weisen, als er dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil entspricht, können sie diesen nicht als weitere Kosten der Unterkunft und Heizung geltend machen. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
Berlin um, da der Kläger zu
zahlung der bislang nicht gewährten und daher falsch berechneten Unterkunftskosten in Höhe von 796,32 EUR für das Jahr 2005 und
1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Strom, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens (Gesundheitspflege, Verkehr, Telefon/Fax) sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die mit der Regelleistung beabsichtigte Klarheit und Gleichheit der Gewährung von Alg II gebiete, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Regelbedarf grundsätzlich
Regelsätzen zu bemessen seien. Damit scheiden einmalige Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs bei laufenden Alg II – Beziehern aus. Der Antrag sei daher abzulehnen, weitere Beträge seien nicht an die Kläger auszuzahlen. Randnummer 5 Am
tspeicherheizung geheizt werde. Sofern die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch auch gegen die Höhe der Unterkunftskosten für zurückliegende Bewilligungsabschnitte wende, sei der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Diese Bescheide seien bereits unanfechtbar. Randnummer 7 Am 4. März 2008 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Sie erweitert und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Differenzbetrag zwischen dem Anteil für Haushaltsenergie in der Regelleistung und den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 33,18 EUR monatlich sei von der Beklagten als Kosten der Unterkunft und Heizung
1 SGB II ab dem
zuzahlen. Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung sei ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung maßgeblich seien. Seit 2002 seien die Ausgaben für Strom kontinuierlich um mehr als etwa 30 % gestiegen, diese Kostenexplosion habe ihren Grund in den weltweit gestiegenen Öl- und Gaspreisen. Die Regelsätze seien jedoch nicht der Steigerung der Strompreise angepasst worden. Hinzu komme, dass mit Hartz IV die zuvor nicht klar zu bestimmenden Bedarfsanteile für einmalige Beihilfen auf niedrigem Niveau pauschaliert worden seien. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des SGB II habe der Gesetzgeber inzwischen unmissverständlich klargestellt, dass die abweichende Erbringung von Leistungen aufgrund untypischer Bedarfslagen ausgeschlossen sei. Gleichwohl hätten das Sozialgericht Frankfurt a. M. sowie das Sächsische Landessozialgericht übereinstimmend festgestellt, dass das Existenzminimum unterschritten werde, wenn die Stromkosten auch aus dem Regelsatz vollständig bestritten werden müssten. Das Landessozialgericht Sachsen habe zu Recht darauf verwiesen, dass Leistungsempfänger von Alg II regelmäßig ältere Elektrogeräte besäßen, welche nicht effizient betrieben werden könnten. Außerdem sei zu beachten, dass Erwerbslose durchschnittlich 22 Stunden und Erwerbstätige nur etwa 14 Stunden täglich zu Hause seien, so dass bereits aufgrund dieses Umstands der Stromverbrauch der Erwerbslosen höher sei. Aufgrund der um 30 % gestiegenen Strompreise müsse allein der Anteil für Haushaltsenergie 33,36 EUR betragen. Allein für eine Person betrage daher die Unterdeckung bereits 12,62 EUR monatlich und 151,44 EUR jährlich. Ausgehend von dem in der Regelleistung enthaltenen Betrag könne sich ein Hilfebedürftiger knapp 1.100 kW/h Strom im Jahr leisten, was viel zu wenig sei. Die bereits angefallenen Stromschulden seien daher als Darlehen
1 SGB II bzw. § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen, das geleistete Darlehen müsse gegebenenfalls
Sofern die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid darauf verweise, dass der Widerspruch für den Zeitraum vom
Randnummer 8 Die Beklagte hat auf die streitgegenständlichen Bescheide verwiesen. Soweit die Kläger nunmehr im Klageverfahren ein Darlehen begehrten, so sei auch kein Anspruch gegeben. Die monatlich wiederkehrenden Aufwendungen stellten keinen einmaligen Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB II dar. Ein Darlehen sei auch nicht
5 SGB II zu gewähren. Die Kläger seien im März 2008
Berlin verzogen, die Übernahme der Schulden sei so für die Beibehaltung der Wohnung und der Vermeidung von Wohnungslosigkeit bedeutungslos. Randnummer 9 Durch Gerichtsbescheid vom 19. August 2008 hat das Sozialgericht Berlin
vorheriger Anhörung die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin für die Zukunft, beginnend mit ihrem Antrag vom
§ 96 SGG bereits Gegenstand der Widerspruchs- und Klageverfahren, welche hinsichtlich dieser Bewilligungszeiträume anhängig seien. Mangels erfolgreichen Widerspruchsverfahrens komme schließlich auch nicht die Erstattung der von der Klägerin begehrten Aufwendungen in Höhe von 30,- EUR in Betracht. Randnummer 10 Gegen den der Klägerin zu
2 SGG beizuladen. Randnummer 11 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
SGG überwiegend zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 151 SGG eingelegt, sie hat aber hinsichtlich des Hauptantrags in der Sache keinen Erfolg. Hinsichtlich des Hilfsantrags sind die Klage und Berufung bereits unzulässig. Randnummer 19 Die Berufung ist wegen des Hauptantrags insbesondere auch hinsichtlich der Kläger zu
Denn es ist für den Senat nicht zu erkennen, dass die Bewilligung der Leistungen der Unterkunft und Heizung in dem hier interessierenden Zeitraum fehlerhaft war. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin zu
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II regelmäßig um zwei abtrennbare Verfügungen, eine über die Regelleistung bzw. entsprechenden Mehrbedarf und eine über die Leistungen der Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, juris, Rn. 19 ff.); dementsprechend kann auch ein Antrag
Randnummer 21 Es ist jedoch nicht rechtswidrig, dass die Beklagte es abgelehnt hat, den Klägern weitere Kosten in Höhe von 33,18 EUR monatlich entsprechend der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, welche die Kläger für Elektrizität aufwenden, und dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie zu übernehmen.
