Vorläufiges Rechtsschutzverfahren im Fall eines Straßenbaubeitrags Orientierungssatz 1. Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist und in einen davor liegenden Sachverhalt ändernd eingegriffen werden soll. Dies kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen bilden konnte, so bei Ersetzung einer unwirksamen Satzung oder wenn eine unklare Rechtslage mit Rückwirkung beseitigt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261). (Rn.3) 2. Bei einer gebietsbezogenen Teilunwirksamkeit kann die Gemeinde eine Ergänzungssatzung erlassen. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), 5. Februar 2010, 3 L 262/09, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 291,49 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen des Antragsgegners bezogenen Überprüfung stand. Randnummer 2 Der Einwand des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Einzelsatzung der Stadt Storkow (Mark) über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Maßnahme Fritz-Reuter-Straße vom 3. Dezember 2008 (SBS-Fritz-Reuter-Straße) sei aller Voraussicht nach nichtig, trägt nicht. Randnummer 3 Die Regelungen in § 5 Abs. 2 und Abs. 4 SBS-Fritz-Reuter-Straße verstoßen bei summarischer Prüfung gegen das im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rückwirkungsverbot. Dieses enthält für verschiedene Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie setzt voraus, dass ein Gesetz nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris Rn. 55 m. w. Nachw.), bei Abgabengesetzen, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 , 80; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392 , 401). Auch in diesem Fall gibt es Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, so wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht ( BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 , 271; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 17.05.1990 - 2 A 500/88 -, NVwZ-RR 1991, 664 , 665). Randnummer 4 Die oben zitierten Normen der SBS-Fritz-Reuter-Straße führen zu einer echten Rückwirkung, weil sie nachträglich ändernd in einen in der Vergangenheit liegenden, abgewickelten Tatbestand zum Nachteil der Betroffenen eingreifen. Im Zeitpunkt der Verkündung der SBS-Fritz-Reuter-Straße war die Abgabenschuld bereits entstanden. Gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Einrichtung der Anlage. Die Arbeiten an der Fritz-Reuter-Straße wurden am 15. Dezember 2005 abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt galt die am 29. April 2008 beschlossene und am 6. Mai 2008 öffentlich bekannt gemachte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 BbgKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Storkow (Mark) vom 29. April 2008 (SBS-2008), die aufgrund der in § 17 Abs. 1 SBS-2008 angeordneten Rückwirkung zum 25. September 2004 für die Bemessung der Beitragsschuld maßgebend war. Die durch die SBS-2008 geschaffene Rechtslage für die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme hat die später erlassene SBS-Fritz-Reuter-Straße nachträglich verändert. Die SBS-Fritz-Reuter-Straße verschiebt den in der SBS-2008 geregelten Verteilungsmaßstab zwischen den im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücken deutlich zu Lasten der gewerblich und einfach baulich genutzten Flächen. Der vormals geltende allgemeine Nutzungsfaktor von 1,00 in § 4 Abs. 3 Buchst. a SBS-2008 wurde in § 5 Abs. 2 SBS-Fritz-Reuter-Straße um 25 % auf 1,25 für die mit einem Vollgeschoss bebauten Grundstücke erhöht. Für die zuvor mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 belegten gewerblich genutzten Grundstücke (vgl. § 4 Abs. 6 Buchst.
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