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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat L 2 U 23/09 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit - Ereignis -

Obsah (5)§ 539§ 548§ 550§ 589§ 1252

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit - Ereignis - Unfallereignis - Vollbremsung - alltägliches Geschehen - kein außergewöhnliches Ereignis - Abbremsen eines Zuges - T

§ 539Nr.

47, zitiert nach Juris; BT-Drucks 13/2204 S 77; Krasney, in: Beckert/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Kommentar, Stand Januar 2010, § 8 RdNr. 7). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSG Urteil vom 28. Juni 1988, Az. 2 RU 60/87, BSGE 63, 273, 274 =

§ 548Nr. 92 S 257, zitiert nach Juris; BSG Urteil vom 05. Mai 1994, Az. 2 RU 26/93, Soz

R 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG Urteil vom

  1. April 2005, Az. B 2 U 11/04 R, BSGE 94, 262; Urteil vom
  2. Mai 2006, Az. B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196; Urteil vom
  3. September 2006, Az. B 2 U 24/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; Urteil vom
  4. Dezember 2006, Az. B 2 U 9/08 R, BSGE 103, 59). Randnummer 19 Dass der als Triebwagenführer berufstätige Kläger bei einer Verrichtung, nämlich dem Führen eines Zuges war, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand, als er die Zugbremsung einleitete, ist unstreitig. Randnummer 20 Es fehlt jedoch vorliegend die zeitlich begrenzte Einwirkung von außen – das (eigentliche) Unfallereignis. Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist zwar kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie Stolpern usw. genügen. Es dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Ein schlichter Sturz auf einem versicherten Weg genügt, es sei denn, der Unfall ist infolge einer nichtbetriebsbedingten krankhaften Erscheinung eingetreten und zur Schwere der Verletzung hat keine Gefahr mitgewirkt, der der Kläger auf dem Weg ausgesetzt war. Ist eine innere Ursache nicht feststellbar, liegt ein Arbeitsunfall vor (BSG Urteil vom
  5. April 2005, Az. B 2 U 27/04 R, zitiert nach Juris; BSG

§ 550Nr.

35, Urteil vom

  1. Februar 1984 - 2 RU 24/83 - sowie zum Dienstunfall: Bundesverwaltungsgericht Urteil vom
  2. Oktober 1965, II C 10.62, BVerwGE 17, 59, 61 f). Das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom
  3. Oktober 1987, Az. 2 RU 35/87, BSGE 62, 220 =

§ 589Nr.

10, zitiert nach Juris) hat eine äußere Einwirkung auch angenommen bei einer als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertenden Arbeit (Hausschlachtung) durch den Versicherten, wenn dies zu erheblicher Atemnot führt, der Versicherte zusammenbricht und innerhalb einer Stunde verstirbt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstunfallrecht hat das Merkmal äußere Einwirkung ebenfalls lediglich den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen. Die Annahme einer äußeren Einwirkung scheide nur aus, wenn die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder dessen willentliches Verhalten die wesentliche Ursache war (BVerwG Urteil vom 24. Oktober 1963, Az. II C 10.62, BVerwGE 17, 59, 61; BVerwG Urteil vom 9. April 1970, Az. II C 49.68, BVerwGE 35, 133, 134). Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (BSGE 61, 113, 115 =

§ 1252Nr 6 S 20).

Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung, bei dieser liegt eine äußere Einwirkung vor (Keller in: Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2010, § 8 RdNr. 14). Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, z. B. für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind. Randnummer 21 Schon die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, z. B. radioaktive Strahlen oder elektromagnetische Wellen (vgl. BSG Urteil vom 24. Juni 1981, Az. 2 RU 61/79,

§ 548Nr.

56: Störung eines Herzschrittmachers durch Kurzwellen eines elektrischen Geräts). Ggfs. genügt sogar eine starke Sonneneinstrahlung, die von außen mittelbar zu einem Kreislaufkollaps führt, der dann als Arbeitsunfall anzuerkennen ist (BSG Urteil vom

