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KG Berlin 14. Zivilsenat 14 U 96/09 Urteil Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Aktionärs; Folgen von Handlungen eines unterbese

Obsah (4)§ 5§ 181§ 248§ 124

Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Aktionärs; Folgen von Handlungen eines unterbesetzten Vorstands Leitsatz Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. die Verfolgung eigensüchti

ganz herrschender Meinung führt die Feststellung des Jahresabschlusses durch einen unterbesetzten Vorstand zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 6. August 2009, 91 O 116/08, Urteil

gehend BGH,

  1. Februar 2012, II ZR 255/10, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Auf die Berufungen der Kläger wird das am
  2. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 91 O 116/08 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum
  3. Dezember 1997 nichtig ist. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom
  4. Oktober 2008 zum TOP 2 „Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns“ wird für nichtig erklärt. Die Beschlussfassungen zu TOP 5.1 bis 5.4 „Beschlussfassung über Änderung der Satzung“ der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom
  5. Oktober 2008 werden für nichtig erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten, die dieser selbst trägt. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger zu 4) 1/11 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, 1/6 der Gerichtskosten und ½ der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger zu 4) ist der Berufung verlustig, soweit er sie zurückgenommen hat. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beklagten sowie die Wirksamkeit der Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum
  6. Dezember
  7. Die Kläger machen zur Begründung ihrer Klagen vor allem geltend, dass es an ordnungsgemäßen Beschlussvorschlägen des Vorstandes, aber auch des am
  8. März 2008 nicht ordentlich bestellten Aufsichtsrats fehle. Der Vorstand der Beklagten habe satzungswidrig nicht aus zwei Personen bestanden. Der Jahresabschluss 2007 sei somit bereits deshalb nichtig, weil er durch einen nicht ordnungsgemäß besetzten Vorstand aufgestellt worden sei. Zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2 und 5 habe es keine Beschlussvorschläge des Vorstandes und auch keine des Aufsichtsrates gegeben. Randnummer 2 Das Landgericht hat die Klagen jeweils bereits als unzulässig abgewiesen. Den Klägern fehle das Rechtschutzbedürfnis. Die Kläger seien wirtschaftlich verflochten (die Kläger zu 2.,
  9. und
  10. sind Gesellschafter der Klägerin zu 1.). Eine mehrfache Klagerhebung sei vor diesem Hintergrund sinnlos. Die Anfechtungsgründe seien ferner formeller Natur. Die Kläger hielten weiter jeweils im Verhältnis zu den Anteilen eine eher geringfügige Beteiligung (die Klägerin zu 1) mit 90 Aktien 0,005 % des Grundkapitals, der Kläger zu 2) mit jedenfalls 907 Aktien 0,045 % des Grundkapitals, die Kläger zu 3) und 4) mit jeweils 20 Aktien 0,001 % des Grundkapitals der Beklagten). Weiter führten die Kläger eine Vielzahl von aktienrechtlichen Verfahren; der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1) gehörten zu den zehn Aktionären, die am häufigsten in Deutschland Anfechtungsklagen erheben. Die Kläger zeigten schließlich zumindest in der Vergangenheit die Bereitschaft zum schnellen Vergleichsabschluss. Auf dieses Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO wegen der weiteren Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und der tatsächlichen Feststellungen verwiesen. Randnummer 3 Gegen das ihr am
  11. August 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin zu 1) am
  12. August 2009 Berufung eingelegt und diese

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. November 2009 mit am
  2. November 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen das ihm am
  3. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 2) am
  4. August 2009 Berufung eingelegt und

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. November 2009 mit am
  2. November 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen das ihm am
  3. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 3) am
  4. August 2009 Berufung eingelegt und

