gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Verfahrenbeteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten gegenüber dem Kläger festgesetzten Verwaltungsgebühr anlässlich der gegen ihn erlassenen Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin. Randnummer 2 Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, vermittelte in Berlin, Z..., Sportwetten an die F...
Österreich. Randnummer 3 Laut einem Bericht des Polizeipräsidenten in Berlin – LKA 257 – vom
einer Gewerbeabmeldung durch Herrn S. ein Betreiberwechsel stattgefunden habe. Eine neue Gewerbeanmeldung läge für dieses Objekt noch nicht vor. Laut Aussage eines angetroffenen Angestellten sei der Kläger neuer Betreiber des Wettbüros, was dieser auf telefonische
frage auch bestätigt habe. Aufgrund Krankheit habe er für das von ihm seit dem 18. Dezember 2007 betriebene Wettbüro noch keine gewerberechtliche Anmeldung abgeben können. Eine weitere Vermittlung werde er sich überlegen. Das Wettbüro sei außen umlaufend mit Werbung für Sportwetten unter der Marke „t...“ versehen und bestehe aus einem Raum. An den Wänden seien Monitore montiert, auf denen Sportereignisse liefen, vor dem Wetttresen stehe ein „Internetrechner“. Die Wetten würden vermutlich für den Wetthalter C... mit Sitz in Großbritannien vermittelt. Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sei genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig, in Berlin dürften derartige Sportwetten ausschließlich durch die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) veranstaltet werden. Randnummer 4
Kenntnisnahme von dieser Strafanzeige verfügte die Mitarbeiterin des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Ordnungswidrigkeiten/Glücksspielwesen (LABO), am
kommen, drohe ich Ihnen
VG in Verbindung mit § 5a VwVfG Bln die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 Euro an.“ Randnummer 9 Auf Seite 3 des Bescheides heißt es: Randnummer 10 „Kostenentscheidung: Randnummer 11 Für die Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt. Randnummer 12 Begründung: Randnummer 13 Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührenordnung – VGebO – ist eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Bei der Bemessung der Gebühr habe ich den Personalaufwand, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und die Bedeutung der Amtshandlung für Sie als Empfänger berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um ein gewerbliches, dauerhaft angelegtes Ereignis.“ Randnummer 14 Mit weiterem Schreiben vom 7. März 2008 wurde der Kläger unter der Überschrift „Untersagungs- und Beseitigungsverfügung vom 07.03.2008“ darauf hingewiesen, dass
StV] jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und
weise verlangt werden könne, die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich seien, und gebeten, die Gewerbean- oder –ummeldung, den Miet- oder Pachtvertrag, den Wettanbietervertrag, die Konzession des ausländischen Anbieters, die Kontoverbindungen über die Sportwettenvermittlungsgeschäfte und den
weis über den Betriebsübergang bis zum
unbestrittener Angabe der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugegangen am
den in deren Anlage (Gebührenverzeichnis) durch Artikel VI des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom
GO zu überprüfen]; vgl. zusammenfassend Mann, in: Sachs, GG,
G sind – unbeschadet abweichender gesetzlicher Vorschriften, die vorliegend nicht ersichtlich sind – neben dem mündlichen Verkehr solche Amtshandlungen gebührenfrei, die überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen werden. So liegt es bezüglich der streitgegenständlichen Untersagungs- und Beseitigungsverfügung hier. Randnummer 32 Dabei ist einzustellen, dass jede Amtshandlung in irgendeinem Maße durch ein öffentliches Interesse bedingt ist. Genehmigungserfordernisse etwa werden nicht um ihrer selbst willen aufgestellt, sondern üben zur Gestaltung des privaten oder öffentlichen Rechts eine Ordnungsfunktion aus. So kommt einer Genehmigung aber auch für den Betroffenen ein Wert zu, denn mit der Erteilung wird regelmäßig ein rechtliches Hindernis beseitigt und eine Handlung oder ein Zustand legalisiert. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses kommt es mithin darauf an, zu welchem über die Tatsache der Amtshandlung hinausgehenden weiteren Erfolg, somit aus welchen Motiven die Amtshandlung beantragt wurde (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
