V ordentlich und fristgemäß gekündigt habe, sei die Wasserversorgung einzustellen. Bei der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung vom Kündigungszeitpunkt bis zur angekündigten Einstellung der Versorgungsleistungen am 30. Juni 2010 habe es sich lediglich um eine Kulanzregelung gehandelt. Ein Vertragsverhältnis oder ein faktisches Vertragsverhältnis zu den Antragsstellern sei dadurch nicht zustande gekommen. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Antragssteller auf Versorgung mit Trinkwasser aus der Versorgungspflicht im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang
BG bestehe nicht. Randnummer 13 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 14 den Antrag abzulehnen. Randnummer 15 Er teilt die Auffassung des Antragsgegners. II. Randnummer 16 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 17 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 Abs. 1 VwGO. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Auch wenn die Lieferverträge mit der Antragsgegnerin privatrechtlich ausgestaltet sind, bestimmt sich die Frage, ob eine Versorgung zu erfolgen hat, nach Normen des öffentlichen Rechts (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschluss v. 4. Dezember 2009 – 5 L 264/09, juris Rn. 5f.). Der strittige Anspruch der Antragssteller auf Versorgung mit Trinkwasser richtet sich in erster Linie nach den Regelungen des Berliner Betriebegesetzes, der auf Grund von § 4 Abs. 4 BerlBG erlassenen Rechtsverordnung sowie der Satzung der Antragsgegnerin. Dabei stellt die Lieferverpflichtung die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs dar. Randnummer 18 In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, um einen vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss dazu einen materiellen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 19 Die Antragssteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 20 Die Antragsteller haben keinen Lieferungsanspruch auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 BerlBG und der dazu erlassenen Verordnung.
BG ist jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, berechtigt, Wasser aus dieser Anlage zu beziehen (Benutzungsrecht). Nach Satz 7 sind Erbbauberechtigte, Nießbrauchberechtigte oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte den Grundstückseigentümern gleichgestellt.
2 der dazu erlassenen Verordnung über den Anschluss an die Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung ist von mehreren dinglich Berechtigten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 7 BerlBG jeder berechtigt und verpflichtet. Den gesetzlichen Anspruch auf Lieferung haben nur dinglich Berechtigte, die gleichzeitig einem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen. Eine bloß schuldrechtliche Beziehung zum Grundstückseigentümer etwa als Mieter oder Untermieter genügt nicht, ebenso wenig wie ein bloßer – rechtmäßiger oder unrechtmäßiger – tatsächlicher Besitz. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mitte (AZ 16 C 1002/09) und des Landgerichts Berlin (AZ 16 S 20/09) bestätigten lediglich den tatsächlichen Besitz des Antragsstellers zu 2). Randnummer 21 Ein Lieferungsanspruch ergibt sich ebenso wenig aus den Vertragsbestimmungen der Antragsgegnerin. Nach den Ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung liefert die Antragsgegnerin Wasser aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages (Nr. 1 Absatz 1 Satz 2). Nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird der Versorgungsvertrag im Allgemeinen mit dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet. Nach § 8 Abs. 5 der Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Berlin, die wortgleich den Vorgaben in § 8 Abs. 5 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) entspricht, haben Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks beizubringen. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie nutzungsberechtigt sind und der Eigentümer bereit ist, der Trinkwasserversorgung der Antragsteller zuzustimmen und sich gar mitzuverpflichten. Vielmehr hatte der Eigentümer den bisherigen Wasserversorgungsvertrag gekündigt. Der beigeladene Zwangsverwalter des Grundstücks lehnt eine Zustimmung und Mitverpflichtung hinsichtlich der Trinkwasserversorgung ausdrücklich ab. Randnummer 22 Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus § 3 Abs. 5 Nr. 1 BerlBG und § 1 lit a der Satzung der Berliner Wasserbetriebe. Hierbei handelt es sich um Aufgabenzuweisungsnormen, die keine subjektiven Ansprüche begründen. Randnummer 23 Der Antragssteller zu 2) kann aus dem vermeintlichen Bedarf an Frischwasser für sein als „Biotop“ bezeichnetes Teichprojekt keinen gesonderten Anspruch herleiten. Ein seit drei Jahren bestehendes Biotop, das zu seiner Erhaltung auf die Versorgung aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz angewiesen ist, wird kaum als ökologisch besonders wertvoll einzustufen sein. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinn des § 26a BerlNatschG, § 30 BNatschG. Eine anderweitige Unterschutzstellung wurde vom Antragssteller zu 2) nicht glaubhaft gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zum Einschreiten verpflichtet wäre im Übrigen allenfalls die Naturschutzbehörde im Rahmen ihres Ermessens, ohne dass der Antragsteller zu 2) darauf einen Anspruch hätte. Randnummer 24 Der Antragssteller zu 3) kann gegen die Antragsgegnerin keinen gesonderten Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen drohender Obdachlosigkeit herleiten. Eine solche ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Randnummer 25 Die Antragsstellerin zu 4), die ihre Angaben nicht glaubhaft gemacht hat, kann aus ihrer Stellung als Untermieterin keinen Lieferungsanspruch ableiten (s.o.). Randnummer 26 Auch Lieferungsansprüche aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis, die das Verwaltungsgericht vorliegend
2 GVG mit zu prüfen hat, sind von den Antragsstellern nicht glaubhaft gemacht worden. Randnummer 27 Für die Zeit bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.