Fällen,
denen eine Präzisierung (Benennung) des Vermögenswertes bereits vor dem
Höhe von 4.744,78 Euro festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt
einem Fall der Entschädigung eines Unternehmens nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz die Verzinsung des ihr zugesprochenen Entschädigungsanspruchs bereits ab dem 1. Januar 2004. Randnummer 2 Die Klägerin meldete im Dezember 1992 Vermögenswerte jüdischer Geschädigter
allgemeiner Form an, sog. Globalanmeldungen 1 bis
haber …, Straße: …, Quelle: Handelsregister Abt. A 1932 Bd. I“. Zum Unternehmen gehörten keine Grundstücke. Randnummer 4 Am 28. Mai 1996 schloss die Klägerin mit dem Land Berlin einen Vertrag zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen hinsichtlich der sogenannten Globalanmeldungen der JCC. Mit dieser Vereinbarung sollten die zwischen dem Landesamt und der JCC entstandenen Meinungsverschiedenheiten über die weitere Behandlung der bereits erfolgten oder eventuell zukünftigen Präzisierungen der Globalanmeldungen beigelegt werden.
des Vertrages ist die weitere Behandlung der bisher erfolgten Präzisierungen, bei denen die JCC ein „Sitzgrundstück“ angegeben hat (
sbesondere die sogenannte Handelsregisteranmeldung … vom 30. Juni 1994), geregelt.
7 heißt es: Sofern … das von der JCC angemeldete Unternehmen nicht Eigentümer des angegebenen Sitzgrundstückes war, übt die JCC ihr Wahlrecht auf Entschädigung aus.
4 war vorgesehen, dass die JCC spätestens am
dem Schreiben: „ … als Rechtsnachfolgerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG beantragen wir folgenden Vermögenswert
klusive aller
der fraglichen Zeit erfolgten Vermögensverluste – Betriebsvermögen: siehe Anlage … Quelle: Bundesarchiv … . Unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 des NS-VEntschG wird der Vermögenswert unter Beschränkung auf Entschädigung angemeldet.“
der beigefügten Liste mit zahlreichen Vermögenswerten befand sich auch der Betrieb „G. K., Berlin“. Randnummer 6 Über den Antrag bezüglich dieses Unternehmens entschied das Bundesamt mit Bescheid vom
Höhe von 32.722,68 € zugesprochen.
Ziffer 3 des Bescheides heißt es: Die unter Ziffer 1 genannte Berechtigte hat nach Maßgabe des § 1 Abs. 1a Satz 3 NS-VEntschG gegen den Entschädigungsfonds einen Zinsanspruch
Höhe von 6.053,70 Euro.
der Begründung des Bescheides ist ausgeführt: Der Entschädigungsbetrag werde aufgrund der Vereinbarung des BADV mit der JCC vom
Höhe von 6.053,70 Euro für den Zeitraum
Höhe von 0,5 % pro Monat. Randnummer 7 Mit der am 12. Mai 2010 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zinsfestsetzung
dem ihr am
sgesamt 66 Monate zu zahlen, woraus sich eine weitere Zinsforderung
Höhe von 4.744,78 Euro ergebe. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. April 2010 hinsichtlich der Zinsen
Ziffer 3 des Bescheides abzuändern und der Klägerin über die bereits gewährten Zinsen hinaus weitere Zinsen
Höhe von 4.744,78 Euro zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie macht geltend: Bei den Schreiben vom
halt, Zweck und Ausmaß gegenseitig ausschließen, davon auszugehen, dass der letzte Antrag gelte und die früheren Anträge ersetzen solle. Dies sei hier der Fall. Die Präzisierung von 1994 sei auf Rückübertragung des Betriebsvermögens gerichtet gewesen, diejenige von 2006 dagegen auf Entschädigung. Es habe sich nicht um einen
haltlich wiederholenden Antrag gehandelt. Die Präzisierung von 1994 hätte sich an den Anforderungen der Rechtsprechung zur Globalanmeldung messen lassen müssen, was mit dem „zweiten Antrag“ durch den Verweis auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Es wären mithin unterschiedliche rechtliche Anforderungen zu erfüllen gewesen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 7. April 2010 ist hinsichtlich des Zinszeitraumes rechtswidrig und verletzt die Klägerin
ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf § 2 Sätze 9 -11 NS-VEntschG.