StV , das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Nr. 1), das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken (Nr. 2), den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (Nr. 3) sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden (Nr. 4). Damit dienen die Bestimmungen vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem Vorgesagten nicht zu folgen. Aus dieser Argumentation folgte im Übrigen auch, dass mit dem sog. Sportwettenmonopol vorrangig private Interessen Einzelner verfolgt würden, was die Rechtfertigung des Monopols untergrübe. Randnummer 36 Sein weiteres Vorbringen, die Untersagungsverfügung diene zudem dem ordnungspflichtigen Adressaten selbst, weil er von einer
GB strafrechtlich relevanten Tätigkeit abgehalten werden solle, und auch insofern dem Einzelinteresse einer konkreten Person, ändert an dieser Wertung nichts. Denn auch dieser Hinweis des Beklagten vermag ein Interesse eines Einzelnen, das das die Untersagungsverfügung grundsätzlich tragende öffentliche Interesse überwöge, nicht darzulegen. Im Übrigen folgt dies ergänzend schon daraus, dass der Kläger – anders als der Beklagte meint – keiner Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen § 284 StGB (ggf. i.V.m. § 27 StGB) ausgesetzt ist. Denn
der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom
diesbezüglicher übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten gleichfalls nicht mehr möglich]; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom
StV kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Vorliegend kann die Untersagungsverfügung jedoch nicht auf die Nichterfüllung der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV (und damit die Unerlaubtheit des Glücksspiels
StV ) gestützt werden, da diese Erlaubnispflicht in der erforderlichen Zusammenschau mit § 5 S. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV und dem dort konstituierten sog. Sportwettenmonopol des Landes Berlin gegen höherrangiges (Verfassungs- und Gemeinschafts-[nunmehr Unions-])Recht verstößt. Die Untersagungsverfügung kann auch nicht auf die Verbote des § 4 Abs. 4 GlüStV oder des § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV gestützt werden, da das Sportwettenangebot des Klägers weder ein Angebot im Internet i.S.d. § 4 Abs. 4 GlüStV darstellte noch es sich dabei um „Wetten über Telekommunikationsanlagen“ handelte.Die Unerlaubtheit des Glücksspiels i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV kann sich zwar möglicherweise auch aus einem Verstoß gegen § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV (Ausschluss von Live-Wetten) oder gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV (keine Erlaubnisfähigkeit von Wetten, die keine Sportwetten sind) ergeben, insoweit ist dem Gericht aber eine geltungserhaltende Reduktion bzw. ein Austausch des Regelungsgehalts der Untersagungsverfügung verwehrt. Auch die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 17 ASOG stellt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Dem Gericht ist es ferner vorliegend nicht möglich,
VfG die rechtswidrige Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung umzudeuten (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom
G sind die Gebühren unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlung im Voraus
festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, ist eine Gebühr von 5,-- bis 5.000,-- Euro festzusetzen. Die Gebühren
den Sätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 bis 6 aufgestellten Grundsätze zu bestimmen. Gemäß § 8 Abs. 2 GebG sind die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Randnummer 42 Letztgenannte Vorschrift wurde mit Gesetz vom
