Antragsbefugnis zur Überprüfung der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Ruppiner Wald- und Seengebiet"; Lauben und kleinere Wochenendhäuser als maßstabbildende Bauwerke; Annahme eines baurechtlichen Innenbereichs bei strukturloser Streubebauung Orientierungssatz 1. Vor dem Hintergrund eigentumsrechtlich relevanter Beschränkungen durch die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes kommt es nicht darauf an, ob ein Grundstückseigentümer an einzelnen, von ihm beabsichtigten Grundstücksnutzungen, insbesondere an einer Neubebauung des Grundstücks, bereits durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften gehindert wäre. Insoweit fehlt ihm nicht das Sachbescheidungsinteresse bzw. das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit in einem Normenkontrollverfahren. (Rn.24) 2. Für einen Bebauungszusammenhang sind nur Bauwerke relevant, die für die angemessene Entwicklung maßstabbildend, d.h. optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Lauben bzw. kleinere Wochenendhäuser, die offensichtlich nur vorübergehend zu Freizeitzwecken genutzt zu werden, zählen nicht dazu. (Rn.46) 3. Eine strukturlose Streubebauung schließt die Annahme eines Innenbereichs im Sinne des § 34 BauGB aus. (Rn.48) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der am 17. März 2003 bekannt gemachten und am folgenden Tag in Kraft getretenen Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“ vom 10. Dezember 2002 (GVBl. für das Land Brandenburg 2003 Teil II, S. 111) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 14. November 2006 (GVBl. II, S. 526) - nachfolgend: LSG-VO -, soweit sie die - sich südlich des Flurstücks 3... an die Schutzgebietsgrenze anschließenden - Grundstücke am Sonnenlandweg in Wuthenow, Gemarkung Wuthenow, Flur 1, Flurstücke 5... betrifft. Randnummer 2 Auf der Grundlage eines 1998 erstellten Schutzwürdigkeitsgutachten mit dem Titel Landschaftschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“, Beschreibung und Beurteilung, wurde ein Entwurf der LSG-VO ab November 1998 öffentlich in den betroffenen Gemeinden ausgelegt. Im Rahmen der Grenzziehungsplanung für das LSG war eine Ausgrenzung des „Sondergebiets“ Sonnenlandweg - und damit auch des streitgegenständlichen Bereichs südlich des Flurstücks 3... - erörtert und zunächst abgelehnt worden, da die im Wald verstreut liegenden Häuser und Bungalows nicht den Charakter einer geschlossenen Siedlung hätten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 regte die Stadt Neuruppin - im Hinblick auf zahlreiche Einwendungen von Bürgern, die auch diesen Bereich als Sondergebiet Erholung ausgewiesen sehen wollten - die Ausgliederung eines größeren Bereichs südlich des Flurstücks 3... an. Dies lehnte der Antragsgegner durch Schreiben vom 8. Juni 1999 mit der Begründung ab, die dichtere Bebauung in Ortsnähe, die auch hinsichtlich des Charakters eher einem Siedlungsbereich entspreche, unterscheide sich von der weniger dichten Bebauung im Süden, die den Waldcharakter stärker hervortreten lasse. Mit zwei, diese Begründung vertiefenden Schreiben vom 21. Februar 2002 und 3. Februar 2003 bestätigte der Antragsgegner gegenüber der Stadt Neuruppin die Ablehnung der Herausnahme der Grundstücke südlich des Flurstücks 3... aus der LSG-VO. Randnummer 3 Der Antragsteller erwarb das - aus dem südlich an das Flurstück 3... anschließenden früheren Flurstück 3... durch Teilung und Abtrennung des Flurstücks 5...Anfang 2001 entstandene - 3...m² große, mit einer Laube (Wochenendhaus) und zwei Schuppen bestandene Flurstück 5... durch Auflassung vom 9... und Grundbucheintragung am 6... zu gleichen Teilen mit s..., um dort ein Einfamilienhaus zu errichten. