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AG Lichtenberg 35 M 4575/08 HS Beschluss Zwangsvollstreckung bei bestehendem Pfändungsschutzkonto: Antrag auf gerichtliche Freigabe von laufenden Eink

Zwangsvollstreckung bei bestehendem Pfändungsschutzkonto: Antrag auf gerichtliche Freigabe von laufenden Einkünften eines unterhaltspflichtigen Schuldners Leitsatz Bei Führung eines Pfändungsschutzkontos fehlt es einem Antrag auf gerichtliche Freigabe von laufenden Einkünften des Schuldners, welche dem Konto erst zum Ende eines Kalendermonats gutgeschrieben werden, am Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Pfändungsfreibetrag des Schuldners in diesem Monat noch nicht ausgeschöpft wurde. Über diese Gutschriften kann der Schuldner gemäß § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO im folgenden Kalendermonat kraft Gesetzes verfügen. (Rn.14) Tenor In der Zwangsvollstreckungssache … wird der Antrag der Schuldnerin vom 19.08.2010 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die durch den Beschluss vom 06.09.2010 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben. Dieser Beschluss wird wirksam mit seiner Rechtskraft. Gründe Randnummer 1 Die Gläubigerin pfändet durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 30.07.2008 das Konto der Schuldnerin. Randnummer 2 Die Schuldnerin begehrt mit dem Antrag vom 19.08.2010 die Pfändung des Guthabens in Höhe von 941,41 €. Sie trägt vor, Ihr Konto sei seit dem 06.07.2010 in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Randnummer 3 Dem Konto seien am 30.07.2010 folgende Beträge gutgeschrieben worden: Randnummer 4 ALG II in Höhe von 441,41 € Schulgeld für 5 Kinder in Höhe von 500,00 € Halbwaisenrente für 3 Kinder, insgesamt in Höhe von 367,29 € Randnummer 5 Die Drittschuldnerin zahle der Schuldnerin die gutgeschriebenen Beträge aus ALG II und Schulgeld nicht aus, da der Pfändungsfreibetrag für den Monat Juli 2010 bereits ausgeschöpft sei. Bei den gutgeschriebenen Beträgen handele es sich jedoch um Geld für den laufenden Lebensunterhalt im Monat August bzw. um zweckgebundene Sozialleistungen für die Kinder. Randnummer 6 Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 7 Als Rechtsgrundlage kommt § 850k Abs. 4 ZPO in Betracht. Danach kann das Vollstreckungsgericht einen von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr.1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Randnummer 8 Die Schuldnerin trägt vor, 6 Kindern zum Unterhalt verpflichtet zu sein. Es obliegt insoweit der Schuldnerin, dem Kreditinstitut nachzuweisen, dass der Pfändungsfreibetrag abweichend von § 850k Abs. 1 ZPO nach § 850k Abs.2 ZPO zu bestimmen ist (§ 850k Abs. 5 S. 2 ZPO). Randnummer 9 Bei einer Unterhaltspflicht für 6 Kinder beträgt der - dem Kreditinstitut nachzuweisende - Pfändungsfreibetrag somit monatlich 2.182,15 € (§§ 850k Abs. 2 Nr. 1a i. V. m. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO). Randnummer 10 Des weiteren sind der Schuldnerin pfandfrei zu belassen gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO das Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder. Randnummer 11 Dem Konto der Schuldnerin wurde im Monat Juli 2010 Kindergeld in Höhe von 1.215,43 € gutgeschrieben. Randnummer 12 Des weiteren erhielt die Schuldnerin andere Geldleistungen für 3 Kinder in Höhe von 367,29 € aus Halbwaisenrente sowie in Höhe von 500,- € aus Schulgeld. Randnummer 13 Es obliegt der Schuldnerin, insoweit der Drittschuldnerin die jeweiligen Nachweise vorzulegen. Randnummer 14 Der Schuldnerin war somit in dem Monat Juli 2010 gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 3 ZPO aus vorhandenem Guthaben bzw. aus gutgeschriebenen Beträgen ein Betrag bis zur Höhe von insgesamt 4.264,87 € durch die Drittschuldnerin zu belassen. Randnummer 15 Nach der vorgelegten Umsatzanzeige vom 06.09.2010 hatte die Schuldnerin über das gepfändete Konto in dem Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.07.2010 in Höhe von insgesamt 2.472,70 € verfügt. Randnummer 16 Der Kontostand betrug am 30.06.2010 bzw. 01.07.2010 318,78 € Im Monat Juli erfolgten Gutschriften in Höhe von insgesamt 2.847,23 € Insgesamt konnte die Schuldnerin mithin über einen Betrag in Höhe von . 