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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 25. Senat L 25 B 2246/08 AS PKH Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen

Obsah (4)§ 114§ 121§ 117§§ 127

Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Hauptsacheverfahren - Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes - Nichtanwendbark

§ 114

Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit ab dem

  1. Juni 2006 vor. Denn der Kläger, der bezieht, ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach wie vor nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur anteilig aufzubringen. Überdies hat seine Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Randnummer 7 Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei für die Angleichung von denjenigen Bemittelten auszugehen ist, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Zu beachten ist, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen darf, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechtsfragen – ebenso wie im Übrigen komplexe Tatfragen – in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 2010 – 1 BvR 1873/09 –, zitiert nach juris). Randnummer 8 Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich für die vom Kläger erhobene Klage die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneinen. Hierbei kann offen bleiben, ob es für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (ebenso wie nach ganz überwiegender und auch vom Senat vertretener Auffassung für die Bedürftigkeitsprüfung) auf den Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts ankommt (so z. B. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG,
  3. Aufl., § 73 a RdNr. 7 d und 13 d) oder diesbezüglich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags maßgeblich ist, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen vollständig bei Gericht eingegangen ist (so wohl Kopp/Schenke, VwGO,
  4. Aufl., § 166 RdNr. 14 a), oder auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen ist, zu dem die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und das Gericht über das Gesuch bereits hätte entscheiden können (so Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: November 2009, § 166 RdNr. 52 f.). Denn auch wenn das Bundessozialgericht (BSG) die für die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie maßgeblichen Fragen, welche Kosten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei Eigenheimen gehören, zwischenzeitlich weitgehend beantwortet und insbesondere entschieden hat, dass eine Instandhaltungskostenpauschale nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftsaufwendungen zu zählen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  5. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –, zitiert nach juris), und es für die Entscheidung des Falles bei saldierender Betrachtung möglicherweise auch nicht mehr darauf ankommt, ob als Heizkosten (wie vom Sozialgericht vermutlich mangels entsprechenden Nachweises sonstiger Kosten angenommen) nur die Gasabschlagszahlungen zu berücksichtigen sind oder auch die Aufwendungen für die Beschaffung von Brennholz anerkannt werden können, ist die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hier aus einem anderen Grund auch heute noch zu bejahen. Denn es muss hier jedenfalls noch geklärt werden, wie die vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens mit seinen Schriftsätzen vom
  6. März 2007 und
  7. Juli 2007 abgegebenen Erklärungen zu bewerten sind, er sei bereit, die konkret angefallenen und in der Hausgeldabrechnung 2006 ausgewiesenen Instandhaltungs- und Bankgebühren anteilig zu berücksichtigen. Sollten diese Erklärungen so auszulegen sein, dass der Beklagte hiermit (und zwar über die vom Kläger für die Zeit vom
  8. April bis zum
  9. September 2006 inzwischen nur noch geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 37,62 € monatlich hinaus) anerkannt hätte, dass dem Kläger für die streitige Zeitspanne weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (479,34 € <Instandhaltungskosten> + 5,88 € <Bankgebühren> =) 485,22 € : 12 = 40,44 € monatlich zustehen, wirkte sich dies in rechtserheblicher Weise auf die Entscheidung des Falles aus. Die Frage, ob den Erklärungen diese Wirkung zuzumessen ist oder wie sie gegebenenfalls sonst zu verstehen sind, muss jedoch im Klageverfahren beantwortet werden. Eine Klärung in dem diesem Verfahren nur vorgelagerten Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Randnummer 9 Angesichts dessen, dass der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt und ein verständiger anderer Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst aufkommen müsste, das Klageverfahren ebenfalls führen würde, erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht als mutwillig. Randnummer 10 Die Beiordnung von Rechtsanwalt K beruht auf § 73 a Abs.

§ 121Abs.

2 ZPO. Sie ist geboten, weil die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt mit Blick auf die im vorliegenden Fall anstehenden Probleme erforderlich erscheint. Randnummer 11 Für die Zeit vor dem

  1. Juni 2006 war die Beschwerde indes zurückzuweisen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ab wann Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Sie ist jedoch erst am
  2. Juni 2006 eingetreten, weil erst an diesem Tag die nach § 73 a Abs.

§ 117Abs.

4 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen bei Gericht eingegangen ist. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs.

§§ 127Abs.

4, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Randnummer 13 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001021135

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