HU ergibt sich, dass der Aufgabenbereich „Studium und Lehre“ nach der Wahl des/der entsprechenden Vizepräsidenten/in von einer Umverteilung der Geschäfte des Präsidiums
genommen ist. (Rn.44) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die an der Humboldt-Universität im Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik studiert, begehrt die Wahl der Beigeladenen als Vizepräsidentin für Haushalt, Personal und Technik vom
gegeben, wobei die Stimmzettel für die Statusgruppenmitglieder der Studierenden abweichend von den Stimmzetteln der anderen Statusgruppenmitglieder den zusätzlichen Aufdruck „Studierende“ enthielten. Randnummer 3 Von den 59 stimmberechtigten Konzilsmitgliedern waren am Wahltag 54 Mitglieder anwesend. Auf die Beigeladene entfielen im ersten Wahlgang 33 Ja-Stimmen und 20 Nein-Stimmen bei einer ungültigen Stimme.
weislich der zum Klageverfahren eingereichten Stimmzettel stimmten alle acht an der Abstimmung teilnehmenden studentischen Konzilsmitglieder hierbei jeweils mit „Nein“. Randnummer 4 Wegen der Kennzeichnung der Stimmzettel erhob die Klägerin unmittelbar im Anschluss an die Konzilssitzung bei der Geschäftsstelle des Beklagten schriftlich Einspruch gegen das Wahlverfahren, den sie mit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2010 weiter begründete. Die Markierung der Stimmzettel stelle eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Grundsätze der gleichen und geheimen Wahl dar. Eine gesonderte Erfassung der studentischen Stimmen könne eine abschreckende und damit das Wahlverhalten beeinflussende Wirkung haben. Auf § 34 Abs. 4 Satz 3 der Wahlordnung der Humboldt-Universität zu Berlin (HUWO) könne die Markierung nicht gestützt werden, da es vorliegend nicht um die Wahl des/der Vizepräsidenten/in für Studium und Lehre gegangen sei.
schließlich für diese Wahl sei jedoch wegen der Sperrminorität der Statusgruppe der Studierenden nach § 13 Abs. 2 Satz 6 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin (VerfHU) eine Markierung zulässig. Randnummer 5 In seiner Sitzung am
: Die Kennzeichnung der Stimmzettel der Studierenden als solche bei der Wahl der Vizepräsidentin für Haushalt verstoße nicht gegen die Grundsätze des Wahlrechts, die Verfassung der Humboldt-Universität oder deren Wahlordnung. Die gesonderte Kennzeichnung von Stimmzetteln sei im gegebenen Fall durch § 34 Abs. 4 Satz 3 HUWO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 VerfHU, die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken und den Regelungszweck einer sachangemessenen Privilegierung einer Statusgruppe gerechtfertigt. Die Regelung in § 34 Abs. 4 Satz 3 HUWO könne auf jede Wahl eines Mitglieds des Präsidiums angewendet werden, um dem Präsidium in der Zukunft die Möglichkeit einer Veränderung der Geschäftsverteilung zu geben, bei der zumindest einzelne Teile
dem Aufgabenbereich „Studium und Lehre“ an ein anderes Mitglied des Präsidiums übertragen werden. Die gesonderte Kennzeichnung der Stimmzettel der Studierenden sichere gerade den Einfluss der Studierenden vor einer Umgehung durch eine Veränderung der Geschäftsverteilung, denn durch die gesonderte Kennzeichnung werde klar, auf welche Mitglieder des Präsidiums Aufgaben
dem Bereich „Studium und Lehre“ übertragen werden dürften, nämlich nur auf diejenigen, die mindestens eine Stimme der Statusgruppe der Studierenden erhalten haben. Daher würden alle Stimmzettel verschlossen aufbewahrt bis das betreffende Präsidiumsmitglied
dem Amt
scheide. Randnummer 7 Bei den am
geschrieben seien. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
