Rechtsschutzversicherung: Reichweite der Baurisikoausschlussklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leitsatz Die Baurisikoausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen die Verkäuferin der Wohnung durchzusetzen sind, wenn die Bauarbeiten noch nicht endgültig abgeschlossen sind, weil noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 27. Januar 2010, 33 O 273/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin – 33 O 273/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Randnummer 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. B. Randnummer 2 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 3 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 121,00 EUR. Einen darüber hinausgehenden Schaden kann er nicht mit Erfolg durchsetzen. Randnummer 4 1. Unstreitig hat der Beklagte die A. (nachfolgend: Rechtsschutzversicherung) des Klägers zu einer Zeit verklagt, als der mit jener Klage verfolgte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gemäß § 12 VVG a.F. bereits verjährt war. Er hat damit seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag mit dem Kläger verletzt und ihm deshalb den daraus entstanden Schaden gemäß § 280 BGB zu ersetzen. Randnummer 5 Ebenfalls unstreitig hatte der Kläger angefallene Gerichtskosten in Höhe von 363,00 EUR zu begleichen; davon hat der Beklagte jedoch nur den bereits zugesprochenen Teilbetrag zu erstatten. Dem Kläger ist ein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorzuhalten, weil er auf das Schreiben des Beklagten vom 17. November 2005 (Anl. B 1, Bl. 34) nicht sein Einverständnis zur Rücknahme der Klage erklärt hat. Randnummer 6 Entgegen seiner Ansicht musste der Kläger das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg nicht zur Sicherung seiner Regressansprüche gegen den Beklagten durchführen; denn er konnte nicht erwarten, dass sich das Amtsgericht Schöneberg in einem Urteil mit der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs gegen die Rechtsschutzversicherung auseinandersetzt, wenn die Forderung ohnehin verjährt ist. Für den auf die Verjährung gestützten Regress benötigte der Kläger ein Urteil in diesem Verfahren schon deshalb nicht, weil der Beklagte mit seinem Schreiben vom 17. November 2005 (Anl. B 1) den Regressanspruch wegen der Verfahrenskosten anerkannt hatte. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die Offenbarung seines Fehlverhalten durch die Anregung, die Klage zurückzunehmen, vermeiden wollen, trifft daher nicht zu. Randnummer 7 Der Kläger musste den Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Schöneberg auch nicht deshalb fortsetzen, weil er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Beklagten über die Verjährung und kein Vertrauen in seine Ratschläge haben konnte. Hätte sich diese Auskunft als rechtlich fehlerhaft erwiesen und eine nicht gerechtfertigte Klagerücknahme zur Folge gehabt, wäre der Beklagte nicht wegen der gerichtlichen Geltendmachung eines von vornherein verjährten Anspruchs, sondern wegen des fehlerhaften Rates zur Klagerücknahme haftbar gewesen. Diesen Beweis hätte der Kläger aber mit einem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg auch nicht führen können. Wäre der in diesem Rechtsstreit gegen die Rechtsschutzversicherung geltend gemachte Anspruch nicht verjährt gewesen und hätte das Amtsgericht die Klage aus anderen Gründen abgewiesen, ist nicht ersichtlich, warum dem Beklagten in diesem Fall ein regresspflichtiges Anwaltsverschulden zur Last gelegt werden könnte. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte das richtige Datum des Beginns der Verjährung im Schreiben vom 17. November 2005 angegeben hat. Verjährt war der Anspruch bei Klageerhebung im August 2005 ohnehin. Nur das ist erheblich und vom Beklagten nachträglich richtig gesehen worden. Abgesehen davon gilt entgegen der Ansicht des Klägers für den Beginn der Verjährungsfrist nicht § 203 S. 2 BGB sondern § 12 Abs. 2 VVG a.F. = 15 VVG n.F. Randnummer 8 Unerheblich ist, dass das Amtsgericht Schöneberg der Rechtsschutzversicherung mit Verfügung vom 16. Februar 2006 noch einen Hinweis erteilt hat, der sich auf die Bezahlung der Anwaltsrechnung bezieht und mit der Verjährung nichts zu tun hat. Vorzuwerfen ist dem Beklagten nur, dass er den Eintritt der Verjährung falsch beurteilt und die Klage nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben hat. Diesen Fehler hat der Beklagte durch sein Schreiben vom 17. November 2005 korrigiert. Er kann daher nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der Kläger dem insoweit richtigen Rat zur Vermeidung weiterer Prozesskosten nicht nachgekommen ist. Randnummer 9 Auf die Schadensminderungspflicht des Klägers musste der Beklagte nicht besonders hinweisen. Dabei handelt es sich um eine gegenüber dem Beklagten bestehende Obliegenheit des Klägers, die er ohne weiteres aus dem Hinweis des Beklagten, dass sich die Gerichtskosten im Falle der Klagerücknahme um zwei Drittel reduzieren, entnehmen konnte. Randnummer 10 Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, sich durch ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg die Möglichkeit des Rechtsmittelverfahrens offen gehalten zu haben. Ein Rechtsmittelverfahren hätte angesichts der eindeutigen Rechtslage zur Verjährung keinen Erfolg gehabt und dem Kläger daher bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Erstattung der Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung im Jahr 2002 entstanden sind, auch nicht weiter geholfen. Randnummer 11 2. Ferner hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht zu einem Schaden des Klägers in Höhe von 4.508,26 EUR geführt hätte, weil der Anspruch, für den die Rechtsschutzversicherung hätte eintreten sollen, unter die Baurisikoausschlussklausel in § 3 Abs. 1
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