schlusssgrund der behördlichen Beratung oder Schutz geistigen Eigentums Orientierungssatz 1. Bei einem Gutachten handelt es sich lediglich um eine Beratungsgrundlage, die von der Behörde zur Entscheidungsfindung durch die dazu berufenen Beschäftigten eingeholt wurde. Daher kann der Anspruch auf Informationszugang nicht nach § 3 Nr 3 IFG
geschlossen sein. (Rn.25)
1 und 4 Abs. 1 ESAEG und die gutachterliche Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Be. vom 15. Juni 2005 zur Berechnung von Zahlungsansprüchen von Kunden der P. im Rahmen des P. zu gewähren, mit
nahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter aber einschließlich der die P. betreffenden Tatsachen, sowie Ablichtungen für die Klägerin hiervon zu fertigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Zugang zu zwei Rechtsgutachten, die von der Beklagten zu Ansprüchen von Anlegern der P. (im Folgenden: Ph.) eingeholt wurden. Randnummer 2 Die Ph. ist ein Wertpapierhandelsunternehmen und als Institut der Beklagten zugeordnet. Sie bot ihren Kunden die Beteiligung an dem Produkt „P.)“ an. Bei dieser Anlage beteiligten sich die Investoren gemeinsam an Termingeschäften, die die Ph. aber nicht in dem Umfang durchführte, den sie in den Kontoauszügen gegenüber den Anlegern darstellte. Vielmehr täuschte sie Geschäftsaktivitäten nur vor und verwendete neu eingehende Kundengelder für
zahlungen. Nach dem Tod des geschäftsführenden Gesellschafters der Ph. informierte die neue Geschäftsführung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die am
zahlungsguthabens und zu der Frage, ob ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis vorliegt. In vergleichbarer Weise ging Prof. Dr. Ha. in dem für die Beklagte erstellten Rechtsgutachten vom 19. Dezember 2005 zur Frage eines Anspruchs der Kunden der P.
1 und 4 Abs. 1 ESAEG vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Inhaltsverzeichnisse der Gutachten Bezug genommen. Randnummer 4 Die Klägerin meldete im Mai 2005 bei der Beklagten Entschädigungsansprüche an. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom
wirkungen auf laufende Gerichtsverfahren haben, die Vertraulichkeit von Beratungen der Behörden beeinträchtigen und die Verschwiegenheitspflicht
anderen Gesetzen verletzen. Randnummer 5 Den Widerspruch der Klägerin wies die BaFin mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 zurück. Die Widerspruchsbehörde vertrat die Auffassung, der Anspruch auf Informationszugang sei
geschlossen, weil beide Gutachten detaillierte vertrauliche Informationen über die P. enthielten, die in ihrer Gesamtheit gegen ein unbefugtes Offenbaren geschützt seien. Insoweit seien die Maßstäbe des Gesetzes über das Kreditwesen übertragbar, auf dessen Grundlage die BaFin der Beklagten beispielsweise ein Sondergutachten
dem Jahre 2003 über die Ph. übermittelt habe. Mit der Insolvenz sei der Geheimnisschutz für die Ph. nicht entfallen. Ferner stützte sich die Widerspruchsbehörde auch auf die weiteren von der Beklagten genannten
schlussgründe, wobei sie
führte, dass die Gutachten erläuterungsbedürftig seien und ihre isolierte Herausgabe daher zu Spekulationen und Fehlinterpretationen mit
wirkungen auf anhängige Gerichtsverfahren und die laufenden Entscheidungen der Beklagten über Entschädigungen führen könnten. Randnummer 6 Die Klägerin hat am
schlussgründe lägen nicht vor: Die Sorge, einen Prozess zu verlieren, sei kein Informationsverweigerungsgrund. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Herausgabe von Ablichtungen der Gutachten Beratungen von Behörden beeinträchtigen könne. Der Entscheidungsfindungsprozess der Beklagten sei längst abgeschlossen, da sie bereits Teilentschädigungen gewähre und nunmehr regelmäßig in den Klageverfahren unterliege. Gründe des Geheimnisschutzes könnten dem Anspruch nicht entgegenstehen, weil Geheimnisse der Ph. nicht schutzwürdig seien. Dies folge daraus, dass deren eigentlicher Geschäftszweck als Finanzdienstleistungsunternehmen darin bestanden habe, kontinuierlich gegen geltendes Recht, insbesondere gegen schwerwiegende Straftatbestände zu verstoßen und auf diese Weise flächendeckend ihre Kunden zu betrügen und zu schädigen. Auch der Insolvenzverwalter der Ph. bejahe kein Geheimhaltungsinteresse und habe unter dem 29. Juni 2005 und 5. Oktober 2005
führlich über deren Geschäftsbetrieb berichtet. Im Übrigen ergebe sich
der dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) zu Grunde liegenden Richtlinie, dass die Information der Anleger ein wesentlicher Bestandteil des Anlegerschutzes sei. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Beklagten vom
nahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter (
genommen die P.): Randnummer 10 - das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ha. vom 19. Dezember 2005 zur Frage eines Anspruchs der Kunden der P.
