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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat 9 K 9059/08 Urteil Geschäftsführerhaftung bei Rückgängigmachung des Lohnsteuerlastschrifteinzugs nach Kündig

Geschäftsführerhaftung bei Rückgängigmachung des Lohnsteuerlastschrifteinzugs nach Kündigung des Überziehungskredits Leitsatz Der Geschäftsführer einer GmbH haftet wegen nicht fristgerecht angemeldete

A: 20 000 DM). Unternehmensgegenstand der GmbH war die Erstellung

Apotheken und deren Einrichtung sowie die Einrichtung

Arztpraxen und deren Innenausbau. Randnummer 3 Der Beklagte verfügte über eine Einzugsermächtigung seitens der GmbH bezüglich der fälligen Lohnsteuern. Außerdem hatte der Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter A eine Bürgschaftserklärung gegenüber der B - Bank, Filiale …, abgegeben, wonach er für den der GmbH gewährten Kontokorrentkredit in Höhe

140 000,00 EUR bezüglich des Geschäftskontos der GmbH (Kto-Nr.: …) zur Hälfte, also in Höhe

70 000,00 EUR bürgte. Randnummer 4 Am Montag, den 18. November 2002, ging beim Beklagten die vom Steuerberater der GmbH erstellte Anmeldung

Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag hierzu und Lohnkirchensteuer für den Monat Oktober 2002 ein, die eine Zahllast in Höhe

20 817,98 EUR auswies. Am 22. November 2002 erfolgte die Abbuchung der betreffenden Abgabenverbindlichkeiten sowie der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat September 2002 in Höhe

27 168,25 EUR, also insgesamt in Höhe

47 986,23 EUR, aufgrund der dem Beklagten erteilten Einzugsermächtigung vom vorgenannten Geschäftskonto der GmbH. Randnummer 5 Ebenfalls am

  1. November 2002 ging bei der vorgenannten Bank ein Faxschreiben der GmbH, vertreten durch A ein, in dem es heißt: Randnummer 6 "… habe ich am 19.11.2002 den zwischen uns geschlossenen Bürgschaftsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt. Ich teilte Ihnen bei der Kündigung auch mit, dass diese auch für die zu obigem Konto getroffene Kreditabrede gilt. Die Bestätigung dieser Kündigung liegt noch nicht vor und vorsorglich kündige ich hiermit nochmals die zwischen mir und Ihnen getroffene Bürgschafts- und Kontokorrentkreditabrede. Zu unserer beider Sicherheit weise ich darauf hin, dass ich für eine weitere Inanspruchnahme aus dem zwischen uns geschlossenen Bürgschaftsvertrag, insbesondere im Hinblick auf eine Überziehung des o. g. Geschäftskontos und/oder eines ggf. zukünftig ohne meine schriftliche Zustimmung eröffneten weiteren Geschäftskonten nicht zur Verfügung stehe und bitte aus gegebenem Anlass, keine weiteren Überziehungen des hier angesprochenen und/oder zukünftigen Geschäftskonten mehr zuzulassen." Randnummer 7 Noch am
  2. November 2002 führte die B - Bank, Filiale …, eine Stornierung der Lastschrift des Beklagten vom
  3. November 2002 mit der Folge durch, dass der Kontostand fortan 22 292,52 EUR betrug. Randnummer 8 Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
  4. Dezember 2002 wurde der Kläger beauftragt, A

seinem Mitgeschäftsführeramt mit sofortiger Wirkung abzuberufen, was mit Schreiben der GmbH vom

  1. Dezember 2002 geschah. Randnummer 9 Am
  2. Dezember 2002 ging beim Amtsgericht … ein vom Kläger namens der GmbH unterzeichneter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ein (Az.: …). Noch am selben Tag fasste das Amtsgericht … den Beschluss, C aus … zur vorläufigen Insolvenzverwalterin zu bestellen und anzuordnen, dass Verfügungen der GmbH über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam seien (Hinweis auf § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung - InsO -). Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  3. Januar 2003 an die B - Bank, Filiale …, widersprach die vorläufige Insolvenzverwalterin sämtlichen Lastschrifteinzügen im Monat Dezember 2002, insbesondere denen, die nach dem
  4. Dezember 2002 erfolgt seien, und bat um entsprechende Bestätigung und Rückbuchung sowie um Überweisung des sich daraus ergebenden Guthabens auf ein Masse-Sonderkonto. Dies führte u. a. zur Rückabwicklung der Lastschrift des Beklagten vom
  5. Dezember 2002 über insgesamt 40 645,16 EUR, die u. a. die