1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich besteht damit gemäß § 22 Abs. 1 SGB II - im Rahmen der Angemessenheit - ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wohnen anfallen. Bei den von den Klägern geltend gemachten Kosten der Versorgung mit Elektrizität handelt es sich jedoch bereits begrifflich nicht um Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Kosten für Elektrizität sind bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst. Sie können nicht zweifach gedeckt werden: im Rahmen der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II und im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Randnummer 22 Welche Bedarfe von der Regelleistung umfasst werden, umschreibt § 20 Abs. 1 SGB II. Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954, künftig: a. F.) war zwar insofern nicht eindeutig.
1 Satz 1 SGB II a. F. umfasste die Regelleistung insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Haushaltsenergie war in dieser Aufzählung nicht ausdrücklich erwähnt. Indes hat der Gesetzgeber des SGB II von vornherein deutlich gemacht, dass die Regelleistung im Rahmen des § 20 SGB II dem Modell des Regelsatzes
dem Sozialhilferecht folgt (grundlegend BT-Drucks 15/1516, Seite 56). Die Sozialhilfe wird als "Referenzsystem" für das SGB II bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Schaffung des SGB II bestand im Rahmen der Sozialhilfe kein Zweifel daran, dass die Kosten für Haushaltsenergie dem Regelsatz und nicht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen waren. In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung, zitiert
juris) hieß es bis zum
juris; Berlit in LPK SGB II,
der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410, Seite 23) handelt es sich bei der Neufassung um eine Klarstellung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274). Die Kläger heizen auch nicht teilweise mit Strom, so dass ihre Aufwendungen für Elektrizität keine Kosten der Heizung
Randnummer 23 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass den Klägern aus einem anderen Grund zu niedrige Leistungen der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Januar 2005 bis März 2007 bewilligt worden sind; dies machen die Kläger auch nicht geltend. Weder die Behörde noch die Gerichte sind bei einem Verfahren
SGB X gehalten, die Rechtswidrigkeit der Leistungen unter jedem – auch nur entfernt denkbaren Aspekt – zu überprüfen, wenn die Leistungsempfänger wie im vorliegenden Fall allein vor dem Sozialgericht Berlin über 100 Klageverfahren angestrengt haben. Es genügt in einem derartigen Fall grundsätzlich, die von den Leistungsempfängern gerügten Gesichtspunkte zu überprüfen. Randnummer 24 Soweit die Kläger nunmehr aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
dem Sozialgeld
Hierzu zählt
dem oben Gesagten auch der Bedarf für Haushaltsenergie. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ob die Regelleistung insgesamt im hier interessierenden Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2007 zu niedrig bemessen war, kann dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom
als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
dem SGB II Leistungen
dem SGB II erhalten, keine Leistungen für den Lebensunterhalt, wozu
Bei dem Bedarf an Haushaltsenergie handelt es sich um den gewöhnlichen Bedarf der Kläger. Daher ist auch ein Anspruch
SGB XII für Hilfe in sonstigen Lebenslagen ausgeschlossen, selbst wenn man dessen Anwendbarkeit auf Leistungsempfänger
dem SGB II bejahte. Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers konnte daher unterbleiben. Randnummer 26 Erstmals im Klageverfahren haben die Kläger einen Anspruch auf ein Darlehen
1 SGB II erwähnt. Mangels eines entsprechenden Antrags fehlt es jedoch hierzu an einer Entscheidung der Beklagten bzw. der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, so dass die Klage insoweit bereits
Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001012631
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