1 und 4 Abs. 1 ESAEG, Randnummer 11 - die gutachterliche Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Be. vom 15. Juni 2005 zur Berechnung von Zahlungsansprüchen von Kunden der P. im Rahmen des P. Randnummer 12 sowie darüber hinaus die Beklagte zu verpflichten, Ablichtungen der Gutachten zu fertigen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie trägt unter Bezugnahme auf die vorgelegten Inhaltsverzeichnisse vor: Randnummer 16 Bei den Gutachten handele es sich um Sachgesamtheiten, die von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Ph. in einer Weise durchdrungen seien, dass bei einer Unkenntlichmachung der schützenswerten Belange ein Informationszugang auf diesem Weg nicht mehr erfolgen könne. Grundlage der Gutachten seien „Unternehmensdaten der Ph., Antragsunterlagen einzelner Anleger, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ph., Kontoauszüge individueller Kunden, Berichte des Wirtschaftsprüfers der Ph. sowie Berichte und andere Unterlagen des Insolvenzverwalters“. Die Gutachten enthielten vertrauliche Informationen über den Geschäftsbetrieb der Ph., die bislang auch von dem Insolvenzverwalter nicht zugänglich gemacht worden seien. Bei dem Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Be. stehe einem Informationszugang auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegen, die uneingeschränkt alles erfasse, was dem Rechtsanwalt in
übung seines Berufes bekannt geworden sei. Durch den Informationszugang würden auch die Durchführung der laufenden Gerichtsverfahren und innerbehördliche Beratungen beeinträchtigt. Die Gutachter verneinten nach eingehender Prüfung der relevanten Unterlagen und Unternehmensdaten der Ph. die Entschädigungsfähigkeit der in Abrechnungen und „Kontoauszügen“
gewiesenen Scheingewinne und bildeten damit die wesentliche Grundlage für die Entscheidungen [ihre Entscheidungen] über Entschädigungsanträge von Anlegern der Ph.. Die Entschädigungen würden von den Anlegern im Regelfall akzeptiert und jedenfalls seien Klagen von Anlegern auf eine höhere Entschädigung überwiegend erfolglos geblieben. In einem für sie erfolgreichen Musterverfahren sei die Revision beim BGH anhängig; mit einer Entscheidung werde in der zweiten Jahreshälfte 2011 gerechnet. Solange diese Entscheidung noch nicht vorliege, könne weiterhin der behördliche Entscheidungsprozess durch den Informationszugang beeinträchtigt werden, da sie regelmäßig ihre Entscheidungspraxis anhand von Gerichtsentscheidung unter Zuhilfenahme der Gutachten überprüfe. Der Anspruch auf Informationszugang müsse die Wertungen des jeweiligen Prozessrechts und den Anspruch auf ein faires Verfahren berücksichtigen und könne nur für solche Informationen gelten, die auf der Grundlage des geltenden Beweisrechts in einen Zivilprozess eingeführt werden könnten. Sie könne daher nicht gezwungen werden, die in den Gutachten erwogenen rechtlichen Argumente offenzulegen, um dadurch den Prozessgegner in seiner Prozessführung zu begünstigen. Zudem bestehe die Gefahr, dass bei einem Informationszugang einzelne Argumente
den Gutachten herausgegriffen würden, um in einer öffentlichen Diskussion über die Richtigkeit der vorliegenden Entscheidungen unangemessenen Druck auf die Gerichte und die beteiligten Richter
zuüben. Die Gutachten könnten auch nicht offengelegt werden, weil sie der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen dienten. Soweit Gutachten regelmäßig nicht als vorbereitende Maßnahmen anzusehen seien, liege hier eine
nahme vor, denn die Rechtsgutachten könnten nach ihrem Zweck, eine Entscheidung vorzubereiten, nicht vom weiterhin erforderlichen Entscheidungsfindungsprozess losgelöst werden. Ferner stehe dem Anspruch entgegen, dass es sich bei den Gutachten um urheberrechtlich geschützte Werke handele, deren Verfasser die Nutzungsrechte nicht an die Beklagte übertragen hätten. Insoweit zeige auch die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums, dass in der Übergabe der Werke keine konkludente Übertragung von Nutzungsrechten liegen könne. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der begehrten Informationsgewährung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat Anspruch auf Einsicht in die im Tenor näher bezeichneten Unterlagen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 19