der GmbH am

  1. Dezember 2002 angemeldete Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für den Monat November 2002 betraf. Randnummer 11 Am
  2. Februar 2003 sandte die vorläufige Insolvenzverwalterin dem Amtsgericht … ein Gutachten zu, in dem sie empfahl, das Insolvenzverfahren zum
  3. März 2003 zu eröffnen. Dies geschah auch mit Beschluss des Amtsgerichts vom
  4. März 2003 unter gleichzeitiger Einsetzung

C als Insolvenzverwalterin. Dem Gutachten war als Anlage ein "Vermögensstatus per 28.02.2003" beigefügt, der eine Überschuldung der GmbH in Höhe

514 128,13 EUR auswies. Randnummer 12 In dem Gutachten heißt es u. a.: Randnummer 13 "II. Verfahrensdurchführung Randnummer 14

  1. Unternehmensgeschichte: ... Im Jahr 1999 übernahm der Gesellschafter X 80 % der Anteile und der Gesellschafter A verblieb mit 20 % der Anteile Gesellschafter. In der Folgezeit gab es zwischen den Gesellschaftern verschiedene Auseinandersetzungen über die Zukunft des Unternehmens sowie die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen, um dem Umsatzrückgang zu begegnen. Randnummer 15
  2. Maßnahmen in der vorläufigen Verwaltung Randnummer 16 a) Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 11.12.2002 gestaltete sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin wie folgt. Die Dezemberlöhne der insgesamt 28 Arbeitnehmer waren noch nicht rückständig. Die Schuldnerin verfügte lediglich noch über unzureichende liquide Mittel in Höhe

rund 50 000,00 EUR. Zur wirtschaftlichen Schieflage war es zum einen durch die wirtschaftliche Situation vieler Apotheken gekommen. Auf Grund des Beitragssicherungsgesetzes, welches 01.01.2003 in Kraft getreten ist, erwarten die Interessenverbände der Apotheker Umsatzeinbußen

ca. 30 %. Zum anderen gibt es Voraussagen, dass in den nächsten Jahren 4 000 bis 5 000 Apotheken ihren Betrieb einstellen müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Apotheker mit der Auftragsvergabe für neue Apothekeneinrichtungen sehr zurückhaltend. Randnummer 17 Die wirtschaftliche Situation wurde noch durch den Streit der Gesellschafter X und A über die Beteiligungsverhältnisse, den Einsatz im Unternehmen sowie die weitere Unternehmensplanung verschärft. In der Folge kündigte der Geschäftsführer A den Kontokorrent bei der B - Bank in Höhe

rund 100 000,00 EUR, um auf diesem Weg seine Bürgschaft in Höhe

20 000,00 EUR zurückzuerhalten. Daraufhin kam die Schuldnerin trotz erheblicher Zahlungseingänge kurzfristig in akute Zahlungsschwierigkeiten. Der Geschäftsführer A wurde abberufen und der verbliebene Geschäftsführer X stellte Insolvenzantrag, nachdem sich die Auftragslage nicht besserte. …" Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom

