Maßregelvollzug: Voraussetzungen einer Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordneter Sicherungsverwahrung in eine Entziehungsanstalt Leitsatz Für die Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordne
§ 21St
GB vorliegen“ muß, was den Wortlaut des § 63 1. Halbsatz StGB aufgreift. Randnummer 11 b) Ein solcher Zustand „nach §
§ 21St
GB“ ist Menschen aber nicht unabhängig von einem konkreten Verhalten eigen. Beide Vorschriften betreffen die Schuldfähigkeit eines Täters in Bezug auf eine bestimmte rechtswidrige Tat; für die Einweisung eines Angeklagten in eine Entziehungsanstalt durch ein Tatgericht kommt es auf ihn gar nicht an, sondern auf das Vorliegen eines „Hanges“. Ist es bei einem an einer schweren, die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllenden psychischen Krankheit leidenden Täter noch denkbar, daß seine Vorstellungswelt oder seine Fähigkeit, normgerecht zu handeln, inzwischen - seit seiner Verurteilung - so stark von den Anforderungen der Rechtsgemeinschaft abweicht, daß die Schuldfähigkeit bei jedweder strafbaren Handlung entfiele, was sich als „Zustand im Sinne des § 20 StGB“ interpretieren ließe (vgl. etwa den LG Berlin NStZ 2008, 692 = StraFO 2008, 301 = RuP 2008, 229 zugrunde liegenden Fall; der dort Verurteilte war in der Haft an paranoider Schizophrenie erkrankt; gerade für diesen Fall ablehnend aber Sinn in SK-StGB § 67a Rdn. 12), kann ein „Zustand nach § 21 StGB“ ohne Bezug auf eine rechtswidrige Tat nicht festgestellt werden (vgl. Fischer, § 67a StGB Rdn. 5). Die für die Beurteilung der Schuldminderung nach § 21 StGB bedeutsame rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen der Rechtsordnung ab, die sie im Einzelfall an das Verhalten des Einzelnen stellt (vgl. BGHSt 53, 221, 223 = NJW 2009, 1979, 1980). Mithin läßt sich die Vorschrift ihrem reinen Wortlaut folgend nicht ohne weiteres anwenden. Es besteht im Schrifttum ein allgemeines Einverständnis, daß sie mißverständlich und unklar formuliert ist und einen Fremdkörper darstelle (vgl. Fischer aaO; Sinn in SK-StGB, § 67a Rdn. 6a; Jehle in Satzger/ Schmidt/ Widmaier, StGB, § 67a Rdn. 10) und irritiere (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB Rdn. 18; kritisch auch: Braasch, Anm. zu LG Berlin, Beschluß vom 15. April 2008, 595/546 StVK 817/07, vom 24. September 2008, juris). Das Gebot, den Gesetz gewordenen objektiven Willen des Gesetzgebers gleichwohl zum Tragen zu bringen, fordert eine Auslegung, die diesen Willen sowie den Sinn und Zweck achtet und gleichzeitig den Wortlaut nicht überdehnt (vgl. Eser/ Hecker in Schönke/ Schröder, StGB 28. Aufl., § 1 Rdnrn. 40-55, insbes. 43, 55). Randnummer 12
- c)Auf welche Weise dies hinsichtlich § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB zu geschehen hat, ist in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Auch der angefochtene Beschluß sowie die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft verhalten sich zu dieser Frage nicht; ausschließlich der Verteidiger hat sie aufgegriffen und eine Auslegungsmöglichkeit genannt, nämlich diejenige aus der Kommentierung von Fischer, § 67a StGB Rdn. 5. Randnummer 13 Im Schrifttum werden unterschiedliche Vorschläge gemacht, bislang – soweit erkennbar – ausschließlich in den Kommentaren zum Strafgesetzbuch: Randnummer 14
- aa)Fischer (aaO) legt die Formulierung dahin aus, daß die Feststellung verlangt wird, ob zur Zeit der Entscheidung über die Überweisung in den Maßregelvollzug ein „Zustand“ im Sinne einer psychischen Störung nach § 63 2. Halbsatz StGB oder ein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB vorliegt, der für den Fall, daß der Verurteilte eine erneute rechtswidrige Tat beginge, zur mindestens erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen könnte. Für § 64 StGB ergebe sich hieraus nichts; für § 63 StGB müßte in „merkwürdige Spekulationen“ eingetreten werden, ob die festgestellte psychische Störung zur mindestens erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen würde. An dieses Erfordernis hypothetischer Überlegungen knüpft er im folgenden seine Kritik der Vorschrift als „Fremdkörper“ an (diese Kritik aufgreifend: vgl. Braasch, Anm. zu LG Berlin, Beschluß vom 15. April 2008 – 595/546 StVK 817/07 - vom 24. September 2008- juris). Randnummer 15
- bb)Im übrigen Erläuterungsschrifttum wird die Ansicht geteilt, es müsse ein „Zustand“ im Sinne einer psychischen Störung nach § 63 2. Halbsatz StGB oder ein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB vorliegen, jedoch die Notwendigkeit hypothetischer, auf einen konkreten Fall bezogener Überlegungen bestritten (vgl. Stree/ Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB 28. Aufl., § 67a Rdn. 3a; Rissing-van Saan/ Peglau in LK-StGB 12. Aufl., § 67a Rdn. 35) oder nicht erwähnt (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB Rdn. 18; Jehle in Satzger/ Schmidt/ Widmaier, StGB, § 67a Rdn. 10; Sinn in SK-StGB, § 67a Rdn. 6a). Randnummer 16
