Haftung wegen Verkehrsunfall: Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation; Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall bei nächtlicher Kollision im fließenden Verkehr auf der Stadtautobahn, wobei das "Täterfahrzeug" den Fahrstreifen nach links wechselt und das "Opferfahrzeug" nach links gegen die Leitplanke schiebt. (Rn.18) (Rn.37) 2. Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - isoliert betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen. (Rn.19) 3. Als Indizien für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Geschehens sind insbesondere Art und Zustand der beteiligten Fahrzeuge (hier: "Opferfahrzeug", vorgeschädigter BMW X 5 mit einer Laufleistung von 82.501 km), Hergang des "Unfalls" sowie das nachträgliche Verhalten der Beteiligten von Bedeutung (BMW wurde kurz nach dem Geschehen unrepariert verkauft; Verhinderung einer Unfallrekonstruktion; Verschweigen der aus dem Geschehen verfolgten Ansprüche in Höhe von ca. 28.000 EUR sowie des erhaltenen Kaufpreises von 13.000 EUR im Vermögensverzeichnis einer etwa 4 Wochen nach dem Vorfall abgegebenen eidesstattlichen Versicherung). (Rn.21) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.31) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung durch Beschluss vom 12. Oktober 2010 zurückgewiesen wurde. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 22. September 2009, 42 O 72/09, Urteil nachgehend KG Berlin, 12. Oktober 2010, 12 U 210/09 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einer Kollision von zwei Kfz geltend. Randnummer 2 Der Kläger befuhr am 25. Mai 2008 gegen 2:30 Uhr in Berlin-Reinickendorf die Bundesautobahn 111/Kurt-Schumacher-Damm auf der Höhe der Behelfsbrücke in südlicher Richtung mit einem BMW X5. Dort kam es zu einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Kfz der Marke Ford, das auf dem Fahrstreifen rechts neben dem Kläger fuhr und bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist. Das klägerische Kfz wurde durch die Kollision mit dem Kfz des Beklagten zu 1) links gegen die Leitplanke geschoben und beidseitig beschädigt. Randnummer 3 Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Nettoreparaturkosten für den BMW auf 28.585,23 EUR und ermittelten einen Nettowiederbeschaffungswert von 39.984,00 EUR und einen Restwert in Höhe von 13.000,00 EUR. Randnummer 4 Am 23. Juni 2008 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ab. Randnummer 5 Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des BMW X5 gewesen. Zur Kollision sei es gekommen, als der Beklagte auf seinen, des Klägers, Fahrstreifen gewechselt sei, ohne ihn zu beachten. Den unreparierten BMW habe er am 15. Juni 2008 für 13.000,00 EUR verkauft. Randnummer 6 Der Kläger begehrt klageweise Zahlung in Höhe von insgesamt 28.278,00 EUR. Die Summe setzt sich zusammen aus der Differenz des Nettowiederbeschaffungswertes und des Restwerts, das sind 26.984,00 EUR, Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.274,00 EUR und einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR. Ferner erstrebt er Freistellung von den Kosten des Sachverständigen in Höhe von 2.403,84 EUR und von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.319,81 EUR. Randnummer 7 Die Beklagten haben behauptet, es habe sich bei dem Verkehrsunfall nicht um ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt. Nicht der Beklagte zu 1) habe den Fahrstreifen gewechselt, sondern der Kläger habe in der Rechtskurve die Spur des Beklagten zu 1) geschnitten. Die Beklagten weisen auf Vorschäden an dem klägerischen Kfz hin. Randnummer 8 Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. September 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 9 Der geltend gemachten Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Für das Eigentum an dem BMW und damit die Aktivlegitimation des Klägers streite zwar die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB. Nach Überzeugung des Landgerichts handle es sich aber um einen fingierten oder provozierten Unfall. Der Geschädigte habe zwar nur den äußeren Tatbestand eines Unfalls darzutun und zu beweisen. Demgegenüber hätten der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen fingierten Unfall gehandelt habe. Hierzu genüge der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Für ein unredliches Handeln des Klägers sprächen folgende Indizien: Bei dem Klägerfahrzeug handle es sich um ein Fahrzeug gehobener Preisklasse mit nicht unerheblicher Laufleistung. Das Ereignis