schlussgründe entgegen. Die Beklagte hat sich insoweit auf § 3 Nr. 1 Buchst. g), Nr. 3 Buchst. b) und Nr. 4 IFG i.V.m. § 15 EAEG u.a. und § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie auf § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 6 Satz 1 IFG berufen. Maßstab für die Prüfung von
schlussgründen ist zunächst, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von
schlussgründen geprüft werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 10. September 2008 – VG 2 A 167.06 – m.w.N.). Dabei muss die Behörde für jede einzelne Information darlegen,
welchen Gründen sie vom Informationszugang
geschlossen werden soll. Es ist grundsätzlich nicht möglich, bestimmte Arten von Dokumenten als "Sachgesamtheiten" allein auf Grund ihrer typischen Eigenschaften und üblichen Fassung ohne Feststellung ihres konkreten Inhalts insgesamt vom Informationszugang
zunehmen (vgl. zur Verschwiegenheitspflicht nach 9 Abs. 1 Satz 1 KWG: Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 - Juris). Die Beklagte konnte in diesem Sinne nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegen, dass die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften erfüllt sind. Randnummer 23 a. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige
wirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen. Das Gerichtsverfahren als Teil der Rechtspflege soll vor Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen geschützt werden. Es soll sichergestellt werden, dass die Gerichte das laufende Gerichtsverfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnung und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien führen können. Die Beteiligten, d. h. auch die öffentliche Hand, sollen ihre prozessualen Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können. Hierzu zählt auch die Fähigkeit, über den Streitgegenstand frei disponieren zu können. Ebenso wird die Befugnis der Beteiligten geschützt, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalte des von ihnen geführten Gerichtsverfahrens zugänglich machen (vgl. Urteil der Kammer vom
der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil, besser vortragen zu können, weil der Bürger die der Behörde vorliegenden Umstände kennt, hat die Beklagte aufgrund ihrer besonderen Bindung an Gesetz und Recht hinzunehmen (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin: Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 - VG 2 A 71.10 -). Daher kommt es nicht darauf an, ob in den Gutachten Rechtsansichten vertreten werden, die der Klägerin noch nicht bekannt sind, und die sie daher ohne den streitbefangenen Informationszugang nicht in ein zivilgerichtliches Verfahren einbringen könnte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann es sich jedenfalls nicht nachteilig auf die durch § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG geschützte Rechtspflege
wirken, wenn die Entscheidungsfindung des Zivilgerichts durch zusätzliche Argumente auf eine breitere Basis gestellt werden könnte. Randnummer 25 b. Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zweck der Vorschrift ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb der Behörde zu gewährleisten. § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG schützt nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens; die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht von § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG geschützt (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2008 – VG 2 A 114.08 – m.w.N.). Daher scheidet dieser
schlussgrund schon deshalb
, weil es sich bei den schriftlichen Gutachten nur um eine Beratungsgrundlage handeln kann, die von der Behörde zur Entscheidungsfindung durch die dazu berufenen Beschäftigten eingeholt wurde. Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Behörde können die Gutachten schon deshalb nicht zulassen, weil sie von behördenexternen Sachverständigen verfasst wurden, die nicht unmittelbar zur Entscheidung berufen sind. Randnummer 26 Unabhängig davon dürfte es sich auf die Beratungen bei der Beklagten nicht behindernd oder hemmend
