Darlehenshaftung der BGB-Gesellschafter bei quotaler Haftungsbeschränkung: Über die aktuell offene Forderung hinausgehende Haftung des Anleger-Gesellschafters für nicht betragsmäßig fixierte Forderungsbestandteile Leitsatz Hat eine Fondsgesellschaft mit quotaler Haftung der Gesellschafter ein Darlehen erhalten, schuldet der einzelne Gesellschafter der Bank nach Darlehenskündigung entsprechend § 128 HGB auch über seinen quotalen Anteil an der aktuell noch offenen Restforderung hinaus Zahlung bis zu dem Anteil an Valuta, Zinsen und Kosten, der im Darlehensvertrag betragsmäßig für ihn festgehalten ist (Anschluss KG, 12. November 2008, 24 U 102/07, ZIP 2009, 1118; entgegen KG, 11. November 2008, 4 U 12/07, NZG 2009, 299). (Rn.46) (Rn.52) Zahlungen auf sonstige, in den Darlehensverträgen oder Nachträgen hierzu nicht betragsmäßig aufgeführte Forderungsbestandteile (beispielsweise Prolongationszinsen, Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen) schuldet der Gesellschafter dagegen nur nach seinem quotalen Anteil an der insoweit noch aktuell offenen Restforderung. Wegen der vorrangigen Tilgung solcher Forderungen gemäß § 367 Abs. 1 BGB wird dabei in der Regel bereits Erfüllung dieser Nebenforderungen durch Zahlungen der Gesellschaft eingetreten sein. (Rn.46) (Rn.52) Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 249.127,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 18 % und der Beklagte 82 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter eines Immobilienfonds auf Rückführung von der Fondsgesellschaft gewährten Darlehen in Anspruch. Randnummer 2 Im Dezember 1991 gewährte die B.-Bank der aus den Gründungsgesellschaftern K. und S. bestehenden A.-L. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: Fonds-GbR) drei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen über DM 2,6 Mio. (Darlehen -001, Anlage K5), DM 400.000,00 (Darlehen -002, Anlage K9) und DM 4,5 Mio. (Darlehen -003, Anlage K12). In den Vertragsurkunden, die K. persönlich und in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der I.-C. GmbH (fortan: I.-C.) unterzeichnete, war zur Besicherung vorgesehen, dass die Fonds-GbR Grundschulden zu bestellen und K. sich zusätzlich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen habe. Randnummer 3 Die B.-Bank zahlte die Darlehen Nr. -001 und -002 am 23.12.1991 vollständig und auf das Darlehen -003 am 17.09.1992 DM 1,350 Mio. aus. In einer notariellen Verhandlung vom 24.09.1992 änderten die Gesellschafter der Fonds-GbR den Gesellschaftsvertrag dahin gehend, dass das Gesellschaftskapital auf DM 4,5 Mio. angehoben, eine Beteiligung des Publikums ermöglicht und es den Geschäftsführern eingeräumt werde, einen Geschäftsbesorger zu bestellen. In § 8 des Gesellschaftsvertrages heißt es: Randnummer 4 „§ 8 HAFTUNG/NACHSCHÜSSE Randnummer 5 1. Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Randnummer 6 2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt. (...)“ Randnummer 7 Zugleich ließ die Fonds-GbR einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der I.-C. beurkunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Verhandlung wird auf die als Anlage K1 zur Klageschrift bei den Akten befindliche Ablichtung der Notarurkunde Bezug genommen. In dem Vertriebsprospekt heißt es u. a. (Anlage K1, Seite 27): Randnummer 8 „ Die Haftung der Gesellschafter Randnummer 9 Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Diese Haftungsbeschränkung hat die Geschäftsführung/der Geschäftsbesorger der Gesellschaft durch Aufnahme entsprechender Vereinbarungen und Verträge mit Dritten sicherzustellen. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung.“ Randnummer 10 Im Oktober und Dezember 1992 zahlte die B.-Bank TDM 360, TDM 405, TDM 810 und TDM 495 aus dem Darlehen -003 aus. Randnummer 11 Zur Urkunde Nr. 1511/92 des Vertreters des Notars Dr. B. in I. bestätigte der Beklagte am 03.12.1992 seinen Beitritt zur Fonds-GbR mit einem Gesellschaftsanteil von insgesamt DM 718.990,00 und einem daraus folgenden Eigenkapitalbetrag von DM 269.620,00 nebst Agio sowie die den Geschäftsführern und der I.