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum

  1. November 2009 mit am
  2. November 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Gegen das ihm am
  3. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger zu 4) am
  4. August 2009 Berufung eingelegt und mit am
  5. August 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 4 Die Kläger rügen, dass das Urteil ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis abspreche. Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Randnummer 5 Der Kläger zu 4) hat auf Hinweis des Senats seine Berufung gegen die Tagesordnungspunkte zu 3) und 4) zurückgenommen. Randnummer 6 Die Kläger beantragen, das am
  6. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 91 O 116/08 – abzuändern und Randnummer 7 die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom
  7. Oktober 2008 zu den Tagesordnungspunkten 2 „Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns“ und 5 „Beschlussfassung über Änderung der Satzung“ für nichtig zu erklären. Randnummer 8 Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) beantragen darüber hinaus, das am
  8. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 91 O 116/08 – abzuändern und Randnummer 9 festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum
  9. Dezember 2007 nichtig ist. Randnummer 10 Hilfsweise beantragen die Kläger zu 1) zu 2) für den Fall, dass das Gericht die Hauptanträge für unbegründet hält, festzustellen, dass die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 nichtig sind. Hilfshilfsweise beantragt der Kläger zu 2), festzustellen, dass die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 2 und 5 unwirksam sind. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie meint, die Berufungen seien jeweils unzulässig. Die Kläger erhöben keine Berufungsrüge. Jedenfalls seien die Berufungen jeweils unbegründet. Randnummer 14 Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien verwiesen. II. Randnummer 15 Die Berufungen sind statthaft und zulässig. Sie haben auch der Sache

Erfolg. Randnummer 16 1. Den Klägern fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dass das Landgericht die Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abwies, ist verfahrensfehlerhaft. Handelt der klagende Aktionär rechtsmissbräuchlich, ist die Klage unbegründet, nicht unzulässig (BGH, Urteil vom 15. 6. 1992 – II ZR 173/91, NJW-RR 1992, 1388 [1389]). Randnummer 17 2. Das angegriffene Urteil verneint jeweils die Anfechtungsbefugnis der Kläger. Es verletzt damit § 286 ZPO. Denn das Landgericht hat keinen Sachverhalt festgestellt, der es rechtfertigt, von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Das Landgericht hat seine Annahme, die Kläger handelten rechtsmissbräuchlich, aus Beweisanzeichen hergeleitet. Diese erlauben es nicht, auf einen Rechtsmissbrauch der Kläger zu schließen. Randnummer 18

  1. a)Ein Aktionär handelt entsprechend dem Gedanken des § 226 BGB (RG, Urteil vom 22. 1. 1935 – II 198/34, RGZ 145, 385 [396]) rechtsmissbräuchlich, wenn er die Klage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (BGH, Urteil vom 14. 10. 1991 – II ZR 249/90, NJW 1992, 569 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. 5. 1989 – II ZR 206/88, NJW 1989, 2689 „Kochs-Adler“). Ein Kläger mit derartigen Motiven hat nicht die Kontrollfunktion der gesellschaftsrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage im Auge, sondern allein die Erlangung eines unzulässigen Sondervorteils unter Ausschluss der übrigen Minderheitsaktionäre ( Hirte , BB 1988, 1469 [1472]). Wird mit einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ein ihr funktionsfremder, rechtlich zu missbilligender Zweck angestrebt, kann dem deshalb mit dem Rechtsmissbrauchseinwand begegnet werden (BGH, Urteil vom 21. 5. 2007 – II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 [1411] „Vattenfall“; BGH, Urteil vom 14. 10. 1991 – II ZR 249/90, NJW 1992, 569 [571]). Randnummer 19
  2. b)Ein von der beklagten Gesellschaft darzulegendes und zu beweisendes rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. die Verfolgung eigensüchtiger Absichten eines Aktionärs sind für jeden Aktionär im konkreten Einzelfall festzustellen ( Goette , DStR 1993, 886 unter Verweisung auf BGH, Urteil vom 14. 5. 1992 – II ZR 299/90, DStR 1992, 1212). Hieran mangelt es. Die notwendige Abwägung und Gesamtbetrachtung der Tatsachen und Umstände (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. 3. 2002 – 20 W 32/01, AGS 2003, 456 [457]) ergeben keine genügenden und ausreichenden Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch. Ein von den Klägern rechtsmissbräuchlich angestrebte Sondervorteil ist anders als in den bislang bekannt Entscheidungen seinen Konturen

nicht hinreichend erkennbar. Denn die Beklagte beruft sich allein auf solche Hilfstatsachen, die sowohl einzeln als auch in einer Gesamtschau keinen sicheren Schluss auf einen Rechtsmissbrauch zulassen. Randnummer 20

