Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme: Behauptung psychischen Drucks aufgrund eines Schreibens bei zwischenzeitlichen sachlicher Äußerung gegenüber dem FA Leitsatz Die Rücknahme eines Einspruchs ist nur dann unwirksam, wenn die Finanzbehörde in unzulässiger Weise auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen einwirkt. Psychischer Druck, der von Erläuterungsschreiben des Beklagten und der Einleitung eines Strafverfahrens ausgeht, ist jedenfalls dann nicht geeignet, die Rücknahme des Einspruchs als unwirksam anzusehen, wenn zwischen diesen Ereignissen und der Einspruchsrücknahme mehrere Monate liegen und der Steuerpflichtige sich in der Zwischenzeit in sachgerechter Weise mit der Finanzbehörde auseinandersetzt (Rn.21) . Orientierungssatz 1. Wird die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme nach dem Auffinden von Belegen für bisher nicht anerkannte Betriebsausgaben geltend gemacht und sind Anzeichen für den behaupteten psychischen Druck in Zusammenhang mit der Einspruchsrücknahme nicht erkennbar, erfolgen die Einreden vielmehr wegen der geänderten Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchsverfahrens, ist die Einspruchsrücknahme wirksam (Rn.23) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 155/10). 3. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 11.1.2011 I B 155/10, nicht dokumentiert). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine GmbH, die den Einzelhandel mit technischen Kleingeräten betreibt und seit 1999 die Erfindung einer … verwertet. Vom 27. August 1997 bis zum 28. Dezember 2001 war Frau B alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin; seit dem 28. Dezember 2001 ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin C . Randnummer 3 Die Klägerin reichte für das Jahr 2000 zunächst keine Steuererklärungen ein; daher schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 26. Juni 2002 entsprechende Bescheide, die gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Randnummer 4 Im Jahr 2005 nahm der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 vor; dabei traf er auch Feststellungen, die das Jahr 2000 betrafen. So stellte er fest, dass erhebliche Abweichungen zwischen den angemeldeten Umsätzen und den gebuchten steuerpflichtigen Umsätzen bestanden. Weiter ermittelte er erhebliche weder gebuchte noch erklärte Zahlungen auf der Grundlage eines Patentlizenzvertrages für die … vom 11. August 2000. Schließlich wurden abweichende Buchungen zu Darlehenskonten und Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter festgestellt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen änderte der Beklagte die Bescheide vom 26. Juni 2002; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Randnummer 5 Die Klägerin legte gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und vortragsfähigen Gewerbeverlust jeweils auf den 31. Dezember 2000 mit Datum vom 10. März 2006 Einspruch ein, den sie zunächst nicht begründete. Am 12. April 2006 reichte sie einen Jahresabschluss und Steuererklärungen für das Jahr 2000 ein. Randnummer 6 Der Beklagte nahm bei der Klägerin zur Überprüfung der getroffenen Feststellungen in den Jahren 2006/2007 erneut eine Außenprüfung vor. Dies hatte zuvor auch der steuerberatende Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 08. Juni 2006 vorgeschlagen. Der Beklagte erhöhte danach die nicht abziehbaren Aufwendungen um DM 28 089,69. In dieser Höhe hatte die Klägerin Verschrottungskosten und Ausbuchung eines Warenbestandes an durch Zerstörung untergegangenen EURO-Taschenrechnern geltend gemacht, die sie im Jahre 1998 erworben hatte. Die zum Nachweis für die Verschrottung vorgelegte Rechnung war jedoch nicht an die Klägerin selbst, sondern an einen leitenden Angestellten der Klägerin, Herrn D , gerichtet; zudem konnte der tatsächliche Verbleib der EURO-Rechner nicht geklärt werden, und der Aussteller der Rechnung war nicht auffindbar. Des weiteren erwies sich die Buchführung als nicht ordnungsmäßig. Laufende Rechnungsnummern waren mehrfach vergeben worden, es gab nicht aufgeklärte Rechnungslücken und es fehlte eine körperliche Bestandsaufnahme. Der Beklagte versagte danach teilweise den Betriebsausgabenabzug und leitete gegen B, D und C Strafverfahren ein. Randnummer 7 In der Folge kam es zur Uneinigkeit zwischen den Beteiligten über die Frage, ob über die Prüfungsfeststellungen Einigkeit erzielt worden sei. Der Beklagte legte seine Sichtweise in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 12. Juni 2007 dar, in dem er allerdings versehentlich von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von € 43 