, dass § 34 Abs. 4 Satz 3 HUWO auf jede Wahl eines Mitglieds des Präsidiums anzuwenden sei. Hierzu verweist der Beklagte auf die Historie der Präsidialwahlen der Humboldt-Universität zu Berlin. Die Aufgabenbereiche des Präsidiums seien mit der Änderung der Verfassung 2006 nach inhaltlichen Gesichtspunkten im Sinne eines Ressortmodells geordnet worden, konkrete Ressorts seien in der Verfassung jedoch nicht festgeschrieben. Lediglich die Funktionen Haushalt und Studium/Lehre seien (indirekt) erwähnt, die Geschäftsverteilungskompetenz sei dem Präsidium zugewiesen. Auch wenn die Präsidiumswahlen den Wahlvorschlägen des Kuratoriums folgend weiterhin in Ressorts erfolgten, sei davon
zugehen, dass dies hinsichtlich der Ressortverteilung unbeschadet der Geschäftsverteilungskompetenz des Präsidiums, also mit begrenzter Verbindlichkeit erfolge. Anderenfalls verlöre die Geschäftsverteilungskompetenz ihren Sinn und substantiellen Gehalt. Da das Präsidium jederzeit eine Umverteilung der Geschäfte vornehmen könne, müsse bei jeder Wahl feststehen, ob Präsidiumsmitglieder mindestens eine studentische Stimme erhalten haben, um dem Vetorecht der Studierenden gerecht zu werden. Es sei auch denkbar, dass der Aufgabenbereich „Studium und Lehre“ auf mehrere Mitglieder des Präsidiums aufgeteilt werde. Jedenfalls sei der gerügte Wahlverfahrensfehler nicht geeignet, das konkrete Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Denn die Beigeladene sei auch ohne die Stimmen der Studierenden mit der erforderlichen Mehrheit gewählt worden. Randnummer 15 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 16 Nachdem die Klage ursprünglich gegen die Humboldt-Universität, vertreten durch ihren Präsidenten gerichtet war, hat die Klägerin mit Zustimmung der bisherigen Beklagten die Klage umgestellt; Beklagter ist nunmehr der Zentrale Wahlvorstand der Humboldt-Universität. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Akte des parallel geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens VG 3 L 282.10 sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 19 Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das Recht der Klägerin als Mitglied des Konzils der Humboldt-Universität zu Berlin auf freie, gleiche und geheime Wahl verletzt wurde. Da es insofern um Fragen des Hochschulrechts geht, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 20 Die in der
wechslung des Beklagten liegende Klageänderung ist zulässig (§ 91 VwGO); denn die Humboldt-Universität, vertreten durch ihren Präsidenten, hat ihr zugestimmt. Der Beteiligtenwechsel ist auch sachdienlich: Der Streitstoff wird nicht verändert und die endgültige Beilegung des Streites wird gefördert, da der jetzige Beklagte im Gegensatz zu der bisherigen Beklagten im Hinblick auf das Begehren der Klägerin auch passiv legitimiert ist (vgl. §§ 26, 27, 34 Abs. 6 HUWO). Randnummer 21 Fähig an diesem Verfahren beteiligt zu sein, ist nicht nur die Klägerin als natürliche Person (§ 61 Nr. 1 VwGO). Vielmehr ist gemäß 61 Nr. 2 VwGO auch der beklagte Zentrale Wahlvorstand der Humboldt-Universität beteiligungsfähig. Randnummer 22 Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig am Verfahren beteiligt zu sein. Organe, die im Übrigen als „innerorganisatorische Subjekte“ keine Rechtsfähigkeit besitzen, sind bei einem Streit über ihr Handeln bei
übung ihrer Rechte und Pflichten als Organ gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig (VGH Kassel, Urteil vom
einem umfassenden Rechtsverhältnis ergebende Berechtigungen sind feststellungsfähig (Kopp/Schenke, VwGO,
übung ihres Stimmrechts.Bei geheimen Wahlen gehört dazu auch die Geheimhaltung der Wahlentscheidung. Andernfalls wäre eine selbständige, unbeeinflusste und damit freie
übung des Stimmrechts nicht mehr gewährleistet. Dies gilt unstreitig auch für die Durchführung der Wahlen im Konzil. § 30 Satz 1 HUWO regelt immerhin