  1. c)In den vor allem heranzuziehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen ein Rechtsmissbrauch bejaht wurde, wurde stets deutlich, dass der Kläger einen ihm nicht gebührenden Sondervorteil anstrebte (BGH, Urteil vom 21. 5. 2007 – II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 [1411] „Vattenfall“: ein Beratungsmandat; BGH, Urteil vom 14. 10. 1991 – II ZR 249/90, NJW 1992, 569: ein Beratervertrag; BGH, Urteil vom 14. 5. 1992 – II ZR 299/90, DStR 1992, 1212 [1213]: hohe Geldsumme; BGH, Urteil vom 22. 5. 1989 – II ZR 206/88, NJW 1989, 2689 „Kochs-Adler“: ein vom Kläger angestrebtes Gespräch zum „Interessensausgleich“; BGH, Urteil vom 1. 3. 1962 – II ZR 18/60, WM 1962, 456: höhere Dividende und höherer Kaufpreis). Auch in der Beklagten zitierten Entscheidung OLG Frankfurt, Urteil vom 13. 1. 2009 - 5 U 183/07, NZG 2009, 222 [225], heißt es, der Kläger sei „bereitwillig auf den Vorschlag ein[gegangen], die Klage durch einen Vergleich mit einer Leistung an [ihn] zu beenden, so dass der Eindruck naheliege, der Kläger habe – im Bewusstsein um die Problematik der Initiative – nur darauf gewartet, dass …ihm ein Angebot unterbreitet werde). Hier lassen die von der Beklagten dargelegten Beweisanzeichen jedoch nicht ausreichend einen derartigen Willen erkennen. Randnummer 21
  2. aa)Für einen Rechtsmissbrauch ist es weder isoliert noch in einer Gesamtabwägung betrachtet ein Beweisanzeichen, dass die Kläger unstreitig wirtschaftlich „verflochten“ sind. An einer Verflochtenheit mehrerer Kläger ist kein Anstoß zu nehmen. Eine mehrfache Klagerhebung wird durch eine Verflochtenheit nicht sinnlos. Um einen Einfluss auf eine Klage und ihren Gang sowie dem Prozessfortgang zu haben, darf jeder Aktionär ohne Absprache mit anderen, ihm ggf. wirtschaftlich nahe stehenden oder verflochtenen Personen eine aktienrechtliche Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erheben. Nur durch eine eigene Klage ist ein Aktionär ausreichend in die Lage versetzt, seine Rechte angemessen durchzusetzen und davor gewahrt, dass Dritte einen schlechten Prozess führen oder beenden. Ein Aktionär muss sich daher nicht auf die Wahrnehmung seiner Rechte durch ihm nahe stehende Dritte verweisen lassen. Randnummer 22
  3. bb)Für einen Rechtsmissbrauch ist es weiter weder isoliert noch in einer Gesamtabwägung betrachtet ein Beweisanzeichen, dass die Kläger formelle Beschlussmängel zur Überprüfung stellen. Es ist nicht erkennbar, dass das Aktiengesetz im Rahmen der Anfechtbarkeit/Nichtigkeit eines Beschlusses der Qualität

zwischen formellen und/oder materiellen Beschlussmängeln unterschiede, vgl. etwa §§ 241, 243 Abs. 1, 124 Abs. 4 Satz 1 AktG. Soweit die Rechtsprechung bei formellen Mängeln ihre „Relevanz“ untersucht, ist diese Untersuchung keine des Rechtsmissbrauchs. Sähe man dieses anders, wäre eine Aktiengesellschaft in vergleichbaren Fällen nicht gehindert, letztlich sämtliche formellen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Beschlussfassung zu ignorieren, wenn darunter nur die materielle Ordnungsmäßigkeit nicht litte. Randnummer 23