der genannten Tarifstelle werden Gebühren für die Erteilung von Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung erhoben. Die Rechtswidrigkeit wird darauf zurückgeführt, dass es im GebG keine Rechtsgrundlage für den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung … gibt. Randnummer 46 Durch diese Urteile wird Berlin erhebliche Einnahmeverluste erleiden. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll daher eine entsprechende Rechtsgrundlage schnellstmöglich eingeführt werden.“ Randnummer 47 In der Einzelbegründung zu § 8 Abs. 2 GebG heißt es (Abgh.-Drs. 15/5125, S. 6): Randnummer 48 „Bislang sollen Verwaltungsgebühren nur die Kosten des die Amtshandlung vornehmenden Verwaltungszweiges berücksichtigen. Dies hat das OVG in Urteilen zu Wertgebühren herausgestellt und derartige Gebühren deshalb als nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt angesehen. Da durch höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt ist, dass besondere Vorteile, die der Gebührenschuldner durch die Tätigkeit der Verwaltung erhält, zum Teil wirtschaftlich abgeschöpft werden können, soll die Änderung die Voraussetzung dafür schaffen, dass die bisher ausgeübte Verwaltungspraxis bei der Erhebung von Gebühren auf rechtlich tragfähiger Grundlage erfolgen kann.“ Randnummer 49 aaa. Es erscheint bereits fraglich, ob die Höhe der mit dem Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel eingeführten Rahmengebühren gemäß den Tarifstellen 8118 und 8119 eine hinreichend begründete Grundlage hat. Randnummer 50 In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. Allerdings kann jeder dieser Zwecke beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der konkreten Bemessung einer Gebühr herangezogen werden kann. Nur dann, wenn solche legitimen Gebührenzwecke
der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern Der Gebührenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Eine - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung gewinnbare - hinreichende Regelungsklarheit darüber, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe eingeflossen sind, ist zudem notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden. Dem Gesetzgeber obliegt es, in eigener Verantwortung auf Grund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 u.a. –, juris, Rn. 62 ff.). Randnummer 51 Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht
Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur
Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung werden sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und -bemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 62). Randnummer 52 Um dem gesetzlichen Bemessungsmaßstab gerecht zu werden, muss der Verordnungsgeber eine Gebührenkalkulation durchführen. Voraussetzung für eine sachgerechte Gebührenkalkulation ist, dass der Verordnungsgeber weiß, wie hoch die Kosten des Verwaltungsaufwandes sind, wobei ermittlungsbedingte Ungenauigkeiten in Kauf genommen werden können. Weiterhin muss der Verordnungsgeber prognostizieren, welches Gebührenaufkommen aus den einzelnen Tarifstellen ungefähr zu erwarten sein wird. Zudem muss er eine Vorstellung davon haben, welcher Verwaltungsaufwand zumindest regelmäßig durch die den einzelnen Tarifstellen zugrundeliegenden Amtshandlungen verursacht wird, damit er abschätzen kann, in welchen Fällen Vorteile abgeschöpft werden, und ob es gerechtfertigt ist, eine solche Abschöpfung zur Subventionierung nicht durch Gebühreneinnahmen abgedeckter Bereiche des Verwaltungszweiges vorzunehmen. Dem Verordnungsgeber kommt bei der Datenermittlung grundsätzlich die Kosten- und Leistungsrechnung zugute, die es ermöglicht, konkrete Angaben über die Kosten von Amtshandlungen vorzulegen. Erst anhand solcher Daten lässt sich sachgerecht abschätzen, in welcher Höhe welche Gebühren zur Deckung der Kosten festgesetzt bzw. erhöht werden müssen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
dessen Begründung wiederum ist ausdrücklicher Zweck der Gebührenerhebung neben der Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes allerdings auch die gesetzlich normierte Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung (s.o.). Für die Begriffe „Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ ergibt sich – wegen ihres einheitlichen Zweckhintergrundes – danach keine (ggf. jeweils) gesonderte Bedeutung im Hinblick auf die Tarifstellen bezüglich der „Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel“ und der „Untersagung von unerlaubter Werbung für Glücksspiele“. Randnummer 59 Die vom Gesetzgeber für § 8 Abs. 2 GebG gewählte Formulierung sollte gerade dem Zweck der Vorteilsabschöpfung dienen. Dem entspricht auch der jeweilige Wortsinn der Begriffe. So bezeichnet das Wort 'Nutzen' etwa, was in materieller Hinsicht als Vorteil, Gewinn, Ertrag jemandem zugute kommt, der Begriff 'Wert' beschreibt die