drücklich, dass der Grundsatz der Gleichheit der Stimmabgabe auch innerhalb von Gremien zu gelten hat. Die in § 48 BerlHG normierte Verpflichtung, für ein ordnungsgemäßes, d. h. sämtlichen dort genannten Wahlrechtsgrundsätzen entsprechendes Wahlverfahren Sorge zu tragen, trifft auch den Beklagten bei den von ihm durchzuführenden Wahlen. Es ist nicht
zuschließen, dass die Klägerin dadurch in der Freiheit ihrer Wahlentscheidung beeinträchtigt war, dass sie ihre Stimme auf einem gesondert gekennzeichneten Stimmzettel abgeben musste, der Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Studierendenvertreter des Konzils und damit auch auf ihr Wahlverhalten ermöglichte. Randnummer 27 Dass die Klägerin, die bei den Wahlen zum Akademischen Senat und zum Konzil am
üben. Somit kann ebenfalls offen bleiben, ob es sich hierbei – wie der Beklagte meint – um eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Konstituierung handelt. Randnummer 29 Die Klägerin hat nach Vorstehendem jedenfalls auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), denn es besteht Wiederholungsgefahr. Der Beklagte hat hierzu erklärt, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte und auch bei zukünftigen Wahlen von Mitgliedern des Präsidiums die Kennzeichnung der Wahlzettel der studentischen Mitglieder des Konzils vornehmen werde, unabhängig davon für welches Aufgabengebiet diese nach der
schreibung zuständig sein sollen. Randnummer 30
geteilten Stimmzettel gesondert, nämlich mit dem Aufdruck „Studierende“, gekennzeichnet hatte. Es war daher möglich, anhand dieser Stimmzettel das Wahlverhalten dieser Statusgruppe zu rekonstruieren. Der Beklagte gewährleistete somit nicht, dass das Wahlverhalten der Klägerin auch nach der Stimmabgabe geheim blieb. Er nahm vielmehr eine Offenlegung in Kauf, um durch die gekennzeichneten Stimmzettel sicher zu stellen, im Bedarfsfall ermitteln zu können, ob die Beigeladene bei ihrer Wahl wenigstens eine Stimme
der Gruppe der Studierenden erhalten hatte. Randnummer 35 Der auch für die Wahlen der akademischen Gremien der Hochschule geltende Grundsatz freier und geheimer Wahl wurde durch das vom Beklagten praktizierte Verfahren beeinträchtigt, weil nicht
zuschließen ist, dass einzelne Mitglieder der Statusgruppe der Studierenden sich bei der Wahl eines Mitglieds der Hochschulleitung mit dem – auch die Zusammenarbeit mit der verfassten Studierendenschaft und deren Organen berührenden – Aufgabenbereich Haushalt und Personal auch von der Befürchtung leiten ließen, Nachteile zu erfahren, wenn eine ggf. ablehnende Wahlentscheidung bekannt wird. Hierbei reicht bereits die Vorstellung
, bei Bekanntwerden des Wahlverhaltens Adressat solcher Restriktionen werden zu können; diese müssen weder tatsächlich eintreten noch realistisch drohen oder angekündigt worden sein. Das gilt insbesondere, wenn der Wähler in Kenntnis einer möglichen Überprüfbarkeit seine Stimme abgibt, so dass es auch an einer freien Wahlentscheidung fehlt (vgl. zu allem das Urteil des OVG Lüneburg vom
zuschließen ist, dass dieser Fall alsbald eintreten könnte. Denn es ist (allein) auf den Zeitpunkt des Wahlvorgangs bzw. der Wahlhandlung abzustellen. Randnummer 36 Ob in der Kennzeichnung der Stimmzettel zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Wahl zu sehen ist, weil die Wahlfreiheit nur bei der Statusgruppe der Studierenden beeinträchtigt war, kann dahin stehen, da die Klägerin hieraus jedenfalls keine weitergehenden Rechte herleiten kann. Randnummer 37 b) Der Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze ist weder durch die Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin vom