3.166,01 € verfügen. Randnummer 17 Dieser Betrag übersteigt auch nicht den nach § 850k Abs. 2 ZPO festzustellenden persönlichen Pfandfreibetrag der Schuldnerin. Randnummer 18 Es verbleibt somit ein pfandfreier Betrag in Höhe von 693,31 €, welcher gemäß den Bestimmungen des § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO auf den folgenden Kalendermonat zu übertragen war. Wegen eines Betrages in Höhe von 693,31 € fehlt es dem Antrag der Schuldnerin somit am Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 19 Soweit die Schuldnerin begehrt, die Pfändung der Beträge aus den Gutschriften vom 30.07.2010 in Höhe von insgesamt 941,41 € aufzuheben, ist der Antrag wegen des restlichen Betrages in Höhe von 248,10 € aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Randnummer 20 Nach § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht einen von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr.1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Dabei sind jedoch die gesamten Einkünfte der Schuldnerin zu berücksichtigen, also auch die Einkünfte, welche dem gepfändeten Konto nicht gutgeschrieben werden. Randnummer 21 Nach dem Bescheid des Jobcenters Marzahn-Hellersdorf vom 08.06.2010 erhält die Schuldnerin für den Monat August 2010 laufende Sozialleistungen sowie Schulgeld in Höhe von insgesamt 1.549,47 €. Randnummer 22 Dieser Betrag übersteigt nicht den unpfändbaren Betrag gemäß § 850c ZPO unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten der Schuldnerin. Randnummer 23 In diesen bewilligten Sozialleistungen enthalten ist die monatlich von der Schuldnerin aufzubringende Miete in Höhe von 630,13 € abzüglich einer Betriebskostenerstattung in Höhe von 92,07€. Dieser Betrag geht nicht auf dem gepfändeten Konto ein, sondern wird direkt von dem Jobcenter an den Vermieter gezahlt. Randnummer 24 Das ALG II für den Monat August 2010 wurde dem Konto am 30.07.2010 in Höhe von 441,41 € gutgeschrieben. Des weiteren erfolgte die Gutschrift in Höhe von 500,- € aus dem Schulgeld. Randnummer 25 Im Übrigen ergibt sich aus der vorgelegten Umsatzanzeige die Gutschrift von Halbwaisenrenten der Kinder in Höhe von insgesamt 367,29 € am 30.07.2010. Randnummer 26 Insgesamt wurde dem gepfändeten Konto am 30.07.2010 mithin ein Betrag in Höhe von 1.308,70 € gutgeschrieben. Randnummer 27 Über diesen Betrag hat die Schuldnerin noch am 30.07.2010 durch Barabhebung in Höhe von 618,- € verfügt, so dass ein restlicher Betrag aus diesen Gutschriften in Höhe von 690,70 € verbleibt. Randnummer 28 Lediglich in dieser Höhe könnte gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ein von den Regelungen des § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr.1 und Absatz 3 abweichender pfändungsfreier Betrag für den Monat August bzw. Juli 2010 bestimmt werden. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht den von der Drittschuldnerin gemäß den Bestimmungen des § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von 693,31 €, so dass der Antrag der Schuldnerin zurückzuweisen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001019062

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