wirken können, wenn außenstehende Dritte vom Inhalt der Gutachten Kenntnis erlangen. Ob das Bekanntwerden der fraglichen Informationen solche
wirkungen haben kann, muss notwendigerweise prognostiziert werden, wobei an die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Verlauf des in Frage stehenden behördlichen Willensbildungsprozesses (vgl. auch dazu Urteil der Kammer vom
führlich dazu geäußert, in welchen Geschäftsbereichen die Ph. tätig war, welche Vereinbarungen sie mit den Anlegern getroffen hat und welche Wertpapiergeschäfte tatsächlich durchgeführt oder nur vorgetäuscht wurden. Randnummer 31 Die Kammer kann den Inhaltsverzeichnissen der Gutachten entnehmen, dass die Gutachter nur solche Unterlagen der Ph. verwendet haben, die von der Ph. selbst der Öffentlichkeit oder jedenfalls ihren Anlegern zugänglich gemacht wurden. Einer Beweiserhebung über den genauen Inhalt der Gutachten bedarf es auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes
GO nicht, da die Beklagte nicht darlegen konnte, welche weiteren Informationen in den Gutachten dargestellt werden, die nicht bereits offenkundig sind. Die von den Gutachtern verwendeten Erkenntnisquellen werden in dem Gutachten des Rechtsanwalts Dr. Be. unter „II. Tatsächliches“ und in dem Gutachten des Prof. Dr. Ha. unter A. I. „Sachverhalt“ im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Danach lagen den beiden Gutachtern als Unterlagen zur Bestimmung des Gegenstandes der Verträge der Ph. mit ihren Anlegern die Broschüre „M. und die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ph. vor. Ferner haben sie sich für ihre rechtlichen Erwägungen auf Informationen für die Anleger über Kontoentwicklungen / Salden bezogen und dabei die Einzahlungsbestätigungen, Gutschriften, Kontoauszüge / Abrechnungen und die Saldenbestätigung genannt. Insoweit ergibt sich
den von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen ohne weiteres, dass ihr die Struktur und der übliche Inhalt dieser Unterlagen auch
ihren eigenen Anlagekonten bei der Ph. bekannt sind. Randnummer 32 Zusätzlich ergibt sich
der Fragestellung der Gutachten, dass es in erster Linie um die rechtliche Einordnung von Willenserklärungen der Ph. geht, die diese gegenüber ihren Anlegern abgeben hat. Das Gutachten des Rechtsanwalts Dr. Be. enthält unter der Überschrift „Rechtliches“ die Untergliederungen „1. Vertragliche Vereinbarungen über die Bestimmungen des
zahlungsguthabens“ und „2. Abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis?“, wobei jeweils auf die vorgenannten Unterlagen Bezug genommen wird. Im Gutachten von Prof. Dr. Ha. wird unter „I. Zur Frage eines Anspruchs
übersandten Dokumente“ Bezug genommen, und unter „II. Zur Frage eines Anspruchs
1, 4 Abs. 1 ESAEG in Bezug auf fingierte Gewinne“ wird die allgemein bekannte Erkenntnis verwendet, dass die Kontounterlagen für die Anleger Gewinne
weisen, die von Ph. tatsächlich nicht erzielt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das von der BAFin im Widerspruchsbescheid angesprochene Sondergutachten
dem Jahre 2003 über die Ph. Grundlage für die streitbefangenen Gutachten war, ergeben sich
den Inhaltsverzeichnissen nicht. Auch in der mündlichen Verhandlung ließen die Vertreter der Beklagten die Frage unbeantwortet, welche Erkenntnismittel die Gutachter darüber hinaus verwendet haben könnten. Randnummer 33 Im Übrigen wäre jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Rechtsträgers am Schutz interner Informationen zu verneinen. Ein solches Interesse besteht nach der Rechtsprechung der Kammer, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. Urteil vom
übung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt jedoch gemäß § 43a Abs. 2 Satz 3 BRAO nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Informationen, die Rechtsanwalt Dr. Be. von der Beklagten erhalten hat, sind nur dann geheimhaltungspflichtig, wenn diese Informationen durch die Beklagte geheim gehalten werden müssen. Dies ist – wie
geführt – hier nicht der Fall. Randnummer 35 d. Der
schlussgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Insoweit regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG, dass Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen. Bereits
dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass Gutachten nur unter besonderen Umständen geschützt sein können, wobei nach der Gesetzesbegründung eine
nahme in Verfahren der Forschungs- und Kulturförderung bis zum Abschluss des Verfahrens geboten sein kann (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Solche
dem Gegenstand des Verfahrens abgeleiteten Gründe zeigt die Beklagte indes nicht auf. Sie argumentiert vielmehr mit dem Zweck der Gutachten, eine behördliche Entscheidung vorzubereiten, die jedoch Beweisergebnissen und Gutachten typischerweise innewohnt, denn sonst wäre es überflüssig, sie einzuholen. Im Übrigen konnte die Beklagte nicht plausibel machen, welche Entscheidungen noch vorbereitet werden. Randnummer 36 e. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 6 Satz 1 IFG nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Begriff des „geistigen Eigentums“ erfasst den gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht) und das Urheberrecht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Das Urheberrecht schützt nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Die Gutachten können daher grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen. Bei der Beurteilung eines wissenschaftlichen Werkes ist allerdings zu beachten, dass die wissenschaftliche Lehre, ihr Sprachgebrauch und die Ergebnisse, zu denen sie gelangt, urheberrechtlich frei und jedermann zugänglich sind (vgl. Urteile der Kammer vom 22. Oktober 2008 – VG 2 A 60.08 – und – VG 2 A 29.08 – m.w.N.
der Rechtsprechung zum Urheberrecht; vgl. zu rechtswissenschaftlichen Gutachten auch KG, Urteil vom 30. Mai 2005 - 26 U 14/04 -, Juris). Randnummer 37 Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei den beiden streitbefangenen Gutachten um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Denn jedenfalls ist
geschlossen, dass Rechte ihrer Verfasser verletzt werden, wenn die Klägerin Kenntnis von dem Inhalt der Gutachten erlangt. Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere das Recht auf Fertigung von Kopien, werden vor allem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Auch das Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG kann betroffen sein (vgl. dazu Schoch, IFG, § 6 Rn. 32). Der Schutz dieser Rechte steht dem Informationszugang jedoch nicht entgegen, wenn die Verfasser der Gutachten der Behörde entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt haben. Die Beklagte hat ihrem eigenen Vorbringen zufolge keine Vereinbarung mit den Gutachtern über Nutzungsrechte getroffen. Daher beantwortet sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 und 1 UrhG die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder
schließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt, nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert; dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urteil vom
der Übergabe eines Gutachtens folge keine Übertragung von Nutzungsrechten (so auch Schoch, IFG, § 6 Rn. 36; Rossi, IFG, § 6 Rn. 55), mag dies zutreffen, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Behörde und dem Verfasser des Gutachtens bestehen, beispielsweise wenn das Gutachten für einen Bürger verfasst wurde, der das Gutachten mit seinen Antragsunterlagen der Behörde vorlegt. Hier jedoch handelt es sich um Gutachten, die auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt für eine Behörde für deren Zwecke und deren Aufgabenerfüllung erstellt wurden und bei denen sich daher
dem Vertragszweck auch die Übertragung von Nutzungsrechten ergibt. Randnummer 39 f.
den bereits dargelegten Gründen steht dem Anspruch der Klägerin auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch § 6 Satz 2 IFG nicht entgegen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt
GO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 41 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die
legung des § 6 Satz 1 IFG (Übertragung von Nutzungsrechten bei Rechtsgutachten, die im Auftrag einer Behörde gegen Entgelt erstellt worden sind) grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001021676
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.