, dass die Sperrminorität der Statusgruppe der Studierenden allein bei der Wahl des Mitglieds des Präsidiums besteht, zu dessen Aufgabenbereich Studium und Lehre gehören bzw. gehören sollen. Um dieses Recht sicher zu stellen, regelt § 34 Abs. 4 Satz 2 HUWO, dass in diesem Fall bei der Wahl für die Gruppe der Studierenden gesondert gekennzeichnete Stimmzettel zu verwenden sind. Erhält der Kandidat keine studentische Stimme, ist die Wahl ungültig und das Wahlverfahren wird durch den Beklagten neu eröffnet, § 34 Abs. 6 HUWO. Randnummer 41 Diese Sonderstellung des/der Vizepräsidenten/in für Studium und Lehre bei der Wahl im Konzil soll die besondere Vertrauens- und Interessenbindung der Studierenden an die Person in diesem Amt berücksichtigen, welche in gesteigertem Maße Einfluss auf die Belange der Studierendenschaft hat. (Derselbe Gedanke findet sich auch in der Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 2 VerfHU, nach der die Wahl des Studiendekans ungültig ist, sofern er nicht eine studentische Stimme erhält.) Die Wahl dieses Mitglieds der Universitätsleitung soll daher selbst bei einer (absoluten) Mehrheitsentscheidung des Konzils gerade auch durch die Statusgruppe der Studierenden legitimiert sein, denen ansonsten keine Sperrminorität zur Verfügung steht. Eine Wahl gegen den Willen aller Studierenden, die durch die Statusgruppe der Studierenden in den Hochschulgremien repräsentiert werden, ist danach nicht möglich. Dementsprechend folgt
der Ungültigkeit dieser Wahl nicht eine bloße Wiederholung der Wahl im Sinne des § 27 HUWO, sondern ein neues Wahlverfahren (§ 34 Abs. 6, 2. Alt. HUWO), in dem durch erneute
schreibung und Zusammentreten der Findungskommission (§ 34 Abs. 1 – 3 HUWO) ein neuer Kandidat aufgestellt wird, der Chancen hat, wenigstens eine studentische Stimme zu erhalten. Randnummer 42 Der unter anderem auf die Entstehungsgeschichte der Norm gestützten Auffassung des Beklagten, die in § 10 VerfHU geregelte Geschäftsverteilungskompetenz des Präsidiums erlaube bzw. erfordere es, bei der Wahl eines/einer jeden/jeder Vizepräsidenten/in gekennzeichnete Stimmzettel für die Gruppe der Studierenden zu verwenden, folgt die Kammer nicht. § 10 Abs. 2 VerfHU bestimmt, dass der Präsident im Benehmen mit den Vizepräsidenten die Geschäfte verteilt. Hieraus schlussfolgert der Beklagte, dass das Präsidium in seiner Geschäftsverteilung frei und an die
schreibung bzw. Wahl des/der Vizepräsidenten/in für Studium und Lehre insoweit nicht gebunden sei, als dass dieser Aufgabenbereich nach dessen Wahl jederzeit ganz oder teilweise einem anderen Mitglied des Präsidiums übertragen werden dürfte. Um dem Vetorecht der Statusgruppe der Studierenden in einem solchen Fall dennoch Geltung zu verschaffen, müsse die Kennzeichnung der Stimmzettel bei der Wahl eines jeden Präsidiumsmitglieds erfolgen. So könne auch Jahre nach der Wahl kontrolliert werden, ob eine beabsichtigte Geschäftsumverteilung rechtlich zulässig sei. Randnummer 43 Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben dürften, dass bei einer späteren Umverteilung des Aufgabenbereichs „Studium und Lehre“ entweder zunächst anhand der vom Beklagten unter Verschluss gehaltenen Stimmzettel zu ermitteln wäre, welcher der Vizepräsidenten überhaupt in Betracht käme, oder die Eignung des für diesen Aufgabenbereich konkret vorgesehenen Präsidiumsmitglieds anhand dieser Stimmzettel zu überprüfen wäre, um bei negativem Ergebnis ein anderes Präsidiumsmitglied zu überprüfen, ist dem Beklagten
rechtlichen Gründen nicht zu folgen. Randnummer 44 Der Beklagte macht hierbei unzulässigerweise die
nahmevorschrift des § 34 Abs. 4 Satz 2 HUWO zur Regel, wonach (nur) bei der Wahl des/der für Studium und Lehre zuständigen Vizepräsidenten/in gekennzeichnete Stimmzettel verwendet werden dürfen. Für eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 4 Satz 2 HUWO auch auf die Wahl anderer Vizepräsidenten gibt es jedoch keinen Anlass. Denn der Beklagte geht unzutreffend davon
, dass das Präsidium nach der VerfHU in seiner Geschäftsverteilungskompetenz völlig frei sei.