- d)Nach Ansicht des Senats muß bei der Auslegung des Merkmals „und bei ihr ein Zustand nach §
§ 21St
GB vorliegt“ von der Ursache ausgegangen werden, die im Gesetzgebungsverfahren zu seiner Aufnahme in den Gesetzestext geführt hat. Die mit dem Vorhaben bezweckte Entlastung der Maßregelvollzugsanstalten sollte nicht durch eine zu offene Fassung der Vikariierungsmöglichkeit vom Strafvollzug zum Maßregelvollzug konterkariert und zunichte gemacht werden. Randnummer 17 Diese Entwicklung der Gesetzesfassung steht einer Auslegung entgegen, welche die gewählte mißverständliche Formulierung ausschließlich als Notwendigkeit begreift, im Falle der Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus die Voraussetzungen des § 63 StGB und für eine Überweisung in eine Entziehungsanstalt einen Hang im Sinne des § 64 StGB festzustellen. Denn ohne einen solchen Hang im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (vgl. Volckart/ Grünebaum, Maßregelvollzug, S. 21) und die hinreichende Aussicht auf Bewahrung vor diesem Hang und einem Rückfall in die Sucht (vgl. Volckart/ Grünebaum aaO S. 24, 25) darf die Maßregel gar nicht angeordnet und vollzogen werden, weil sie sonst sinnlos wäre (vgl. BVerfGE 91, 1). Einer solchen Auslegung würde das Element des Zusätzlichen fehlen, auf das der Bundesrat in den Beratungen zu dem gefundenen Kompromiß Wert gelegt hat. Dieses Merkmal hätte keine Bedeutung; es könnte genauso gut weggelassen werden, und das Ergebnis wäre gleich. Gesetze dürfen aber nicht so ausgelegt werden, daß ihren Elementen kein Sinn zukommt. Randnummer 18 Um das Merkmal „und bei ihr ein Zustand nach §
§ 21St
GB vorliegt“ zum Tragen zu bringen, ist es für die Überweisung in die Entziehungsanstalt erforderlich, auch die hypothetische Frage zu bejahen, ob bei dem Verurteilten im Falle einer künftig aufgrund seiner Sucht zu erwartenden Straftat die Voraussetzungen mindestens des § 21 StGB vorlägen. Randnummer 19 Für die Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 und Satz 1, Abs. 1 StGB in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es demnach zwei Voraussetzungen: Zum einen muß die Resozialisierung des Verurteilten durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt besser gefördert werden, und zum anderen muß aktuell eine Sucht vorliegen, die bei einer zu erwartenden, mit ihr in Zusammenhang stehenden Straftat eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB rechtfertigte. Randnummer 20
- e)Zum erstgenannten Merkmal gilt zudem: Das Vorliegen einer psychiatrischen und/oder psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit oder eine suchttherapeutische Indikation allein reicht für eine Überweisung in den Vollzug nach § 63 StGB bzw. § 64 StGB nicht aus; vielmehr ist entscheidend, wo und wie der Resozialisierungserfolg im Sinne einer anzustrebenden „Entlassungsreife“ - die künftige Wiederanpassung und störungsfreie Eingliederung des Untergebrachten in die Gesellschaft - schneller und besser erreicht werden kann (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB, Rdn. 12). Von der besseren Resozialisierungsaussicht muß das Gericht überzeugt sein (vgl. BVerfG NStE Nr. 6 zu Art 100 GG = NJW 1995, 772). Ob eine Überweisung in die Vollzugsalternative zu erfolgen hat, hat das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu prüfen (vgl. Rissing-van Saan/ Peglau in LK, StGB, § 67a Rdn 37 ff mit weit. Nachw.). Dabei hat es zu berücksichtigen, ob die Alternative tatsächlich besser geeignet und erforderlich ist und ob auch der Verurteilte für diese Art des Maßregelvollzuges geeignet ist (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB, Rdn. 13; BT-Drs. 16/1110 S. 17 zu Nr. 3). Randnummer 21 2. In prozessualer Hinsicht folgt daraus: Randnummer 22