positive Bedeutung, die einer Sache für jemanden zukommt, und das Wort 'Bedeutung' weist eine Deckungsgleichheit mit dem Begriff 'Wert' auf (vgl. dazu Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1978, unter den Stichwörtern 'Bedeutung', 'Nutzen', 'Wert'). Aus diesem Grund sind die drei Alternativen „Wert des Gegenstandes, Nutzen oder Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner“ in einem wirtschaftlich vorteilhaften Sinne zu verstehen, die – wie etwa auch in Brandenburg – der Herausstellung des Äquivalenzprinzips dienten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 – OVG 11 B 6.06 –, juris, Rn. 26). Für einen solchen Vorteil ist angesichts der Untersagungs- und Beseitigungswirkung der streitgegenständlichen Verfügung indes nichts zu erkennen. Randnummer 60 Die Gebührenfestsetzung ist demgemäß allein am verbleibenden Kriterium der Kosten des Verwaltungsaufwandes zu messen. Randnummer 61 Soweit der Beklagte – insbesondere mit Schriftsatz vom 27. August 2010 – Anderes vorträgt, vermag er damit nicht durchzudringen. Randnummer 62 Die von ihm befürwortete Analogie von 'Wert der Amtshandlung' zu 'Streitwert eines Gerichtsverfahrens' geht fehl. Dem Begriff 'Wert' ist – wie oben ausgeführt – ein positiver (mit einem Vorteil verbundener) Inhalt immanent (so auch OVG Münster, Beschluss vom 2. Februar 2009, a.a.O., Rn. 9). Das Wort 'Streitwert' hingegen ist ein hiervon getrennt zu betrachtender Terminus technicus, der eine verkürzende Übertragung auf den Begriff 'Wert' nicht zulässt. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass
1 GKG der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist und dass sich die Bedeutung der Sache regelmäßig aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens ergibt, mithin aus dem Vermögenswert, den der Kläger im Falle eines vollständigen Obsiegens erzielt bzw. behält (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 164 Rn. 7). Der Streitwert bemisst sich also
dem Vorteil im Falle eines Obsiegens. Im Hinblick aber auf eine einseitig vom Beklagten erlassene, mit allen negativen Auswirkungen verbundene Untersagungs- und Beseitigungsverfügung ist dieser Gedanke eines Gewinns für den Kläger erkennbar auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen. Der Begriff des gerichtlichen Streitwertes ist dementsprechend für das Normverständnis des Wertes und der Bedeutung i.S.d. § 8 Abs. 2 GebG nicht fruchtbar zu machen. Randnummer 63 Anders als der Beklagte meint, ist dem dort weiter verwandten Wort 'Nutzen' – das im Übrigen zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr im angegriffenen Bescheid vom 7. März 2008 keine Erwähnung findet – neben einer materiellen Bedeutung – wie er dem Gesetzeszweck der wirtschaftlichen Vorteilsabschöpfung entspricht – nicht auch das Verständnis zuzuschreiben, dass es zudem den eher ideellen Vorteil meinen könnte, der darin läge, dass der Kläger durch die Amtshandlung des Erlasses der Untersagungsverfügung von einer fortgesetzten Begehung einer Straftat abgehalten würde. Für den vorliegenden Fall ist zudem daran zu erinnern, dass er sich dieser Gefahr ohnehin nicht ausgesetzt sieht (s.o.). Randnummer 64 bb. Die Entscheidung bezüglich der Gebühr
dem allein zulässigen Kriterium des erforderlichen Verwaltungsaufwandes wäre ermessensfehlerhaft. Randnummer 65 Die Tarifstellen 8118 und 8119 sehen jeweils eine Rahmengebühr von 200,-- bis 5.000,-- Euro vor. Die Festlegung der Höhe der für den konkreten Einzelfall in Ausfüllung einer Rahmengebühr festzusetzenden Gebühr hat die Behörde
Ermessen zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007, a.a.O., Rn. 26 a.E.). Hierbei sind insbesondere die Kriterien des GebG und des § 5 VGebO zu berücksichtigen. Randnummer 66 aaa. Anders als der Beklagte meint, erschließt sich auch aus seiner Darstellung kein regelmäßig mit einer Untersagungsverfügung der vorliegenden Art verbundener Verwaltungsaufwand von 2.000,-- Euro. Randnummer 67
Angaben des Beklagten ergibt sich der Aufwand aus folgenden regelmäßig mit einer der streitgegenständlichen vergleichbaren Amtshandlung verbundenen Tätigkeiten: Randnummer 68