HU ergibt sich indes, dass der Aufgabenbereich „Studium und Lehre“ nach der Wahl des/der entsprechenden Vizepräsidenten/in von einer Umverteilung der Geschäfte des Präsidiums
genommen ist. Nur so können die Vorschriften verstanden werden. Denn § 10 Abs. 1 Satz 2 VerfHU ordnet die Berücksichtigung der Regelungen über den Aufgabenbereich Studium und Lehre – die sich in § 13 Abs. 2 Satz 6 VerfHU und § 34 HUWO finden – an, bevor im nächsten Absatz die Geschäftsverteilungskompetenz normiert wird. Diese ist daher durch die Vorgabe in Absatz 1 eingeschränkt. Durch
schreibung und Wahl des für Studium und Lehre (zukünftig) zuständigen Präsidiumsmitglieds wird dessen Zuständigkeitsbereich festgelegt und muss nach der Wahl (nur) noch konkret umgesetzt werden. Randnummer 45 Diese
legung engt die Geschäftsverteilungskompetenz des Präsidiums auch nicht übermäßig ein. Eine Änderung der Geschäftsverteilung bei veränderten Rahmenbedingungen bleibt möglich. Bei dem Zuschnitt der „Ressorts“, die das Präsidium der Humboldt-Universität in Anwendung der Erprobungsklausel in § 7 a BerlHG in Abweichung von den §§ 56 ff. BerlHG vorgenommen hat, steht dem Präsidium ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, so lange die Vorgaben bezüglich der Zuständigkeiten für Haushaltsangelegenheiten und für Studium und Lehre beachtet werden und entsprechende „Ressorts“ eingerichtet sind. Soweit der Zuschnitt der einzelnen Aufgabenbereiche bzw. „Ressorts“ des Präsidiums, die derzeit die Bereiche „Haushalt, Personal und Technik“, „Forschung“ und „Studium und Lehre“ (letzteres einschließlich Internationaler Angelegenheiten) umfassen, zukünftig geändert werden soll, bestehen hiergegen grundsätzlich keine Bedenken. Wenn daher der Bereich Internationales, der nach den Angaben des Beklagten auch Fragen von Lehre und Studium und Forschung/Nachwuchsentwicklung beinhaltet, zukünftig dem Aufgabenbereich Forschung (wieder) zugeordnet werden würde, wäre dies zulässig. Ebenso ist es denkbar, die Zuständigkeit für das Immatrikulationsbüro, das vor allem verwaltungstechnische Aufgaben hat, wegen des Sachzusammenhangs zum Personalbereich dem Aufgabenbereich Haushalt, Personal und Technik zuzuordnen, so lange die wesentlichen zu dem Aufgabenbereich „Studium und Lehre“ gehörenden Teilaufgaben der Zuständigkeit des hierfür gewählten Präsidiumsmitglieds nicht entzogen werden und der Kernbereich unangetastet bleibt. Randnummer 46 Auch eine (im Bedarfsfalle längerfristige) Vertretung des für den Bereich „Studium und Lehre“ zuständigen Mitglieds des Präsidiums durch ein anderes Mitglied bleibt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VerfHU möglich, ohne dass hierdurch Rechte der Statusgruppe der Studierenden verletzt werden. Randnummer 47 Hinzu kommt, dass der Beklagte einseitig davon
geht, dass ein Studierender seine Stimme unabhängig von der zukünftigen Aufgabe des/der Vizepräsidenten/in allein im Hinblick auf die zur Wahl stehende Person – also unabhängig von der Beurteilung ihrer Fähigkeiten und ihrer Eignung für die
geschriebene Position – abgibt. Hierbei berücksichtigt der Beklagte nicht, dass beispielsweise ein
gewiesener Haushaltsexperte durchaus mit studentischen Stimmen zum Vizepräsidenten für „Haushalt, Personal und Technik“ gewählt werden könnte, demselben Kandidaten aber für den Fall einer Kandidatur für den Bereich „Studium und Lehre“ die studentische Zustimmung versagt werden würde, weil er
