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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 549/08 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung zum Gefahrtarif 2007

Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung zum Gefahrtarif 2007 der VBG - Zuordnung eines Mietervereins zur Gefahrtarifstelle 15 - Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gem

§ 157Nr.

2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris). Randnummer 27 Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> in SozR 2200 § 734 Nr. 2). Randnummer 28 Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten bzw. Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (

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1). Da ein unternehmensart/gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. Randnummer 29 In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (

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1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten/Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen „gewerbetypischen“ Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen, „passenderen“ Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (

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2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris). Randnummer 30 Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige(r) Unternehmensart/Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Unternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Unternehmensarten/Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Unternehmensart/Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Unternehmensarten/Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können. Randnummer 31 Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten/Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem

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2 und Urteil vom

  1. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.). Randnummer 32 Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bildung der Gefahrtarifstelle 15 noch die Entscheidung der Beklagten, den Verein des Klägers dieser Gefahrtarifstelle zuzuordnen, zu beanstanden. Randnummer 33 Die Gefahrtarifstelle 15 erfasst nach dem ab dem
  2. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen. Unternehmensgegenstand ist die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Mitglieder. Im Gegensatz zum vorher geltenden Gefahrtarif 2001 umfasst diese Tarifstelle nach den vorgelegten Genehmigungsunterlagen nunmehr auch die zuvor getrennten Sportverbände (vormals Tarifstelle 39 des Gefahrtarifs 2001), Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (vormals Tarifstelle 44 des Gefahrtarifs 2001), Automobilclubs (vormals Tarifstelle 55 des Gefahrtarifs 2001) sowie Weltanschauungsgemeinschaften (vormals Tarifstelle 55 des Gefahrtarifs 2001). Im Gefahrtarif 2001 waren noch in der (Auffang-)Tarifstelle 55 die Unternehmensarten zusammengefasst, die für sich allein nicht versicherungsmathematisch tragfähig waren. Prägende Gemeinsamkeit der Unternehmensarten war, dass die für die einzelnen Unternehmensarten jeweils individuell berechneten Belastungsziffern starken Zufallsschwankungen unterlagen und somit keine für die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle ausreichende Stabilität auswiesen. Die Bildung dieser Tarifstelle ist ebenso wie die Bildung der Vorgänger-Tarifstelle aus dem Gefahrtarif 1998 in der Rechtsprechung mehrfach beanstandet worden mit dem Argument, der Gesichtspunkt der versicherungsmathematischen Instabilität widerspreche dem Gedanken des § 157 Abs. 2 SGB VII. Die Zusammensetzung einer Gefahrtarifstelle aus Unternehmensarten, die in ihrer individuellen Belastung stark voneinander abwichen, entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzgebers. Zur Lösung des Problems sind die Unternehmensarten einer Überprüfung unterzogen worden. Bei einigen nicht tragfähigen Unternehmensarten ist die Beklagte zu dem Schluss gelangt, dass sie keine selbständigen Unternehmensarten darstellten, deswegen nunmehr als Bestandteil einer bereits existierenden, tragfähigen Unternehmensart anzusehen und namentlich nicht mehr im Gefahrtarif aufzuführen seien (vgl. Nr. 6.2 der Genehmigungsunterlagen S. 11). Dies