← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 VS 48/07 Urteil Soziales Entschädigungsrecht - Dienstbeschädigungsausgleich - Einstellung einer

Soziales Entschädigungsrecht - Dienstbeschädigungsausgleich - Einstellung einer Dienstbeschädigtenteilrente wegen Erreichens der Altersgrenze Orientierungssatz

  1. Es verstößt gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn durch die Regelungen des AAÜG im Zuge der Wiedervereinigung die Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die den Angehörigen von Sonderversorgungssystemen der DDR zum Ausgleich einer durch Dienstunfall oder Diensterkrankung verursachten Beschädigung gewährt wurden, neben Altersrenten durch Anrechnung wegfällt oder eingestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93). (Rn.22)
  2. Die Vorschrift des § 4 DbAG ( juris : AusglBGG) stellt klar, dass die Bestandskraft eines Bescheides über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigtenteilrenten für die Zeit vor der Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG (aaO) nicht über § 44 SGB 10 durchbrochen werden kann. (Rn.22) (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  3. Oktober 2007, S 5 VS 1/07, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs für den Zeitraum vom
  5. November 1992 bis zum
  6. Dezember
  7. Randnummer 2 Der 1927 geborene Kläger war bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt. Nachdem er im Jahre 1951 des Öfteren bei seiner dienstlichen Tätigkeit kalter und feuchter Witterung ausgesetzt war, traten bei ihm Schmerzen im rechten Bein auf. Mit Bescheid vom
  8. Dezember 1963 bescheinigte ihm das Wehrbezirkskommando Potsdam, dass er durch die Ausübung des aktiven Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee einen Gesundheitsschaden, nämlich einen entzündlichen Nervenschmerz der Ischiasnerven, erlitten habe. Der Gesundheitsschaden wurde auf 25 % festgelegt und als entschädigungspflichtige Dienstbeschädigung anerkannt. Hierauf erhielt er zunächst vom FDGB ab
  9. Januar 1964 eine Unfallrente. Mit Bescheid vom
  10. Dezember 1968 gewährte ihm das Wehrbezirkskommando Potsdam mit Wirkung vom
  11. Juli 1968 eine Dienstbeschädigungsteilrente, deren Höhe mit Bescheid vom
  12. Mai 1972 ab
  13. Juli 1972 wegen Minderung des Körperschadens auf 20 % herabgesetzt wurde. Randnummer 3 Das Wehrbereichsgebührnisamt VIII – Rentenstelle Potsdam – stellte mit Bescheid vom
  14. Februar 1993 die Dienstbeschädigungsteilrente ab
  15. November 1992 unter Hinweis auf das Erreichen der Altersgrenze ein. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung VII mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Mai 1993 zurück. Hiergegen erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage, die mit Urteil vom
  17. April 1994 abgewiesen wurde. Randnummer 4 Die Wehrbereichsverwaltung VII gewährte dem Kläger mit Bescheid vom
  18. Juli 1997 in der Fassung des Bescheides vom
  19. Oktober 1997 einen Dienstbeschädigungsausgleich ab
  20. Januar
  21. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser insbesondere rückwirkende Leistungen für den Zeitraum vom
  22. Dezember 1992 bis zum
  23. Dezember 1996 begehrte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
  24. November 1997 zurück. Auch hiergegen erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Gesetzgeber durch die Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einen Dienstbeschädigungsausgleich lediglich für die Zeiten vom
  25. Januar 1997 an eingeführt habe und es keine Hinweise auf eine bevorstehende Regelung der rückwirkenden Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente bzw. eines Dienstbeschädigungsausgleichs gebe, nahm der Kläger die Klage am
  26. Februar 2001 zurück. Randnummer 5 Als das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  27. November 2001 (1 BvL 19/93 u.a., BVerfGE 104, 126) die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 AAÜG, auf deren Grundlage die Dienstbeschädigungsteilrenten ab August 1991 durch Anrechnung eingestellt worden waren, für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärte, stellte der Kläger mit der Begründung, dass die Nichtzahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs für die Zeit vom
  28. Oktober 1992 bis zum
  29. Dezember 1996 verfassungswidrig sei, am
  30. Februar 2002 bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag. Randnummer 6 Die Wehrbereichsverwaltung Ost lehnte mit Bescheid vom
  31. September 2006 die Rücknahme des Bescheides über die Einstellung der Dienstbeschädigungsteilrente vom
  32. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  33. Mai 1993 ab: Da der Bescheid am
  34. Februar 2002 bestandskräftig gewesen sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs für den Zeitraum vom
  35. November 1992 bis zum
  36. Dezember
  37. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  38. November 2006 zurückgewiesen. Randnummer 7 Der Kläger hat vor dem Sozialgericht Potsdam sein Begehren weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  39. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Dienstbeschädigungsausgleichs für die Zeit vom
  40. November 1992 bis zum
  41. Dezember 1996 habe. Dieses Begehren sei bestandskräftig zurückgewiesen worden. Randnummer 8 Mit der Berufung gegen diese Entscheidung bringt der Kläger insbesondere vor: Seine gegen den Bescheid vom
  42. Juli 1997 in der Fassung des Bescheides vom
  43. Oktober 1997 gerichtete Klage hätte nicht am
  44. Februar 2001 durch Klagerücknahme erledigt werden dürfen. Denn wegen des zum damaligen Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Dienstbeschädigungsausgleichs hätten die Voraussetzungen für das Ruhen des Verfahrens vorgelegen. Hierauf hätte die Beklagte ihn hinweisen müssen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  45. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom
  46. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  47. November 2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom
  48. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  49. Mai 1993 aufzuheben und ihm einen Dienstbeschädigungsausgleich auch für die Zeit vom
  50. November 1992 bis zum
  51. Dezember 1996 zu gewähren. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 14 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es mit Bescheid vom
  52. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  53. November 2006 ablehnte, den Bescheid vom
  54. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  55. Mai 1993 aufzuheben und dem Kläger einen Dienstbeschädigungsausgleich auch für die Zeit vom
  56. November 1992 bis zum
  57. Dezember 1996 zu gewähren. Randnummer 18 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme der genannten Bescheide, mit denen die ihm gewährte Dienstbeschädigtenteilrente wegen Erreichens der Altersgrenze eingestellt wurde. Randnummer 19 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Randnummer 20 Die Entscheidung der Beklagten, die Dienstbeschädigungsteilrente des Klägers mit Wirkung ab
  58. November 1992 einzustellen, ist vom einfachen Gesetz gedeckt. Randnummer 21 Nach § 11 Abs. 5 Satz 3 AAÜG in der damals maßgeblichen Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom
  59. Juni 1993 entfiel der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente spätestens mit Beginn einer Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des
  60. Lebensjahres. Dies war bei dem am
  61. Oktober 1927 geborenen Kläger der Fall. Der die Dienstbeschädigungsteilrenten ablösende Dienstbeschädigungsausgleich, wurde für Personen, die – wie der Kläger – am
  62. Dezember 1996 wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen keinen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsteilrente mehr hatten (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz – DbAG –), erst mit Wirkung zum
  63. Januar 1997 eingeführt. Randnummer 22 Zwar ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  64. November 2001 (1 BvL 19/93 u.a., BVerfGE 104, 126) zu entnehmen, dass die Regelungen des AAÜG, wonach Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten durch Anrechnung weggefallen oder eingestellt worden sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Eine Korrektur der Entscheidung der Beklagten kommt jedoch nicht in Betracht. Denn für die Zeit vom
  65. August 1991 bis zum
  66. Februar 2002 – die den hier streitbefangenen Zeitraum vom
  67. November 1992 bis zum
  68. Dezember 1996 umfasst – erhalten Personen, soweit sie während dieser Zeit einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten, nach § 4 Abs. 1 DbAG nur dann Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am
  69. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war. In diesem Zeitpunkt war der Einstellungsbescheid vom
  70. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  71. Mai 1993 bestandskräftig. Denn das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  72. April 1994, mit welchem es die hiergegen gerichtete Klage abwies, wurde rechtskräftig, da der Kläger keine Berufung einlegte. Randnummer 23 An der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbescheides änderte auch die von dem Kläger – anlässlich der Gewährung des Dienstbeschädigungsausgleich ab
  73. Januar 1997 mit Bescheid vom
  74. Juli 1997 in der Fassung des Bescheides vom
  75. Oktober 1997 – bei dem Sozialgericht Potsdam erhobene Klage nichts, mit der er insbesondere rückwirkende Leistungen für den Zeitraum vom
  76. Dezember 1992 bis zum
  77. Dezember 1996 begehrte. Deshalb ist es für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Belang, dass er sie am
  78. Februar 2001 zurücknahm. Randnummer 24 Mit § 4 Abs. 2 DbAG stellte der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass die Bestandskraft für die Zeit vor der Bekanntgabe des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht über § 44 SGB X durchbrochen werden kann (siehe BT-Drucks. 16/444, S. 9): Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am
  79. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem
  80. Februar 2002 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden. Randnummer 25 Eine derartige Regelung ist dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt: Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, die mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Vorschriften über der Dienstbeschädigungsteilrenten verfassungsgemäß zu novellieren. Es hat hierbei – entsprechend dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – betont, dass die auf der Grundlage der verfassungswidrigen Vorschriften ergangenen und im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom
  81. November 2001 bereits bestandskräftigen Bescheide von seiner Entscheidung für die Zeit vor deren Bekanntgabe unberührt bleiben. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Wirkung der Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; verneinte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich. Randnummer 26 Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Einstellungsbescheid vom
  82. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  83. Mai 1993 zurückzunehmen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom
  84. November 1992 bis zum
  85. Dezember
  86. Randnummer 27 Ein derartiges Begehren wäre im Übrigen auch nach § 44 Abs. 4 Sätze 1 und 3 SGB X ausgeschlossen, da der Kläger den Überprüfungsantrag erst am
  87. Februar 2002 stellte. Denn für den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme erbracht. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001012148

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.