Schadensersatz wegen Kfz-Unfall: Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel eines Polizeifahrzeugs; Sorgfaltspflichten eines Sonderrechtsfahrers Leitsatz
(1)Der Zeuge D. hat zwar bekundet, das Klägerfahrzeug habe gestanden, als er sich in eine frei werdende Lücke vor dieses mit seinem Fahrzeug gesetzt habe. Zur Kollision sei es später, nämlich nach seinem Anhalten gekommen. Der Zeuge S. gab an, der Zeuge D. habe sich vergewissert, dass das Klägerfahrzeug stehen geblieben sei, als er sich vor dieses setzte. Erst dann sei dieses irgendwie losgerollt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2009). Randnummer 29 Der Kläger hat demgegenüber bei seiner Anhörung angegeben, er sei gerollt, als ihm von links die rote Kelle gezeigt worden sei. Daraufhin habe er abgebremst. In dem Augenblick sei die andere Zivilstreife von rechts in seine Fahrspur gekommen, ganz plötzlich. Der Zeuge Ö., damals Beifahrer des Klägers, gab an, sie seien auf der mittleren Spur gefahren, als plötzlich von rechts und links Zivilfahrzeuge gekommen seien und von links die Kelle gehalten worden sei. Das rechte Fahrzeug sei links rüber gefahren und habe sie mit dem Hinterteil gestreift. Bei der Kollision seien sie zum Stillstand gekommen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
- September 2009). Randnummer 30 Das Landgericht hat Zweifel an den Aussagen der Zeugen D. und S. geäußert. Randnummer 31 Das Landgericht hat seine Zweifel u. a. daran festgemacht, dass nicht nachvollziehbar erscheine, wie die Zeugen das Vorrollen des klägerischen Pkw gesehen haben wollen. Ob das Landgericht die Zeugen hätte fragen müssen, ob sie sich umgeschaut hätten, wie die Berufung meint, kann dahin stehen. Der Senat tritt der Würdigung des Landgerichts bei. Denn die Zweifel an den Aussagen werden durch weitere Umstände erhärtet. Randnummer 32 Insofern kann hier zunächst auf den Schadensaufnahmebericht der Polizei unmittelbar nach dem Unfall abgestellt werden. Dort wird als Äußerung des Zeugen D. angegeben (Bl. 2 der Akte Amtsanwaltschaft Berlin 3024 PLs 1544/09 Ve): “Ich setzte mich vor den Pkw mit Zeigen der Polizeianhaltekelle, als wir noch leicht vor ihm rollten, stieß uns der Pkw von hinten an der linken hinteren Seite an.” Randnummer 33 Dass der Kläger zunächst gestanden haben soll und erst anfuhr/anrollte, als der Zeuge D. auf seinen Fahrstreifen wechselte, wird nicht berichtet. Stattdessen soll das Polizeifahrzeug noch gerollt sein, als es zur Kollision kam. Vor dem Landgericht gab der Zeuge aber zunächst an, dass er schon angehalten habe, als es zum Zusammenstoß kam. Erst auf Vorhalt seiner früheren Angabe, änderte er seine Aussage dahin ab, dass beide Fahrzeuge gerollt seien (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2010). Randnummer 34 Der Zeuge POM J. gab im Ermittlungsverfahren als Zeuge schriftlich die Erklärung ab (Bl. 43 der Akte Amtsanwaltschaft Berlin 3024 PLs 1544/09 Ve): “Ich (…) gab links von dem BMW mittels rot leuchtender Kelle “Halt Polizei”. Der Fz.-Führer verzögerte, aber nicht bis zum Stillstand. Nachdem die Kontrolle abgeschlossen war, wurde die Berührung vorn rechts festgestellt.” Randnummer 35 Der Zeuge berichtet also, dass das Klägerfahrzeug gefahren sei und nicht bis zum Stillstand gebremst habe. Auch wenn er den Zusammenstoß selbst nicht gesehen hat, berichtet er von einem Wiederanfahren des BMW nichts. Randnummer 36 Der Zeuge PK J. gab im Ermittlungsverfahren als Zeuge schriftlich die Erklärung ab (Bl. 45 der Akte Amtsanwaltschaft Berlin 3024 PLs 1544/09 Ve): “Zum Zeitpunkt des Umfalls befand ich mich (…) hinter dem zu kontrollierenden BMW. Ich habe gesehen, wie dem Fahrzeugführer des BMW durch den Beifahrer des links neben dem BMW fahrenden Zivilwagens die Anhaltekelle gezeigt wurde, daraufhin wurde der BMW langsamer und verringerte seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Weiterhin habe ich gesehen, dass sich rechtsseitig ein weiterer Zivilwagen befand. Dieser verlangsamte seine Geschwindigkeit im gleichen Maße wie der BMW. Wie es dann zu dem Zusammenstoß kam, kann ich nicht sagen.” Randnummer 37 Auch dieser Zeuge gibt an, dass dem fahrenden BMW die Anhaltekelle gezeigt worden sei, der darauf im gleichen Maße wie das rechts neben ihm fahrende Polizeifahrzeug gebremst habe. Ein Wiederanfahren des BMW berichtet auch er nicht. Randnummer 38 Der Zeuge PK G. hat im Ermittlungsverfahren schriftlich angegeben (Bl. 47 der Akte Amtsanwaltschaft Berlin 3024 PLs 1544/09 Ve): “Im Augenblick des Unfalls befand ich mich (…) direkt hinter dem zu kontrollierenden Fahrzeug. Am Kaiserdamm/Witzlebenplatz hielt das Fzg. als
