← Deutschland

VG Berlin 2. Kammer 2 K 71.10 Urteil Anspruch auf Auskunft gegenüber der Behörde § 9 Abs 1 S 1 Fallgr 2 InfFrG BE

Anspruch auf Auskunft gegenüber der Behörde Orientierungssatz Die von der Behörde durchzuführenden Baumkontrollen sind keine besondere Verwaltungstätigkeit, sie ist grundsätzlich nicht geheimhaltungsbedürftig. (Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

  1. Senat,
  2. Januar 2011, OVG 12 N 97.10, Beschluss Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom
  3. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Mai 2010 verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht in den Vorgang zu den im Jahr 2009 durchgeführten Baumkontrollen am Savignyplatz in Berlin-Charlottenburg zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erstrebt Zugang zu Informationen zu vom Beklagten durchgeführten Baumkontrollen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges, welches auf dem Savigny-Platz in Berlin-Charlottenburg durch einen herabfallenden Ast erheblich beschädigt wurde. Die zur Schadensaufnahme herbeigerufenen Polizeibeamten vermerkten in ihrem Tätigkeitsbericht vom
  5. September 2009, dass der von Baum Nr. 64 herunter gefallene Ast bereits „etwas angefault“ gewesen sei. Die Klägerin machte beim Beklagten daraufhin einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  6. Dezember 2009 forderte die Klägerin den Beklagten in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) auf, „die Nachweise der Baumkontrollen für das Jahr 2009 vorzulegen“. Diese Nachweise seien erforderlich für die Einschätzung, ob eine gerichtliche Weiterverfolgung des Schadensersatzanspruchs sinnvoll sei. Randnummer 4 Mit Schreiben des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom
  7. Januar 2010 teilte der Beklagte mit, es bestehe kein Anspruch auf Einsicht in die Akten. Die Akteneinsicht sei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln abzulehnen, weil nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit ein Bekanntwerden des Akteninhaltes mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Den hiergegen unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  8. Mai 2010 zurück. Dabei teilte er mit, dass die Gewährung von Akteneinsicht dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der Gleichrangigkeit von Anspruchsteller und Anspruchsgegner widersprechen würde. Randnummer 5 Mit ihrer am
  9. Mai 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Informationsbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, sie habe ein Recht auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin. Ausschlussgründe im Sinne dieses Gesetzes lägen nicht vor. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 7
  10. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom
  11. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Mai 2010 zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in den Vorgang zu den im Jahr 2009 durchgeführten Baumkontrollen am Savignyplatz in Berlin-Charlottenburg zu gewähren; Randnummer 8
  13. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages vertieft er seine Rechtsauffassung aus den angegriffenen Bescheiden. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung im Wege schriftlicher Entscheidung über die Klage befinden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der die Gewährung von Akteneinsicht in den Vorgang zu den im Jahr 2009 auf dem Savignyplatz durchgeführten Baumkontrollen ablehnende Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom
  14. Januar 2010 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom
  15. Mai 2010 gefunden hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Einsicht in den fraglichen Vorgang. Randnummer 15
  16. Rechts- und Anspruchsgrundlage für das Akteneinsichtsbegehren der Klägerin ist § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Randnummer 16 a. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln liegen vor. Die Klägerin gehört als natürliche Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Das den Beklagten vertretende Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ist als Behörde des Landes Berlin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln eine auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle. Bei den Vorgängen zu den Baumkontrollen auf dem Savignyplatz im Jahr 2009 handelt es sich auch um Akten im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG. Denn danach sind Akten im Sinne dieses Gesetzes alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Randnummer 17 b. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen der Akteneinsicht vorliegend keine Ausschlussgründe nach den §§ 5 bis 11 IFG Bln entgegen. Insbesondere kann die Akteneinsicht nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1
  17. Fall IFG Bln wegen der Befürchtung des Beklagten verweigert werden, dass sich durch das Bekanntwerden des Akteninhalts nachteilige Auswirkungen für das drohende zivilrechtliche Gerichtsverfahren ergeben könnten. Randnummer 18 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1
  18. Fall IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, wenn ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 19

