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AG Tempelhof-Kreuzberg 11 C 42/09 Beschluss Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtslehrers a.D. Art 5 Abs 3 GG, § 91

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtslehrers a.D. Orientierungssatz Einem Rechtslehrer a.D., der als Beklagter ausweislich des Protokolls den Verhandlungstermin selbst und zugleich in Vertretung für seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen hat, steht eine Terminsgebühr zu. Der Prozessbevollmächtigte kann die dem Rechtslehrer zustehende Gebühr in dessen Einverständnis zur Kostenausgleichung mit beantragen (Rn.1) . Tenor In Sachen … werden die nach dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.07.2009 in den Anträgen vom 05.08.2009 und 14.12.2009 nachstehend berechneten und ausgeglichenen Kosten wie folgt festgesetzt: Die Klägerin hat an den Beklagten 43,15 EUR, in Worten dreiundvierzig 15/100 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 07.08.2009 zu erstatten. Der zu Grunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Ausgleichung I. Gerichtskosten Die Gerichtskosten betragen: 75,00 EUR Davon trägt die Klägerin 9/11 mit: 61,36 EUR Sie hat gezahlt: 75,00 EUR Der Mehrbetrag von 13,64 EUR wurde auf die Kosten des Beklagten verrechnet und ist an die Klägerin zu erstatten. II. Außergerichtliche Kosten Die Klägerin kann an außergerichtlichen Kosten berechnen (Antrag vom 14.12.2009) 89,25 EUR Davon trägt die Klägerin 9/11 selbst mit 73,02 EUR Der Beklagte trägt 2/11 mit: 16,23 EUR Der Beklagte kann an außergerichtlichen Kosten berechnen (Antrag vom 05.08.2009 und 16.01.2010) 89,25 EUR Davon trägt der Beklagte 2/11 selbst mit 16,23 EUR Die Klägerin trägt 9/11 mit: 73,02 EUR III. Berechnung der Erstattungssummen Die Klägerin muss an den Beklagten erstatten 73,02 EUR Der Beklagte hat an die Klägerin zu erstatten: 16,23 EUR verbleiben als Rest: 56,79 EUR abzüglich der berechneten Gerichtskosten in Höhe von: 13,64 EUR ergeben sich: 43,15 EUR Diesen Betrag hat die Klägerin an den Beklagten zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Die vom Beklagtenvertreter geltend gemachten 30,00 Euro für die Terminsgebühr nebst anteiliger Auslagenpauschale und anteiliger Mehrwertsteuer, werden im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO als notwendige Kosten des Rechtsstreits angesehen und waren daher wie beantragt bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Der Beklagte als Rechtslehrer a.D. hat ausweislich des Protokolls den Termin 29.06.2009 selbst und zugleich in Vertretung für seinen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen. Ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 16.01.2010 verweist er darauf, dass er keine gesonderte Rechnung neben der seines Prozessbevollmächtigten eingereicht hat, sondern sein Prozessbevollmächtigter, die ihm zustehenden Kosten zur Kostenausgleichung mit beantragt hat. Im weiteren wird auf die Kommentierung in Zöller, 26. Auflage, Randziffer 13, Stichwort: “Hochschullehrer” zu § 91 ZPO verwiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001020048

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