betrifft hier die Automobilclubs und die Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. S. 14 der Genehmigungsunterlagen). Gemäß den Hinweisen zur Branchenzuordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen sieht die Beklagte als zugehörig zur Tarifstelle 15 u. a. Animateure, Automobilclubs, Bürgerinitiativen, Elternverbände, Haus- und Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen, Spitzenorganisationen des Sports, Sportverbände, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderungen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen, Filmförderungen), Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (Geselligkeitsvereine, Gesangsvereine, Mobile Diskotheken, Discjockeys, Laientheatergruppen) sowie Weltanschauungsgemeinschaften an. Randnummer 34 Im gesamten Gefüge des Gefahrtarifs 2007 handelt es sich bei der Tarifstelle 15 um eine eher kleine Tarifstelle. Laut dem auf dem Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005 beruhenden Unfallverzeichnis aus den Genehmigungsunterlagen belief sich die Entgelt- und Versicherungssumme auf 5.675.350.529 Euro, die Entschädigungsleistungen (Neulast) betrugen 7.713.402,74 Euro. Aus der Neulast x 1.000 ÷ die Arbeitsentgelte/Entgeltsumme im Beobachtungszeitraum errechnet sich die Belastungsziffer (hier: 1,3591). Die gerundete Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse (hier: 1,36). Die Berechnung und ihre Grundlagen ergeben sich aus C) Nr. 5 S. 9f, Nr. 15 S. 45f der Genehmigungsunterlagen sowie dem Unfallverzeichnis für den Beobachtungszeitraum 2003 bis
  3. Von der gesamten Entgelt- und Versicherungssumme i. H. v. 5.675.350.529 Euro entfallen 4.124.371.627 Euro (=72,7%) auf die Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen in der Fassung des Gefahrtarifs 2001 (wozu auch der Kläger zählte), 709.472.657 Euro (=12.5%) auf die Sportverbände, 653.781.753 Euro (=11,5%) auf die Automobilclubs, 185.753.076 Euro (=3,27%) auf die Vereine und Einrichtungen zur Entspannung sowie 1.971.416 Euro (=0,03%) auf die Weltanschauungsgemeinschaften. Die individuellen Gefahrklassen für die Automobilclubs und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Rahmen der Erhebungen zum Gefahrtarif 2001 bezogen auf den Beobachtungszeitraum 1997 bis 1999 ebenfalls festgestellt wurde, betrugen 1,44 und 0,
  4. Randnummer 35 Die in der Unternehmensart „Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen“ gebündelten Unternehmen sind geprägt durch die Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter weiterer Personengruppen, bei denen der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund steht. Zwar mögen wirtschaftliche oder wirtschaftspolitische Aspekte bei der Arbeit zahlreicher Unternehmen eine – mittelbare - Rolle spielen, wie auch bei dem Kläger. Wirtschaftliche Interessen i. S. der Förderung und Durchsetzung vorrangig wirtschaftlicher Interessen stehen jedoch nicht im Fokus der erfassten Unternehmen, insbesondere nicht bei dem Kläger (vgl. § 2 der Satzung). Auch verfolgt der Kläger bei seiner Tätigkeit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen in dem Sinne, dass seine Tätigkeit auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns gerichtet wäre. Bei Berücksichtigung der Bandbreite der von der Tarifstelle 15 erfassten Unternehmen ist davon auszugehen, dass bei einer Vielzahl die Interessenwahrnehmung nach wie vor überwiegend büromäßig wahrgenommen wird (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom
  5. Februar 2006 – L 3 U 54/03*16). Dies betrifft z. B. offensichtlich Elternverbände, Haus- und Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen, Spitzenorganisationen des Sports, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderungen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen, Filmförderungen), Schutzverband der Steuerzahler und Weltanschauungsgemeinschaften. Neben der überwiegenden büromäßigen Tätigkeit nehmen die herausgehobenen hauptamtlichen beschäftigten Vertreter derartiger Unternehmen/Verbände aber auch Außentermine wahr, sei es im Rahmen der Teilnahme an Pressekonferenzen, Experten/Enquetekommissionen, Funk- und Fernsehauftritten oder Demonstrationen sei es im Rahmen erweiterter Kontaktpflege bzw. Lobbyarbeit. Randnummer 36 Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass in die Tarifstelle 15 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet sind, die aufgrund einer Unternehmensstruktur, die von der des Klägers deshalb erheblich abweicht, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienste o. ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Soweit der Kläger hier – wie schon im Vorgängerverfahren L 3 U 54/03*16 – auf Bürgerinitiativen und Organisationen wie z. B. Greenpeace hinweist, mag zutreffen, dass diese zu einem nicht zu vernachlässigenden Anteil die Interessen ihrer Mitglieder auch durch Außenaktionen wahrnehmen. Daraus leitet sich jedoch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ab. Denn die Außenaktionen/-dienste sind zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser Unternehmen/Organisationen, aber nicht das wesentlich prägende Element. Der Verweis darauf, dass jetzt auch Automobilclubs mit ihren Außendiensten, Landessportverbände oder der Deutsche Alpenverein erfasst würden, greift ebenfalls nicht durch. So sind z. B. die Aktivitäten des ADAC in der Pannenhilfe und in der Luftrettung in eigene Gesellschaften ausgelagert, nämlich die ADAC Service GmbH und die ADAC Luftrettung GmbH. Randnummer 37 Laut Internetauftritt (http://www1.adac.de/wir_ueber_uns/unternehmen/default.asp?ComponentID=31960&SourcePageID=7384) hat der ADAC mindestens 14 rechtlich eigenständige Tochtergesellschaften (ADAC Autovermietung GmbH, ADAC Beteiligungs- und Wirtschaftsdienst GmbH, ADAC Luftrettung GmbH, ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG, ADAC Touring GmbH, ADAC Luftfahrt Technik GmbH, ADAC Verlag GmbH, ADAC Autoversicherung AG, ADAC Finanzdienste GmbH, ADAC Rechtsschutz Versicherungs-AG, ADAC Service GmbH, Aero-Dienst GmbH & Co. KG, ADAC TruckService GmbH & Co. KG, ADAC Stiftung Sport), die daher auch getrennt nach ihrem jeweiligen Unternehmensgegenstand zu veranlagen sind und sich somit nicht zwangsläufig in der Gefahrtarifstelle 15 wieder finden, sofern überhaupt die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger sein sollte. Zweck des ADAC selbst ist laut seiner Satzung (Stand
  6. Mai 2008) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er wahrt die Belange der motorisierten Verkehrsteilnehmer und setzt sich unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes für Fortschritte im Verkehrswesen, vor allem auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung ein. Darüber hinaus fördert er die Luftrettung, nimmt die Interessen der Verkehrsteilnehmer als Verbraucher wahr und setzt sich für die private und berufliche Mobilität seiner Mitglieder ein. Er enthält sich jeder parteipolitischer Betätigung (§ 2 der Satzung). Er gliedert sich wiederum in regionale Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 8 der Satzung), die dementsprechend auch eigenständig zu veranlagen sind. Hinsichtlich der Landessportbünde vermischt der Kläger in seinem Vortrag Sportvereine und Sportverbände. Platzwarte, Übungsleiter, Sportler, Ausführende nicht gewerblicher Bauarbeiten sind über die Sportvereine/Sportunternehmen versichert, die wiederum nach der Tarifstelle 32 veranlagt sind. Generell gilt, dass über die Vereine/Unternehmen nur die angestellten Mitarbeiter sowie die ehrenamtlich Tätigen versichert sind und nicht diejenigen, die an den Freizeitangeboten teilnehmen. Dies gilt auch für den Deutschen Alpenverein. Dieser gliedert sich in 353 rechtlich selbständige Sektionen, die gemeinsam den Hauptverein bilden (vgl. den Internetauftritt des Deutschen Alpenvereins). Daneben existieren rechtlich selbständige Landesverbände. Entsprechend seiner Satzung (Stand
  7. November 2009) ist Zweck des Vereins die Förderung und Pflege des Bergsteigens und alpiner Sport arten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt, die Erweiterung und Verbreitung der Kenntnisse über die Gebirge sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung über diese Bereiche. Er ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung). Soweit die Beklagte hierzu vorträgt, der Deutsche Alpenverein bzw. dessen Sektionen seien als Sportvereine und nicht in der Tarifstelle 15 veranlagt, ist dies nachvollziehbar und spiegelt den Zweck des Vereins und seiner Sektionen (vgl. hierzu § 2 der Mustersatzung im Internetauftritt des Deutschen Alpenvereins) sowie die