(1)§ 9 Abs. 1 Satz 1
  1. Fall IFG Bln verlangt zunächst eine „besondere Art der Verwaltungstätigkeit“, setzt mithin eine Tätigkeit voraus, die sich von der Masse der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeiten abhebt. Erforderlich ist eine Tätigkeit, die ihrer „besonderen Art“ nach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geheim gehalten werden muss, weil anderenfalls - ähnlich wie bei den in § 9 Abs. 1 Satz 1
  2. Fall IFG Bln genannten bevorstehenden behördlichen Maßnahmen - ihr Erfolg in Frage gestellt wird. Um eine solche Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der Baumkontrolle nicht. Diese ist grundsätzlich nicht (vorübergehend) geheimhaltungsbedürftig. Sie ist nach Auffassung des Beklagten vielmehr ausschließlich deshalb geheim zu halten, weil die Klägerin wegen des ihr entstanden Schadens erwägt, einen Amtshaftungsprozess anzustrengen. Das Risiko von nachfolgenden Amtshaftungsprozessen haftet jedoch einer Vielzahl von Verwaltungstätigkeiten an. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Gefahr, die einer Verwaltungstätigkeit nicht die erforderliche „besondere Art“ zu verleihen vermag. Randnummer 20
(2)Davon abgesehen setzt § 9 Abs. 1 Satz 1
  1. Fall IFG Bln voraus, dass das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Auch dies kann vorliegend nicht unter Hinweis auf eine Erschwernis der Rechtsverteidigung im Rahmen eines drohenden Prozesses bejaht werden. Eine solche Erschwernis wird von § 9 Abs. 1 Satz 1
  2. Fall IFG Bln nämlich nicht erfasst. Randnummer 21 Dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1
  3. Fall IFG Bln nach muss das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts „nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar“ sein. Sprachlich bezieht sich dabei die durch die Informationsgewährung erschwerte Aufgabenerfüllung auf die besondere Art der Verwaltungstätigkeit. Erforderlich ist damit, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgabe als solche durch die Informationsgewährung erschwert oder unmöglich gemacht wird. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die seitens der Klägerin erstrebte Informationsgewährung führt zu keinerlei Erschwernissen bei der Baumkontrolle. Randnummer 22 Auch ein Blick auf die Systematik des § 9 IFG Bln bestätigt, dass Erschwernisse der Rechtsverteidigung im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht unter § 9 Abs. 1 Satz 1
  4. Fall IFG Bln fallen, sondern von § 9 Abs. 2 Satz 2 IFG Bln erfasst werden. Nach dieser Vorschrift besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines „laufenden“ - d.h. eines bereits anhängigen und noch nicht beendeten (vgl. zur § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund Schoch, IFG, Rn. 79 zu § 3) - Gerichtsverfahrens zu befürchten sind. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn die Befürchtung von nachteiligen Auswirkungen auf Gerichtsverfahren generell - wie vom Beklagten angenommen - bereits von § 9 Abs. 1 Satz 1
  5. Fall IFG Bln erfasst würde. Randnummer 23 Auch die Entstehungsgeschichte von § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln spricht gegen die vom Beklagten vorgenommene Auslegung. § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln wurde gerade deshalb in das Gesetz aufgenommen, weil nach Auffassung des Gesetzgebers bei Vorgängen, die für Gerichtsverfahren relevant waren, nach den übrigen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes „keine Auskunftsverweigerung begründet werden“ konnte (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 15/5075, S. 27). Dabei wurde auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Bezug genommen und das Auskunftsverweigerungsrecht - wie dort (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 81 zu § 3 m.w.N.) - auf laufende Gerichtsverfahren beschränkt. Nur insoweit hatte der Gesetzgeber des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin einen Regelungsbedarf gesehen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 15/5075, S. 27). Randnummer 24 Das hier gefundene Auslegungsergebnis, wonach Erschwernisse der Rechtsverteidigung bei drohenden Gerichtsverfahren insbesondere zivilrechtlicher Art nicht vom Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1
  6. Fall IFG Bln erfasst werden, steht schließlich auch nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin das Anliegen, ein möglichst umfassendes Informationsrecht zu schaffen (vgl. § 1 IFG Bln und Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 13/1623, S. 4). Die Ausschlussgründe der §§ 5 bis 11 IFG Bln sind daher eng auszulegen. § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln dient vor diesem Hintergrund dem Schutz bestimmter Verfahren, deren Erfolg durch vorzeitige Offenlegung des Akteninhalts in Frage gestellt wird; § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin schützt demgegenüber - wie § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund, dem er nachgebildet worden ist - die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 74 ff. m.w.N.). Das Interesse an der Zurückhaltung von Informationen, die der Bürger benötigt, um etwa in einem Amtshaftungsprozess die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns nachzuweisen, wird demgegenüber nicht geschützt (vgl. zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund Urteil der Kammer vom
  7. Juni 2009 - VG 2 A 62.08 -). Randnummer 25 Auch der Hinweis des Beklagten auf das im Zivilrecht herrschende Prinzip der Gleichrangigkeit von Kläger und Beklagtem führt insoweit nicht weiter. Er verkennt, dass der Beklagte an Gesetz und Recht gebunden ist und auch bei einer privatrechtlichen Tätigkeit weitergehenden Bindungen unterliegt als Private. Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil, besser vortragen zu können, weil der Anspruchsteller die der Behörde vorliegenden Umstände kennt, hat der Beklagte aufgrund seiner besonderen Bindungen hinzunehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  8. November 2003 - VG 23 A 93.03 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom
  9. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, Juris). Abgesehen davon sind die Parteien im Zivilprozess ohnehin zum wahrheitsgemäßen und vollständigem Vortrag verpflichtet (§ 138 Abs. 1 ZPO). Randnummer 26
  10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war dabei gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin wegen der sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne juristische Beratung selbst zu führen. Randnummer 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 28 Beschluss Randnummer 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001021667

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.