  1. März 2003 zeigte die Insolvenzverwalterin dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Randnummer 19 Der Beklagte meldete u. a. die hier streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten betreffend den Anmeldezeitraum Oktober 2002 beim Insolvenzgericht zur Tabelle an. Das Insolvenzgericht stellte die Beträge nach Prüfung durch die Insolvenzverwalterin am
  2. Februar 2004 zur Tabelle fest. Am
  3. Oktober 2009 fand der sogenannte Schlusstermin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH statt. Mit Schriftsatz vom
  4. Oktober 2009 teilte die Insolvenzverwalterin dem Beklagten mit, dass "zum jetzigen Stand des Verfahrens bei Forderungen gemäß § 38 InsO mit keiner Quote zu rechnen" sei. Randnummer 20 Mit auf § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung - AO 1977 - gestütztem Bescheid vom
  5. August 2006 nahm der Beklagte den Kläger u. a. wegen der folgenden Beträge persönlich in Haftung: Randnummer 21 Lohnsteuer Oktober 2002 = 19 126,86 EUR, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Oktober 2002 = 948,09 EUR, evangelische Lohnkirchensteuer Oktober 2002 = 247,66 EUR; römisch-katholische Lohnkirchensteuer Oktober 2002 = 92,45 EUR. Randnummer 22 Ein weiterer, ebenfalls auf § 69 i. V. m. § 34 AO 1977 gestützter Haftungsbescheid des Beklagten über denselben Betrag erging gegenüber dem früheren Mitgeschäftsführer A. Randnummer 23 Der gegen den an ihn gerichteten Haftungsbescheid eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom
  6. Februar 2008 zurückgewiesen. Randnummer 24 Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe als Mitgeschäftsführer der GmbH grob fahrlässig nicht dafür gesorgt, dass die Gesellschaft die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten fristgerecht beim Beklagten angemeldet und an diesen abgeführt habe. Zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers und dem Eintritt des durch die Nichtentrichtung der geschuldeten Abgabenbeträge entstandenen Vermögensschadens bestehe auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Dieser Kausalzusammenhang entfalle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - auch nicht durch den Umstand, dass die Insolvenzverwalterin nach § 130 Abs. 1 InsO Zahlungen der GmbH innerhalb der letzten drei Monate hätte anfechten können. Randnummer 25 Die Haftung des Klägers entfalle nicht dadurch, dass er sich aufgrund des § 64 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - in einer entschuldbaren Pflichtenkollision befunden habe. Dies gelte auch für die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer für den Monat November 2002, die gesetzlich am
  7. Dezember 2002 und damit innerhalb

drei Wochen vor dem Antrag des Klägers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fällig geworden sei. Zwar könne sich nach der Rechtsprechung in einem Zeitraum

drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH ein solcher - den Schuldvorwurf einschränkender - Widerstreit zwischen der Steuerentrichtungspflicht einerseits und der Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. Februar 2007, VII R 67/05, Bundessteuerblatt - BStBl - 2009, 348). Doch könne dies in den Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen der gesetzliche Vertreter vor diesem Zeitraum die ihm im Hinblick auf die

ihm verwalteten Mittel obliegende Vorsorgepflicht zumindest grob fahrlässig verletzt habe. Denn gerade in der finanziellen Krise sei

einem GmbH-Geschäftsführer zu verlangen, dass er vorausschauend plane und entsprechende Mittel zur Entrichtung

Steuern bereithalte,

denen er wisse, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorstehe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. September 2007, VII R 39/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 12). Randnummer 26 Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei Fälligkeit der für den Monat Oktober 2002 geschuldeten Lohnsteuer gewusst habe, dass sich die

ihm vertretene GmbH in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger keine Steuerbeträge zum Zwecke der fristgerechten Befriedigung des Beklagten ausgesondert und zur Abführung bereitgehalten. Randnummer 27 Der Kläger und der frühere Mitgeschäftsführer A würden als Gesamtschuldner gemeinsam für die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten haften. Randnummer 28 Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er keine grob fahrlässige Pflichtverletzung i. S.

§§ 34und 69 AO 1977 begangen habe.

Die Verzögerung bei der Einreichung der Lohnsteueranmeldung beruhe darauf, dass der für die GmbH tätige Steuerberater diese erst am

  1. November 2002 bei der GmbH zur Unterschrift eingereicht habe und sie ihm, dem Kläger, erst am
  2. November 2002 vorgelegt worden sei. Randnummer 29 Selbst wenn er eine Pflichtverletzung i. S.