701,31 anstatt DM 43 701,31 sprach. Im Einzelnen erläuterte er, dass die gefundene Einigung darin bestanden habe, statt einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von „43 T€“ die Einkommenskorrektur nur in Höhe des Buchbestandes in Höhe von rund € 25 000 ohne Berücksichtigung des ermittelten Rohgewinnaufschlags zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 16 % als nicht abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Klägerin mit der Einigung nicht mehr einverstanden sei, werde er, der Beklagte, von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von rund € 43 000 ausgehen. Randnummer 8 Am 23. Juli 2007 erließ der Beklagte erneut Änderungsbescheide und forderte die Klägerin auf, sich hinsichtlich ihrer Einsprüche vom 10. März 2006 zu äußern. Randnummer 9 Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 15. August 2007 sowie erneut mit Schreiben ihres Rechtsanwalts … vom 11. September 2007 ihre Einsprüche vom 10. März 2006 zurück. Sie legte am 21. August 2007 erneut Einspruch gegen die Änderungsbescheide vom 23. Juli 2007 ein; diesen Einspruch nahm sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2007 zurück. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 28. November 2007 beantragte die Klägerin Fristverlängerung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO hinsichtlich der Steuerbescheide für 2000. Zur Begründung trug sie vor, dass sie ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, die Behauptungen hinsichtlich der Verschrottung der Rechner zu belegen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab und begründete dies damit, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen und Festsetzungsverjährung eingetreten sei; zudem seien Gründe, die eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt hätten, nicht glaubhaft gemacht worden. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 Einspruch ein. In einem weiteren Schreiben vom 02. Januar 2008 erklärte sie, dass die Einspruchsrücknahme vom 14. Oktober 2007 unwirksam sei. Ihre, der Klägerin, Gesellschafter-Geschäftsführerin sei rechtsunkundig und habe sich durch die über zwei Jahre andauernde Außenprüfung sowie die Androhung der Verschlechterung durch ein Schreiben der Prüferin des Beklagten zur Rücknahme des Einspruchs genötigt gefühlt. Auch sei ihre, der Klägerin, Gesellschafter-Geschäftsführerin durch das im Rahmen der Prüfung eingeleitete Strafverfahren und die anschließenden Ermittlungsmaßnahmen eingeschüchtert und verunsichert worden. Randnummer 11 Der Beklagte wies den Einspruch vom 14. Dezember 2007 mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2008 als unzulässig zurück. Randnummer 12 Die Klägerin macht geltend, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin den Einspruch vom 21. August 2007 unter erheblichem psychischen Druck zurückgenommen habe. Zur Begründung wiederholt sie die bereits außergerichtlich vorgetragenen Umstände. Ergänzend trägt sie vor, dass insbesondere das Schreiben des Beklagten vom 12. Juni 2007, in dem dieser die nachteiligen Folgen für den Fall aufzeigte, dass davon auszugehen sei, dass eine Einigung nicht erzielt worden sei einen unzulässigen Druck aufgebaut habe. In diesem Schreiben sei ihrer, der Klägerin, Gesellschafter-Geschäftsführerin eine unangemessen kurze Frist von nur einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt worden. Den Einspruch gegen die Bescheide vom 23. Juli 2007 habe ihr Bevollmächtigter eingelegt. Der Umstand, dass der Einspruch zwar durch ihren Bevollmächtigten eingelegt, aber durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin selbst zurückgenommen worden sei, zeige, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin unter hohem psychischen Druck gestanden habe. Die Klägerin beruft sich dazu auf ein Urteil des Finanzgerichts München vom 01. April 1993 – 9 K 4136/92, veröffentlicht in juris. Randnummer 13 Die Klägerin rügt zudem eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Beklagten. Dieser habe nach Auffassung der Klägerin den Aussteller der Rechnungen für die Verschrottung der EURO-Rechner ausfindig machen müssen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2008 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO-). Der Beklagte hat den Einspruch gegen die Bescheide vom 23. Juli 2007 zutreffend als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat ihren Einspruch vom 21. August 2007 wirksam zurückgenommen; dadurch ist sie dieses Rechtsmittels verlustig gegangen. Die Bescheide vom 23. Juli 2007 sind somit bestandskräftig. Randnummer 17
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