Darstellung des Beklagten würden die genannten Tätigkeiten von mehreren Angestellten des öffentlichen Dienstes und Beamten arbeitsteilig durchgeführt. Zudem werde der ordnungsgemäße Ablauf der Tätigkeiten durch den Teamleiter und den verbeamteten zuständigen Referatsleiter überwacht. Der zeitliche Umfang aller im Zusammenhang mit dem Erlass der Untersagungsverfügung anfallenden behördlichen Tätigkeiten betrage etwa zehn Arbeitsstunden. Hinzu kämen die Kosten für das Büromaterial, die Versendung der behördlichen Schreiben sowie die Fahrten im Zusammenhang mit der Betriebsstättenkontrolle. Zudem seien kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Pensionszuschläge für Beamte, die kalkulatorische Miete sowie sog. Gemeinkosten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) kenne das LABO nur ein Produkt „Glücksspielwesen“, das Sportwetten, gewerbliche Spielvermittler, Lotterien/Tombolen, Pokerveranstaltungen sowie die Genehmigung von Annahmestellen umfasse. Hierfür hätten sich durchschnittliche „Stückkosten“ in Höhe von 1.517,-- Euro im Jahr 2009 und 1.836,-- Euro für das erste Halbjahr 2010 ergeben. Randnummer 70 Diese allgemeinen Ausführungen zu den regelmäßigen Kosten im Zusammenhang mit einer Untersagungs- und Beseitigungsverfügung tragen keinen notwendigen Zeitaufwand von zehn Stunden. So fällt der Punkt
dem mit der Gewerbeanmeldung eine Akte angelegt wurde, erschließt sich nicht. Die Tätigkeit unter Punkt
ihrer Art
vollziehbar noch in der Höhe annähernd substantiiert und wohl auch vom Beklagten nicht substantiierbar. Ihr Ansatz bleibt demnach im Bereich der freien Schätzung, wobei selbst hierfür Grundlagen nur unzureichend erkennbar sind, beispielsweise im Hinblick auf die Übertragung eines kalkulatorisches Anteils der Gebäudemiete oder der Pensionszuschläge für Beamte – für welchen arbeitsteilig in welcher Form beteiligten Beamten im Übrigen – für die Arbeitsschritte etwa zu Punkt
dem Rennwett- und Lotteriegesetz eine Gebühr von 340,01 Euro vor, Nr. 2710 bestimmt für Erlaubnisse für Totalisatoren Gebühren von 19,94 bis 163,10 Euro und zur Unterhaltung von Wettannahmestellen außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein von 25,56 Euro je Jahr; Nr. 2001 lit.
O die Gebühr bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, zu bemessen
der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1),
dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2),
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3). Randnummer 77 Da die Bedeutung des Gegenstandes und der wirtschaftliche Nutzen für den Kläger nur eine „positive“ Bedeutung für ihn meinen, scheiden sie angesichts der negativen Wirkung der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung vorliegend als zu berücksichtigende Ermessensgesichtspunkte aus. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners hat der Beklagte, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, vor Festsetzung der Verwaltungsgebühr keinerlei Ermittlungen angestellt und sie deshalb offenkundig nicht als relevanten Belang für seine Ermessensausübung erkannt (vgl. auch Schriftsatz des Beklagten vom
deren Eingang – wohl unter Registrierung und Anlegen eines Vorganges –, dass gegen den Kläger eine Untersagungs- und Beseitigungsverfügung zu erlassen sei, die Amtshandlung gebührenpflichtig sei und die Akte
Verbuchen von 2000,-- Euro in ProFiskal mit dem Kassenzeichen an sie zurückgegeben werden solle. Es folgt eine Annahmeordnung für Einzelzahlungen über 2.000,-- Euro, die auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft freigegeben wurde. Sodann erging die Untersagungs- und Beseitigungsverfügung, für die eine Gebühr von 2.000,-- Euro festgesetzt wurde. Das Schreiben, mit dem weitere Unterlagen vom Kläger erfordert wurden, erging am gleichen Tag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannte Untersagungsverfügung. Randnummer 79 Vorliegend sind danach nur die Arbeitsschritte zu
