dem die Beigeladene zu 1) für den Beigeladenen zu 2) als Sachbearbeiterin für ein monatliches Bruttoentgelt von insgesamt 3.931 DM arbeiten sollte. Der Anstellungsvertrag enthielt u.a. Regelungen über eine Probezeit, Mitteilungs- und
weispflichten der Beigeladenen zu 1) bei Erkrankungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche sowie einen Aufwendungsersatzanspruch für Dienstreisen. Die Beigeladene zu 1) erbrachte
den Angaben der Beigeladenen zunächst Dienstleistungen für den Beratungsbetrieb, seit dem 1. Oktober 1995 für die Schlosserei. Sie verrichtet vorwiegend
mittags an zwei bis drei Tagen in der Woche kaufmännische Arbeiten, erstellt Angebote, schreibt, kontrolliert und bezahlt Rechnungen, erfasst die Arbeitsstunden der Beschäftigten des Beigeladenen zu 2), bereitet die Lohnabrechnungen vor, überweist die Löhne, führt das Kassenbuch sowie die allgemeine Korrespondenz, fordert Bankbürgschaften an, kauft Materialien ein, kontrolliert Zahlungseingänge und erstellt Mahnungen. Sie erhält dafür von dem Beigeladenen zu 2) derzeit ein monatliches Entgelt i.H.v. 1.300 € brutto, das der Beigeladene zu 2) als Betriebsausgabe verbucht und von dem er Lohnsteuern und Beiträge zur Sozialversicherung abführt und das ihr auf ein privates Girokonto überwiesen wird. Zusätzlich zum monatlichen Entgelt erhält sie Weihnachtsgeld, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit dies
Auffassung des Beigeladenen zu 2) zulässt. Die Klägerin ist seit Oktober 1995 Mitglied der Beklagten. Aufgrund dieser Mitgliedschaft waren auch die gemeinsamen Kinder der Beigeladenen bei der Beklagten bis Ende 2008 familienversichert. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
1 SGB VI versicherungspflichtig ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, der Klägerin und der Beklagten zu je ½ auferlegt und den Streitwert auf 65. 000 € festgesetzt. Randnummer 5 Zur Begründung seines Urteils hat das Sozialgericht ausgeführt: Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Die Beigeladene zu 1) sei im Betreib des Beigeladenen zu 2) abhängig und damit rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Eine bloß familienhafte Mithilfe scheide aus, da sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalte, das einen angemessenen Gegenwert für die von ihr geleistete Arbeit darstelle. Überdies verbuche der Beigeladenen zu 2) ihr Gehalt als Betriebsausgabe und entrichte davon Lohnsteuern. Die Tatsache, dass sie am Wohlergehen des Betriebes ein eigenes Interesses habe, sei auf die familiären Bindungen zum Beigeladenen zu 2) und nicht auf ein eigenes unternehmerisches Risiko zurückzuführen. Eine selbständige Tätigkeit scheitere außerdem daran, dass sie
den Erklärungen des Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung in jeder Hinsicht dessen Weisungen unterstehe. Der Beigeladene zu 2) habe angegeben, dass er der Dreh- und Angelpunkt des Betriebes sei und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffe, da die Beigeladene zu 1) im Handwerksbetrieb keine Entscheidung treffen könne. Schließlich stehe
der Anhörung des Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Beteiligten auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) gewollt hätten, da diese und die gemeinsamen Kinder der Beigeladenen in der gesetzlichen Kranken- und in der Rentenversicherung abgesichert werden sollten. Randnummer 6 Die von der Klägerin außerdem erhobene Feststellungsklage sei dagegen unzulässig, weil sie kein Interesse an einer baldigen Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) habe. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Feststellungsinteresse fehle, wenn - wie hier - bereits im Rahmen einer Anfechtungsklage über die Sach- und Rechtsfrage zu entscheiden sei, die der begehrten Feststellung zu Grunde liege und kein weitergehendes Feststellungsinteresse bestehe. Dieses hätte nur dann bestanden, wenn der Bescheid der Beklagten allein wegen eines formalen Fehlers hätte aufgehoben werden müssen oder die Beklagte und die Beigeladenen zu erkennen gegeben hätten, dass sie sich nicht an den Kassationsausspruch des Gerichts halten würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Randnummer 7 Gegen das ihr am 26. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Februar 2009 Berufung eingelegt, soweit das Sozialgericht ihre Feststellungsklage abgewiesen und den Streitwert auf einen Betrag von mehr als 7.500 € festgesetzt hat. Die Feststellungsklage sei
