2 SGG abgelehnt. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, §§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2, 294 ZPO. Randnummer 5 Zunächst sind die Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation aus § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) nicht glaubhaft gemacht.
1 S. 1 SGB VII haben Versicherte
Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buchs unter anderem Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
2 Nr. 1 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern.
4 SGB VII haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen; sie werden als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen. Randnummer 6 Ein Versicherungsfall im vorstehenden Sinne erscheint unter Zugrundelegung der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen überschlägigen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Randnummer 7 Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit.
1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Randnummer 8 Zwar hat der Senat keinen Zweifel daran, dass in der Inanspruchnahme stationärer Krankenhausleistungen auf Kosten der Krankenkasse durch den Antragsteller im S Klinikum eine den Versicherungsschutz
1 Nr. 15 lit. a SGB VII begründende Tätigkeit vorlag. Jedoch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Unfallereignis – wahrscheinlich Ausrutschen und Stürzen während eines Gangs zur Toilette am
juris Rn. 13 ff.). Die Frage
diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a.a.O., Rn. 10; Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
den oben genannten ärztlichen Stellungnahmen auch in der Zeit danach im S Klinikum fortbestand. Randnummer 13 Zudem erachtet es der Senat nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass eine haftungsbegründende Kausalität (zum Wahrscheinlichkeitsgrad BSG, a.a.O., Rn. 20) zwischen Unfallereignis und dem vom Antragsteller behaupteten Gesundheitserstschaden – inkomplette Tetraplegie sub C 4 - besteht, wobei unter diesem jede körperliche Beeinträchtigung zu verstehen ist, die unmittelbar auf die Einwirkung durch das äußere Ereignis zurückzuführen ist (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, a.a.O., S. 22). Auch wenn der Senat keinen Zweifel am Bestehen des vorgetragenen Gesundheitsschadens hat und die Antragsgegnerin zunächst in ihrer Befundberichtsanforderung vom
Durchführung weiterer körperlicher Untersuchungen des Klägers keine Anhaltspunkte mehr für einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang.
dem letztgenannten Bericht erlitt der Antragsteller bei seinem Sturz am 15. Juni 2009 eine Nasenbeinfraktur,
deren Versorgung im U er ins S Klinikum zurückverlegt wurde und „Im weiteren Verlauf ... sich bei vorbestehender Spinalkanalstenose eine inkomplette Tetraplegie sub C 4 <entwickelte>, so dass Herr P. erneut in die Neurochirurgische Abteilung … verlegt wurde…“. Randnummer 14 Davon abgesehen sieht der Senat
dem bisherigen Erkenntnisstand die beim Antragsteller bestandene, bereits zuvor beschriebene Krankheitsanlage und nicht das schädigende Ereignis
den vorstehenden ärztlichen Stellungnahmen als wesentlich für den Gesundheitsschaden an, weil nichts dafür vorliegt, dass die Krankheitsanlage entweder zur Entstehung krankhafter Veränderungen einer besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurfte oder ohne das Unfallereignis zu einem – nicht unwesentlich – späteren Zeitpunkt aufgetreten wäre, dieser aber durch die schädigende Einwirkung erheblich vorverlegt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987 – 2 RU 35/87 -, zitiert
juris Rn. 27). Randnummer 15 Die vom Gericht durchgeführte summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügt auch eingedenk der besonderen Umstände des Falls dem Gebot effektiven Rechtsschutzes
4 S. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Folgenabwägung (zu den Anforderungen grundlegend Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586//02 -, zitiert
juris Rn. 6 ff., und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -, zitiert
juris Rn. 24 ff.) war nicht geboten, weil die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall nicht zu schweren und unzumutbaren
teilen für den Antragsteller führt. Er kann mangels gegenteiliger medizinischer Anhaltspunkte bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf die Inanspruchnahme von Heilbehandlung und Rehabilitationsleistungen durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung verwiesen werden, zumal für den 1935 geborenen Antragsteller unter Rückgriff auf das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung auch keine Rückführung ins Arbeitsleben mehr im Raum steht. Randnummer 16
alldem kann dahinstehen, ob auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer gegenwärtigen existenziellen Notlage besteht. Hiergegen spricht jedenfalls, dass nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller gerade jetzt, das heißt in seiner gegenwärtigen Krankheitssituation einer Kranken- oder rehabilitativen Behandlung bedürfte, welche ihm die Kranken- oder Pflegeversicherung nicht gewährte, zumal – wie gezeigt – im Fall des Antragstellers für bestehenden Unfallversicherungsschutz keine, insbesondere keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 2. Senat, Beschluss vom 30. September 2009 – L 2 U 260/09 B ER -, zitiert
juris, Rn. 13). Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgte dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 18 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001013059
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