-C. erteilten Vollmachten. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K4 zur Klageschrift bei den Akten befindliche Ablichtung der Notarurkunde Bezug genommen. Im April und Juni 1993 zahlte die B.-Bank jeweils weitere TDM 540 aus dem Darlehen -003 an die Fonds-GbR aus. Randnummer 12 Unter dem 26.09./13.10.1997 unterzeichnete K. „als Geschäftsbesorger (...) für uns und in Vollmacht für die Gesellschafter der auf Seite 1 genannten GbR“ Ergänzungsvereinbarungen zu den Darlehen -001, -002 und -003 (Anlagen K8, K10 und K15). In diesen heißt es: Randnummer 13 „In Abänderung des als Anlage II beigehefteten Darlehensvertrages (...) soll das Darlehensverhältnis fortgeführt werden zwischen der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank Aktiengesellschaft (...) und der Alt-Lichtenrade 45 Grundstücksgesellschaft b. R., bestehend aus den in der als Anlage I beigehefteten Übersicht aufgeführten Personen - nachstehend und im Vertrag Darlehensnehmer genannt -. Randnummer 14 Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines persönlichen Schuldversprechens und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen deswegen beschränkt sich jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich anders genannt ist. (...)“ Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen sowie der beigehefteten Aufstellungen wird auf die als Anlagen K8, K10 und K15 zur Klageschrift bei den Akten befindlichen Ablichtungen Bezug genommen. Mit Notarurkunde vom 16.10.1997 unterwarf zudem K. als Geschäftsführer der I.-C., diese auftretend für die Gesellschafter der Fonds-GbR, den Beklagten der persönlichen Zwangsvollstreckung; insoweit wird auf die Anlage K19 verwiesen. Randnummer 16 Am 04.10.2005 stellte das Landgericht Berlin in einem zwischen der Klägerin und der Fonds-GbR geführten Rechtsstreit fest, dass der Klägerin gegen die Fonds-GbR aus den Darlehen -001, -002 und -003 ein darlehensvertraglicher Rückzahlungsanspruch zustehe. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 12.07.2007 mahnte die Klägerin bei der Fonds-GbR den Ausgleich von Darlehensrückständen an und behielt sich die kurzfristige Kündigung der Darlehen vor. Mit Schreiben vom 10.03.2008 kündigte die Klägerin die Darlehen und stellte unter Einrechnung von Zins, Verzugszins, Kosten und Vorfälligkeitsentschädigung zum 31.03.2008 € 4.791.784,05 zur Rückzahlung fällig (Anlage K17). Randnummer 18 Mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2008 forderte die Klägerin den Beklagten auf, € 496.789,58 bis zum 31.03.2008 an sie zu zahlen (Anlage K20). Unter dem 21./29.05.2008 verglichen sich die Parteien im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten dahin gehend, dass dieser bis 30.05.2008 € 200.000,00 und bis zum 01.12.2008 weitere € 90.000,00 zahle. Der Beklagte zahlte am 30.05.2008 an die Klägerin € 200.000,00. Mit Schreiben vom 20.11.2008 nahm er indes von dem Vergleich Abstand, nachdem er nunmehr erfahren habe, dass er Vertrauensschutz genieße. Unter dem 16.01.2009 forderte die Klägerin ihn gleichwohl auf, € 90.000,00 bis zum 26.01.2009 zu zahlen. Randnummer 19 Die Klägerin vereinnahmte seit der Kündigung Zahlungen von € 15.000,00, € 25.000,00 und € 20.000,00 aus der Zwangsverwaltung des Fondsgrundstücks. Randnummer 20 Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in der ursprünglichen Höhe weiter. Die Fonds-GbR sei zur Rückführung der gesamtfällig gestellten Darlehensvaluta verpflichtet. Hierfür hafte der Beklagte quotal analog § 128 HGB. Die Altverbindlichkeiten der Fonds-GbR seien ihm erkennbar gewesen. Er sei mit 5,9916 % an der Fonds-GbR beteiligt, was bei einer Forderung von € 8,290 Mio. den Betrag von € 496.756,42 ergebe. Weiter hafte er auf laufende Zinsen, restliche Vertragszinsen, Verzugszinsen, Vorfälligkeitsentschädigung