- a)Um die gerichtliche Bewertung (und im Falle der Ablehnung durch den Verurteilten auch das Ermessen, vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB, Rdn. 23) im Hinblick auf eine günstigere Behandlungsaussicht im genannten Sinne ausüben zu können, bedarf es regelmäßig der Stellungnahme sachkundiger Stellen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 221; Jehle aaO Rdnrn. 5, 11; Veh in MüKo, StGB, § 67a Rdn. 30; BT-Drs. 16/1110 S. 17 zu Nr. 3 mit weit. Nachw.; Schneider in NStZ 2008, 68, 72; Spiess in StV 2008, 160, 163), mindestens der potentiell überweisenden und der potentiell aufnehmenden Anstalt. Das allein reicht jedoch im Streitfall nicht aus; denn beide haben sich gegenteilig geäußert, und die Strafvollstreckungskammer hat keine eigene Sachkunde dargelegt, die sie diesen Stellungnahmen hätte entgegensetzen können. Ein bloßes Rekurrieren auf den persönlichen Eindruck, den der Verurteilte (wohl nicht auf alle Teile des Spruchkörpers, vgl. VH Bl. 155, 156) gemacht hat, genügt nicht. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall eines Gutachtens eines unabhängigen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Empfehlenswert ist es auch, bei einem Verurteilten, der sich bereits über Jahre im Strafvollzug befindet, und – aus welchen Gründen auch immer - Versuche der Therapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt im Juli 2009 und des Entzuges im Haftkrankenhaus im Oktober 2009 nicht zu ende führen konnte, sowie über das Maß und die zeitlichen Umstände seiner Sucht gegenüber Dr. P. einerseits und gegenüber der Strafvollstreckungskammer und dem Senat im Verfahren 546 StVK (Vollz) 600/05 = 2/5 Ws 599/06 unterschiedliche Angaben gemacht hat, die entsprechenden Vorgänge auszuwerten, die Stellungnahmen der ihn während dieser Zeit behandelnden Vollzugsärzte und ggf. der Mitarbeiter der Sozialtherapeutischen Anstalt einzuholen, um die Eignung des Verurteilten für den Vollzug einer Maßregel im psychiatrischen Krankenhaus oder der Entziehungsanstalt zu ermitteln. Randnummer 23
- b)Zudem bedarf die – zwar häufig naheliegende (vgl. Volckart/ Grünebaum, Maßregelvollzug, S. 21, 22), aber nur aufgrund besonderer Umstände berechtigte (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274) - Feststellung, daß bei dem Verurteilten aktuell eine durch die Sucht geprägte so starke psychische Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, daß sie im Falle einer zu erwartenden Straftat zur Schuldminderung führen würde, in der Regel der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Randnummer 24 Die nervenärztliche Stellungnahme des Chefarztes Dr. med. P. vom 7. Dezember 2009 reicht hierfür schon deshalb als Beurteilungsgrundlage nicht aus, weil er – entsprechend seinem Auftrag – keine Ausführungen zu der Frage gemacht hat, ob die bei dem Verurteilten nach wie vor vorliegende Betäubungsmittelabhängigkeit als Form einer krankhaften seelischen Störung aktuell die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB (vgl. BGH aaO) erfüllen würde. Zudem drängen sich angesichts der bisherigen kriminellen Biographie des Verurteilten und seiner Betäubungsmittelkarriere erhebliche Zweifel auf, ob seine Abhängigkeit tatursächlich ist und nicht – wie von dem Sachverständigen Dr. med. Pl. im Erkenntnisverfahren sowie auch jetzt von Dr. med. P. bewertet – lediglich als Begleitfaktor seines dissozialen Verhaltens zu werten ist, so daß eine erfolgreiche Drogentherapie die erstrebte Resozialisierung nicht herbeiführen würde. Dem Verurteilten ist es mehrfach gelungen, über eine längere Zeit abstinent zu leben; seiner Straffälligkeit tat dies keinen Abbruch. Daß er etwa die Anlaßtaten im Juni 2002 beging, um finanzielle Mittel zur Beschaffung von Betäubungsmitteln zu erhalten, weil – wie er erst jetzt vorträgt – die Erbschaft seiner Mutter bereits Anfang 2002 aufgebraucht war, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer steht der Einholung eines unabhängigen Gutachtens auch nicht entgegen, daß es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dafür nicht gibt. Es kommt aber eine analoge Anwendung des § 246 a Satz 2 StPO in Betracht, der eine Hinzuziehung eines Gutachters in den Fällen vorschreibt, in denen das (erkennende) Gericht eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt erwägt. Randnummer 26 3. Da gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Regelfall die mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten ist, bei der die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung haben, scheidet eine Beauftragung durch den Senat aus und bedarf es der Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Das Beschwerdegericht kann das mit einer mündlichen Anhörung verbundene erforderliche Verfahren im Beschwerdeverfahren – außer in Ausnahmefällen - nicht nachholen; denn eine mündliche Anhörung findet vor dem Beschwerdegericht regelmäßig nicht statt (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 421; Senat NJW 1999, 1797 und Beschluß vom 23. Februar 2007, 2 Ws 121/07; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 454 Rdn. 47 mit weit. Nachw.). Randnummer 27 Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlaßt, da es sich hier um eine nicht abschließende Zwischenentscheidung handelt (§ 464 Abs. 1 StPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001013736