- oder
- Pkw an der roten LZA. Deshalb sollte das Fahrzeug hier kontrolliert werden. Kurz bevor das Fzg. kontrolliert werden konnte, schaltete die LZA auf grün und das Fahrzeug fuhr mit Schrittgeschwindigkeit los. Nun setzte sich von rechts kommend ein Z-Pkw (…) unter Vorhalten des Anhaltestabes davor. Es erfolgte die Überprüfung der Insassen. Dabei wurde festgestellt, dass es zum VU gekommen war.” Randnummer 39 Dieser Zeuge gibt zwar an, dass der BMW zunächst an der roten Ampel gestanden habe, dann aber bei grünem Licht langsam angefahren sei. Erst in diesem Moment sei das Polizeifahrzeug unter Zeigen der Anhaltekelle davor gefahren. Randnummer 40 Der Zeuge PHM Ks gab schriftlich als Zeuge an (Bl. 54 der Akte Amtsanwaltschaft Berlin 3024 PLs 1544/09 Ve): “Im Rahmen von Schutzmaßnahmen der Fa. A. (…) wurde durch uns der Pkw an der rot abstrahlenden LZA angehalten. Die Zivilstreife (…) befuhr den Fahrstreifen re. neben dem Fahrzeug des Ks und forderte diesen ebenfalls auf, anzuhalten. (…) PHM D. (…) wechselte auf den Fahrstreifen, auf dem der Ks fuhr.” Randnummer 41 Auch dieser Zeuge schildert den Unfall so, dass der fahrende BMW angehalten wurde. Randnummer 42 Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass alle Unfallbeteiligten mit Ausnahme der beiden Insassen des am Unfall beteiligten Polizeifahrzeugs den Vorfall derart schildern, dass der BMW des Klägers – wenn auch sehr langsam – fuhr, als er zum Anhalten aufgefordert wurde. Der Fahrstreifenwechsel des Polizeifahrzeugs von rechts nach links erfolgte nach Bekundung dieser Zeugen, soweit geschildert, ebenfalls vor den fahrenden BMW. Ein Wiederanfahren oder Anrollen des BMW nach Befolgen des Haltegebotes wird von diesen Zeugen nicht berichtet. Randnummer 43 Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Zeuge Ds das von ihm geführte Kfz in kurzem Abstand vor den (noch) fahrenden BMW lenkte und dass es dabei, und nicht erst durch ein erneutes Anfahren oder Anrollen des BMW zu der Kollision kam. Randnummer 44
(2)Der Senat kann die Beweise in dieser Weise würdigen, ohne die vom Landgericht vernommenen Zeugen erneut vernehmen zu müssen. Randnummer 45 Das Berufungsgericht muss die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, NJW-RR 2009, 1291 m. w. Nachw.). Der Senat würdigt die Aussagen der Zeugen jedoch nicht anders. Randnummer 46 Vielmehr schließt sich der Senat den vom Landgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO gewonnenen Überzeugung an. Randnummer 47 Das Landgericht hat ausdrücklich Zweifel an den Aussagen der Zeugen D. und S. geäußert. Das Landgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Aussagen des Zeugen Ö. und die Angaben des Klägers gleichwertig seien, sondern es hat ausgeführt, dass sie “zumindest” gleichwertig seien, letztlich also wegen der an den Aussagen der Zeugen D. und S. geäußerten Zweifel mehr Gewicht besäßen. Randnummer 48 Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist entgegen den Angriffen der Berufung nicht zu beanstanden. Randnummer 49 § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 286, Rn. 13). Randnummer 50 Gemessen hieran zeigt die Berufung keine Fehler der Beweiswürdigung auf. Sie setzt vielmehr nur ihre eigene abweichende Würdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts. Damit dringt die Berufung nicht durch. Randnummer 51
- bb)Das danach feststehende Fahrverhalten des Zeugen D. begründet einen Verstoß gegen die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht des § 35 Abs. 8 StVO. Randnummer 52 Ordnungswidrig ist nämlich das Gefährden von Sachen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 35 StVO, Rn. 21). Denn die Sonderrechtsstellung rechtfertigt nur die Behinderung oder Belästigung anderer, sie enthebt aber nicht die Bevorrechtigten vom Verbot der konkreten Gefährdung (vgl. BGH, VRS 32, 321, 324; Kulik, NZV 1994, 58, 59). Randnummer 53 Deshalb hätte der Zeuge D. den Fahrstreifenwechsel erst vornehmen dürfen, nachdem er sich sicher davon überzeugt hatte, dass der Kläger steht oder er hätte mit einem größeren Abstand zum BMW hinüber wechseln müssen, um dem noch rollenden BMW genügend Platz zum Anhalten zu lassen. Randnummer 54