  1. April 2005, z. B 2 U 27/04 R, zitiert nach Juris). Auch eine geistig-seelische Einwirkung kann genügen (BSG Urteil vom
  2. Dezember 1962, Az. 2 RU 189/59, BSGE 18, 173, 175 = SozR Nr 61 zu § 542 RVO; BSG Urteil vom
  3. Februar 1999 - B 2 U 6/98 R, VersR 2000, 789). Randnummer 22 Zutreffend führt jedoch Krasney (Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Kommentar, Stand Januar 2010, § 8 RdNr. 8) aus, dass ein Unfall normalerweise ein außergewöhnliches Ereignis ist. Es genügt allerdings auch ein Gesundheitsschaden bei der gewöhnlichen Betriebsarbeit, denn das Geschehen an sich muss nicht etwas besonders Ungewöhnliches sein, sondern kann auch ein alltägliches Ereignis sein- Es muss sich aber von den alltäglichen Geschehnissen abheben, wie das vom BSG (s. o.) genannte Stolpern vom normalen Gehen. D. h. als alltäglicher Vorgang im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist dann nicht das Gehen, Stehen, Bremsen zu sehen, sondern das Stolpern, Hinfallen oder nicht mehr rechtzeitige Bremsen. Hierzu sollen z. B. eine Erkältung beim Vorführen von Motorpflügen bei schlechter Witterung, eine Muskelzerrung infolge der üblichen Betriebsarbeit, Ausgleiten bei Glatteis auf dem Arbeitsgelände sowie übermäßig große Anstrengungen zählen (Krasney a. a. O. § 8 RdNr. 8). Ähnlich unterscheidet dies die verwaltungsgerichtliche Rechtssprechung für den Bereich des Dienstunfallrechts, wenn sie ausführt, dass für das Eingreifen der Unfallfürsorge kein Anlass besteht bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich sind. Derartige Vorkommnisse vermögen den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht zu erfüllen. Etwas anderes kann nur bei Hinzutreten weiterer Umstände gelten, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses übersteigen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  4. November 1993, Az. 3 L 99/93, zitiert nach Juris). Randnummer 23 Schon in seinem Urteil vom
  5. März 1959 (Az. 2 RU 167/57, zitiert nach Juris) führt das Bundessozialgericht aus, die Rechtsprechung zeige eine deutliche Tendenz, den Begriff „Arbeitsunfall“ (bzw. „Betriebsunfall“) erweiternd auszulegen. Bereits in der grundsätzlichen Entscheidung 2690 (AN. 1914 S. 411) habe das Reichsversicherungsamt (RVA.) unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass ein „Betriebsunfall“ nicht nur dann vorliege, wenn das Unfallereignis unmittelbar durch die den Zwecken des versicherten Unternehmens dienende Tätigkeit verursacht worden sei und auf einer für diese Tätigkeit typischen Gefahr beruhe, sondern dass auch „Unfälle des täglichen Lebens“, die sich während der versicherten Tätigkeit ereignen, Betriebsunfälle seien, wenn zwischen dem Unfall und der Tätigkeit für den Betrieb ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestehe. Randnummer 24 Trotz dieser sehr weiten Fassung des (Arbeits-)Unfallbegriffs stellt zur Überzeugung des Senates das Ereignis vom
  6. Juni 2007 keinen Arbeitsunfall dar. Randnummer 25 Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass das streitgegenständliche Ereignis, reduziert man es auf seinen Kern, darin besteht, dass der Kläger jeweils eine Zugbremsung ausgelöst hat. Allein diese Zugbremsung wird jedoch nicht zu einem außergewöhnlichen Ereignis, das den Begriff des Unfalls ausfüllen kann. Will man das Tatbestandsmerkmal des „Unfalls“ in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht völlig aushöhlen und durch das Tatbestandsmerkmal „jeder (auch noch so übliche und alltägliche) Geschehensablauf“ ersetzen, so muss an dem Erfordernis eines von der versicherten Tätigkeit selbst abzugrenzenden Ereignisses festgehalten werden. So dürfte auch die vom BSG zitierte grundsätzliche Entscheidung 2690 (AN. 1914 S. 411) des Reichsversicherungsamtes (RVA.) zu verstehen sein, nach der auch „Unfälle des täglichen Lebens“ Betriebsunfälle sein sollten. Auch hier wurden aber nicht die alltäglichen Geschehensabläufe, sondern die alltäglichen Unfälle unter den Schutz der Unfallversicherung gestellt. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen damit zur Überzeugung des Senates nicht die alltäglichen Tätigkeiten und Geschehensabläufe, die im Rahmen der Tätigkeit des Klägers üblich und selbstverständlich sind, sondern nur die Ereignisse, bei denen weitere Umstände (Stolpern, Stürzen etc.) hinzutreten, die den Rahmen der normalen Tätigkeit (Gehen, Stehen, Bremsen etc.) übersteigen. Randnummer 26 Zu einem Ereignis in diesem Sinne wird die Zugbremsung des Klägers jedoch erst in seiner Phantasie, wenn er sich vorstellt, was hätte passieren können, wenn die Zugbremsung nicht erfolgreich durchgeführt worden und der Zug nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen wäre. Zwar kann auch eine geistig-seelische Einwirkung genügen, auch diese muss aber zur Überzeugung des Senates unter entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts „von außen kommen“, d. h. es muss ein tatsächlicher und nicht nur vorgestellter bzw. quasi durch Weiterdenken des Geschehensablaufes ergänzter äußerer Geschehensablauf vorliegen. Allein die Vorstellung des Klägers, es hätte zu einem Personenschaden kommen können, reicht hierfür nicht aus. Erst recht reicht es nicht aus, dass der Kläger gesehen hat, wie ein PKW knapp vor dem Zug die Gleise überquerte, da dieses einen ganz normalen Vorgang des täglichen (Berufs-)Lebens darstellt. Randnummer 27 Würde jede Gefahrbremsung im Schienenverkehr einen Unfall darstellen, müsste dies auch auf den Straßenverkehr übertragen werden. Dann müsste die Beklagte sämtliche Vollbremsungen im Straßenverkehr auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte – soweit der Versicherte vorträgt, hierdurch einen Gesundheitserstschaden, z. B. einen Schock, erlitten zu haben - dem Grunde nach als Arbeitsunfall behandeln und in medizinische Ermittlungen eintreten, um erst auf der Stufe der Kausalität zu entscheiden, ob die Vollbremsung eine wesentliche Bedingung für eine psychische Erkrankung darstellen kann. Dass dies den Begriff des Arbeitsunfalls überdehnt und nicht mehr handhabbar macht, liegt aus der Sicht des Senats auf der Hand. Randnummer 28 Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen, denn das Ereignis vom
  7. Juni 2007 stellt keinen Arbeitsunfall dar. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Randnummer 30 Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob das in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII enthaltene Tatbestandsmerkmal „Ereignisse“ Voraussetzung der Bejahung eines Arbeitsunfalls ist oder ob es ausreichend ist, dass der Versicherte einen Gesundheitserstschaden durch die Verrichtung seiner versicherten Tätigkeit erleidet, der grundsätzlichen Klärung bedarf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001017948

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