Sicht der Studierenden nicht die entsprechende Eignung besitzt. Selbst wenn also die Beigeladene bei ihrer Wahl zur Vizepräsidentin für Haushalt, Personal und Technik am 22. Juni 2010 eine studentische Stimme erhalten hätte, könnte der Beklagte – und in der Folge das Präsidium – hieraus nicht schließen, dass ihr auch für den Fall einer späteren Aufgabenzuweisung „Studium und Lehre“ zumindest durch einen Studierenden die Zustimmung quasi vorab erteilt worden sei. Randnummer 48 Die Auffassung des Beklagten trägt auch
anderen Gründen nicht. § 34 Abs. 6 HUWO sieht vor, dass bei Ungültigkeit der Wahl das Wahlverfahren unverzüglich neu zu eröffnen ist. Die Wahl des Mitglieds, zu dessen Aufgabenbereich „Studium und Lehre“ gehören sollen, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 6 VerfHU jedoch ungültig, wenn nicht wenigstens eine studentische Stimme auf ihn/sie entfällt. Auch hieraus folgt, dass auf den Zeitpunkt der Wahlhandlung abzustellen ist, nicht auf eine in der Zukunft liegende Absicht, die Geschäftsverteilung zu ändern. Das heißt dass bereits bei der Wahl feststehen muss, ob es sich um die Wahl eines/einer Vizepräsidenten/in für Studium und Lehre handelt. Randnummer 49 Dem entspricht die Regelung in § 35 HUWO, wonach die Wahlunterlagen vom zuständigen Wahlvorstand (nur) bis zum Ende des Semesters aufbewahrt werden, in dem die Wahl stattgefunden hat, sofern kein Wahlprüfungsverfahren oder Rechtsstreit anhängig ist. Danach werden die Unterlagen vernichtet. Vorliegend hätten die Wahlunterlagen also nach dem
gewirkt. Randnummer 52 Nach § 26 Abs. 3 HUWO ist ein Einspruch trotz Verstoßes gegen Vorschriften über das Wahlrecht, über die Wählbarkeit, über das Wahlverfahren oder über die Feststellung des Wahlergebnisses nicht begründet, wenn der Verstoß nicht geeignet war, die Mandatsverteilung zu ändern. Die Vorschrift nimmt zwar ihrem Wortlaut nach nur auf diejenigen universitären Wahlen Bezug, in denen es zur Verteilung von Mandaten kommt.
2 HUWO ergibt sich jedoch, dass die Wahlordnung auch für die Wahl des Präsidiums als Leitungsorgan bzw. deren Mitglieder gilt. Demzufolge ist dieser Rechtsgedanke jedenfalls entsprechend anzuwenden, da es sich um einen demokratischen Wahlrechtsgrundsatz handelt, dass Wahlergebnisse Bestand haben sollen, wenn ein Wahlfehler vorliegt, der für die Mandatsverteilung oder das Wahlergebnis ohne Einfluss ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
geschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom
wirkungen eines festgestellten Wahlverstoßes auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie
geschlossen sind, ganz fernliegen, sich als höchst unwahrscheinlich darstellen oder gar lebensfremd erscheinen. Randnummer 54 Dem folgend hatte die Kennzeichnung der Stimmzettel der Statusgruppe der Studierenden im Ergebnis keinen Einfluss auf die Wahl der Beigeladenen. Randnummer 55 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfHU werden die Mitglieder des Präsidiums mit (einfacher) Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konzils gewählt. Dem Konzil gehören grundsätzlich 61 Mitglieder an (31 Professorinnen und Professoren, jeweils 10 akademische und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie 10 Studierende; vgl. §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 VerfHU). Hiervon waren im Konzil seinerzeit nur 59 Plätze besetzt. Von den bei der Wahl anwesenden 54 Mitgliedern stimmten
weislich der dem Gericht eingereichten Stimmzettel 33 mit „Ja“ und 20 mit „Nein“, eine Stimme war ungültig, da beide Antwortmöglichkeiten angekreuzt wurden. Randnummer 56 Die Beigeladene wurde daher im ersten Wahlgang mit der erforderlichen einfachen Mehrheit gewählt. Denn auf sie entfiel mit 33 Stimmen die Mehrheit der Stimmen. Nach den vorliegenden Stimmzetteln stimmte dabei die Statusgruppe der Studierenden einheitlich mit „Nein“. Randnummer 57 Trotz der möglichen Befürchtung, bei einer Nichtwahl der Beigeladenen negativen Reaktionen
