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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 31. Senat L 31 U 515/08 Urteil Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Anerkennung psychischer Gesun

Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls Orientierungssatz 1. Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Ge

§ 8Nr 14, jeweils Rd

Nr 5; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =

§ 8Nr. 15, jeweils Rd

Nr 5; BSG vom

  1. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach Juris). Randnummer 21 Unstreitig hat der Kläger am
  2. März 2003 einen Arbeitsunfall erlitten, den die Beklagte mit dem Bescheid vom
  3. März 2006 anerkannt hat. Als Arbeitsunfallfolge hat sie eine vorübergehende posttraumatische Belastungsstörung, die sich in einem Vermeidungsverhalten hinsichtlich des Führens und Benutzens einer U-Bahn, Nachhallerinnerungen, Schlafstörungen, Albträumen, Angstzuständen, innerer Unruhe sowie einer vermehrten Schreckhaftigkeit äußere, anerkannt, sie jedoch als mittlerweile weitestgehend überwunden angesehen. Diese Feststellungen der Beklagten, die bereits das Sozialgericht Berlin bestätigt hat, sind nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Senates lassen sich die bei dem Kläger vorliegenden Störungen lediglich bis zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit am
  4. November 2003 bzw. bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am
  5. November 2003 hinreichend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall vom
  6. März 2003 zurückführen. Die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen des Klägers lassen sich dagegen weder unmittelbar noch mittelbar noch teilursächlich auf den Arbeitsunfall zurückführen. Randnummer 22 Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens, z. B. bei einem Sprunggelenksbruch, der zu einer Versteifung führt, oder direkt, z. B. bei einer Amputationsverletzung, ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Randnummer 23 Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  7. Aufl 2010, Kapitel 1.5, S 24 f.). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom
  8. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =

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Nr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 =

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Nr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Randnummer 24 Diese vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom

  1. Mai 2006 (Az. B 2 U 1/05 R, zitiert nach Juris) ausführlich dargelegten Grundlagen der Theorie der wesentlichen Bedingung gelten für alle als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen und damit auch für psychische Störungen. Randnummer 25 Voraussetzung für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern (BSG Urteil vom
  2. Januar 1986 - 9b RU 56/84; vgl. BSG Urteil vom
  3. August 2003 - B 2 U 50/02 R -). Randnummer 26 Zur Überzeugung des Senates hat der Kläger durch den im März 2003 erlebten Arbeitsunfall zunächst eine posttraumatische Belastungsreaktion entwickelt, wie sich aus dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H ergibt, der den Kläger im Juli 2003 begutachtet hat. Diese war jedoch im November 2003, also bei erneuter Aufnahme einer Berufstätigkeit überwunden. Die danach bei dem Kläger vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen sind nicht mehr Folge des Arbeitsunfalls vom
  4. März 2003, sondern einerseits der Persönlichkeitsstruktur des Klägers geschuldet und haben ihre Ursache andererseits in der psychosozialen Situation des Klägers. Bereits Dr. H hat in seinem Gutachten vom
  5. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass bei dem Kläger unfallunabhängig eine anankastisch depressive Persönlichkeitsstruktur vorliegt, wobei eine emotional defizitäre Sozialisation bei durchaus sensibler und differenzierter Struktur komplizierend wirkt. Diese Einschätzung hat der Gutachter Dr. S in seinem Gutachten vom
  6. Dezember 2005 im Wesentlichen bestätigt, auch wenn er darauf hingewiesen hat, dass schwerwiegende Beeinträchtigungen der Altersbewältigung oder der beruflichen Leistungsfähigkeit bis zum
  7. Unfall im März 2003 nicht aufgetreten seien. Auch Dr. S hat festgestellt, dass das psychische Störungsbild des Klägers zum Zeitpunkt seiner Untersuchung viele Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigte, dann aber die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt mit bis dahin zwei depressiven Phasen jeweils ausgelöst durch die Arbeitsunfälle 1998 und
  8. Bestätigt wird diese Diagnose durch den Sachverständigen Dr. A, der bei dem Kläger eine Dysthymia (ICD 10 F 34.1) diagnostiziert hat. Zur Überzeugung des Senates lässt sich diese Dysthymia oder depressive Störung über den
  9. November 2003 hinaus nicht mehr auf den Arbeitsunfall vom
  10. März 2003 zurückführen. Schlüssig und für den Senat nachvollziehbar hat der Sachverständige Dr. A ausgeführt, dass sich durch erhebliche psychosoziale Belastungen, bedingt durch die veränderten beruflichen Bedingungen und den Auszug der Ehefrau und der Kinder aus dem gemeinsamen Haus, ein Syndrom entwickelt hat, das gekennzeichnet ist durch Gefühle der Lustlosigkeit, resignative Zukunftsgedanken und eine Haltung der Frustration über den gegenwärtigen Lebensstil mit einer von dem Kläger nur wenig geliebten und geschätzten Tätigkeit einerseits und dem Verlust der engeren familiären Bindung andererseits. Diese Symptomatik, die in Abhängigkeit mit den geschilderten Belastungen und der Umstellung des Lebensstils aufgetreten ist, dominierte zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch Dr. A das Bild, lässt sich jedoch auch bereits den Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S entnehmen. Diesen Unterlagen lässt sich ein wechselhafter Verlauf des Störungsbildes entnehmen, das sich jedoch bis Ende Oktober 2003 konsolidiert hatte, so dass am
  11. Oktober 2003 der Eintrag zu finden ist: „endlich etwas besser“. Mit Beginn des Jahres 2004 änderte sich dieses Bild jedoch erneut. Die zuvor erwähnten „Halluzinationen“ werden kaum noch erwähnt. Seit August 2005 sind sie selten bis gar nicht mehr dokumentiert. In den Vordergrund treten nunmehr die Schwierigkeiten mit dem Sohn, die ehelichen Konflikte und Auseinandersetzungen und der Scheidungstermin im Dezember
  12. Anhand der Analyse dieser Behandlungsunterlagen hat der Sachverständige Dr. A für den Senat schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass es im Laufe der Jahre zu einer Akzentverschiebung innerhalb eines ängstlich-depressiven Syndroms gekommen ist. Während zunächst der Akzent auf Ängstlichkeit und Pseudohalluzinationen bzw. Halluzinationen lag, stellt sich im Rahmen erheblicher psychosozialer Probleme ein eher depressiv-gehemmtes Syndrom ein. Das Unfallereignis vom
  13. März 2003 ist nicht mehr als wesentliche Bedingung für das resignative Bild anzusehen. Der Symptomwechsel ist als Folge einer Verschiebung der Wesensgrundlage zu betrachten, die ihre Ursache nicht mehr im Unfallgeschehen hat. Auch Dr. S hatte in seinem für die Beklagte erstellten Gutachten bereits darauf hingewiesen, dass die Dauer der depressiven Episode ungewöhnlich lang war und durch weitere Komponenten, nämlich die berufliche Entwicklung des Klägers und die familiäre Situation, beeinflusst wurde. Dies bestätigt die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. Dr. S hat hier lediglich den aus unfallrechtlicher Sicht nicht zutreffenden Schluss gezogen, dass auch diese direkt oder indirekt mit dem Unfall zusammenhängenden Faktoren, also das, was der Kläger als mittelbare Unfallfolgen bezeichnet hat, einen kausalen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden bzw. zwischen Gesundheitserstschaden und Unfallfolge vermitteln würde. Auf diese falsche Schlussfolgerung hatte bereits der beratende Arzt der Beklagten Dr. M hingewiesen. Randnummer 27 Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W vom
  14. Februar 2009 vermochte der Senat dagegen nicht zu folgen. Dieser hat völlig unkritisch alle zum Zeitpunkt seiner Begutachtung noch bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen des Klägers auf den Unfall bezogen, ohne konkurrierende Kausalfaktoren auch nur zu diskutieren. Die Ehescheidung, der Wohnungswechsel, die Trennung von den Kindern und die als demütigend erlebten Arbeitsbedingungen hätten aber einer entsprechenden Diskussion und Gewichtung bedurft, wie sie insbesondere der Sachverständige Dr. A überzeugend dargestellt hat. Dies hätte nämlich gezeigt, dass ab November 2003 der Unfall nicht mehr Ursache auch nicht Teilursache der weiterhin bestehenden psychischen Störung war, sondern das diese nur noch durch die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seine psychosozialen Belastungen unterhalten wurde. Auch die subjektiven Angaben des Klägers hätte der Sachverständige Dr. W kritisch hinterfragen müssen, was jedoch unterblieben ist. Allein die Aussage, dass der Kläger vor dem Unfall symptomlos, nach dem Unfall aber symptomatisch war, lässt jedenfalls eine Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und Unfallfolge nicht hinreichend wahrscheinlich sein und verkennt weiter, dass der Kläger bereits im Jahr 1996 wegen Erkrankungen, die den psychiatrischen Formenkreis zumindest berühren, arbeitsunfähig erkrankt war. Randnummer 28 Nach alledem ist zur Überzeugung des Senats die bei dem Kläger vorliegende posttraumatische Belastungsreaktion nur bis zum
  15. November 2003 hinreichend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall vom
  16. März 2003 zurückzuführen; eine MdE in rentenberechtigendem Grade lässt sich damit ab diesem Zeitpunkt nicht feststellen. Randnummer 29 Nach alledem ist der Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001017640

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