der gefestigten Rechtsprechung der Sozialgerichte zulässig. Außerdem drohe die Gefahr, dass
Aufhebung eines Bescheides der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht durch ein Gericht über die Umsetzung der Entscheidung erneut prozessiert werde, so dass die gleiche Rechtsfrage erneut Gegenstand eines Gerichtsverfahrens werde. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
2 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch (SGB IV) entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung
den §§ 8 und 8a; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Einzugsstelle trifft danach für alle Zweige der Sozialversicherung eine sowohl für die Versicherten, ihre Arbeitgeber und die betroffenen Sozialversicherungsträger gleichermaßen verbindliche Entscheidung u.a. über die Versicherungspflicht. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass - soweit möglich und rechtlich geboten - über die Versicherungspflicht eine einheitliche und widerspruchsfreie Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde getroffen werden soll, um den Versicherten und den Arbeitgebern bzw. den Sozialversicherungsträgern die Durchführung zahlreicher Verwaltungs- und ggf. sich anschließender Sozialstreitverfahren in jedem einzelne Zweig der Sozialversicherung zu dieser Rechtsfrage zu ersparen und eine gleichmäßige Anwendung des § 7 SGB IV im Einzelfall zu gewährleisten, der grundsätzlich die rechtliche Grundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung auf Grund abhängiger Beschäftigung darstellt. Randnummer 14 Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, hat die Einzugsstelle von Amts wegen oder auf Antrag eines Versicherten, seines Arbeitgebers oder eines Sozialversicherungsträgers eine Entscheidung
2 SGB IV zu treffen. Dies bedeutet, dass sie einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht oder -freiheit im Falle seiner Erfolglosigkeit nicht nur ablehnen muss. Vielmehr ist sie verpflichtet, zur Erfüllung der Konzentrationswirkung des § 28h Abs. 2 SGB IV und zur Klarstellung zweifelhafter Beschäftigungsverhältnisse, ggf. unter Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger
2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X), eine verbindliche Feststellung über die Versicherungspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung für alle Zweige der Sozialversicherung vorzunehmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. September 2003, - B 12 RA 3/02 R, zitiert
juris). Die Entscheidung der Einzugsstelle endet deshalb unabhängig davon, ob die Prüfung von Amts wegen oder auf Antrag durchgeführt wird und mit welchem Ergebnis sie ausgeht, in Fällen wie dem vorliegenden immer mit einem feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass Versicherungspflicht gegeben ist oder Versicherungsfreiheit besteht (vgl. BSG Urteil vom 13. September 2006, - B 12 AL 1/05 R, zitiert
juris). Denn die Versicherungspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung tritt grundsätzlich kraft Gesetzes ein, so dass eine Gestaltungsentscheidung der Einzugsstelle weder erforderlich noch möglich ist. Randnummer 15 b) Trifft die Einzugsstelle eine Entscheidung zur Versicherungspflicht mit der ein Versicherter oder sein Arbeitgeber (oder ein anderer Sozialversicherungsträger) nicht einverstanden ist, kann er - unter Beachtung des § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ggf.
