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LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer 6 Ta 1011/10 Beschluss Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - arbeitnehmerähnliche Person - zwei konzernmäßig verbunde

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - arbeitnehmerähnliche Person - zwei konzernmäßig verbundene Auftraggeber Leitsatz Ein Auftragnehmer kann sich zu zwei konzernmäßig verbundenen Auftraggebern zugleich

§ 5Nr.

9 zu II 3 a der Gründe ). Schließlich muss der wirtschaftlich Abhängige vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sein (vgl. § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG ), was unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung den gesamten Umständen des Einzelfalls zu entnehmen ist ( BAG, Beschluss vom 15.04.1993 – 2 AZB 32/92 –

§ 5Nr.

12 zu III 2 b aa der Gründe ). Dabei ist der Begriff arbeitnehmerähnliche Person weit auszulegen, um der sozialen Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises gerecht zu werden ( Kliemt in: Schwab/Weth, ArbGG, 2 Aufl. 2008, § 5 R 210 ). Randnummer 10 2.2.2 Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin erfüllt. Randnummer 11 2.2.2.1 Ausweislich eines „Workflow der zukünftigen Zusammenarbeit“ vom

  1. Juni 2009 ( Abl. Bl. 45 und 46 d. A. ) auf der Grundlage eines Meetings vom
  2. April 2009 wurde die Klägerin seit diesem Monat von den dort kurz „R.“ bezeichneten Beklagten zur Beratung und Vermarktungsfragen mit der Zielsetzung einer Intensivierung und gezielten Zusammenarbeit mit dem exklusiven Vermarkter des Empfehlungsanzeigengeschäfts sowie einer stärkeren Vernetzung von Chefredaktion und Verlagsleitung mit Marktpartnern beschäftigt. Dazu sollte sie neben dem Geschäftsführer der beiden Beklagten deren offizieller Vertreter und Ansprechpartner sein und den Geschäftsführer maßgeblich in der Tagesarbeit unterstützen, was eine entsprechend intensive, laufende Einbindung erforderte. Daran änderte nichts, dass die Klägerin ihrer Tätigkeit von ihrem eigenen Büro in Düsseldorf aus nachgehen konnte, wie dies selbst in einem Arbeitsverhältnis bei Einrichtung eines sog. Home-Office möglich ist. Randnummer 12 Ob es der Klägerin offen stand, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, war entgegen dem angefochtenen Beschluss für eine tatsächlich bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit von den Beklagten unerheblich ( vgl. BAG, Beschluss vom 30.08.2000 – 5 AZB 12/00 –

§ 2Nr.

75 zu II 2 der Gründe ). Bedeutsam war dagegen, dass die Klägerin nicht nur für relativ kurze Zeit, sondern für mindestens ein Jahr für die Beklagten hatte tätig werden sollen ( zu diesem Aspekt LAG Köln, Beschluss vom 03.07.1998 – 11 Ta 94/98 – ZTR 1998, 563 zu II der Gründe ) und dass ihr die Gestaltung ihres Arbeitseinsatzes nicht in dem Sinne freigestellt war, dass sie damit auch die Höhe ihrer Vergütung beeinflussen konnte ( dazu BAG, Urt. vom 02.10.1990 – 4 AZR 106/90 – AP TVG § 12a Nr. 1 a. E. der Gründe ). Vielmehr hat die Klägerin beiden Beklagten monatlich jeweils 3.750,00 € nebst Umsatzsteuer als Fix-Pauschale in Rechnung gestellt. Dabei sprachen die in den Rechnungen für September 2009 ( Abl. Bl. 172 und 173 d. A. ) genannten Rechnungsnummern 13 und 14 für die Richtigkeit ihrer Angabe, in der streitigen Zeit nur für die beiden Beklagten tätig gewesen zu sein. Auch erreichten die Honorare keine solche Höhe, dass die Klägerin deshalb als nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig anzusehen gewesen wäre ( dazu BAG, Urt. vom 02.10.1990 – 4 AZR 106/90 – BAGE 66, 39 = AP TVG § 12a Nr. 1 ). Schließlich war die Stellung der Klägerin trotz deren Bezeichnung als faktische „Ringier-Anzeigenleiterin“ nicht mit solchen Befugnissen versehen, dass sie damit in hohem Maße Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen hätte ( dazu BAG, Urt. vom 17.12.1968 – 5 AZR 86/68 – AP ArbGG 1953 § 5 Nr. 17 zu 1 der Gründe ). Randnummer 13 Soweit das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss angeführt hat, dass Tätigkeiten im Bereich Vermarktung und Anzeigenmarketing bzw. der Beratung in diesen Bereichen nicht typischerweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, sondern häufig externen Auftragnehmern übertragen würden und dass die Klägerin in ihrem Lebenslauf selbst darauf hingewiesen habe, seit 2003 in diesem Bereich als selbständige Beraterin und Projektmanagerin tätig gewesen zu sein, stand dies angesichts der umfassenden Aufgabenstellung und persönlichen Einbindung der Klägerin bei der gebotenen Gesamtschau der Annahme einer vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit wie bei einem Arbeitnehmer nicht entgegen. Randnummer 14 2.2.2.2 Der Umstand, dass die Klägerin von beiden Beklagten gleichermaßen wirtschaftlich abhängig war, schließt es nicht aus, ihr gleichwohl den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person zuzuerkennen. Zwar setzt wirtschaftliche Abhängigkeit grundsätzlich voraus, dass die von einem Auftraggeber gezahlte Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage für den Auftragnehmer darstellt, und ist dies normalerweise bereits dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer von mehreren Auftraggebern dergestalt abhängig ist, dass der Wegfall jedes einzelnen zugleich den Wegfall der Existenzgrundlage bedeutete ( Kliemt in: Schwab/Weth, ArbGG,

  1. Aufl. 2008, § 5 R 203 ). Ausnahmsweise anders verhält es sich jedoch, wenn wie im vorliegenden Fall, wo die Beklagte zu 1 die Anteile an der Beklagten zu 2 zu 100 % hält, zwei Auftraggeber konzernrechtlich verbunden sind und dem Auftragnehmer gemeinsam gegenüberstehen. Dementsprechend gelten als Vorgabe für die Tarifvertragsparteien nach § 12a Abs. 2 TVG mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, als eine Person, wenn sie nach Art eines Konzerns ( § 18 AktG ) zusammengefasst sind. Vorliegend kommt noch hinzu, dass ein völliger Gleichlauf der beiden Auftragsverhältnisse bestand und die Klägerin ihre Aktivitäten gemäß dem „Workflow der zukünftigen Zusammenarbeit“ für beide Beklagten gleichzeitig entfaltete. Randnummer 15
  2. Für eine Kostenentscheidung war kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt ( vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04 – NJW-RR 2006, 1289 zu 4 der Gründe ). Randnummer 16 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob sich ein Auftragnehmer zu zwei konzernmäßig verbundenen Auftraggebern zugleich in der Stellung einer arbeitnehmerähnlichen Person befinden kann. Randnummer 17
  3. Gegen diesen Beschluss kann von den Beklagten beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, (Postadresse: 99113 Erfurt) , Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Dies muss schriftlich innerhalb einer Notfrist von einem Monat geschehen. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit Zustellung des Beschlusses. Randnummer 18 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Randnummer 19 Rechtsbeschwerde und Beschwerdebegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen: Randnummer 20 - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Randnummer 21 - juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Randnummer 22 Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i.S.d. § 46b ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001013795

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