gesetzt zu sein, ließen die Studierenden sich hierdurch bei ihrer Wahlentscheidung offensichtlich nicht beeinflussen. Da die Beigeladene
weislich des Ergebnisses auf die Stimmen von Studierenden für die Wahl nicht angewiesen war, kann auch nicht davon
gegangen werden, dass ein einheitliches Wahlverhalten, zu dem sich die Gruppe der Studierenden wegen der gekennzeichneten Stimmzettel veranlasst gesehen haben könnte, wahlentscheidend war. Randnummer 58 Ein Verstoß gegen den Anspruch der Mitglieder der drei anderen Statusgruppen auf die Durchführung einer geheimen und freien Wahl liegt nicht vor. Deren Wahlverhalten ist nicht dadurch rekonstruierbar, dass im laufenden Klageverfahren nachträglich bekannt geworden ist, wie die Gruppe der Studierenden abgestimmt hat. Da insgesamt 21 Stimmen nicht auf die Beigeladene entfielen, können diese Stimmen
allen drei Statusgruppen stammen. Denn nur acht hiervon entfielen auf die Statusgruppe der Studierenden. Die weiteren 13 Nein-Stimmen einschließlich einer ungültigen Stimme können daher – ebenso wie die 33 Ja-Stimmen – von Mitgliedern
den übrigen Statusgruppen stammen. Randnummer 59 Der Auffassung der Klägerin, durch die Kennzeichnung der Stimmzettel seien fundamentale Wahlrechtsgrundsätze derart verletzt worden, dass die Wahl evident rechtswidrig und schlechthin als Nichtwahl zu betrachten sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine evidente Nichtigkeit läge nur vor, wenn die Wahl an einem schweren und in dem Sinne offenkundigen Fehler litte, dass er für einen unvoreingenommenen, mit den spezifischen Umständen vertrauten und verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, sich ihm gerade zu aufdrängen muss (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. April 2008, OVG 5 S 2.08). Vor dem Hintergrund der widerstreitenden rechtlichen
führungen der Beteiligten und vor allem der Tatsache, dass der Beklagte den Einspruch der Klägerin einstimmig (bei einer Enthaltung) zurückgewiesen hat, kann jedoch weder von einer Offenkundigkeit des Wahlfehlers noch davon die Rede sein, dass dieser das Wahlergebnis offenkundig beeinflusst haben könnte. Randnummer 60 Von einer fundamentalen Verletzung des Wahlgeheimnisses kann schließlich deshalb nicht die Rede sein, weil die Kennzeichnung der Stimmzettel erkennbar nicht auf eine Beeinflussung des Wahlverhaltens der Studierendenvertreter des Konzils zielte, sondern – wie oben dargelegt – deren Interesse Rechnung daran tragen sollte, dass ihre in der VerfHU verankerte Sperrminorität bei der Besetzung des Aufgabenbereichs „Studium und Lehre“ beachtet wird. Dass der Beklagte dabei die ihm nach der HUWO und der VerfHU zustehenden Kompetenzen überschritt, führte zwar zu einem fehlerhaften Wahlverfahren, jedoch nicht zu einer „Nichtwahl“. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt
GO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko
gesetzt. Daher entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
GO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 62 Die Kammer hat die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, da die
legung der entscheidungserheblichen Vorschriften der HUWO und der VerfHU wegen der absehbaren weiteren Wahlen von Mitgliedern der Universitätsleitung der Humboldt-Universität zu Berlin obergerichtlicher Klärung bedarf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001022506
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.