Vertragsarztrecht - Ermittlung des Streitwertes für Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes bei Regressen aus Wirtschaftlichkeitsprüfung und in Zulassungsstreitigkeiten Orientierungssatz 1. In vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf dem Gebiet des Vertragsarztrechtes ist der Streitwert auf die Hälfte des Betrages des festgesetzten Regresses aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung festzusetzen. (Rn.3) 2. In Zulassungsstreitigkeiten ist der Streitwert des Hauptsacheverfahrens auf den zu erwartenden dreifachen Jahresbetrag des Gewinns aus vertragsärztlicher Tätigkeit (Einnahmen abzüglich Betriebskosten) festzusetzen. In vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieser Angelegenheiten ist der so ermittelte Wert des Verfahrensgegenstandes auf einen Betrag von einem Drittel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens zu reduzieren. (Rn.3) (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 16. Dezember 2009, S 79 KA 528/09 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2009 geändert und der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 20.737,33 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Antragstellerin vom 7. Juni 2010 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2009 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 2 1.) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 das Beschwerdeverfahren eingestellt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens - bestehend aus den Gerichtskosten und den außergerichtliche Kosten der Antragstellerin - auf Grund der Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen zu 2) auferlegt und den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 27.791,05 € festgesetzt. Diese Wertfestsetzung betrifft nur das Beschwerdeverfahren und nicht zugleich das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren, weil der Senat eine solche Erstreckung seiner Wertfestsetzung in seinem Beschluss nicht ausdrücklich bestimmt hat, obwohl er hierzu gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG berechtigt gewesen wäre. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert folglich nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, weil der Senat die erstrebte Streitwertfestsetzung nicht schon in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 getroffen hat. Sie ist unbeschadet der auf § 173 Satz 1 und 2 SGG gestützten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts auch nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Sozialgerichts, sondern innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig; durch die praxisgerechte Verbindung der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz und der Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes wird die für die Wertfestsetzung maßgebliche (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht auf einen Monat verkürzt. Randnummer 3 2.) Die Beschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Der Streitwert (hier: Wert des Verfahrensgegenstandes) war nur auf einen Betrag von 20.737,33 € festzusetzen, das ist die Hälfte des Betrages des gegen die Antragstellerin festgesetzten Regresses aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Eine solche Wertfestsetzung entspricht grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des Senats in allen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit Ausnahme der vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Zulassungssachen, in denen der Senat regelmäßig den Wert des Verfahrensgegenstandes auf einen Betrag in Höhe von einem Drittel des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festsetzt. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf seinen Beschluss vom 12. Mai 2010 fest, durch den die bisherige Rechtsprechung nicht aufgegeben wird. Randnummer 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.