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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1326/09 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rücknahme eines Leistungsbescheides; Änderu

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rücknahme eines Leistungsbescheides; Änderung der Einkommensverhältnisse wegen einer Steuererstattung; Kausalität einer Verletzung der Mitteilungspflicht für die Fehlerhaftigkeit des Leistungsbescheides Orientierungssatz

  1. Die Änderung der Einkommensverhältnisse eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende infolge einer Einkommenssteuererstattung tritt nicht schon mit dem Zugang des den Erstattungsbetrag feststellenden Steuerbescheides ein, sondern erst mit dem Zugang der Erstattung beim Leistungsempfänger. Eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger der Sozialleistung besteht deshalb auch erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Empfangs der Zahlung. (Rn.17)
  2. Die Fehlerhaftigkeit eines Sozialleistungsbescheides über die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, die sich aus der Nichtberücksichtigung einer vom Leistungsempfänger erlangten Steuererstattung ergibt, beruht jedenfalls dann nicht auf der Verletzung einer Mitwirkungspflicht, wenn auch bei unverzüglicher Mitteilung der erhaltenen Steuererstattung der Bescheid mit dem selben fehlerhaften begünstigenden Ergebnis ergangen wäre. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Mai 2009, S 173 AS 26914/07, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. September 2007, mit dem der Beklagte seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – ( SGB II) für den Zeitraum vom
  7. Oktober 2006 bis
  8. Dezember 2006 ganz aufgehoben und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 3.891,03 € gefordert hat. Randnummer 2 Der 1968 geborene Kläger gab in seinem unter dem
  9. Oktober 2006 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf dem Zusatzblatt 2.
  10. „Einkommenserklärung“ der Antragsformulare auf die Frage nach Einkommen („z.B. Steuererstattung“) an, dass er eine Steuerrückerstattung in Höhe von ca. 3000,- € erwarte. Mit dem dem Kläger am
  11. Oktober 2006 zugegangenen Bescheid vom
  12. Oktober 2006 setzte das Finanzamt F (FA) die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag des Klägers für das Jahr 2004 fest und überwies dem Kläger ein „Restguthaben“ in Höhe von 5.298,62 € (einschließlich Zinsen). Dieser Betrag wurde nach dem Kontoauszug vom
  13. November 2006 dem Konto des Klägers bei der BS am
  14. Oktober 2006 gutgeschrieben. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  15. November 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom
  16. Oktober 2006 bis
  17. Oktober 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.286,93 € und für den Zeitraum vom
  18. November 2006 bis
  19. Dezember 2006 in Höhe von monatlich 1.302,05 €. Ferner wurde dem Kläger ein Zuschuss zu den Beiträgen für die Rentenversicherung (V) in Höhe von monatlich 78,- € bewilligt. Mit einem nach Angaben des Klägers am
  20. November 2006 abgeschickten und beim Beklagten am
  21. November 2006 eingegangenen Schreiben übersandte der Kläger den Bescheid des FA vom
  22. Oktober 2006 sowie den Kontoauszug vom
  23. November
  24. Mit Schreiben vom
  25. Januar 2007 erkundigte sich der Kläger u.a. nach dem Eingang des von ihm übersandten Bescheides des FA und bat um eine kurze Eingangsbestätigung, wobei er darauf hinwies, dass sich die Steuererstattung im Rahmen seines „Freibetrages befunden haben sollte“. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  26. Januar 2007 hob der Beklagte seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom
  27. Oktober 2006 bis
  28. Dezember 2006 unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf und forderte die Erstattung der Leistungen in Höhe von 3.891,03 €. Der Kläger habe wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz weggefallen sei. Mit Schreiben vom
  29. Januar 2007 legte der Kläger Widerspruch unter Hinweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom
  30. August 2005 – S 9 405/05 – ein. Danach handele es sich bei Steuererstattungen nicht um Einkommen, sondern um Vermögen. Mit Bescheid vom
  31. Februar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom
  32. Januar 2007 bis
  33. April 2007 Leistungen in Höhe von 1.294,03 € monatlich. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  34. September 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  35. Januar 2007 zurück und führte aus: Der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Ab dem
  36. Oktober 2006 habe wegen der dem Kläger zugeflossenen Steuererstattung eine Änderung in den Verhältnissen vorgelegen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X solle ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei. Erbrachte Leistungen seien nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Randnummer 6 Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, die Steuererstattung habe der Wiederherstellung einer früheren Vermögenslage gedient. Er habe die erwartete Erstattung im Arbeitslosengeld II-Antrag ordnungsgemäß angegeben - ohne dass dies zu einem Bewilligungsvorbehalt geführt habe -und den Zahlungseingang unaufgefordert gemeldet. Die Verzinsung der Steuererstattung spreche für deren Einstufung als Vermögen. Randnummer 7 Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom
  37. Mai 2009 den Bescheid des Beklagten vom