Durchführung des Widerspruchsverfahrens - gegen die Einzugsstelle Klage erheben. Diese ist nicht nur darauf gerichtet, die für den Kläger ungünstige Entscheidung zu kassieren, sondern auch darauf, die von ihm gewünschte Rechtslage in einer bestandskraftfähigen Entscheidung festzustellen. Denn nur dann kann er sicher sein, dass am Verwaltungsverfahren beteiligte Versicherungsträger sich generell, d.h. auch bei Vorliegen eines anderen Streitgegenstandes, etwa der Beitragsfestsetzung oder im Leistungsrecht, an die zu seinen Gunsten festgestellte Rechtslage halten werden. Denn die Rechtskraft eines kassatorischen Urteils erstreckt sich nur darauf, dass auf Grund des vom Gericht festgestellten Sachverhaltes Versicherungspflicht zu Recht bejaht oder verneint worden ist und hindert schon deshalb weder die Einzugsstelle noch einen anderen Sozialversicherungsträger bei einem anderen Streitgegenstand abweichend vom Urteil abweichende Entscheidungen zu treffen. Eine bestandskräftige Feststellung der Einzugsstelle bindet dagegen wegen der gesetzlich angeordneten Erstreckung der Entscheidung auf die in § 28h Abs. 2 SGB IV genannten Versicherungszweige die Sozialversicherungsträger generell in allen Fragen, für die die Versicherungspflicht auch nur Vorfrage ist. Randnummer 16 c) Richtige und zulässige Klageart ist deshalb grundsätzlich nicht die (isolierte) Anfechtungsklage, wie das Sozialgericht gemeint hat, sondern
allgemeiner verwaltungsprozessualer Auffassung die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes. In der Rechtsprechung des BSG ist aber anerkannt, dass ein Kläger statt einer Leistungsklage (wie der Verpflichtungsklage) auch eine (im vorliegenden Fall mit einer Anfechtungsklage zu kombinierende) Feststellungsklage erheben kann, wenn sich die Klage gegen eine juristische Personen des öffentlichen Rechts richtet und erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der begehrten Feststellung nicht erfasst werden (vgl. BSG, 1. Senat, Urteile vom 8. Februar 2000, - B 1 KR 13/99 R; vom 27. Oktober 2009, - B 1 KR 4/09 R m.w.N; BSG 2. Senat, Urteil vom 8. Mai 2007, - B 2 U 3/06 R m.w.N., jeweils zitiert
juris). Randnummer 17 Diese Vorgehensweise hat für den Kläger im Erfolgsfall den Vorteil, dass das Sozialgericht, das über die maßgeblichen Fragen des Sachverhalts und des Rechts mangels Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Einzugsstelle im Zweifel ohnehin abschließend entscheiden muss, durch rechtskraftfähiges Urteil eine für ihn vorteilhafte Rechtsfolge abschließend feststellt, die keiner weiteren Umsetzung durch die Verwaltung mehr bedarf und im Vergleich zur Aufhebungs- und Leistungsklage eine umfassendere Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses ermöglicht (in diesem Sinne ausdrücklich BSG, Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 13/99 R, zitiert
juris). Die Zulässigkeit der von der Klägerin auch für den vorliegenden Fall gewählten Klageart ist deshalb durch die langjährige ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteile vom
juris) und des erkennenden Senats (vgl. etwa Urteile vom
juris) auch für Fälle der vorliegenden Art anerkannt. Das Sozialgericht hat auch keine Gesichtspunkte aufzeigen können, die es geboten erscheinen ließen, hiervon abzuweichen, zumal es die für die Feststellung der Versicherungspflicht maßgeblichen Rechtsfragen abschließend prüfen musste und auch - zutreffend - abschließend geprüft hat. Im Übrigen zeigt die umständliche Formulierung des sozialgerichtlichen Urteilstenors, dass das Sozialgericht versucht hat, den streitigen Feststellungsausspruch im Ausspruch über die Aufhebung des Verwaltungsaktes der Beklagten „unterzubringen“. Insofern bleibt der Sinn der sozialgerichtlichen Abweisung der Feststellungsklage unklar. Das Sozialgericht riskiert mit dieser Entscheidung unter Umständen, dass ein unbefangener Betrachter den Eindruck gewinnen könnte, dass der nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch in zahlreichen Parallelfällen klagende Rentenversicherungsträger durch die Abweisung seiner Feststellungsklage mit Prozesskosten belastet werden und von weiteren Klagen abgehalten werden soll. Randnummer 18 2.) Die danach zulässige Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beigeladene zu 1) war in dem streitigen Zeitraum bei ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 2) rentenversicherungspflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden, rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Sozialgerichts Bezug, denen der Senat