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 2. Januar und 9. April 2002 wandte er sich gegenüber dem Landesumweltamt Brandenburg und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung gegen die Einbeziehung seines Grundstücks in das Landschaftsschutzgebiet und machte geltend, dessen vorgesehener Grenzverlauf sei im Bereich des Sonnenlandwegs in Wuthenow nicht plausibel. Komme man von Norden, so finde sich ab dem Flurstück 3... nur noch ein deutlich geringerer Baumbestand, der wohl nicht mehr als Wald gelten könne, so dass dies und die südlich angrenzenden Flurstücke zu Recht aus dem LSG herausgenommen worden seien. Weiter nach Süden folge dann zwischen den Flurstücken 3... erstmals ein Bereich fester Wohnhausbebauung. Dort stünden in relativ dichter Folge sechs massive, ganzjährig genutzte Wohnanwesen auf den Flurstücken 3.... Dieser Bereich entspreche dem Charakter eines im Zusammenhang bebauten Siedlungsgebiets nach § 34 BauGB. Erst südlich davon nehme der Waldcharakter erkennbar wieder zu. Angesichts dieser Bebauung und Nutzung sowie der landschaftlichen Gestalt komme eine Grenzziehung nicht dazwischen, sondern erst südlich des Flurstücks 3... in Betracht. Randnummer 5 In seinem Antwortschreiben vom 31. Januar 2003 führte das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung u.a. aus, auch die erst mit den Schreiben des Antragstellers vom 2. Januar und 9. April 2002 vorgebrachten Bedenken und Anregungen seien in die Abwägung einbezogen worden, würden aber keine Änderung der vorgesehenen Schutzgebietsgrenzen rechtfertigen. Landschaftsschutzgebiete hätten zum Ziel, den Charakter eines größeren, zusammenhängenden Landschaftsraumes zu erhalten. Dementsprechend sei eine Gesamtbetrachtung gefordert, die Hinblick auf den Schutzzweck zu einer sachgerechten Abgrenzung führe. Um den Gesamtzusammenhang des Gebietes im Sinne des Schutzzweckes nicht zu unterbrechen, sei es durchaus zweckmäßig, einzelne Bauten mit in das Schutzgebiet einzubeziehen. Das Flurstück 5... in der Flur 1, Gemarkung Wuthenow, befinde sich am Ruppiner See in einem ortsfernen, deutlich weniger dicht bebauten und von schützenswertem Wald geprägten Gebiet. Die vom Antragsteller als Vergleich herangezogenen Flurstücke 3... vermittelten das Bild einer geschlossenen Abfolge von bebauten Grundstücken. Die Grundstücksflächen seien durch Bebauung mit Wohnhäusern oder mehrere Bungalows und gärtnerische Gestaltung geprägt. Bei den auch hier vorhandenen nicht bebauten Grundstücken handele es sich um Gartenbrachen, der für die umgebende Landschaft charakteristische Waldbestand sei auf diesen Grundstücken nicht mehr vorhanden. Deshalb würden diese Flurstücke bis auf den Uferbereich des Ruppiner Sees mit seinem wertvollen Altbaumbestand nicht in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen. Der Eindruck einer überwiegend baulichen Prägung ende mit dem Flurstück 3.... Beginnend mit den locker waldbestandenen Flurstücken 5... trete der landschaftliche Charakter deutlich in den Vordergrund. Im südlich anschließenden Bereich befänden sich noch drei einzelne Wohnhäuser in aufgelockerter Folge auf großen Grundstücken mit Waldbestand, die sich deshalb in den Charakter der umgebenden Landschaft einfügten. Die Flächen südlich des Flurstücks 3... bildeten somit als bewaldeter bzw. stark durchgrünter Bereich einen Teil der schützenswerten Landschaft am Ufer des Ruppiner Sees, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft möglich und erforderlich sei. Insbesondere würde die Landschaft sonst die Verdichtung, und damit die Fortsetzung der bandförmigen Bebauung entlang des Ruppiner Sees entgegen den landschaftsschützerischen Belangen weiter zersiedelt Randnummer 6 Bei der Abwägung sei die Planungshoheit der Gemeinden in angemessener Weise berücksichtigt worden. Diejenigen Flächen, die zum baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB gehörten, sowie Flächen, für die Satzungen wie Bebauungspläne, Innenbereichssatzungen, vorhabenbezogene Bebauungspläne nach dem BauGB bzw. Vorhaben- und Erschließungspläne nach dem damaligen Maßnahmengesetz zum BauGB existierten, sowie ggf. weitere ortsnahe Flächen seien nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden. Das treffe jedoch für das Flurstück 539, das im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB liege, nicht zu. Dieses befinde sich in einem ortsfernen, deutlich weniger dicht bebauten und von schützenswertem Wald geprägten Gebiet. Randnummer 7 Mit