  1. cc)Auch geringer Aktienbesitz – wie er bei den Klägern jeweils unstreitig vorliegt – ist kein ausreichendes Beweisanzeichen für einen Rechtsmissbrauch. § 243 Nr. 3 AktG verlangt nur, dass der Aktionär die Aktien vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben muss. Ungeachtet der darüber geführten Diskussionen macht das Gesetz die Klagebefugnis nicht von einem „Mindestanteil“ abhängig. § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG zeigt, dass dieses auch nicht unbewusst geschah. Solange dies gilt, kann aus einem geringen Aktienbesitz keine Hilfstatsache für einen Rechtsmissbrauch hergeleitet werden. Randnummer 24
  2. dd)Auch dass die Kläger in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von aktienrechtlichen Verfahren führten und dort zum Teil die Bereitschaft zu einem Vergleichsabschluss zeigten, ist isoliert betrachtet, aber auch vor dem Hintergrund der anderen genannten Beweisanzeichen bedeutungslos. Zum einen ist eine vergleichsweise Beilegung eines Rechtsstreits stets vorzugswürdig und von den Gerichten zu motivieren, § 278 Abs. 1 ZPO. Zum anderen steht es den beklagten Gesellschaften jeweils frei, eine streitige Entscheidung zu wählen und keinen Vergleich zu schließen. Im Übrigen bestand im hiesigen Verfahren eine Vergleichsbereitschaft gerade nicht. Randnummer 25
  3. ee)Dass einer der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt an die Beklagte herangetreten wäre und von ihr eine Abstandssumme zur Vermeidung der weiteren Durchführung der jeweiligen Klage oder einen anderen, greifbaren Sondervorteil verlangt hätte, ist nicht behauptet. Ebenso noch ist kein Sondervorteil im Übrigen, der etwa in einer Gebührenteilung der Kläger mit ihren Anwälten liegen könnte, erkennbar. Randnummer 26
  4. ff)Nicht ausreichend ist schließlich, dass die Schriftsätze der Kläger große Ähnlichkeiten aufweisen und zum Teil aufeinander verweisen sowie die Tatsache, dass es keine weiteren Kläger gibt, die selbst noch nicht in Zusammenhang mit einem Rechtsmissbrauch gebracht wurden. III. Randnummer 27 1. Jahresabschluss Randnummer 28 Die Feststellung des Jahresabschlusses 2007 ist nichtig. Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluss ist gemäß § 256 Abs. 2 AktG nichtig, wenn der Vorstand bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Vorstands ist nicht ordnungsmäßig, wenn der Vorstandsbeschluss fehlerhaft zustande kam. Dies ist der Fall, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder beteiligt waren oder wenn der Vorstand unterbesetzt war. Hier war der Vorstand der Beklagten unterbesetzt.

§ 5Abs.

1 Satz 1 der Satzung der Beklagten besteht ihr Vorstand aus zwei Personen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses war der Vorstand der Beklagten damit unterbesetzt. Es wirkte nur ein Vorstandsmitglied mit. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 31. März 2008 ist zwar beschlossen worden, dass die Beklagte künftig nur einen Vorstand haben soll. Diese Satzungsänderung wird aber

§ 181Abs. 3 Akt

G erst wirksam, wenn – was nicht der Fall ist – sie in das Handelsregister eingetragen worden ist. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch einen unterbesetzten Vorstands führt

ganz h.M. zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses (vgl. nur Schwab , in: K. Schmidt/Lutter, AktG,

  1. Aufl. 2010, § 256 Rdn. 27; Rölicke , in: Spindler/Stilz, AktG,
  2. Aufl. 2010, § 256 Rd. 48; Hüffer , in: MünchKommAktG,
  3. Aufl. 2001, § 256 Rdn. 38). Dem ist zu folgen. Dem Gesamtvorstand obliegende Aufgaben können nicht von einzelnen Vorstandsmitgliedern durchgeführt werden (dazu noch näher sogleich unter III. 2.). Wenn die Satzung einer Aktiengesellschaft u.a. für die Feststellung des Jahresabschlusses eine bestimmte Zahl von Vorstandsmitgliedern vorschreibt, bezweckt dies, dass zum Schutz der Aktionäre und Dritten alle diese für die Rechtsakte des Vorstands einstehen sollen ( Schwab , in: K. Schmidt/Lutter, AktG,
  4. Aufl. 2010, § 256 Rdn. 27). Soweit eine Mindermeinung daher die Ansicht vertritt, man könne dem „Restvorstand“ die Gesamtverantwortung zumuten oder die Aktionäre seien nicht schutzbedürftig (so u.a. Götz , ZIP 2002, 1745 [1750]; Priester , in: FS Kropff [1997], S. 591 [603]), gehen diese Stimmen am Kern des Problems vorbei. Anders als im Bereich der Leitungsfunktion des Vorstandes, nämlich den Aufgaben der inneren Organisation, Führung, Geschäftspolitik und Geschäftsführung, wo der Vorstand als Organ der Gesellschaft in den durch § 77 AktG und die Satzung gezogenen Grenzen zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist, führt eine vorschriftswidrige Unterbesetzung des Vorstands im Bereich derjenigen Aufgaben, die dem Vorstand als Gesamtorgan der Gesellschaft obliegen, stets – wie es auch bei einem nicht ordnungsgemäß besetzten Aufsichtsrat der Fall wäre ( Panetta , NJOZ 2008, 4294 [4300]) – zu dessen Handlungsunfähigkeit (OLG Dresden, Urteil vom
  5. 1999 - 13 U 1215/99, NZG 2000, 426 [428]). Randnummer 29
  6. Verwendung Bilanzgewinn Randnummer 30 Der zum TOP 2 der Hauptversammlung am
  7. Oktober 2008 gefasste Beschluss ist nicht nichtig. Beschlüsse, die ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung gefasst werden, sind grundsätzlich nur anfechtbar. Das folgt aus § 245 Nr. 2 AktG,