habe nachts stattgefunden, als mit neutralen Zeugen nicht zu rechnen gewesen sei. Der Polizei sei ein eindeutiger Sachverhalt präsentiert worden, der ein alleiniges Verschulden des Beklagten zu 1) nahe gelegt habe. Der Schaden sei auf Gutachterbasis geltend gemacht und das Fahrzeug unrepariert verkauft worden, so dass es einer Nachbesichtigung nicht mehr zugänglich gewesen sei. Das klägerische Fahrzeug sei teilweise vorgeschädigt gewesen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger näher vortragen müssen, wann, wie und wo die Vorschäden beseitigt worden seien. Entscheidend spreche aber gegen die Redlichkeit des Klägers, dass er die streitgegenständliche Schadensersatzforderung in seiner eidesstattlichen Versicherung verschwiegen habe. Randnummer 10 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klageanträge weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Randnummer 11 Die Entscheidungsgründe des Landgerichts ließen schon nicht erkennen, ob das Landgericht meine, es läge ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit dem Beklagten zu 1) vor oder eine Provokation der Kollision durch den Kläger. Gegen ein kollusives Zusammenwirken spreche, dass der Beklagte zu 1) den Unfall im Prozess bestreite, wobei seine Unfalldarstellung nicht einmal im Ansatz überzeuge, zumal er bei der polizeilichen Unfallaufnahme einen Verkehrsverstoß zugegeben habe. Das Landgericht habe sich mit diesem widersprüchlichen Verhalten des Beklagten zu 1) nicht auseinandergesetzt. Randnummer 12 Der dem Vorschaden zugrunde liegende Unfallschaden sei ebenfalls von der Beklagten zu 2) reguliert worden. Ein Sachverständiger der Beklagten zu 2) habe das reparierte Klägerfahrzeug besichtigt. Das Bestreiten der Beklagten zu 2), dass der frühere Unfallschaden vollständig und fachgerecht repariert worden sei, sei demnach unbeachtlich. Der Kläger habe vorsorglich Erklärungsfrist zur Reparatur des Vorschadens beantragt, die ihm aber nicht gewährt worden sei. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher verletzt worden. Randnummer 13 Die vom Landgericht herangezogenen Indizien seien auch in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend, um dem Kläger in Bezug auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen Unredlichkeit vorwerfen zu können. Insbesondere handle es sich zwar um ein mißliches Fehlverhalten, dass die streitgegenständliche Forderung im Vermögensverzeichnis der eidesstattlichen Versicherung nicht enthalten gewesen sei. Ihm, dem Kläger, sei aber überhaupt nicht bekannt gewesen, dass er auch verpflichtet gewesen sei, streitige Forderungen im Vermögensverzeichnis anzugeben. Dieses Fehlverhalten sei jedoch nicht dazu geeignet, ihm generell unredliches Verhalten zu unterstellen. II. Randnummer 14 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Randnummer 15 Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall. Randnummer 16 Das angegriffene Urteil ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil der Schaden am Kfz des Klägers auch nach Überzeugung des Senats bei einem manipulierten Unfall entstanden ist. Randnummer 17 1. Das Landgericht ist in der angegriffenen Entscheidung von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Randnummer 18 Dem Geschädigten obliegt es, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Unfallmanipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Es genügt jedoch der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestatten eine entsprechende Feststellung (grundlegend BGHZ 71, 339; Senat, NZV 2006, 429, 430; NZV 2003, 87; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 7 U 102/09, Juris-Tz. 14 f; OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2004 – 13 U 183/03, Juris-Tz. 6). Randnummer 19 Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, also nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (Senat, NZV 2008, 153, 154). Der Beweis für einen fingierten Unfall ist daher geführt, wenn sich der “Unfall” als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten (Senat, Beschluss vom 26. März 2009 – 12 U 126/08, Juris-Tz. 9; OLG Karlsruhe MDR 2007, 1019). Randnummer 20 2. Die vom Landgericht erörterten Anzeichen in ihrer Gesamtheit überzeugen den Senat davon, dass von einem manipulierten Unfall in Form einer Absprache zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) auszugehen ist. Dafür sprechen folgende – auch schon vom Landgericht hervorgehobene – Indizien: Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.