  38. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  39. September 2007 aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei begründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung komme nur § 45 SGB X in Betracht. Der Zufluss der Steuererstattung sei am
  40. Oktober 2006 und damit vor Erlass der Aufhebungsentscheidung erfolgt. § 48 SGB X sei mangels einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom
  41. November 2006 nicht anwendbar. Eine Aufhebungsentscheidung könne zwar grundsätzlich auch noch nachträglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, sofern der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werde. Die Tatbestandvoraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden § 45 Abs. 1 SGB X lägen auch vor. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Einkommenserstattung als berücksichtigungsfähiges Einkommen und nicht als Vermögen zu qualifizieren. Da die nach § 45 Abs. 1 SGB X erforderliche Ermessensentscheidung fehle, sei jedoch eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen nicht möglich. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – (SGB III) sei lediglich in den – hier nicht gegebenen - Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X eine gebundene Entscheidung statthaft. Insbesondere beruhe der aufzuhebende Verwaltungsakt nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig bemacht habe. Angesichts der Tatsache, dass die Gutschrift der Steuererstattung erst am
  42. Oktober 2006 erfolgt sei, könne dem Kläger nicht grobe Fahrlässigkeit dahingehend vorgeworfen werden, dass er bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes am
  43. November 2006 den Beklagten nicht von der Erstattung in Kenntnis gesetzt habe, zumal er wohl erst mit dem Kontoauszug vom
  44. November 22006 Kenntnis von der Gutschrift erhalten habe. Dem Kläger könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er die Rechtswidrigkeit der Bewilligung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Kläger habe glaubwürdig dargetan, dass er davon ausgegangen sei, dass die Steuererstattung als Vermögen zu qualifizieren sei. Nicht zuletzt da die Frage der Klassifizierung einer Einkommenssteuererstattung bis zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  45. September 2008 - B 4 AS 29/07 R – zumindest im Bereich des SGB II umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom
  46. November 2006 hätte „ins Auge springen“ müssen. Randnummer 8 Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil und trägt vor: Nach seinem eindeutigen Wortlaut sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch dann anzuwenden, wenn nach Antragstellung Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Selbst wenn in Einklang mit der Auffassung des SG unterstellt werde, dass auf § 45 SGB X abzustellen sei, sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X lägen nämlich vor. Steuererstattungen seien bereits vor Einführung des SGB II als Einkommen zu qualifizieren gewesen. Lediglich die vom Kläger zitierte Entscheidung sei von der Rechtssprechung zum Bundessozialhilfegesetz abgewichen. Die Entscheidung des BSG vom 30.September 2008 sei nicht überraschend gekommen. Es könne überdies bei vom BSG noch nicht entschiedenen Fragen nicht genügen, sich auf einzelne „abwegige“ Entscheidungen eines Sozialgerichts zu berufen. Dass der über juristisches Wissen verfügende Kläger gewusst habe, dass die Steuerrückerstattung als Einkommen zu qualifizieren sei, zeige bereits der Umstand, dass er die erwartete Erstattung bei Antragstellung selbst als Einkommen und nicht im „Zusatzblatt 3“ zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens angegeben habe. Zudem sei der Bescheid des FA nicht unverzüglich vorgelegt worden. Die Steuerrückerstattung hätte im Bewilligungsbescheid vom
  47. November 2006 berücksichtigt werden können, wenn der Kläger den Bescheid unverzüglich nach Zugang vorgelegt hätte. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  48. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er trägt vor: Mangels damals bestehendem Problembewusstsein habe er die erwartete Steuererstattung an der Stelle angegeben, an der danach ausdrücklich gefragt worden sei. Das „Urteil“ des Sozialgerichts Leipzig habe er vor dem Eintreffen des Aufhebungsbescheids gar nicht gekannt. Er sei von einer „Freigrenze“ bis ca. 5.000,- € ausgegangen. Aus den vom Beklagten und vom Sozialgericht Berlin angeführten Urteilen ergebe sich im Hinblick auf die erfolgte Verzinsung seiner Erstattungsforderung im Umkehrschluss, dass seine Steuererstattung „unzweifelhaft“ als Vermögen zu qualifizieren sei. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 15 Die den Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung des Beklagten, über die der Senat durch den gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten berufenen Berichterstatter entscheiden konnte, ist unbegründet. Randnummer 17 Das Sozialgericht Berlin hat den mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angefochtenen Bescheid des Beklagten vom
  49. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. September 2007 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Der aufzuhebende Verwaltungsakt beruht nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger war nicht gehalten, den Beklagten über den nach seinen glaubhaften Angaben am
  51. Oktober 2006 erfolgten Zugang des Steuerbescheides vom
  52. Oktober 2006 zu informieren, denn allein mit der Festsetzung der Steuererstattung hatten sich für ihn die Einkommensverhältnisse noch nicht geändert. Allerdings oblag es ihm nach Zugang des Steuerbescheides, sich unverzüglich (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - über die Gutschrift des Erstattungsbetrages auf seinem Konto zu erkundigen und den Beklagten über den Zufluss der Steuererstattung zu informieren. Der Kläger hat sich – wie der von ihm vorlegte Kontoauszug vom
