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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 P 82/08 Urteil Zuständiger Sozialversicherungsträger für die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeve

Zuständiger Sozialversicherungsträger für die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung Orientierungssatz

  1. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung waren bis zur Änderung des § 60 Abs. 3 SGB 11 bis einschließlich
  2. 2008 an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der Pflegeversicherung zu zahlen. Die bloße Zahlungsregelung hat die Zuständigkeit der Pflegekassen im Übrigen nicht berührt. Damit war bis zum
  3. 2008 die Pflegekasse und nicht die Krankenkasse zuständiger Sozialversicherungsträger für die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung. (Rn.14)
  4. Es bleibt offen, ob unter Geltung des seit dem
  5. 2009 geltenden Rechts eine andere Beurteilung zu erfolgen hat. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  6. März 2008, S 16 P 58/07, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  7. März 2008 und der Bescheid der Beklagten vom
  8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. Januar 2007 aufgehoben. Kosten werden für das gesamte Verfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der beklagten Krankenkasse, dass ihre Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung unterliegen, und gegen die Erhebung dieser Beiträge. Randnummer 2 Die im Jahre 1942 geborene Klägerin bezog seit März 2002 Altersrente für Frauen und übte zeitgleich eine geringfügige Beschäftigung aus, wobei sie monatlich 325,00 Euro verdiente. Sie ist freiwilliges Mitglied der Beklagten und Pflichtmitglied der beigeladenen Pflegekasse. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  10. November 2006 forderte die Beklagte mit Wirkung vom
  11. Januar 2006 auf der Grundlage des Einkommens der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 5,53 Euro monatlich nach, nahm jedoch später mit Bescheid vom
  12. November 2006 den Bescheid vom
  13. November 2006 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, weil die Klägerin Vertrauensschutz genieße. Randnummer 4 Mit weiterem Bescheid vom
  14. November 2006 stellte die Beklagte mit Wirkung vom
  15. Dezember 2006 fest, dass aus dem Einkommen der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung Pflegeversicherungsbeiträge zu berechnen seien. Diese seien monatlich mit 5,53 Euro anzusetzen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Januar 2007 mit der Begründung zurück, auf Grund der Satzung der Beklagten und der Vorschrift des § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) und des § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI) seien Beiträge auch aus der geringfügigen Beschäftigung zu zahlen. Randnummer 5 Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus hat die Klägerin die Aufhebung der Bescheide vom
  17. November 2006 und vom
  18. Januar 2007 und hilfsweise die Feststellung begehrt, wonach ihre Beiträge zur Pflegeversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zu bemessen seien. Mit Gerichtsbescheid vom
  19. März 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Beitragsfestsetzung neu vorzunehmen. Die Vorschrift des § 240 SGB V finde im Hinblick auf die Pflegeversicherung auch dann Anwendung, wenn aus der gleichzeitig bestehenden freiwilligen Krankenversicherung keine Beiträge aus der geringfügigen Beschäftigung zu zahlen seien. Randnummer 6 Gegen diesen ihr am
  20. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
  21. Mai 2008 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie meint, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass auch weiterhin keine Beiträge aus der geringfügigen Beschäftigung für die soziale Pflegeversicherung erhoben würden. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  22. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  23. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  24. Januar 2007 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass ihr Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nicht zur Beitragsbemessung für die soziale Pflegeversicherung heranzuziehen sei. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung zulässig, insbesondere nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil die Einschränkungen nach § 144 Abs. 1 SGG für den vorliegenden Fall streitwertunabhängig nicht gelten. Die Berufung ist im Sinne des Hauptantrages auch begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, weil der unzuständige Sozialversicherungsträger gehandelt hat. Randnummer 14 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge zur beigeladenen Pflegekasse ist § 60 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI), der zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitbefangenen Bescheide folgenden Wortlaut hatte: Randnummer 15 Die Beiträge sind an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der Pflegeversicherung zu zahlen. Randnummer 16 Die Auslegung dieser Vorschrift führt dazu, dass die Pflegekasse und nicht die Krankenkasse für eine Entscheidung über die Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung und die folgende Erhebung der Beiträge selbst zuständig war (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  25. Juli 2005, L 5 KR 34/05). Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist für die Durchführung der Pflegeversicherung die Pflegekasse zuständig. Hierzu gehören auch Entscheidungen über die abzuführenden Beiträge (LSG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Randnummer 17 Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass nach § 60 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der bei Bescheiderteilung geltenden Fassung die Beiträge zur Pflegeversicherung an die Krankenkasse zu Gunsten der Pflegeversicherung zu zahlen waren. Denn hierbei handelte es sich nur um eine Zahlungsregelung, welche die Zuständigkeit der Pflegekassen im Übrigen nicht berührte (LSG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung wie etwa die Regelungen über die Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle zur Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 28h Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch) ist vom Gesetzgeber für Fälle wie den Vorliegenden nicht getroffen worden. Randnummer 18 Der Senat lässt offen, ob unter Geltung heutigen Rechts eine andere Beurteilung zu erfolgen hätte. Die Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 hat mit Wirkung vom Jahresbeginn 2009 folgenden Wortlaut erhalten: Randnummer 19 Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen. Randnummer 20 Es war vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob sich aus diesem Wortlaut, der eine Zahlung zugunsten der Pflegekassen nicht mehr ausdrücklich erwähnt, nunmehr auch eine Befugnis der Krankenkassen zur Feststellung der Beitragspflicht und zur Beitragserhebung für die soziale Pflegeversicherung ergibt. Denn diese Vorschrift ist auf die vorliegend angefochtenen Bescheide der Beklagten, die während der Geltung des vorigen Rechtszustands erteilt wurden, nicht anzuwenden. Randnummer 21 Über den Hilfsantrag der Klägerin war nicht zu entscheiden, weil die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich gewesen ist. Eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Beklagte oder die Beigeladene durch zukünftige Bescheide eine Entscheidung über die Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung und über die Beitragserhebung treffen können, hatte im vorliegenden Fall nicht zu ergehen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Wege der Ausübung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens davon abgesehen, die Beklagte oder die Beigeladene zur Kostenerstattung gegenüber der Klägerin zu verpflichten, weil auch das prozessuale Verhalten der Klägerin den Rechtsstreit nicht entscheidend gefördert hat. Randnummer 23 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Rechtsstreit betrifft die Anwendung abgelaufenen Rechts. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, der der Senat gefolgt ist, durch den folgenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom
  26. Juli 2006 (B 12 KR 67/05 B) nicht beanstandet worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001012988

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