und Wertermittlungsgebühren gemäß folgender Aufstellung: Randnummer 21 Nominalbetrag -001 2.600.000,00 DEM 1.329.358,89 € Nominalbetrag -002 400.000,00 DEM 204.516,75 € Nominalbetrag -003 4.500.000,00 DEM 2.300.813,47 € Vertragszinsen -001 24.12.1991 - 31.12.2003 1.070.536,41 € Vertragszinsen -002 24.12.1991 - 31.12.2003 164.697,91 € Vertragszinsen -003 bis 31.03.2008 2.602.791,27 € Prolongationszinsen -001 370.130,31 € Prolongationszinsen -002 56.943,12 € Bereitstellungszinsen -003 276,10 € Vorfälligkeitsentschädigung 188.260,17 € Wertermittlungsgebühr 2.556,46 € Gesamt 8.290.880,86 € Randnummer 22 Ein Anteil von 5,9916 % aus € 8.290.880,86 ergebe den Haftungsbetrag von € 496.756,42. Die Zahlung von € 200.000,00 sei so zu verrechnen, dass alle Zinsen bis 30.05.2008 getilgt seien und eine Hauptforderung von € 303.565,46 verbleibe. Im Termin am 05.02.2010 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass es ihr zweifelhaft erscheine, ob auch Prolongationszinsen, Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - obschon nicht betragsmäßig beziffert - unabhängig davon geltend gemacht werden könnten, ob nicht durch Zahlungen der Gesellschaft die Forderung gegen die Fonds-GbR bereits erloschen sei. Hierauf hat die Klägerin Hilfsberechnungen der Klageforderung angestellt, wegen deren Details auf Bl. 211 bis 214 d. A. verwiesen wird. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 den Beklagten zu verurteilen, an sie € 303.565,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er wendet ein, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin aus den Schuldanerkenntnissen vorgehen könne. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Klägerin sei nicht mit der B.-Bank identisch. Die Fonds-GbR sei nicht mit der Gesellschaft identisch, welche die Darlehen aufgenommen habe. Die Darlehensverträge seien unwirksam. Dies könne er einwenden, weil das Urteil des Landgerichts Berlin nicht zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ergangen sei und ihn daher nicht binde. Jedenfalls bestehe der Rückzahlungsanspruch nicht. Die Kündigung der Darlehen sei unwirksam. Es habe keine Rückstände gegeben. Zudem seien € 1,5 Mio. abzuziehen, weil die Klägerin ein günstiges Kaufangebot für die Fondsimmobilie ausgeschlagen habe. Randnummer 28 Er hafte nicht persönlich. Nachdem er vor dem 07.04.2003 beigetreten sei, genieße er Vertrauensschutz. Aus dem Prospekt sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Darlehen bereits aufgenommen seien. Jedenfalls hafte er nicht in der geltend gemachten Höhe. Die vertraglichen Vereinbarungen könnten nur dahin gehend ausgelegt werden, dass die Gesellschafter für die Schuld nur nach ihrem aktuellen Bestand hafteten und nicht bezogen auf die ursprüngliche Forderung. Die vom Zwangsverwalter an die Klägerin gezahlten Gelder seien ihm gutzuschreiben. Weiter habe die Fonds-GbR € 601.262,06 getilgt, was anzurechnen sei. Randnummer 29 Er mache sein aus § 774 BGB folgendes Zurückbehaltungsrecht geltend und sei erst gegen anteilige Übertragung des Grundpfandrechts zur Zahlung verpflichtet. Jedenfalls sei durch den Prospekt eine konkrete Haftungsreihenfolge versprochen worden, wonach die Gläubiger persönlich erst nach Inanspruchnahme des Grundstücks haften sollten. Die Klägerin habe anderen Gläubigern € 1,785 Mio. erlassen. Auch seien die Prolongationszinssätze überhöht und nicht marktüblich. Der Ansatz von Bereitstellungszinsen sei ungerechtfertigt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht vereinbart und unzutreffend berechnet. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Klage ist überwiegend begründet. I. Randnummer 32 Die Klage ist nicht wegen ausnahmsweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar kann es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger eines Leistungsbegehrens bereits einen gleichwertigen Titel besitzt (vgl. die Nachweise bei Greger, in: Zöller, 28. Aufl., Rn. 18a vor § 253 ZPO). Dabei kann hier indes unvertieft bleiben, ob die Unterwerfung wirksam erfolgt ist, denn auch wirksame Notarurkunden sind einem gerichtlichen Titel nicht in jeder Hinsicht gleichwertig, beispielsweise betreffend die Vollstreckung im Ausland. Hinzu tritt, dass den Gegner auf einen einfacheren Weg der Inanspruchnahme nur verweisen kann, wer die Gewähr bietet, diesen dann auch zuzulassen. Dies ist bei dem Beklagten nicht der Fall, der sich umfänglich gegen sein Haftung wehrt, unter anderem mit dem Einwand der fehlenden Vertretungsmacht bei Abschluss der Darlehensverträge. Sein prozessuales Verhalten lässt den Schluss zu, dass er sich in ähnlicher Weise gegen eine Inanspruchnahme aus der notariellen Urkunde gewehrt hätte. Wenn aber mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist, ist die Leistungsklage trotz Vorhandenseins eines der Rechtskraft nicht fähigen Titels zulässig (vgl. BGH vom 23.05.1962 - V ZR 187/60, NJW 1962, 1392; BGH vom 19.06.1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127, 128). II. Randnummer 33 Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung von € 249.127,88 nebst Zinsen zur Rückführung der der Fonds-GbR vor Beitritt des Beklagten gewährten Darlehen verlangen, § 488 BGB i. V. m. §§ 128, 130 HGB. Die weiter gehende Klage ist unbegründet. Randnummer 34 1. Die Fonds-GbR ist der Klägerin aus den abgeschlossenen Darlehensverträgen zur Rückzahlung in einer die hier geltend gemachte Forderung übersteigenden Höhe verpflichtet. Randnummer 35 Die Kammer hat davon auszugehen, dass die zwischen der Klägerin und der Fonds-GbR geschlossenen Darlehensverträge wirksam sind. Etwas anderes kann jedenfalls der Beklagte nicht einwenden. Wer nach § 128 HGB in Anspruch genommen wird, dem stehen nicht in seiner Person begründete Einwände nämlich nur insoweit zur Verfügung, als sie auch die Gesellschaft noch erheben kann, § 129 Abs. 1 HGB. Die Fonds-GbR ist aber rechtskräftig zu der Feststellung verurteilt, dass der Klägerin gegen die Fonds-GbR aus den Darlehensverträgen ein vertragliche Rückzahlungsanspruch zustehe. Randnummer 36 Der Beklagte ist demzufolge mit den Einwänden ausgeschlossen, die Klägerin sei nicht mit der Darlehensgeberin Berliner Pfandbrief-Bank identisch, die Fonds-GbR sei nicht die Gesellschaft, welche die Darlehen aufgenommen habe und die Darlehensverträge seien unwirksam. Die Bindung der Fonds-GbR bezieht sich auch auf die Valutierung der Darlehen, nachdem der Feststellungstenor auch das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs dem Grunde nach umfasst. Unabhängig von der bei Abschluss der Verträge noch aktuellen Kontroverse um das Wesen des Darlehensvertrages (Real- oder Konsensualvertragstheorie) steht damit die Valutierung fest, weil nach beiden Sichtweisen ein Darlehensrückzahlungsanspruch erst entstehen kann, wenn die Valuta ausgezahlt ist. Dies ist im Übrigen schon dem Begriff „Rückzahlung“ zu entnehmen. Die Bindungswirkung gilt auch unabhängig davon, ob der Gesellschafter an dem Vorprozess beteiligt war oder nicht. Randnummer 37 Die Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Fonds-GbR sind auch fällig. Der Beklagte bestreitet ins Blaue hinein, dass keine zur Kündigung berechtigenden Rückstände bestanden hätten. Tatsächlich wäre es ihm als Gesellschafter der Fonds-GbR möglich und zumutbar, sich über diesen Punkt Klarheit zu verschaffen, bevor er sich erklärt, § 138 Abs. 2 ZPO. Der in der gegenwärtigen Form prozessual erfolglose Einwand wird auch nicht dadurch gewichtiger, dass der Beklagte die Rückstände der einzelnen Darlehen dem Betrag nach - schlicht - bestreitet. Randnummer 38 Die Klägerin muss sich auch nicht einen Schadensersatzanspruch der Fonds-GbR entgegen halten lassen, weil sie ein vorteilhaftes Angebot für die Veräußerung des Fondsgrundstücks ausgeschlagen hätte. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, an dem vorgeschlagenen Verkauf mitzuwirken. Voraussetzung wäre hier jedenfalls gewesen, dass die Fonds-GbR dem Angebot selbst hätte näher treten wollen. Schon hierfür ist nichts ersichtlich. Zudem ist zunächst einmal nicht plausibel, dass die Klägerin eine wirklich außergewöhnlich vorteilhafte Möglichkeit zur freihändigen Verwertung des Grundstücks auslassen sollte. Angesichts dessen bedürfte es besonderer Umstände, denen zufolge sich aus der Sicherungsabrede oder aus Treu und Glauben ausnahmsweise eine Mitwirkungsverpflichtung ergeben sollte. Randnummer 39 2. Der Beklagte haftet der Klägerin für die gegen die Fonds-GbR bestehende Forderung als deren Gesellschafter entsprechend §§ 128, 130 Abs. 1 HGB persönlich. Randnummer 40 Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat entsprechend der für die oHG geltenden Regel des § 130 Abs. 1 HGB für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen (BGH vom 07.04.2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370). Zwar war zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses die Doppelverpflichtungstheorie anerkannt und nicht damit zu rechnen, dass diese durch neue Erkenntnisse später rückwirkend überholt würde. Dieses Vertrauen gebietet es grundsätzlich, die persönliche Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden (BGH a. a. O.). Vorliegend sind indes ausnahmsweise Gesichtspunkte festzustellen, die keinen Vertrauensschutz rechtfertigen (vgl. KG vom 24.11.2004 – 26 U 38/04, WM 2005, 553; KG vom 08.04.2005 – 13 U 74/04, KGR 2005, 670). Vertrauensschutz ist nicht zu gewähren, wenn der Neugesellschafter die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können; dies gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss, weil sie typischerweise vorhanden sind (vgl. BGH vom 12.12.2006 - II ZR 283/03, NJW 2006, 765 ff). Randnummer 41 So liegt es hier. Der Beklagte konnte bei geringer Aufmerksamkeit erkennen, dass mit Altverbindlichkeiten zu rechnen war. Schon mit der Beitrittserklärung entband der Beklagte die Darlehensgeber, die der Fonds-GbR mit Finanzierungsmitteln zur Verfügung stehen, von ihrer Schweigepflicht (Anlage K4). Ferner wurde in der notariellen Verhandlung der Gesellschaftsvertrag nach § 13a BeurkG einbezogen. Aus diesem geht in § 6 hervor, dass der Beklagte den das Vorhaben finanzierenden Banken Auskünfte zu erteilen hatte. Schließlich ging die Fremdfinanzierung verschiedentlich aus dem Prospekt hervor. Der Kapitalanleger, der als GbR-Gesellschafter einem Immobilienfonds beitritt, dessen Gesellschaftsvertrag eine quotale persönliche Haftung der Gesellschafter vorsieht, kann zudem unschwer erkennen, dass die Fondsgesellschaft und auch die einzelnen Gesellschafter persönlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten eingehen müssen. Anderenfalls wäre zum einen die Finanzierung des Bauvorhabens regelmäßig nicht möglich. Zudem sollen derartige Verbindlichkeiten gerade begründet werden, um die mit dem Anlagemodell - vielfach sogar primär - angestrebte Steuerersparnis zu erreichen, namentlich über entsprechende Verlustzuweisungen, von denen die einzelnen Anleger profitieren (OLG Dresden vom 22.12.2004 - 8 U 1432/04, ZIP 2005, 486, 487). Randnummer 42 Nach alledem bestand für die Beklagten in jedem Fall Anlass, sich um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen und wirtschaftliche Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Diese Informationen waren zudem leicht zugänglich. Soweit der Beklagte darauf abstellt, jedenfalls die Information vermisst zu haben, dass die Darlehen schon vor Beitritt vereinbart worden seien, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Beklagte hätte insoweit allenfalls darauf vertraut, dass die Darlehensaufnahme nach Beitritt erfolgt wäre. Dann käme ein Vertrauensschutz bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Randnummer 43 3. Der geltend gemachte Klageanspruch ist der Höhe nach indes nur zum Teil gerechtfertigt. Randnummer 44
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