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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 SB 55/10 B PKH Beschluss Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über einen gestellten Proze

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über einen gestellten Prozesskostenhilfeantrag Orientierungssatz 1. Entscheidet das Gericht über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach einer Beweiserhebung

§ 114

Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 3 Vorgenannte Voraussetzungen sind vorliegend für die Zeit ab dem

  1. August 2009 erfüllt. Hierbei kann dahinstehen, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung dieser Voraussetzungen generell der Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts ist (so z. B. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG,
  2. Aufl., § 73 a RdNr. 7 d und 13 d mit weiteren Nachweisen) oder ob es auf diesen Zeitpunkt lediglich für die Bedürftigkeitsprüfung ankommt (so z. B. Kopp/Schenke, VwGO,
  3. Aufl., § 166 RdNr. 14 a mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht und die Prüfung der Mutwilligkeit maßgeblich sein sollte, müssten im Lichte des aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Gebots der Rechtsschutzgleichheit sowie des sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Gebots des rechtlichen Gehörs zur Vermeidung unbilliger Härten von diesem Grundsatz Ausnahmen jedenfalls dann gemacht werden, wenn das Gericht erst nach einer Beweiserhebung über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet (so im Ergebnis auch Leitherer a.a.O.). Abzustellen ist dann auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen vollständig bei Gericht eingegangen ist (so wohl Kopp/Schenke a.a.O), oder den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags, zu dem die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und das Gericht über das Gesuch bereits hätte entscheiden können (so Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: November 2009, § 166 RdNr. 52 f.). Randnummer 4 Ein Ausnahmefall im zuvor beschriebenen Sinne ist vorliegend gegeben. Denn das Sozialgericht hat über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst entschieden, nachdem es die Akten des vom Kläger parallel geführten Rentenrechtsstreits im Wege des (Urkunden-)Beweises beigezogen und die darin befindlichen ärztlichen Gutachten sowie weitere medizinische Unterlagen ausgewertet hatte. Damit kommt es für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife oder zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags an mit der Folge, dass die durch die Beweiserhebung gewonnenen Erkenntnisse für die Entscheidung über den Antrag außer Betracht zu bleiben haben. Zu beiden Zeitpunkten (hier entweder Eingang der vom Sozialgericht zur Konkretisierung der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemachten Angaben angeforderten Kontoauszüge bei Gericht am
  4. August 2009 oder spätestens am Tag der Anforderung der Akten des Rentenrechtsstreits am
  5. August 2009) hätte der Klage indes die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden dürfen und die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint werden müssen, weil eine Entscheidung in der Sache ohne weitere Ermittlungen seinerzeit nicht möglich gewesen wäre und der Ausgang der Beweiserhebung offen gewesen ist. Eine Entscheidung darüber, auf welchen der beiden Zeitpunkte es letztlich ankommt, ist damit im vorliegenden Fall entbehrlich. Randnummer 5 Der Kläger ist auch heute noch im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftig. Denn er ist nach seinen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach wie vor nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig aufzubringen. Randnummer 6 Die Beiordnung von Rechtsanwalt H beruht auf § 73 a Abs.

§ 121Abs.

2 ZPO. Sie ist geboten, weil die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt mit Blick auf die im vorliegenden Fall anstehenden Probleme erforderlich erscheint. Randnummer 7 Für die Zeit vor dem

  1. August 2009 war die Beschwerde indes zurückzuweisen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ab wann Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Sie ist jedoch erst am
  2. August 2009 eingetreten. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst ist hier zwar bereits am
  3. Februar 2009 bei Gericht eingegangen. Prozesskostenhilfe hätte an diesem Tag jedoch noch nicht bewilligt werden können, weil der Kläger in dieser Erklärung auf ein Bankkonto hingewiesen hatte, ohne hierzu Belege zu überreichen. Er ist vor diesem Hintergrund mit Recht zur Vorlage von Kontoauszügen aufgefordert worden, die jedoch erst am
  4. August 2009 bei Gericht eingegangen sind. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs.

§§ 127Abs.

4, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Randnummer 9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001015187

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