§§ 34

und 69 AO 1977 begangen habe sollte, so sei diese für den eingetretenen Vermögensschaden des Fiskus nicht kausal gewesen. Ursache für die Stornierung der Lastschrift des Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten betreffend den Monat Oktober 2002 sei einzig und allein die Kündigung der Mitbürgschaftserklärung seitens des früheren Mitgeschäftsführers A gegenüber der Geschäftsbank der GmbH gewesen. Diese Kündigungserklärung habe die Bank veranlasst, die streitgegenständliche Lastschrift noch am selben Tag wieder zu stornieren. Die Bank hätte dies auch dann getan, wenn die betreffende Lohnsteueranmeldung

der GmbH fristgerecht bereits am Montag, den 11. November 2002 beim Beklagten eingereicht und dieser

seiner Einzugsermächtigung ebenfalls noch am 11. November 2002 Gebrauch gemacht hätte. Sie habe nämlich die Kündigung der Mitbürgschaftserklärung auch zum Anlass genommen, den gesamten Kontokorrentkreditrahmen der GmbH auf 0,00 EUR zu setzen (Beweis: Einholung einer Auskunft bei der Bank). Randnummer 30 Die Kündigungserklärung

A und die Stornierung der streitgegenständlichen Lastschrift durch die Bank seien während einer Dienstreise des Klägers erfolgt. Nach Rückkehr

der Dienstreise habe er erst am 26. November 2002

einem Mitarbeiter der GmbH

dieser Kündigung erfahren und daraufhin unverzüglich für eine Abberufung

A gesorgt und einige Tage später einen Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzgericht habe am 11. Dezember 2002 zwar nur eine sog. "schwache" Insolvenzverwalterin bestellt. Er, der Kläger, habe aber darauf vertrauen können, dass Anordnungen der amtlich bestellten vorläufigen Insolvenzverwaltung

ihm befolgt werden könnten, ohne sich hierdurch persönlich einer Haftung auszusetzen. Die Insolvenzverwalterin habe ihm verboten, Zahlungen an den Beklagten zu leisten. Er, der Kläger, sei nicht verpflichtet gewesen, sich gegen Anordnungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin mit gerichtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2004, VII B 178/04, BFH/NV 2005 661). Randnummer 31 Die Situation, in der er, der Kläger, sich aufgrund der zahlreichen Anweisungen durch die Insolvenzverwaltung, bestimmte Zahlungen nicht auszuführen und andere Zahlungen rückgängig zu machen, sich befunden habe, sei vergleichbar mit einer

einem vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontensperrung (Hinweis auf BFH-Urteil vom

  1. Juni 2007, VII R 19/06, BFH/NV 2007, 2225). Der BFH habe im Fall der Kontensperrung maßgeblich berücksichtigt, dass nach den Anordnungen des Eröffnungsbeschlusses die Verwaltung des vollstreckungsbefangenen Vermögens nunmehr dem vorläufigen Insolvenzverwalter oblegen habe. Randnummer 32 Der angefochtene Haftungsbescheid sei im Übrigen ermessenfehlerhaft, weil das Verschulden des A an der Entstehung des Vermögensschadens nicht ausreichend berücksichtigt worden sei (Hinweis auf BFH-Urteile vom
  2. Januar 1961, IV 140/60, Höchstrichterliche Finanzrundschau - HFR - 1961,109, vom
  3. Januar 1986, VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518, vom
  4. August 1990, VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290 und vom
  5. Juni 1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). Randnummer 33 Der Kläger beantragt, die Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist, um darlegen und unter Beweis stellen zu können, dass die B - Bank, Filiale …, auch im Falle einer fristgerechten Einreichung der Lohnsteueranmeldung für den Monat Oktober 2002 bereits am
  6. November 2002 beim Beklagten und Abbuchung der sich daraus ergebenden Abgabenverbindlichkeiten vom Geschäftskonto der GmbH ebenfalls noch am
  7. November 2002 aufgrund der späteren Ereignisse (Bürgschaftswiderruf seitens des Mitgeschäftsführers A) die Lastschrift zugunsten des Beklagten gleichfalls tatsächlich rechtswirksam widerrufen hätte und somit ein etwaiges Versäumnis in Bezug auf die rechtzeitige Einreichung dieser Lohnsteueranmeldung seitens der GmbH nicht kausal für den Schaden des Fiskus gewesen ist, hilfsweise, den Haftungsbescheid vom
  8. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  9. Februar 2008 aufzuheben. Randnummer 34 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass ein massives Mitverschulden seinerseits an dem Fehlschlagen des Lastschrift-Einzugsverfahrens bezüglich der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht gegeben sei: Es sei nicht seine Aufgabe, fehlgeschlagene Abbuchungen vom Geschäftskonto eines Steuerpflichtigen zu berichtigen oder den Steuerpflichtigen auf die Notwendigkeit einer Berichtigung hinzuweisen. Randnummer 36 Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Haftungsakten, ein Hefter Rechtsbehelfsvorgang, ein Aktenordner des Beklagten mit Vorgängen betr. das Insolvenzverfahren sowie fünf Bände Insolvenzakten des Amtsgerichts … (Az.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid vom
  10. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  11. Februar 2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Randnummer 38
  12. Der Kläger hat den Tatbestand des § 69 Satz 1 AO 1977 sowohl in objektiven als auch in subjektiven Hinsicht dadurch erfüllt, dass er grob fahrlässig nicht dafür gesorgt hat, dass die GmbH die Lohnsteueranmeldung für den Monat Oktober 2002 fristgerecht am
  13. November 2002 beim Beklagten eingereicht und die sich daraus ergebende Zahllast am
  14. November 2002 beglichen hat. Randnummer 39 a.) Die