in § 3 der Satzung angesprochene Verwirklichung des Zwecks z. B. durch bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung etc. wider. Der Charakter als Sportverein/-unternehmen ergibt sich im Übrigen aus folgendem: Der Deutsche Alpenverein ist laut seinem Internetauftritt der zuständige Fachverband für das Sport- und Wettkampfklettern in Deutschland und hat die sportliche Leitung bei allen nationalen Ranglistenwettkämpfen in Deutschland sowie gemeinsam mit der International Federation of Sport Climbing für die in Deutschland stattfindenden internationalen Wettkämpfe (http://www.alpenverein.de/template_loader.php?tplpage_id=121). Die Landesverbände des Deutschen Alpenvereins sind darüber hinaus Mitglieder im jeweiligen Landessportbund (http://www.alpenverein.de/template_loader.php?tplpage_id=4). Randnummer 38 Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte in der Tarifstelle Unternehmen mit vormaligen Gefahrklassen von 1,50 (Weltanschauungsgemeinschaften und Automobilclubs) bis 1,89 (Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit) gebündelt hat. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kann der Senat hier aber nicht erkennen. Alle Unternehmen gehören zu einer Unternehmensart, deren Gegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Mitglieder ohne Ausrichtung auf wirtschaftlichen Erfolg ist. Dabei handelt es sich um einen sachgerechten und zulässigen Anknüpfungspunkt. Insbesondere innerhalb kleiner Tarifstellen kann es zu sehr großen Schwankungen bedingt durch einige wenige Versicherungsfälle kommen. Dieses zu vermeiden, ist ein sachgerechtes Anliegen, das letztlich den Versicherten zugute kommt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn zur Herstellung der versicherungsrechtlichen Stabilität eine Tarifstelle aus einer Unternehmensart gebildet wird, deren Unternehmen mit einer Bandbreite von 17% um die rechnerisch mittlere Gefahrklasse streuen. Eine Ausrichtung der Tarifstellen alleine nach dem Kriterium der büromäßigen oder nicht büromäßigen Arbeit würde bei der Mitgliederstruktur der Beklagten einen Gefahrtarif nach Gefahrklassen weitgehend überflüssig machen, da ihre die Klientel vorwiegend büromäßige Tätigkeiten ausführt. Im Übrigen ist Anknüpfungspunkt für den Gefahrtarif gerade nicht die Art, wie die Tätigkeit der Unternehmen ausgeübt wird (z. B. regional oder überregional, ausschließlich büromäßig oder mit Außendienst), sondern der Unternehmensgegenstand (vgl. hierzu auch das Urteil des Sächsischen LSG vom
  8. Juni 2010 – L 2 U 137/08 -, zitiert nach Juris). Randnummer 39 Die Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 15 „Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen“ ist nicht zu beanstanden. Nach seiner Satzung handelt es sich bei dem Kläger als einen Verein, mit dem Ziel, die Interessen seiner Mitglieder Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sie vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen, um einen solchen Zusammenschluss. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung. Er führt ausweislich seines Internetauftritts für seine Mitglieder vorwiegend Beratungstätigkeiten online oder in seinen Beratungsstellen aus. Das Serviceangebot umfasst persönliche Mietrechtsberatung in allen Bezirken, telefonische Mietrechtsberatung, Korrespondenz mit Vermietern und Behörden, Betreuung von Mietergemeinschaften, Energieberatung, Fachgutachtervermittlung, Hilfen zur Wohnungsabnahme, Mediation bei Konfliktsituation mit Nachbarn, monatliche Informationen durch das „MieterMagazin“ und die Zurverfügungstellung von Infoblättern zu mietrechtlichen Problemen. Nach eigenen Angaben des Klägers ruht seine Arbeit auf drei Säulen: die Vertretung der Mieterinteressen z. B. im Rahmen von Anhörungen für Gesetzesvorhaben oder die Mitwirkung beim Berliner Mietspiegel; die Rechts- und sonstige Beratung der Mitglieder durch angestellte Juristen wie auch Vertragsanwälte, incl. der außergerichtlichen Vertretung; die Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit. Circa 70 % des Haushalts werden für die Beratungstätigkeit aufgewendet. Randnummer 40 Eine Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 kommt nicht in Betracht. Die Tarifstelle 11 umfasst die Unternehmensart „wirtschaftliche und politische Interessenvertretung“. Dieser Unternehmensart gehören