dem am 9. Dezember 2004 eingegangenen und begründeten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Randnummer 8 Seine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO ergebe sich für ihn als Miteigentümer des Flurstücks 5... (Sonnenlandweg 2...) aus den Nutzungseinschränkungen der LSG-VO. Randnummer 9 Materiell rechtswidrig sei die Verordnung, weil es ausdrückliches Planungsziel des Verordnungsgebers gewesen sei, Grundstücke bzw. Flächen, die zum bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) zählten, nicht in das LSG aufzunehmen. Die im Antrag benannten Grundstücke einschließlich des Flurstücks 5... gehörten jedoch, wie zuletzt auch die Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung ergeben habe, noch zum Innenbereich, der sich nach Süden bis zum Flurstück 3... erstrecke. Denn dort existiere - eingebettet in ein weiträumiges Wochenend- und Ferienhausgebiet, das im Norden nahtlos in das zentrale Wohngebiet von Wuthenow an der Dorfstraße übergehe - ein bandartiger Bebauungszusammenhang von ganzjährig genutzten Gebäuden. Dieser beginne im Norden mit den beiden massiven Häusern auf den Grundstücken Sonnenlandweg 7... sowie mit zwei weiteren Wohngebäuden auf dem Grundstück Sonnenlandweg 8... und setze sich nach Süden auf den Grundstücken Sonnenlandweg 1... mit jeweils einem Wohnhaus fort. Die dazwischen gelegenen Flurstücke seien zwar nur mit nicht dauerhaft genutzten Lauben bzw. Wochenend-/Ferienhäusern bestanden, jedoch aufgrund „erkennbarer Ordnung der Aufreihung entlang dem Seeufer“ in einen Bebauungskomplex einheitlicher Prägung einbezogen, der nach baulicher Dichte, organischer Siedlungsstruktur und Geschlossenheit als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen sei. Randnummer 10 Derartige siedlungsstrukturelle Gegebenheiten, geprägt durch Ausdehnung von Siedlungsgebieten in lockerer Bebauungsweise in den Wald hinein, insbesondere auch an Seeufern, fänden sich auch in anderen eingemeindeten Ortsteilen Neuruppins, teils auch an den Rändern des ursprünglichen Stadtgebiets, und seien geradezu typischer Bestandteil des Landschaftsbildes in der Region. Dass die Dichte der Bebauung durch die großzügige Dimensionierung der meisten Grundstücke vergleichsweise aufgelockert sei, stehe der Einschätzung als Innenbereich nicht entgegen, da dies innerhalb des Spektrums städtebaulicher Ordnungsbildung in Ortsrandlage liege. Anders als eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung, wie sie für eine Splittersiedlung kennzeichnend sei, habe sich dieser Ortsteil ausweislich des Gutachtens „Untersuchung der Nutzungsgeschichte des Siedlungsgebietes Sonnenlandweg im Ortsteil Wuthenow von Neuruppin“ vom Dezember 2002 bereits in der Zwischenkriegszeit herangebildet und werde von Anwohnern auch des Kerngebiets von Wuthenow als eigenständige Siedlungseinheit wahrgenommen. Zum Ausdruck komme dies auch in der entsprechenden Erschließung und Versorgung mit Frischwasser und Elektrizität sowie Telekom-Festnetz, Straßenbeleuchtung, Müllabfuhr, Zeitungszustellung und Tiefkühlkost-Lieferung. Randnummer 11 Da der Verordnungsgeber Innenbereiche nach § 34 BauGB nicht habe in das LSG einbeziehen wollen und den Innenbereichscharakter dieses Gebiets verkannt habe, liege ein relevanter Abwägungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der LSG-VO insoweit führe. Randnummer 12 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 13 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“ vom 10. Dezember 2002 (GVBl. 2003 Teil II S. 111), geändert durch Verordnung vom 14. November 2006 (GVBl. 2006 Teil II, S. 526), für unwirksam zu erklären, soweit sie die Grundstücke am Sonnenlandweg in Wuthenow, Gemarkung Wuthenow, Flur 1, Flurstücke 5...betrifft. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 15 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 16 Er macht im Wesentlichen geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller antragsbefugt nur hinsichtlich „seines“ Grundstücks sei, ihm insoweit aber das notwendige Sachbescheidungsinteresse fehle. Denn seine Bauwünsche könnten auch im Falle der Außerkraftsetzung der LSG-VO nicht erfüllt werden, da es nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Insofern sei sein hiesiges Begehren für ihn nutzlos. Randnummer 17 Jedenfalls aber sei der Normenkontrollantrag unbegründet, da der geltend gemachte Abwägungsmangel nicht bestehe. Die Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass auf der seezugewandten Seite südlich des Grundstücks Sonnenlandweg 8..., d.h. beginnend mit dem Flurstück 5..., anders als im nördlich davon gelegenen Bereich, der Waldcharakter des Gebiets deutlich hervortrete und Lauben sowie Wohngebäude nur noch vereinzelt zu finden seien. Insoweit sei dort ein Bebauungszusammenhang nicht mehr erkennbar und beginne der Außenbereich. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes sei deshalb zu Recht am dortigen Waldrand gesetzt worden. Randnummer 18 Das Verwaltungsgerichts Potsdam hat die Klage des Antragstellers auf Verpflichtung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zur Erteilung eines Vorbescheids mit dem Inhalt, dass die Errichtung eines eineinhalbgeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück 5...bauplanungsrechtlich zulässig sei, nach vorheriger Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter durch Urteil vom 17. Juni 2010 zum Geschäftszeichen 5 K 597.04 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Grundstück liege nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und - mangels dortiger Existenz eines Ortsteils, was einen Bebauungskomplex voraussetze, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei - auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil zum Geschäftszeichen OVG 2 N 83.10 ist bisher nicht entschieden. Randnummer 19 Hinsichtlich des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme im vorliegenden Verfahren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. September 2010 und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Potsdam zum Geschäftszeichen 5 K 597.04 (OVG 2 N 83.10) nebst Verwaltungsvorgang und die vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellungsvorgänge der LSG-VO Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 20 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 21 1. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, weil § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren neben den in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Fällen auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist. Die angegriffene LSG-VO ist eine solche. Randnummer 22 2. Der Antragsteller hat die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Diese beträgt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung für Rechtsvorschriften, die - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, zwei Jahre ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Diese Frist hat der Antragsteller mit seinem am 9. Dezember 2004 - noch beim OVG Brandenburg - eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die im GVBl. für das Land Brandenburg 2003 Teil II Seite 111 ff. vom 17. März 2003 bekannt gemachte LSG-VO vom 10. Dezember 2002 eingehalten. Randnummer 23 3. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er macht geltend, durch die Nutzungseinschränkungen der NSG-VO im - ihm und seiner Ehefrau zustehenden - (Mit)Eigentumsrecht am in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogenen Grundstück Sonnenlandweg 2... in Wuthenow (Flurstück 5..., Flur 1, Gemarkung Wuthenow) verletzt zu sein. Das genügt, um die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darzulegen, weil die private Nutzung des Grundeigentums insoweit nach den angegriffenen Vorschriften der LSG-VO einer Vielzahl von Beschränkungen unterliegt (vgl. nur die Verbote und Genehmigungsvorbehalte in § 4, u.a. betreffend den Schutz von Bäumen und bestimmten Pflanzen, aber auch betreffend die Errichtung oder wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen). Die Möglichkeit einer Eigentumsverletzung ist daher nicht von vornherein auszuschließen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. April 2010 - OVG 11 A 4.06 -, juris Rn. 37). Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vorschriften über den Landschaftsschutz ein im Innenbereich liegendes und deshalb nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben nicht gänzlich, sondern nur in den Einzelheiten seiner Ausführung beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256, 258 f.). Denn jedenfalls insoweit wäre der Antragsteller beschwert. Randnummer 24 Vor diesem Hintergrund weiterer eigentumsrechtlich relevanter Beschränkungen kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller an einzelnen, von ihm beabsichtigten Grundstücksnutzungen, insbesondere an einer Neubebauung des Grundstücks, bereits durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften - vorliegend z.B. durch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 30 ff. BauGB bzw. das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 30. April 2004 (LWaldG) - gehindert wäre. Insoweit fehlt dem Antragsteller demzufolge auch nicht das Sachbescheidungsinteresse bzw. das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 25 4. Schließlich muss der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag - vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2008 zu 11 A 5.07, juris Rz. 18, betreffend eine Naturschutzgebietsverordnung (NSG-VO) nach § 21 BbgNatSchG - „weder inhaltlich auf einzelne Vorschriften der NSG-VO noch territorial auf den in seinem Eigentum stehenden Teil des Landschaftsschutzgebiets beschränken. Ob die Ungültigkeit einzelner Normen zur Ungültigkeit der gesamten NSG-VO führt, hängt davon ab, ob das restliche Normengefüge unter Respektierung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers auch für sich bestehen kann. Gleiches gilt für die Frage, ob die NSG-VO oder einzelne ihrer Regelungen lediglich für einen Teil des Schutzgebietes für unwirksam zu erklären sind. In beiden Fällen lässt sich die Frage nach der Teilbarkeit regelmäßig erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung entscheiden. Auf Zulässigkeitsebene würde nur dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn offensichtlich wäre, dass der geltend gemachte Mangel sich nicht auf die NSG-VO insgesamt auswirkt und im Eigentum der Antragsteller stehende nicht betroffene Gebietsteile mit den anderen Teilen der NSG-VO nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 47, Rn. 39; Hess. VGH, Urteil vom 23. November 2000 - 3 N 2513/95 -, juris Rn 44; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00 NE -, juris Rn. 157)“. Randnummer 26 Dies gilt entsprechend auch für Landschaftsschutzgebietsregelungen nach § 22 BbgNatSchG. Randnummer 27 Vorliegend hat der Antragsteller sein Begehren auf die Feststellung beschränkt, die LSG-VO sei insoweit unwirksam, als sie - nach seiner Auffassung - zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehörige Grundstücke, dies seien die Flurstücke 5..., erfasse. Da er hierin auch das ihm und seiner Ehefrau gehörige Flurstück 5... als Teil eines einheitlichen Innenbereichs einbezieht und dieses ggf. herauszunehmen wäre, bestehen hier keine Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für den von ihm gestellten, territorial auf den (angeblichen) Innenbereich beschränkten Antrag. B. Randnummer 28 Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 29 1. Formelle Mängel, d.h. Verfahrens- oder Formfehler, die gemäß § 79 Abs. 4 i.V.m. § 29 Abs. 2 BbgNatSchG 2004 vorliegend auch nur bis zum 18. März 2005, d.h. zwei Jahre nach Inkrafttreten der LSG-VO, geltend gemacht werden konnten (vgl. § 28 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG 1992), sind durch den Antragsteller nicht gerügt worden und im Übrigen auch nicht offensichtlich. Randnummer 30 2. Die LSG-VO leidet auch nicht an hier durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängeln. Randnummer 31 Nach § 22 BbgNatSchG in der maßgeblichen, bei Inkrafttreten der LSG-VO seit 1992 geltenden Fassung konnten Gebiete als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen
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