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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat L 2 U 70/10 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - betriebl

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Teilnahmemöglichkeit - Fortbildungsveranstaltung - Tagungsveranstaltung für Außendi

§ 548Nr.

21, zitiert nach juris, im dortigen Dokument Rdnr. 19). Diese Voraussetzungen fehlen vorliegend, da die Tagungsveranstaltung und auch das Fußballspiel nicht allen Betriebsangehörigen offen stand, sondern nur den Tagungsteilnehmern, was sich schon ganz offensichtlich daraus ergibt, dass der Arbeitgeber des Klägers seinen Hauptsitz in M hat, während die Veranstaltung in F als Tagung allein für bestimmte Außendienstmitarbeiter stattfand. Randnummer 26 Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen sowie Fortbildungsveranstaltungen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (vgl. z. B. BSG,

§ 548Nr.

21 Rdnrn. 16, 18, insoweit zitiert nach juris.de). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist hingegen nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (vgl. BSGE 17, 280, 282; BSG

§ 548Nr.

21 m.w.N. und BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 2 U 27/08 R, zitiert nach juris). Randnummer 27 Ein an einer Dienstreise/Fortbildungsveranstaltung teilnehmender Versicherter steht nicht während der gesamten Dauer der Reise bzw. der Veranstaltung schlechthin bei jeder Betätigung unter Unfallversicherungsschutz. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen - inneren - Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören (BSG

§ 548Rdnr.

16 mit weiteren Nachweisen). Folglich ist die Frage nach dem Versicherungsschutz bei dem Fußballspiel am

  1. September 2004 auch vorliegend nach der Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Belangen zu beantworten. Vorliegend hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass die Teilnahme an dem Fußballspiel jedem Tagungsteilnehmer offen stand, das bedeutet, dass eine Teilnahme gerade nicht Dienstpflicht war oder auch nur erwartet wurde. Dies hat auch der Zeuge K so bestätigt. Er hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass selbst der Umstand, dass der Seminarleiter an dem Fußballspiel teilgenommen hat, keinen irgendwie gearteten Zwang zur Teilnahme begründet hat. Der Senat hat keine Veranlassung, diesen Angaben bzw. der Zeugenaussage keinen Glauben zu schenken, so dass insoweit feststeht, dass die Veranstaltung gerade nicht betrieblichen Belangen gedient hat, sondern der Freizeitgestaltung während der Tagung. Die finanzielle Unterstützung des Unternehmens ist, darauf wurde bereits hingewiesen, rechtlich nicht von Belang, die Organisation von Freizeitveranstaltungen durch das Unternehmen und selbst ihre Finanzierung begründen den Versicherungsschutz nicht (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
  2. September 2009, B 2 U 27/08 R, zitiert nach juris unter Hinweis auch auf die bisherige ständige entsprechende Rechtsprechung). Randnummer 28 Soweit der Kläger allgemein geltend gemacht hat, das Unternehmen erwarte von jüngeren Mitarbeitern durchaus die Teilnahme an derartigen Gemeinschaftsveranstaltungen, so folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. So hat er zwar nachvollziehbar ausgeführt, dass das Betriebsklima zwischen den Angestellten des Unternehmens gerade im Außendienst auch aus der Sicht des Unternehmens verbessert werden sollte. Ein Versicherungsschutz ergibt sich aber nicht daraus, dass von der Teilnahme an einer Veranstaltung günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima zu erwarten sind. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege persönlicher Beziehungen zur Betriebsleitung und unter den Betriebsangehörigen trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz bereits einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG,

§ 548Nr.

21, Rdnr. 23 m.w.N., zitiert nach juris.de). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, so dass allein die Erwartung der Betriebsleitung und der Betriebsangehörigen, dass das Fußballspiel günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima haben könnte, Versicherungsschutz nicht begründet. Randnummer 29 Auch der Senat kann die Frage offen lassen, ob im Ausnahmefall dann Unfallversicherungsschutz zu begründen ist, wenn der betreffende Mitarbeiter wegen einer deutlichen Erwartungshaltung seiner Vorgesetzten und der Kollegen über seine Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung nicht nach eigenem Ermessen entscheiden kann (offen gelassen in BSG

§ 548Nr.

21, Rdnr. 24). Veranlassung, diese Rechtsfrage zu entscheiden, besteht auch im vorliegenden Fall nicht, da feststeht, dass der Kläger aus eigenem Ermessen entscheiden konnte, ob er an dem Fußballspiel teilnimmt oder nicht. Dies hat sowohl der Arbeitgeber mitgeteilt als auch der Zeuge K bestätigt, der ausgesagt hat, dass die Teilnehmer an der Tagungsveranstaltung keinerlei Druck ausgesetzt gewesen seien. So hat auch der Kläger selbst sich nur auf eine von ihm angenommene allgemeine Erwartungshaltung des Unternehmens bezogen, die aber zur Begründung von Versicherungsschutz unter dem Stichwort „Betriebsklima“ gerade nicht ausreicht (vgl. die bereits oben zitierte Rechtsprechung). Randnummer 30 Allein die Aufnahme des Programmpunktes Fußballspiel in die Tagungsordnung ist ebenfalls nicht geeignet, Unfallversicherungsschutz zu begründen. Denn Unfallversicherungsschutz besteht, wenn der oben näher beschriebene innere und sachliche Zusammenhang zwischen ausgeübter und versicherter Tätigkeit besteht. Die Bejahung oder Verneinung dieses Kriteriums richtet sich nicht nach der rein formalen Voraussetzung der Aufnahme eines Programmpunktes in eine Tagungsordnung. Dies ist nach den oben beschriebenen Voraussetzungen für die Bejahung des inneren/sachlichen Zusammenhanges auch eindeutig und soweit ersichtlich, bisher weder in Rechtsprechung noch Schrifttum anders vertreten worden. Dies völlig zu Recht, denn es liegt nicht in der Hand des Unternehmers, den durch Gesetz begründeten Versicherungsschutz durch das Setzen rein formaler Kriterien, wie z. B. die Aufnahme einer Freizeitveranstaltung in ein Fortbildungsprogramm, zu erweitern. Randnummer 31 Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Potsdam daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 33 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001018491

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