den mit dem Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom
Kraft getretene Entschädigungsgesetz enthielt
1 S. 2 die Regelung, dass der Entschädigungsanspruch durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt wird, die ab dem 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Das zugleich
Kraft getretene NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz verwies jedoch nicht auf diese Regelung des Entschädigungsgesetzes. § 1 Abs. 1 NS-VEntschG bestimmte vielmehr, dass ein Anspruch auf Entschädigung „
Geld“ bestehe. Dies bedeutete, dass die Entschädigungen der NS-Verfolgten sogleich nach Bestandskraft der Bescheide - ohne Zinsen - ausgezahlt wurden. Damit hätte der Klägerin der Zinsvorteil aus der Entschädigungssumme sogar schon vor 2004 zugestanden. Randnummer 18 Dieser Rechtszustand änderte sich erst mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I 2472). Mit dessen Art. 1 Nr. 1 wurde
1 S. 5 Entschädigungsgesetz geregelt, dass nach dem
den § 2 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz wurden zeitgleich die dieser Regelung entsprechenden, schon erwähnten Sätze 9 -11 eingefügt (Art. 2 Nr. 1 Buchst. c Entschädigungsrechtsänderungsgesetz). Der Umstand, dass eine Regelung über die Verzinsung der Entschädigung bis dahin noch nicht
das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz eingefügt worden war, beruhte auf der irrigen Annahme, dass die Anträge der NS-Verfolgten bis Ende des Jahres 2003 vollständig abgearbeitet sein würden (BT Drucks 15/1180 S. 3). Mit
krafttreten dieser Regelung war daher der Anspruch der Klägerin – bei Vorliegen der Voraussetzungen - durch Festsetzung einer Entschädigung nebst gesetzlichen Zinsen ab dem
den § 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz eingefügte Sonderregelung zum Zinsbeginn
G änderte daran nichts. Diese Regelung bestimmt:
den Fällen des Satz 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde. Randnummer 20 Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Fall des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Dort ist geregelt: Der Anspruch nach Abs. 1 S. 1 - also der Entschädigungsanspruch - steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie
nerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 S. 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung eingereicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung
nerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem
den Fällen,
denen bereits vor dem
der NS-Zeit geschädigten Unternehmen
aller Regel nicht mehr existierten und eine Rückgabe daher ohnehin nicht möglich war. Wenn diese Unternehmen nicht Eigentümer von Grundstücken waren, so dass auch eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 S. 4 ff VermG oder eine Trümmerrestitution nach § 6 Abs. 6 VermG nicht
Betracht kam, lag es für die JCC auf der Hand, die Anträge auf Entschädigung zu beschränken. Ein solcher Fall lag hier unstreitig vor. Das Unternehmen besaß überhaupt keine Grundstücke, wie auf Seite drei des Bescheides vom
krafttreten von § 1 Abs. 1a NS-VEntschG unschädlich für den Zinsbeginn am
Fällen noch nicht erfolgter Präzisierung des Vermögenswerts hinausgeschoben werden sollte. Dort wird nämlich ausgeführt, dass Zweck der hohen Verzinsung (gemäß § 2 Sätze 9 bis 11) gewesen sei, eine beschleunigte Abarbeitung der Verfahren zu bewirken. Ohne die Änderung des Zinsbeginns würde dieser Effekt
s Gegenteil verkehrt und der Antragsteller belohnt, wenn er möglichst spät Vermögenswerte nachbenennt; nach Sinn und Zweck der Regelung könne die Verzinsung der Entschädigung für einen bisher unbenannten Vermögenswert (Satz 1) erst nach Zugang der Erklärung, mit der ein Vermögenswert benannt wird, einsetzen. Randnummer 23 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Argumentation der Beklagten, erst die Neuregelung
G habe dazu geführt, dass die Globalanmeldungen nicht mehr
dividuell überprüft werden mussten. Zwar wollte der Gesetzgeber mit dieser Änderung sicherstellen, dass die von der Klägerin gestellten Globalanträge wirksam sind (BT-Drucks 15/5576 S. 1). Er reagierte damit auf die einschränkende Rechtsprechung des
soweit hat auch das Gericht nicht, denn mit diesem Vertrag haben die damaligen Beteiligten
zulässiger Weise eine rechtliche Ungewissheit über die Wirksamkeit der Globalanmeldungen, die
der Rechtsprechung umstritten war, unter gegenseitigem Nachgeben beseitigt. Die Vereinbarung bringt im Wesentlichen zum Ausdruck, dass Präzisierungen zu den erfolgten Globalanmeldungen weiterhin möglich sind. Der Schwierigkeit, dass einzelne Vermögenswerte (Grundstücke) bereits veräußert worden waren, weil die Globalanmeldungen nicht erkennen ließen, dass diese umfasst waren, wurde dadurch begegnet, dass die JCC die Anträge weitgehend auf Entschädigung beschränkte bzw. sich hierzu verpflichtete. Grundsätzliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Globalanmeldungen machte das Landesamt ersichtlich nicht geltend. Diese Beseitigung von Unklarheiten über die Reichweite der Globalanmeldungen durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgte aber lange vor Einführung der Verzinsung der Entschädigungsansprüche, so dass im Anwendungsbereich dieses Abkommens von vornherein kein Anlass bestand, den Zinsbeginn hinauszuschieben. Randnummer 25 Etwas anderes gilt aber auch nicht für Fälle,
denen es an einem derartigen öffentlich-rechtlichen Vertrag fehlt - vorausgesetzt, dass die Klägerin eine ausreichende Präzisierung des Vermögenswerts vor dem 8. September 2005 eingereicht hat. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich an die bestehenden Globalanmeldungen vom Dezember 1992 angeknüpft, wie § 1 Abs.1a Satz 1 NS-VEntschG mit der Bezugnahme auf die Anmeldefrist nach § 30 Abs. 1 S. 1 VermG zeigt. Der Gesetzgeber hat ebenso eindeutig bereits erfolgte Benennungen von Vermögenswerten aufgrund der Globalanmeldungen anerkannt,
dem er
soweit auf ein Verschieben des Zinsbeginns verzichtet und lediglich das Nachholen der Entschädigungswahl (
S. 2) gefordert hat. Dies deutet auf eine gesetzliche Klarstellung hin. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. erneut BT-Drucks. 15/5576, Seite 4). Hier ist darauf verwiesen, dass das Vermögensgesetz keine besonderen Anforderungen an den
halt des Antrages stelle, vielmehr dem Antragsteller die Möglichkeit einräume, gegebenenfalls auch nach Ablauf der Antragsfrist nähere Angaben zu machen (§ 31 Abs. 1b VermG). Die Bundesregierung und die zuständigen Landesministerien seien stets von der Wirksamkeit der von der JCC eingereichten Globalanmeldungen ausgegangen. Einschränkungen, wie sie
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden seien, seien den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen und würden dem Wiedergutmachungsgedanken des Vermögensgesetzes widersprechen. Randnummer 26 Soweit die Behörde meint, der „Antrag“ vom
denen die Benennung des Vermögenswertes nach dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.