  53. November 2006 belegt – innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Bescheides vom
  54. Oktober 2006 und damit ohne schuldhaftes Zögern über den Zufluss der Steuererstattung Gewissheit verschafft. Soweit er sodann die Angaben über die Änderung der Einkommensverhältnisse dem Beklagten (frühestens) am
  55. November 2006 übermittelte, handelte er freilich nicht mehr unverzüglich, denn es konnte unter Berücksichtigung der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers – von denen der Senat sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - und des für ihn erkennbaren Umstandes, dass mit der Bescheidung seines SGB II-Leistungsantrages in nächster Zeit zu rechnen war, von ihm erwartet werden, dass er sich nicht mehr als drei Tage mit der Übermittlung des Kontoauszuges vom
  56. November 2006 Zeit ließ. Auf der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht beruht der aufzuhebende Bescheid jedoch nicht. Denn die nicht unverzügliche Angabe über den Zufluss der Steuererstattung ist für die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides vom
  57. November 2006 nicht kausal geworden ist (vgl. BSGE 47, 28). An der Kausalität fehlt es jedenfalls dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt auch mit richtigen und vollständigen Angaben mit demselben – fehlerhaften – begünstigenden Ergebnis ergangen wäre. Bei rechtzeitiger Anzeige des dem Kläger am
  58. November 2006 bekannt gewordenen Zuflusses der Steuererstattung hätte jedoch der Erlass des Bewilligungsbescheides vom
  59. November 2006 nicht mehr verhindert werden können. Randnummer 18 Dem Kläger kann auch zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom
  60. November 2006 kannte oder aber in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr.
  61. SGB X). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Kläger nachdrücklich und eloquent weiterhin seine Rechtsauffassung vertreten, jedenfalls die ihm gewährte „verzinste Steuererstattung“ sei als Vermögen zu behandeln, welche den ihm zustehenden Freibetrag nicht überschritten habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag wider besseres Wissen erfolgt ist und der Kläger von vorneherein über die Einstufung von Steuererstattungen als Einkommen Bescheid wusste, bestehen nicht. Sie ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht daraus, dass der Kläger die erwartete Steuererstattung im Antragsformular – wie vom Beklagten gefordert - im Zusammenhang mit der Feststellung der Einkommensverhältnisse und nicht bei der Feststellung des Vermögens angegeben hatte. Aus der Stellung der Frage nach der Steuererstattung in den Antragsformularen konnte der Kläger zwar schließen, dass der Beklagte grundsätzlich nach Antragstellung gewährte Steuererstattungen als Einkommen betrachtete. Der Kläger hat sich nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch keine Gedanken über die Folgen diese Betrachtungsweise des Beklagten auf die Bescheidung seines SGB II-Leistungsantrages gemacht. Zum damaligen Zeitpunkt bestand auch keinerlei Anlass für den Kläger, dieser Rechtsfrage nachzugehen. Im Rahmen der SGB-II-Antragstellung genügte es vielmehr – wie geschehen -, wahrheitsgemäß über die Aussicht auf eine Steuererstattung aufzuklären und dem Beklagten damit eine vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II iVm § 328 SGB III über den Leistungsantrag zu ermöglichen. Im Übrigen durfte sich der Kläger darauf beschränken, den Zufluss der Steuererstattung und die Bescheidung seines SGB II-Leistungsantrages abzuwarten und war keineswegs gehalten, sich vorsorglich mit eventuell auftretenden Rechtsproblemen der Einstufung von Steuerrückerstattungen zu beschäftigen. Soweit der Kläger sich mit und nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom
  62. November 2006 mit dieser Rechtsfrage beschäftigt hat und sodann die ihm gewährte Steuererstattung auch unter Auseinandersetzung mit der vom Sozialgericht Berlin angeführten und erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom
  63. November 2006 ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Vermögen bewertet werden wissen will, vermag der Senat sich zwar - ebenso wie schon das Sozialgericht Berlin - dieser Rechtsauffassung im Ergebnis nicht anzuschließen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Rechtsauffassung des Klägers, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom
  64. November 2006 in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom
  65. August 2005 - S 9 AS 405/05 ER -, juris, mwN) verbreitet Anklang gefunden hatte, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt gut vertretbar war. Angesichts des Umstandes, dass die Frage der Bewertung von Steuererstattungen als Einkommen oder Vermögen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom
  66. November 2006 ernsthaft umstritten war, konnte der Kläger trotz seiner guten intellektuellen Fähigkeiten und der von ihm anlassbedingt erworbenen juristischen Kenntnisse eben nicht auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher zu dem später vom Bundessozialgericht gefundenen Ergebnis finden. Dementsprechend kann der Senat nicht feststellen, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom
  67. November 2006 hätte „ins Auge springen“ müssen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001015136

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