eigner Prüfung folgt (vgl. § 153 Abs. 2 SGG) und die von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden sind. Randnummer 19 3.) Dagegen ist die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts, den die Klägerin und die Beklagte mit Berufung bzw. Beschwerde
dem „Meistbegünstigungsgrundsatz“ zulässig angefochten haben, formell und materiell fehlerhaft. Randnummer 20
2 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest. Eine Festsetzung durch Urteil sieht das GKG nicht vor; sie ist deshalb rechtwidrig, obwohl eine Rechtsprechung festzustellen ist, unter offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz Streitwerte durch Urteil festzusetzen. Randnummer 22 c) Die vom Sozialgericht getroffene Streitwertfestsetzung war aber auch inhaltlich fehlerhaft. Das Sozialgericht hat in einem Streit, der nur über das Vorliegen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung geführt wurde, den Streitwert auf 65.000 € festgesetzt. Diese Entscheidung hat es damit begründet, dass für jedes Jahr, für das um das Bestehen von Versicherungspflicht gestritten werde, 2.500 € anzusetzen sei; der sich danach als Streitwert ergebende Betrag von 32.500 € sei anschließend zu verdoppeln, weil die Beklagte zwei Sachanträge, einen Anfechtungs- und einen Feststellungsantrag, gestellt habe. Randnummer 23 Diese Entscheidung verstößt gegen das GKG, das hier gemäß § 197 a SGG Anwendung findet.
1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Klägers - und nicht der Schätzung der Gerichts - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts dagegen - wie im vorliegenden Fall - keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Nur dann, wenn feststeht, dass dieser Auffangwert in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits für den Kläger steht, kann der Streitwert durch die maßvolle Vervielfachung oder Verminderung des Auffangwertes erhöht oder vermindert werden . Randnummer 24 Der Senat hat in der Vergangenheit in einem Streit über die Versicherungspflicht für einen einzigen Tag den Streitwert auf 1.000 € reduziert. Ebenso kann es angemessen sein, bei Rechtsstreiten über die Versicherungspflicht für ein ganzes Erwerbsleben den Streitwert anzuheben. Dabei darf der Streitwert aber das Doppelte des Auffangwertes erst dann erreichen, wenn zwischen den Beteiligten Zeiträume von mehr als 15 Jahren streitig sind. Streiten die Beteiligten über mehr als 30 Jahre Versicherungspflicht, so ist ein Streitwert von 15.000 € angemessen (vgl. hierzu schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2008, L 9 KR 119/08, zitiert
juris). Randnummer 25 Eine Verdoppelung des sich danach ergebenden Betrages ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger - zulässigerweise - eine verbundene Anfechtungs- und Feststellungsklage erhebt. Denn
1 GKG sind nur die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen; die Anfechtungs- und Feststellungsklage betreffen aber denselben Streitgegen-stand. Randnummer 26 Schließlich sieht der Senat auch keinen Grund, von seiner Streitwertpraxis abzuweichen, weil diese i. W. der des für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen 12. Senats des BSG entspricht: Wird über die Versicherungspflicht, nicht aber über eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe gestritten kann, kann regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden. Für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon abweichender Höhe
der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen in der Regel hinreichende Anhaltspunkte. Insbesondere kann nicht der Betrag einer streitigen Beitragsforderung zugrunde gelegt werden. Da das wirtschaftliche Interesse des Klägers unabhängig vom Zeitraum, für den die Versicherungspflicht festgestellt wird, nicht beziffert werden kann, kann auch keine entsprechende Differenzierung vorgenommen und ggf. ein Vielfaches des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt werden (BSG, Urteile vom 24. September 2008, - B 12 R 10/07 R - und - B 12 R 27/07 R -; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B -; alle zitiert
juris). Randnummer 27 Der Senat hat
Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts deshalb den Streitwert für das vorliegende Verfahren durch gesonderten Beschluss vom 30. Juni 2010 für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 29 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil hierfür kein Grund
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