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KG Berlin 6. Zivilsenat 6 U 103/10 Beschluss Versicherungsvertrag: Leistungspflicht des Versicherers trotz Falschangaben des Versicherungsnehmers § 28

Versicherungsvertrag: Leistungspflicht des Versicherers trotz Falschangaben des Versicherungsnehmers Leitsatz Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. ist bei einer Verletzung der

§ 6Rz.

53). Randnummer 7 Nach dem eindeutigen Wortlaut der nunmehr geltenden Regelung in § 28 Abs. 3 VVG kommt dagegen, solange der Versicherungsnehmer nicht arglistig gehandelt hat, eine Leistungsfreiheit des Versicherers schon dann nicht mehr in Betracht, wenn die Verletzung der Obliegenheit im konkreten Fall für den Versicherer folgenlos geblieben ist. Damit aber stellt sich die von der Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung erneut aufgeworfene Frage, ob die Obliegenheitsverletzung der Klägerin vorliegend generell-abstrakt geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, nach neuem Recht gerade nicht mehr. Würde man für den Wegfall der Leistungsfreiheit die konkrete Folgenlosigkeit nicht ausreichen lassen, sondern - zugunsten des Versicherers - fordern, dass die Obliegenheitsverletzung schon generell nicht geeignet war, seine Interessen zu verletzen, so würde der Zweck der Relevanzrechtsprechung, die harte Sanktion der Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung abzumildern, in sein Gegenteil verkehrt. Randnummer 8 Soweit die Begründung des Regierungsentwurfs zum neuen VVG vom 16. Juni 2006 – BT-Drucksache 16/3945, dort S. 69 – im Einleitungssatz darauf verweist, § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG lege in Anlehnung an die sog. Relevanzrechtsprechung des BGH für die Leistungsfreiheit nach Absatz 2 ein Kausalitätserfordernis fest, ist dies offensichtlich nur irreführend formuliert (vgl. dazu Heiss in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz – Großkommentar, 9.

§ 28Rdnr.

160 und Fn. 652; Maier, Die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Regierungsentwurf zur VVG-Reform, r+s 2007, 89, 91; Heß, Kausalitätsgegenbeweis und Arglist in der Kraftfahrtversicherung, NJW-Spezial 2010, 649) und bedeutet, dass der Gesetzgeber in Anlehnung und Weiterführung der Relevanzrechtsprechung die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers durch die Neuregelung einschränken will. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden weiteren Begründung zu § 28 Abs. 3 VVG, die vollständig lautet: Randnummer 9 „In Anlehnung an die sog. Relevanzrechtsprechung des BGH legt Satz 1 für die Leistungsfreiheit nach Abs. 2 ein Kausalitätserfordernis fest. Der Versicherer ist nicht leistungsfrei, wenn und soweit die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Versicherers ursächlich ist. Dies erscheint sachlich gerechtfertigt, da der Versicherer keinen Nachteil erleidet, wenn der VN nachweist, dass seine Obliegenheitsverletzung irrelevant ist. Daher soll auch die bisherige Beschränkung des Kausalitätserfordernisses nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG auf grob fahrlässige Verletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls entfallen. Etwas anderes gilt aus Gründen der Generalprävention nur bei Arglist des Versicherungsnehmers (Satz 2).“ Randnummer 10 Dass es trotz des eindeutigen Wortlauts des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG dem Willen des Gesetz-gebers entspreche, eine Leistungsfreiheit auch schon bei abstrakter Gefährdung der Interessen des Versicherers durch die Obliegenheitsverletzung bestehen zu lassen, wird ersichtlich – und allein unter pauschaler Bezugnahme auf die in dem benannten Einleitungssatz der Begründung des Regierungsentwurfs erwähnte Relevanzrechtsprechung – nur von Langheid vertreten (vgl. Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes 1. Teil, NJW 2007, 3665, 3669). Unabhängig davon, dass diese Auffassung mit dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Einklang zu bringen ist, widerspricht sie auch der diesem Einleitungssatz folgenden weiteren Begründung des Regierungsentwurfs. Bereits der nachfolgende Hinweis, ein Ausschluss der Leistungsfreiheit sei sachgerecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen könne, dass seine Obliegenheitsver-letzung irrelevant sei, aber auch die Absichtserklärung, die vormals in § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. geregelte Beschränkung des (konkreten) Kausalitätserfordernisses auf die Fälle grob fahrlässig erfolgter Obliegenheitsverletzungen solle entfallen, machen vielmehr – zumal die Relevanzrechtsprechung des BGH im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. keine Bedeutung hatte – deutlich, dass der Gesetzgeber die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 Abs. 2 VVG über Abs. 3 Satz 1 auf die Fälle beschränken wollte, in denen der nicht arglistig handelnde Versicherungsnehmer den Nachweis, dass seine Verletzung im konkreten Fall ohne Folgen geblieben ist, nicht zu führen vermag, (vgl. LG Dortmund Schaden-Praxis 2010, 332–333 mit Anmerkung Maier in jurisPR-VersR 6/2010 Anm.3; Marlow in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt, 4.

Rdnr. 359; Wandt in Langheid/Wandt, Münchner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Band 1 § 28 Rdnr. 274; Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28.

§ 28Rdnr.

149; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar, § 28 Rdnr. 37-38; Felsch in Rüffer/ Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, § 28 Rdnr. 55-59; Hamann, Änderungen im Obliegenheitsrecht, VersR 2010, 1145; Heiss a.a.O.). Randnummer 11 Soweit die Beklagte ihre Ansicht, für das Kausalitätserfordernis müsse bereits eine abstrakte Gefährdung ihrer Interessen ausreichen, schließlich damit zu begründen sucht, dass sich der Versicherer ansonsten stets nur auf Leistungsfreiheit berufen könne, wenn er zuvor seine Leistung an den Versicherungsnehmer erbracht habe, kann der Senat ihr in dieser Allgemeinheit nicht folgen. Randnummer 12 Richtig ist zwar, dass es über § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG nach der dargestellten h.M. bei einer Leistungspflicht des Versicherers verbleibt, wenn er bereits vor seiner Regulierungsentscheidung erkennt, dass der nicht arglistig handelnde Versicherungsnehmer falsche Angaben, z.B. zur Laufleistung oder in Bezug auf Vorschäden gemacht hat, weil die Obliegenheitsverletzung dann folgenlos geblieben ist (vgl. dazu Meixner, Das neue Versicherungsvertragsrecht 2008, Rdnr. 332). Dies gilt aber nur insoweit, als die Verletzung der Obliegenheit vor der Regulierung des Versicherungsfalls noch keine anderen nachteiligen Folgen für den Versicherer verursacht hatte. Verletzt z.B. der Versicherungsnehmer seine Anzeige– oder Weisungsobliegenheit, so kann dies im Einzelfall durchaus schon vor und unabhängig von der Leistung durch den Versicherer Folgen im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Leistungspflicht oder ihres Umfangs haben. Das Gleiche gilt bei der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten, wenn beispielsweise durch das Nachholen der Obliegenheit ihr Zweck nicht mehr erreicht werden könnte, weil ein Beweismittel verloren gegangen ist (vgl. BGH VersR 2004 a.a.O.). Randnummer 13 Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). 2. Randnummer 14 Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie wird darauf hingewiesen, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001021683

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