Zuschuss für Freie Schulen Orientierungssatz Ein bestandskräftiger Bescheid über eine Zuschussbewilligung darf insoweit aufgehoben werden, als er sich auf unzutreffende Angaben des Antragstellers bezieht und er sich daher als rechtswidrig erweist. (Rn.18) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erhöhung des ihm für das Haushaltsjahr 2008 bewilligten Privatschulzuschusses. Randnummer 2 Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt in der W. Straße … in Berlin-Mitte eine Grundschule sowie eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe als ihm genehmigte Ersatzschule. Mit Schreiben vom 28. September 2007 beantragte er den ihm für das Haushaltsjahr 2008 zustehenden Privatschulzuschuss und fügte dem Antrag eine Aufstellung der zu erwartenden Schülerzahlen für das Jahr 2008, getrennt nach Grundschule und Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe und jeweils getrennt nach Klassenstufen bei. Daraus ergab sich eine durchschnittliche Schülerzahl für das gesamte Jahr 2008 von 432. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 korrigierte der Kläger die mitgeteilten Schülerzahlen dahin, dass die durchschnittliche jährliche Schülerzahl 445 betrug. Dem lag offenbar zugrunde, dass für das im August 2008 beginnende neue Schuljahr deutlich mehr Grundschüler erwartet wurden. Randnummer 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Juni 2008 bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Kläger „für die allgemeinbildenden Schulen“ einen Zuschuss nach § 101 des Schulgesetzes für das Haushaltsjahr 2008 in Höhe von 1.732.379,03 €. Der dem Bescheid beigefügten Berechnung zufolge ging die Senatsverwaltung von einer durchschnittlichen jährlichen Schülerzahl von 432,16 aus. Randnummer 4 Bereits im Februar 2007 hatte der Kläger der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport angezeigt, für eine Schulinitiative, die im Schuljahr 2008 einen Schulbetrieb mit den beiden ersten Klassenstufen beginnen wolle, die Trägerschaft zu übernehmen. Hierbei handelte es sich um den „Förderverein Schulemachen e.V.“, der wenig später einen Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners stellte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Großteil der beim Kläger für die Schuleingangsstufe angemeldeten Kinder mangels Aufnahmekapazität habe abgelehnt werden müssen und daher ein neuer Schulstandort im Berliner Nordosten aufgebaut werden solle. Diese Schule sollte zunächst als „Schule am Steinberg“ in Berlin-Weißensee, sodann jedoch als „Freie Waldorfschule Am Prenzlauer Berg“ unter der Anschrift Weinstraße 1 in Berlin-Friedrichshain errichtet werden. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass mit dem Aufbau des Schulbetriebs bereits seit dem Schuljahr 2007/2008 begonnen worden war, wurde der Kläger ausweislich eines Vermerks vom 24. April 2008 telefonisch gebeten, die Schülerzahlen für beide Schulen getrennt anzugeben, damit die Zuschüsse neu festgesetzt werden könnten. Randnummer 5 Nachdem - wie oben ausgeführt - der Zuschussbescheid vom 26. Juni 2008 für den noch nicht getrennten Schulbetrieb ergangen war, teilte der Kläger der Senatsverwaltung mit per E-Mail übersandtem Schreiben vom 29. September 2008 veränderte Schülerzahlen für die Jahre 2007 und 2008 mit, jeweils getrennt nach „WS Berlin-Mitte 2008 ohne Schulemachen“ und „Schüler Schulemachen“ mit. Für das Schuljahr 2008 ergab sich aus dieser Aufstellung eine durchschnittliche Schülerzahl von 394,3 für die Waldorfschule Berlin-Mitte und von 37,1 für die im Aufbau befindliche Schule am Prenzlauer Berg. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 nahm die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Bezug auf das Schreiben des Klägers vom 29. September 2008 und minderte den für die allgemeinbildenden Schulen mit Bescheid vom 26. Juni 2008 bewilligten Zuschuss von 1.732.379,03 € um 140.454,41 €. Aus der dem Bescheid beigefügten Berechnung ergab sich, dass von einer durchschnittlichen jährlichen Schülerzahl von 392,67 ausgegangen wurde, während alle weiteren Berechnungsparameter gegenüber der dem Bescheid vom 26. Juni 2008 zugrunde liegenden Berechnung unverändert blieben. Randnummer 7 Mit einem gesonderten Bescheid vom 3. November 2008 bewilligte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Kläger für die „Freie Waldorfschule Am Prenzlauer Berg“ einen (gemäß § 104 Abs. 7 SchulG um 15 v. H. geminderten) Zuschuss für das Haushaltsjahr 2008 in Höhe von 116.022,84 € und legte ausweislich der beigefügten Berechnung dabei eine durchschnittliche jährlicher Schülerzahl von 37,08 zugrunde. Randnummer 8 Für beide Schulstandorte erhielt der Kläger durch Bescheide vom 2. Dezember 2008 unter Hinweis auf einen vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich eine Erhöhung des jeweils bewilligten Zuschusses, die sich daraus ergab, dass in die der Berechnung zugrunde gelegten Personalkostendurchschnittssätze auch die Kosten für die Unfallversicherung eingerechnet wurden. Randnummer 9 Mit der am 10. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2008 mit der Begründung, für die Schüler der Klassen 11 und 12 hätte eine günstigere Schüler-Lehrer-Relation zugrunde gelegt werden müssen; daraus ergebe sich eine Erhöhung des Zuschusses um 32.534,46 €. Der Kläger ist der Auffassung, der Bescheid vom 28. Oktober 2008 habe nach Abtrennung der unter der Bezeichnung „Schulemachen“ geführten weiteren Schule des Klägers die Rechtsverhältnisse der Waldorfschule Berlin-Mitte vollständig neu geregelt, nachdem für beide Schulen zunächst ein einheitlicher Bescheid ergangen war, der deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 28. Oktober 2008 zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren Zuschuss in Höhe von 32.534,46 € zu bewilligen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er vertritt die Auffassung, dass mit dem Bescheid vom 28. Oktober 2008 der Ausgangsbescheid vom 26. Juni 2008 lediglich an die nunmehr geringeren Schülerzahlen an der Freien Waldorfschule Berlin-Mitte angepasst worden sei, nachdem der Beklagte Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Teil der in dem Bescheid vom 26. Juni 2008 berücksichtigten Schüler an einem neuen Schulstandort beschult wurde, obwohl der Kläger im Juli 2007 mitgeteilt habe, dass die für einen neuen Standort vorgesehenen Schüler vorerst in der Freien Waldorfschule Berlin-Mitte verbleiben sollten. Die veränderte Schülerzahl sei unmittelbar aus den Angaben des Klägers übernommen worden. Für alle anderen Berechnungsparameter sei keine neue Regelung getroffen worden. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage, mit der der Kläger die Erhöhung eines ihm bewilligten Zuschusses bzw. die Bewilligung eines weiteren Zuschusses begehrt, ist als Verpflichtungsklage zulässig. Randnummer 17 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung des ihm für das Haushaltsjahr 2008 bewilligten Zuschusses. Ein weiterer als der ihm bewilligte Zuschussbetrag wurde ihm bestandskräftig abgelehnt. Randnummer 18 Der Bescheid vom 26. Juni 2008, dessen Regelungswirkung darin bestand, dass dem Kläger für die von ihm im Haushaltsjahr 2008 mit durchschnittlich 432,16 Schülern betriebene Waldorfschule Berlin-Mitte ein Zuschuss nach § 101 Abs. 2 Nr. 2 SchulG in Höhe von 1.732.379,03 € bewilligt und ein darüber hinausgehender Zuschussbetrag abgelehnt worden war, wurde durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 28. Oktober 2008 geändert. Der Bescheid vom 26. Juni 2008 betraf den gesamten Schulbetrieb des Klägers, d. h. auch insoweit, als der Kläger die im Februar 2007 angekündigte Absicht, einen Teil der Schüler an einem gesonderten Schulstandort zu beschulen, im Juli 2007 zunächst zurückgestellt, dann aber doch für das Schuljahr 2007/2008 realisiert hatte. Er bezog damit für das Haushaltsjahr 2008 auch die Schüler der Klassen 1 und 2 der neu errichteten Schule Am Prenzlauer Berg ein. Insoweit war der Bescheid vom 26. Juni 2008 rechtswidrig, weil er auch einen Teil des Schulbetriebes erfasste, für den der dem Kläger zustehende Zuschuss gesondert und nach dem für einen neu eröffneten Schulbetrieb eines „bewährten“ Trägers geltenden Maßstab ( § 104 Abs. 7 SchulG ) hätte festgesetzt werden müssen. Dazu war es gekommen, weil der Kläger die dem Beklagten bei Antragstellung gemachten Angaben zu Schulstandort und Verteilung der Schülerzahlen nicht rechtzeitig, sondern erst nach Erlass des Bescheides vom 26. Juni 2008 korrigiert hatte, obwohl ihm dies vorher möglich gewesen wäre. Daher durfte der Beklagte den bestandskräftigen Bescheid vom 26. Juni 2008 insoweit gemäß § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aufheben und durch einen neuen (vom 3. November 2008) ersetzen. Da der durch den Bescheid vom 26. Juni 2008 zuviel bewilligte Zuschuss auf insoweit unzutreffenden (weil beide Schulstandorte zusammenfassenden) Angaben des Klägers beruhte und der Beklagte davon ausging, dass dieser Teil des Zuschusses nicht entfallen, sondern nach einem anderen Maßstab (s.o.) berechnet werden sollte, stellte er zu Recht keine Ermessenserwägungen zu der Frage an, ob von der teilweisen Aufhebung des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides hätte abgesehen werden können. Randnummer 19 Die Regelung des Bescheides vom 28. Oktober 2008 beschränkte sich darauf, den bestandskräftig bewilligten Zuschuss von 1.732.379,03 € um einen Betrag von 140.454,41 € zu vermindern. Der bereits bewilligte Zuschuss wurde durch diesen Bescheid nachträglich wegen veränderter Umstände, nämlich einer Änderung der die Zuschusshöhe maßgeblich bestimmenden Berechnungsgröße „Schülerzahl“ reduziert. Bei nachträglicher Betrachtung hatte sich die vom Kläger mit dem im Jahr 2007 gestellten Zuschussantrag angegebene Schülerzahl teilweise geändert, wie sich aus einem Vergleich mit den von ihm mit Schreiben vom 29. September 2008 mitgeteilten Schülerzahlen ergibt: Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.