GO im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzt werden könnte (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, juris, Rn. 22), wäre diese so ergänzte Ermessensentscheidung schon deshalb fehlerhaft, weil mit der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung die Gebührentatbestände sowohl der Tarifstelle 8118 – Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel – als auch der Tarifstelle 8119 – Untersagung von unerlaubter Werbung für Glücksspiele – erfüllt sind, ohne dass sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Ausführungen des Beklagten dazu finden, wie sich die festgesetzte Gesamtgebühr von 2.000,-- Euro auf die einzelnen Tarifstellen verteilte, insbesondere in welcher Höhe die Rahmengebühr für die Tarifstelle 8119 angesetzt wurde. Randnummer 81 Sollte der Beklagte in der Tat vortragen wollen, er habe eine Gebühr lediglich hinsichtlich der Tarifstelle 8118 erhoben – was in deutlichem Widerspruch zu seinen späteren Bescheiden stünde, die gerichtsbekannt durchgehend auf beide Tarifstellen Bezug nehmen –, wäre die Entscheidung dennoch rechtswidrig. Denn es ist für diesen Fall nicht ersichtlich, ob und, wenn ja, mit welcher Begründung der Beklagte von der Erhebung einer Gebühr
der Tarifstelle 8119, deren Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig vorliegen, abgesehen haben sollte. Zwar können gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 GebG in besonderen Fällen Ermäßigungen und Befreiungen zugelassen werden. Für entsprechende Ermessenserwägungen ist jedoch weder aus dem angegriffenen Bescheid noch den
folgenden Schriftsätzen ein Anhaltspunkt zu gewinnen; Ergänzungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO sind demgemäß nicht zulässig (vgl. BVerwG, a.a.O.). Randnummer 82 Des Weiteren erscheint die Festsetzung auch deshalb nicht frei von Ermessensfehlern, weil der Beklagte – wie er im Schriftsatz vom
G, § 5 VGebO zu treffende Ermessensentscheidung sein soll, erschließt sich aus diesem Vorbringen gerade nicht. Soweit der Beklagte die Ermessenserwägungen sowohl an den Kosten des Verwaltungsaufwandes als auch des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner ausrichten will, ist die Entscheidung überdies schon deshalb fehlerhaft, weil die drei letztgenannten Gesichtpunkte vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (s.o.). Randnummer 83 Darüber hinaus stellte sich die Frage, ob nicht – im Fall einer Untersagungsverfügung – wenigstens der Rechtsgedanke des § 6 VGebO in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre. Danach wird, wenn der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt wird, ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben ( § 6 Abs. 1 Satz 1 VGebO ), wobei bei Rahmengebühren von der Gebühr auszugehen ist, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre ( § 6 Abs. 2 VGebO ). Zwar liegt hier gerade kein Antrag des Klägers vor, es wird aber die Fortführung des von ihm ohne eine Beantragung aufgenommenen Gewerbes unterbunden, was einer Zurückweisung eines entsprechend beim Beklagten gestellten Begehrens gleichkommen dürfte. Dies zugrundegelegt läge die Ermäßigung der vom Beklagten für die Amtshandlung der Untersagung grundsätzlich angesetzten Höhe von 2.000,-- Euro auf ein Zehntel bis fünf Zehntel nahe. Sollte dieser Rechtsgedanke indes bereits in die Bestimmung der Rahmengebühr selbst eingeflossen sein, wofür ausweislich der Gesetzesbegründung nichts ersichtlich ist, wäre von einer unreduzierten Rahmengebühr von 400,-- bis 10.000,-- Euro auszugehen. Dies entspräche annähernd der – vom Oberverwaltungsgericht Münster im o.g. Beschluss bewerteten und in der summarischen Prüfung für nichtig erachteten – Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Randnummer 84 Soweit der Beklagte schließlich auf die summarische Prüfung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. September 2010 – OVG 1 S 122.10 – unter Hinweis auf den Beschluss vom 21. Januar 2010 – OVG 1 S 94.09 –, juris, Rn. 30) verweist,
der die Festsetzung der Verwaltungsgebühren keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln unterliege, vermag er auch damit angesichts des Vorstehenden nicht zu überzeugen. B. Randnummer 85 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 86 Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im Einzelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO), muss aus Sicht einer verständigen Partei und nicht
den objektiven Maßstäben beurteilt werden, die einer rechts- und sachkundigen Person zur Verfügung stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 9 L 37.05 –, zitiert
juris m.w.N.).
diesem Maßstab war die Zuziehung eines Rechtsanwalts hier geboten. Die Angelegenheit ist nicht nur von erheblicher (wirtschaftlicher) Bedeutung, sie war und ist auch von hinreichender Schwierigkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001018889
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.