dem das Gesetz – auch – den nicht in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären ein Anfechtungsrecht gewährt, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Diese gesetzliche Wertung kann für die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilgenommen und Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, nicht anders gesehen werden (BGH, Urteil vom 25. 11. 2002 – II ZR 49/01, NJW 2003, 970 [971]; Kubis , in: MünchKommAktG, 2. Aufl. 2004, § 124 Rdn. 47). Der zum TOP 2 der Hauptversammlung am 27. Oktober 2008 gefasste Beschluss zu TOP ist aber

§ 248Abs. 1 Satz 1 Akt

G für nichtig zu erklären. Es fehlt an einem

§ 124Abs. 3 Satz 1 Akt

G notwendigen Beschlussvorschlag des Vorstands. Die Pflicht

§ 124Abs. 3 Satz 1 Akt

G, einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand (BGH, Urteil vom

  1. 2001 – II ZR 288/99, NZG 2002, 817 [818]). Dem Gesamtvorstand obliegende Aufgaben können nicht von einzelnen Vorstandsmitgliedern durchgeführt werden.

§ 5Abs.

1 Satz 1 der Satzung der Beklagten besteht ihr Vorstand aus zwei Personen. Der Beschlussvorschlag nur eines Vorstandsmitglieds führt daher wegen eines Ladungsmangels zur Anfechtbarkeit des zu TOP 2 gefassten Beschlusses (vgl. allgemein BGH, Urteil vom

  1. 2002 – II ZR 49/01, NJW 2003, 970 [971]; BGH, Urteil vom
  2. 2001 – II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [161] = NJW 2002, 1128 „Sachsenmilch III“; Kubis , in: MünchKommAktG,
  3. Aufl. 2004, § 124 Rdn. 47). Der Ladungsmangel ist im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch relevant. Ob ein Fehler relevant ist, ist grundsätzlich aus Sicht eines objektiv urteilenden Verbandsmitglieds zu beurteilen. Hier lässt sich Relevanz des Verfahrensfehlers indes bereits aus dem Gesetz selbst beantworten.

§ 124Abs. 4 Satz 1 Akt

G dürfen über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse gefasst werden. Dieser Regelung liegt die gesetzliche Wertung zu Grunde, dass Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind. Davon wird auch ein Verstoß gegen die Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG erfasst (BGH, Urteil vom

  1. 2001 – II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [161] = NJW 2002, 1128 [1229] „Sachsenmilch III“). Randnummer 31
  2. TOP 5 (Änderungen der Satzung) Randnummer 32 Die zum TOP 5.1 bis 5.
  3. der Hauptversammlung am
  4. Oktober 2008 gefassten Beschlüsse sind nicht nichtig. Vgl. dazu III.
  5. a). Die sind aber jeweils für nichtig zu erklären. Es fehlt auch für diese Beschlüsse, die in den Ziffern 5.2, 5.3 und 5.4 bereits am
  6. März 2008 gefasste Beschlüsse „vorsorglich bestätigen“ sollen, eines

§ 124Abs. 3 Satz 1 Akt

G notwendigen Beschlussvorschlags des Aufsichtsrats sowie eines Beschlussvorschlags eines ordnungsgemäß besetzten Vorstands. Dieser Ladungsmangel ist relevant. Vgl. Zu allem III. 2. IV. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist in Ermangelung der Voraussetzungen hierfür nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001022500

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