- cc)Einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Randnummer 55 Selbst wenn die Behauptung des Beklagten zuträfe, dass das klägerische Kfz von hinten auf das Polizeifahrzeug aufgefahren sei und sich die klägerische Darstellung, das Polizeifahrzeug habe sein Kfz beim Fahrstreifenwechsel gestreift, unzutreffend wäre, änderte dies an der Haftung des Beklagten nichts. Denn der Beklagte haftet sowohl für das Anfahren des klägerischen Kfz als auch für den mit so kleinem Abstand ausgeführten Fahrstreifenwechsel, dass der Kläger das Auffahren nicht mehr verhindern konnte. Randnummer 56 Die riskante Fahrweise steht auch außer Verhältnis zu dem unmittelbar damit verfolgten Zweck. Denn die Zeugen D. und S. haben angegeben, sie hätten den dritten Fahrstreifen für den Berufsverkehr freigeben wollen. Dazu hätten sie nicht so dicht vor dem klägerischen Kfz den Fahrstreifen wechseln müssen. Randnummer 57
- c)Einen Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers hat das Landgericht mit Recht nicht angenommen. Randnummer 58
- aa)Einen gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis, seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, indem er auf das vor ihm fahrende Polizeifahrzeug aufgefahren ist, hat das Landgericht zu Recht nicht in Erwägung gezogen. Randnummer 59 Im Fall eines Auffahrunfalls spricht zwar der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall sorgfaltswidrig verursacht hat (BGH, NZV 2007, 354, Tz. 5). Der Anscheinsbeweis ist jedoch entkräftet, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist und sich die Kollision beider Fahrzeuge daher in einem unmittelbar zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 – 12 U 144/09 , BeckRS 2010, 18950; NZV 2008, 198, 199; NZV 2006, 374, 375; KGR 1997, 223, 224; KG, 22. ZS, KGR 2003, 2727, 273). Randnummer 60 Das ist hier nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien der Fall gewesen. Randnummer 61
- bb)Der Beklagte hat auch im Übrigen weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, dass der Kläger nicht ausreichend sorgfältig seiner Anhaltepflicht nachgekommen oder ungenügend aufmerksam gewesen ist. Randnummer 62 Der Beklagte hat schon nicht konkret dargelegt, in welchem Abstand der Zeuge D. vor dem Kläger den Fahrstreifen gewechselt hat. Fest steht nur, dass es sich nicht um einen großen Abstand gehandelt haben kann, weil der Zeuge D. in eine Lücke gefahren sein will, die frei wurde, nachdem bei grünem Ampellicht ein vor dem Kläger haltendes Kfz weggefahren sei. Ob der Kläger überhaupt noch rechtzeitig hätte anhalten können, ist daher völlig offen. Randnummer 63 Selbst soweit sich der Beklagte hilfsweise das Vorbringen des Klägers zu Eigen macht, er sei noch ausgerollt, nachdem ihm die Anhaltekelle gezeigt worden sei, liegt darin kein sorgfaltswidrigen Verhalten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger allenfalls sehr langsam gefahren ist und daher nur noch mit einem kurzen Anhalteweg zu rechnen war. Dass sich ein Fahrzeug dicht vor ihn setzen würde, war für ihn nicht vorhersehbar. Darüber hinaus kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich auch hinter dem Kläger noch ein Polizeifahrzeug befand, so dass ein abruptes Abbremsen des Klägers zu einer unnötigen Gefährdung des hinter ihm fahrenden Kfz hätte führen können. Randnummer 64
- d)Zutreffend hat das Landgericht eine alleinige Haftung des beklagten Landes angenommen. Randnummer 65 In der Regel haftet der Vorausfahrende bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel für den Unfallschaden allein. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen belegen. Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23, 25; KG, 22. ZS, KGR 2003, 272, 273). Randnummer 66 Ein Mitverschulden des Klägers ist hier nicht festzustellen. Der Umstand, dass der Fahrer des Polizeifahrzeugs aufgrund des Sonderrechts gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Pflichten des § 7 Abs. 5 StVO entbunden war, rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung. Denn der Fahrstreifenwechsel stellte sich auch hier als eine deutlich gefahrerhöhende Fahrweise dar und erforderte daher die Beachtung entsprechend hoher Sorgfaltspflichten gemäß § 35 Abs. 8 StVO. Der Verstoß gegen sie steht hier bei der Abwägung einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO gleich und lässt die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Kfz zurücktreten. III. Randnummer 67 Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001017628