den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH für den Monat Oktober 2002 einzubehaltende Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer war

der GmbH als Arbeitgeberin spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums - hier wegen des Sonntags als Feiertag erst am Montag, den

  1. November 2002 - dem Finanzamt anzumelden und an diese abzuführen (§ 41 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die steuerliche Verpflichtung der GmbH zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer hatte innerhalb der Gesellschaft - mangels einer im vorhinein schriftlich getroffenen Aufgabentrennung zwischen den beiden Mitgeschäftsführern (vgl. dazu BFH/NV 2004,157) - sowohl der Kläger als auch A als deren Geschäftsführer zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG). Die beiden Mitgeschäftsführer hatten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet wurden, die sie verwalteten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Nach § 69 Abs. 1 AO 1977 haftet der GmbH-Geschäftsführer, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftungsvorschrift umfasst demnach als selbständige Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung die Nichtfestsetzung, die nicht rechtzeitige Festsetzung, die Nichterfüllung und die nicht rechtzeitige Erfüllung der Steueransprüche. Im Streitfall geht es sowohl um die nicht rechtzeitige Anmeldung der Abgabenverbindlichkeiten rund um die Lohnsteuer für den Monat Oktober 2002 als auch um deren nicht rechtzeitige Abführung an den Beklagten. Randnummer 40 b.) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers i. S. der §§ 34 und 69 AO 1977 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - der für die GmbH tätige Steuerberater die Lohnsteueranmeldung der GmbH erst am
  2. November 2002 und damit verspätet zur Unterschrift vorgelegt hat (der Kläger und A haben eventuelle Versäumnisse des Steuerberaters zu vertreten, vgl. dazu BFH/NV 2006, 480 und 2009, 362) und dass die GmbH höchstwahrscheinlich bereits am
  3. November 2002 im insolvenzrechtlichen Sinne zahlungsunfähig gewesen ist und damit nicht mehr über die Mittel zur Erfüllung der Steueransprüche verfügt hat. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
  4. Mai 2005, GmbH-Rundschau 2005, 1117 liegt Zahlungsunfähigkeit i. S.

§ 17Ins

O bereits dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person nicht in der Lage sei, innerhalb eines Zeitraums

drei Wochen mindestens 90 v. H. ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen (der

der vorläufigen Insolvenzverwalterin im Rahmen ihres Gutachtens im Insolvenzantragsverfahren per 28. Februar 2003 aufgestellte Vermögensstatus weist eine Überschuldung der GmbH in Höhe

514 128,00 EUR aus!). Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung können finanzielle Schwierigkeiten der GmbH den für die Abführung der Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres entlasten. Der Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung

Außenständen - ausgleichen können, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 20. April 1993, VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142 m. w. N.). Randnummer 41 c.) Hinsichtlich des Grundes und der Höhe der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten sind Einwendungen des Klägers zwar nicht grundsätzlich nach § 166 AO 1977 ausgeschlossen, da der Kläger nicht während des gesamten Zeitraums, in dem die GmbH eine Änderung der

ihr selbst erstellten Lohnsteueranmeldung Oktober 2002 nach § 164 Abs. 2 AO 1977 hätte beantragen können, weiterhin gesetzlicher Vertreter der GmbH i. S.