  9. Kammern, Verbände und Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände), deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei;
  10. Gewerkschaften;
  11. Parteien, Fraktionen, Abgeordnetenbüros sowie
  12. diplomatische und konsularische Vertretungen an (S. 19 der Genehmigungsunterlagen). Dazu zählen Abgeordnetenbüros, Arbeitgeberverbände, Architektenkammern, Berufs-, Wirtschaftsverbände, Botschaften, diplomatische, konsularische Vertretungen, Fraktionen, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern, Innungen, Innungsverbände, Kreishandwerkerschaften, Parteien, Rechtsanwaltskammern und Steuerberaterkammern an (vgl. die Hinweise zur Branchenzuordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen). Die Tarifstelle ist laut Seite 19 der Genehmigungsunterlagen aus den ehemaligen Tarifstellen 16 des Gefahrtarifs 2001 („Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände)“), 29 („Gewerkschaft“), 35 („Partei, Fraktion, Abgeordnetenbüro“) und 45 („diplomatische, konsularische Vertretung“) gebildet worden. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände vertreten gemeinsam tarifpolitische Interessen. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes mitwirken wollen. Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern einer Partei eines Parlaments. Sie sind ebenfalls politische Interessenvertretungen. Abgeordnetenbüros dienen wiederum der Wahrnehmung der Aufgaben von politischen Interessenvertretern. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen dienen der politischen Vertretung des jeweiligen Landes. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine Vertretung, in deren Fokus die Vertretung wirtschaftlicher und politischer Interessen steht. Zwar hat die Vertretung der Interessen von Mietern wirtschaftliche und politische Implikationen, diese sind jedoch nur mittelbarer Ausfluss der praktischen Beratungsarbeit. Die Tarifstelle 11 umfasst damit Unternehmen, deren Gegenstand die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen durch selbst verwaltende Organe ist. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die nicht nur gemeinsame Interessen fördern, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die ihnen überdies zum Teil über das Grundgesetz eingeräumt wurden (z. B. Art. 9, 21, 38 GG). So nehmen die Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Innungen, Industrie- und Handelskammern) die Regelung von Prüfungsordnungen, Abnahme von Prüfungen, Erteilung von Auskünften an Gerichte und Behörden wahr. Überdies bestehen bei ihnen Pflichtmitgliedschaften bestimmter Unternehmen. Gewerkschaften finden ihre Absicherung in Art. 9 GG und nehmen daher im Gefüge der Bundesrepublik Deutschland eine überragende Bedeutung ein, die Arbeitgeberverbände bilden ihr Pendant auf der „Gegenseite“. Den diplomatischen und konsularischen Vertretungen als Vertretungen ausländischer Staaten, die hoheitliche Akte erlassen, kommt eine vergleichbare Bedeutung zu (vgl. das Urteil des SG Kassel vom
  13. April 2010 – S 1 U 190/07 -). Einen auch nur vergleichbaren Unternehmensgegenstand hat der Kläger nicht, er nimmt auch keinerlei öffentliche Aufgaben wahr. Randnummer 41 Andere Tarifstellen, denen der Kläger zuzuordnen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, es kämen aufgrund der schwerpunktmäßigen Bürotätigkeit auch die Tarifstellen 06 („Beratungsunternehmen“), 08 („rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen/Organ der Rechtspflege“), 17 („Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen“), 28 („Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, -abrechnung, -einzug) und 31.1 („Zeitarbeitsunternehmen – Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal“) in Betracht, ist dem nicht zu folgen, denn er gehört nach seinem in der Satzung festgehaltenen und auch aus dem Internetauftritt ersichtlichen Vereins/Geschäftszweck offensichtlich zu keiner dieser Unternehmensarten. Insbesondere scheidet eine Zuordnung zur Tarifstelle 08 „rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ aus. Laut den Hinweisen zur Branchenzuordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen zum Gefahrtarif 2007 zählen hierzu