Sozialgerichtliches Verfahren; Zulässigkeit der Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail; Einbeziehung eines negativen Zugunstenbescheides in das gerichtliche Verfahren; Leistungen der Arbeitsförderung; Erforderlichkeit einer Mobilitätsbeihilfe Orientierungssatz
- Ein mittels e-Mail eingelegter Widerspruch gegen einen Bescheid genügt nur dann dem Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 65a SGG übermittelt wird. (Rn.18)
- Ein Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung ergeht, ohne den der Klage zugrunde liegenden ursprünglichen Verwaltungsakt zu ersetzen bzw. abzuändern (hier: Ablehnung eines Überprüfungsantrages nach Erlaß eines Widerspruchsbescheides über die Nichtgewährung einer Mobilitätshilfe), wird nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (Anschluss BSG, Beschuss vom 30.09.2009, Az B 9 SB 19/09 B). (Rn.19)
- Eine Förderung durch Mobilitätshilfen ist nicht notwendig iS des § 53 Abs 1 SGB 3, wenn die Beschäftigung auch ohne diese Leistung aufgenommen worden wäre. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag bereits vor Beantragung der Trennungskostenbeihilfe abgeschlossen hat. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,
- Februar 2010, S 12 AL 362/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
- Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe. Randnummer 2 Der 1984 geborene Kläger nahm nach vorheriger Arbeitslosigkeit am
- Juni 2008 eine Beschäftigung als Monteur in Süddeutschland auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag des Klägers mit der i vom
- Mai 2008 Bezug genommen. Die Beklagte lehnte den am
- Mai 2008 gestellten Antrag auf Trennungskostenbeihilfe ab mit der Begründung, dass nach § 8 des Arbeitsvertrages gleichartige Leistungen bereits von der Arbeitgeberin erbracht würden (Bescheid vom
- Oktober 2008). Randnummer 3 Mit einer e-Mail vom
- Oktober 2008 ging ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom
- Oktober 2008 bei der Beklagten ein, der nicht handschriftlich vom Kläger unterzeichnet war. Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen sei, und dem Kläger Gelegenheit gegeben hatte, den Widerspruch bis spätestens
- November 2008 „in der erforderlichen Form“ nachzuholen (Schreiben vom
- und
- Oktober 2008) oder die Urheberschaft schriftlich zu bestätigen, verwarf sie den Widerspruch nach Ablauf der gesetzten Frist als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom
- November 2008). Randnummer 4 Die am
- November 2008 eingegangene Mitteilung des Klägers, mit der er die in dem Hinweisschreiben vom
- Oktober 2008 erbetenen Unterlagen einreichte, sah die Beklagte als Überprüfungsantrag iSv § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) an, den sie mit Bescheid vom
- Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2009 ablehnte. Randnummer 5 Die am
- Dezember 2008 erhobene und auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Neuruppin abgewiesen (Urteil vom
- Februar 2010). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
- Oktober 2008 zutreffend als unzulässig verworfen, weil der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden sei. Randnummer 6 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf seine im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben wird Bezug genommen. Randnummer 7 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
- Februar 2010 und den Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Trennungskostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Übrigen habe der Kläger auch in der Sache keinen Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe, da diese zur Aufnahme der Beschäftigung nicht notwendig gewesen sei und der Kläger zudem von der Arbeitgeberin entsprechende Beihilfen erhalten habe. Randnummer 12 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Ablagen Bezug genommen. Randnummer 13 Der Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Randnummer 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 16 Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Gestalt einer „Bescheidungsklage“ ist zwar zulässig (vgl hierzu BSGE 49, 85, 87), aber nicht begründet. Randnummer 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom
- Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2008 und Neubescheidung seines Antrags auf Trennungskostenbeihilfe. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
- Oktober 2008 wurde nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so dass die Beklagte diesen Widerspruch zu Recht als unzulässig verwerfen durfte. Der Bescheid vom
- Oktober 2008 ist bestandskräftig (§ 77 SGG). Randnummer 18 Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der per e-Mail vom
- Oktober 2008 eingelegte – nicht unterschriebene - Widerspruch gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom
- Oktober 2008 genügt diesen Formerfordernissen nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil eine Widerspruchseinlegung mittels einfacher e-Mail nicht möglich ist (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage, § 84 Rn 3 mwN). Die Voraussetzungen einer zulässigen elektronischen Übermittlung iSv § 65a SGG liegen bereits mangels Übermittlung der in Rede stehenden e-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht vor. Der Kläger hat trotz eines entsprechenden unmissverständlichen Hinweises der Beklagten die gesetzlich zwingend erforderliche Schriftform auch innerhalb der bis zum
- November 2008 (vgl. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG; Bekanntgabe des Bescheides am
- Oktober 2008) laufenden Widerspruchsfrist nicht nachgeholt, sondern (frühestens) erst mit dem am
- November 2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist (vgl hierzu BSGE 43, 19, 24) scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte den Kläger ausdrücklich auf die fehlende Schriftform hingewiesen und diesem die Möglichkeit gegeben hatte, diesen Mangel innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu heilen. Wiedereinsetzungsgründe im Übrigen sind nicht ersichtlich. Randnummer 19 Eine Sachentscheidung über das Begehren des Klägers ist dem Gericht daher verwehrt. Sie ist auch nicht dadurch eröffnet, dass der nach Klageerhebung verlautbarte negative Zugunstenbescheid vom
- Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2009 gemäß § 96 Abs. 1 SGG in der seit
- April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren (vgl zur Anwendung auf nach dem Inkrafttreten ergangene Verwaltungsakte BSG, Beschluss vom
- September 2009 – B 9 SB 19/09 B – juris -; BSG, Beschluss vom
- Dezember 2009 – B 7 AL 146/09 B – juris) Fassung des Gesetzes vom
- März 2008 (BGBl I 444) kraft Gesetzes Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden wäre. Denn nach § 96 Abs. 1 SGG nF wird ein nach Klageerhebung ergangener neuer Verwaltungsakt „nur dann“ Gegenstand des Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Letzteres ist bei dem negativen Zugunstenbescheid vom
- Dezember 2008 jedoch nicht der Fall (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom
- September 2009 – B 9 SB 19/09 B -; zur – gegenteiligen - Rechtslage vor dem
- April 2008: BSG, Urteil vom
- Juli 2005 – B 13 RJ 37/04 R - juris). Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom
- Dezember 2008 bzw. vor dem
- April 2008 auch keine Rechtsposition erworben, die ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des § 96 Abs. 1 SGG in der bis
- März 2008 geltenden Fassung hätte begründen können. Randnummer 20 Indes weist das Gericht darauf hin, dass einem – im Ermessen der Beklagten stehenden – Anspruch des Klägers auf Trennungskostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 3c Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der bis
- Dezember 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung bereits entgegensteht, dass diese Mobilitätshilfe iSv § 53 Abs. 1 SGB III nur erbracht werden kann, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung „notwendig“ ist. Erforderlich ist danach ein Element der Unverzichtbarkeit dahingehend, dass die Mobilitätshilfe dann nicht notwendig iSv § 53 Abs. 1 SGB III ist, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgt wäre (vgl hierzu BSG, Urteil vom
- März 2009 – B 11 AL 50/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 2). Vorliegend hat der Kläger die Beschäftigung unabhängig von der beantragten Trennungskostenbeihilfe aufgenommen, was schon daraus erhellt, dass er den Arbeitsvertrag bereits am
- Mai 2008 vor der Beantragung der Trennungskostenbeihilfe abgeschlossen hatte. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001015134