§ 34AO 1977 gewesen ist (vgl.

dazu allgemein: BFH-Beschluss, BFH/NV 2001, 1217 m. w. N.). Der durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Kläger hat aber keine solchen Einwendungen erhoben und die Insolvenzverwalterin hat die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nach mehrmonatiger Prüfung zur Tabelle festgestellt. Das Gericht hat daher auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts keine Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der betreffenden Lohnsteueranmeldung. Randnummer 42 d.) Zwischen den beiden schuldhaften Pflichtverletzungen des Klägers (nicht rechtzeitige Einreichung der Lohnsteueranmeldung für Oktober 2002 und nicht rechtzeitige Tilgung der sich daraus ergebenden Abgabenverbindlichkeiten) und dem Eintritt des dadurch entstandenen Vermögensschadens besteht ein adäquater Kausalzusammenhang, der nicht dadurch entfällt, dass die Insolvenzverwalterin Zahlungen, wenn diese

der GmbH innerhalb

drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden wären, nach § 130 InsO möglicherweise hätte anfechten können oder dass die B - Bank, Filiale …, auch eine fristgerechte Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten bereits am

  1. November 2002 per Banküberweisung aufgrund der späteren Bürgschaftskündigung seitens des A hätte stornieren können. Die Funktion und der Schutzzweck des in § 69 AO 1977 normierten Haftungstatbestands schließen nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus (vgl. dazu insbesondere Urteil vom
  2. Juni 2007, VII R 65/05, BStBl II 2008, 273 sowie FG München, rkr. Urteil vom
  3. Dezember 2008, 15 K 4118/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 622 m. w. N.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Pflichtverletzung des Klägers, der
  4. November 2002, liegt auch außerhalb des 3-Wochen-Zeitraums des § 64 Abs. 2 GmbHG. so dass sich auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils vom
  5. Februar 2007, VII R 67/05, BStBl II 2009, 348 kein anderes Ergebnis ergibt (das vorgenannte Urteil behandelt ohne nur die Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt und stellt die - separate - Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der betreffenden Lohnsteueranmeldung durch die GmbH überhaupt nicht in Frage). Das Gericht hält daher den

den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass zur näheren Begründung des dort benannten Beweisantritts mangels Entscheidungserheblichkeit einer solchen Beweiserhebung (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom

  1. Dezember 2005, I B 249/04, BFH/NV 2006, 780 und vom
  2. Februar 2007, VI B 118/04, BStBl II 2007, 538) für nicht verfahrensfördernd und hat ihm deshalb nicht stattgegeben. Randnummer 43
  3. Form- oder Ermessensfehler der angefochtenen Steuerverwaltungsakte sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Beklagte auch sein Auswahlermessen hinreichend ausgeübt, in dem er auch den Mitgeschäftsführer A persönlich in Haftung genommen hat. Den Gesichtspunkt, dass A aufgrund der Kündigung seiner Mitbürgschaftserklärung die Ursache für die Stornierung der betreffenden Lastschrift zugunsten des Beklagten durch die Bank gesetzt hat, musste der Beklagte im Rahmen seines Auswahlermessens nicht besonders würdigen, weil es sich zum einen hierbei um ein gesellschaftsinternes Ereignis handelt und zum anderen der Kläger aufgrund der objektiv bereits mindestens seit Oktober 2002 bestehenden akuten finanziellen Krise der GmbH (vgl. dazu die Ausführungen weiter oben unter
  4. b.) haftungsrechtlich verpflichtet gewesen ist, die sichere Entrichtung der fälligen Abgabenverpflichtungen an den Beklagten besonders zu überwachen. Randnummer 44
  5. Wegen der weiteren Begründung wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO zur Entlastung des Gerichts auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung vom
  6. Februar 2008 verwiesen. Randnummer 45
  7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001014481

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