Buchführungen, Buchprüfungen, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Kontierer, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Rentenberater, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftprüfungen. Die Tarifstelle ist gebildet worden aus den ehemaligen Tarifstellen 06 („Steuerberatung“), 11 („Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater“), 15 („Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung, Buchführung“) sowie den in der vormaligen Tarifstelle 55 enthaltenen einzeln nicht tragfähigen Unternehmensarten „Gerichtsvollzieher“ und „Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter“. Allen Unternehmensgruppen liegen ähnliche Strukturen zugrunde. Häufig treten Sozietäten auf, die gemeinsam von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geführt werden (vgl. S. 17 der Genehmigungsunterlagen). Den rechtsberatenden Unternehmen, die in dieser Tarifstelle enthalten sind, ist - im Gegensatz zum Kläger - gemeinsam, dass sie gewinnorientiert tätig sind. Gegenstand der Unternehmen ist nämlich die Rechtsberatung gegen Entgelt. Aus diesen Entgelten sind nicht nur Kosten zu decken, sondern auch unternehmerische Gewinne zu erzielen. Randnummer 42 Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass auch die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände nicht in Betracht kommt. Eine solche setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsummen das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären. Dies ist weder für den Senat ersichtlich noch behauptet dies der Kläger. Randnummer 43 Der Gefahrtarif 2007 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die Gefahrklasse 1,36 der Gefahrtarifstelle 15 im Vergleich zur Gefahrklasse 0,59 der Gefahrtarifstelle 11 und der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 bei einem etwa gleichen abstrakten Gefährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei. Bei dieser Argumentation berücksichtigt der Kläger nicht, dass zur Berechnung der Gefahrklassen für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum (den Beobachtungszeitraum) die tatsächlich gezahlten Leistungen (Neulast) den Arbeitsentgelten gegenübergestellt werden. Je niedriger die Arbeitsentgelte sind, desto höhere Gefahrklassen ergeben sich. Der Rechenweg, der zur Höhe der Gefahrklassen führt, wird vom Kläger nicht angezweifelt. Randnummer 44 Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe nicht ausreichendes und nachvollziehbares Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt, um die Erstellung des Gefahrtarifs transparent zu machen, kann der Senat sich dem nicht anschließen. Die Beklagte hat die vollständigen Genehmigungsunterlagen zum Gefahrtarif 2007 zur Akte gereicht. Anhand dieser Zahlen sind die Gefahrklassen nachvollziehbar, gar nachrechenbar. Es erschließt sich nicht, welches weiteres Zahlenmaterial die Beklagte vorlegen sollte. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte kein Zahlenmaterial zu den Gefahrlasten der einzelnen Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 oder auch nur zu den 10 Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 mit den höchsten Gefahrlasten im Beobachtungszeitraum vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen in dem vorliegenden Rechtsstreit aus diesen Zahlen zu ziehen sein sollten. Maßgeblich bei der Gefahrtarifbildung bzw. der Gefahrklassenbildung ist nicht die Gefahrlast einzelner Unternehmen in einem bestimmten Beobachtungszeitraum. Auch unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes werden grundsätzlich keine Ermittlungen auf bloße Behauptungen „ins Blaue hinein" geführt werden. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte. Der Kläger kann sich auch nicht pauschal darauf berufen, dass dies nicht bekannt werdende Interna der Beklagten seien. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Probleme bei der Beratung eines neuen Gefahrtarifs in den Ausschüssen und in der Vertreterversammlung der Beklagten bekannt werden und in die Beschlussfassung über den Gefahrtarif einbezogen werden. Etwaige Mängel der Beschlussfassung können so später im Gerichtsverfahren vorgetragen und überprüft werden. Vorliegend ist derartiges weder vorgetragen noch im Hinblick auf die Gefahrtarifstelle 15 ersichtlich. Randnummer 45 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001012620

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