gesetz BE bedürfen das Ausgraben und damit die Umbettung einer Urne der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (Rn.16) 2. Es muss ein wichtiger Grund für die Umbettung vorliegen; ein solcher kann nur ang
§ 14, Abg.-Drs.
12/5423, S. 10 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur für die Zustimmungsentscheidung über die Umbettung einer Leiche die tatbestandliche Voraussetzung eines wichtigen Grundes vorgesehen (§ 14 Abs. 2 FriedhofsG) und eben nicht für die in Absatz 3 der Vorschrift geregelte Zustimmungsentscheidung über die Umbettung einer Urne. Schließlich kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit für die Überprüfung der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Umbettung einer Urne auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier
- November 2010) – so bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich für die Frage, ob schon aus Rechtsgründen der begehrte Verwaltungsakt erteilt oder versagt werden muss – oder auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung (hier
- April 2010) – so grundsätzlich für die Frage, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist – maßgeblich ist. Denn jedenfalls ist die von der Friedhofsverwaltung getroffene Ermessensentscheidung – soweit sie vom Gericht überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) und vom Beklagten zulässigerweise ergänzt worden ist (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) – rechtlich nicht (weder zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) zu beanstanden. Randnummer 17 Bei der (Ermessens-) Entscheidung über die Zustimmung zur (Ausgrabung und) Umbettung einer Urne sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Es muss ein „wichtiger Grund“ für die Umbettung vorliegen (vgl.
§ 14Abs. 1 Friedhofs
G, Abg.-Drs. 12/5423, S. 10 f.; ferner zu dem Begriff OVG Münster, Urteil vom
- Juli 2009 – 19 A 957/09 – Juris; VGH München, Beschluss vom
- Juli 2005 – 4 ZB 04.2986 – Juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom
- September 2002 – 1 A 196/00.Z – Juris). Ein solcher kann nur angenommen werden, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt, die angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang genießt, sondern darüber hinaus dem allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden entspricht, dass die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus ganz besonderen Gründen verlangt werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Juli 2005, a.a.O., Rdnr. 8). Entsprechend kann ein wichtiger Grund nur dann angenommen werden, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen. Sinnes-, Geschmacks- und Meinungsänderungen der Angehörigen können keinen wichtigen Grund darstellen. Vielmehr würde die Anerkennung solcher Veränderungen im subjektiven Bereich zur Folge haben, dass der vom Gesetz gewollte Schutz der Totenruhe ins Leere liefe. Das Schicksal der sterblichen Überreste unterläge der Disposition der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der Umbettung und der dargestellten Bedeutung der Totenruhe zuwider und könnte zu einem – unerwünschten – erheblichen Anstieg der Zahl der Umbettungen führen (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 38; VG Stade, Urteil vom
- September 2008 – 1 A 1560/07 – Juris Rdnr. 15). Ferner vermag ein Umzug des Angehörigen aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, einen wichtigen Grund in der Regel nicht zu begründen, weil andernfalls der Schutz der Totenruhe weitgehend leer liefe (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Juli 2005, a.a.O., Rdnr. 9; OVG Münster, Urteil vom
- April 2008, a.a.O., Rdnr. 36). Lediglich wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, kann ein wichtiger Grund angenommen werden (vgl.
§ 14Abs.
2, Abg.-Drs. 12/5423, S. 11; OVG Münster, Urteil vom
- April 2008 – 19 A 2896/08 – Juris Rdnr. 29). Relevant ist außerdem, ob die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt. Es ist allerdings regelmäßig davon auszugehen, dass den Angehörigen bereits zum Zeitpunkt der ersten Bestattung eine Entscheidung möglich ist bzw. sein muss, an welchem Ort und in welcher Art die Bestattung dem Willen des Verstorbenen am ehesten entspricht. Von volljährigen Angehörigen kann erwartet werden, dass sie sich rechtzeitig, das heißt vorher und nicht erst nachträglich, über Art und Ort der Bestattung ein abschließendes Urteil bilden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
- November 2006 – 8 LA 128/06 – Juris Rdnr. 7). Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, oder – wenn ein solches fehlt – ein entsprechender mutmaßlicher Wille besteht, was voraussetzt, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen Grabstätte zu finden, führt dabei nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 24). Schließlich ist von Bedeutung, ob nicht nur die Totenruhe des Verstorbenen, dessen Umbettung begehrt wird, mit der Umbettung berührt bzw. gestört wird, sondern auch die Totenruhe Dritter. So hat der Gesetzgeber als – sogar zwingende tatbestandliche – Voraussetzung für die Umbettung einer Leiche vorgesehen, dass durch die Umbettungsmaßnahme weitere Grabstätten nicht in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 FriedhofsG und die amtliche Begründung hierzu, Abg.-Drs. 12/5423, S. 11). Dieser Gesichtspunkt gilt auch für die Umbettung einer Urne in einer UGA, weil die Totenruhe Verstorbener, die ihre Ruhestätte in einem Gemeinschaftsgrab gefunden haben, nicht weniger schützenswert ist als die Ruhe von in Einzelgräbern bestatteten Toten (vgl. hierzu OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom
- September 2002, a.a.O., Rdnr. 3). Randnummer 18 Nach diesen Maßstäben lässt die Ermessensentscheidung des Beklagten Rechtsfehler – hierauf ist die Prüfung des Gerichts beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO) – nicht erkennen. Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass weder ein ausdrückliches Einverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung vorliegt noch sich ein mutmaßlicher Wille der Verstorbenen mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststellen lässt. Eine solche Annahme setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Hieran fehlt es. Welche Einstellung die Verstorbene überhaupt zu der Frage einer Umbettung hatte, lässt sich aus den von der Klägerin angeführten Umständen nicht verlässlich erschließen. Es ist zwar nachvollziehbar und glaubhaft, wenn die Kinder der Verstorbenen angeben, ihre Eltern hätten wiederholt erklärt, sie wollten nebeneinander beigesetzt werden, jedoch folgt hieraus noch nicht – jedenfalls nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit –, dass die Verstorbene auch gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe (und jedenfalls der Gefahr der Störung Totenruhe der „benachbarten“ Urnen) wieder ausgegraben und umgebettet würde. Vielmehr hat sie (wie im Übrigen auch ihr Ehemann) mit dem Bestattungsvorsorge-Rahmenvertrag ausdrücklich als ihren letzten Willen verfügt, in einer neuen Grabstelle in einer UGA beigesetzt zu werden, und dabei keine besonderen Wünsche angegeben. Ihr Ehemann hatte vor seinem Ableben entsprechend eingeräumt, dass die Verstorbene „unter grüner Wiese“ und „anonym“ beigesetzt werden wollte. Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kinder der Verstorbenen haben auf Nachfrage bestätigt, dass ihre Eltern einen entsprechenden Vorsorgevertrag geschlossen und sie auch hierüber in Kenntnis gesetzt hätten. Danach ist die Annahme des Ehemannes der Verstorbenen und nunmehr ihrer Kinder, sie wäre unter den gegebenen Umständen mit der in Rede stehenden Umbettung einverstanden gewesen, nicht hinreichend sicher. Denn aus dem anzunehmenden Wunsch der Verstorbenen, in einer gemeinsamen Grabstätte mit ihrem Ehemann bestattet zu sein, lässt sich nicht ableiten, dass sie für den Fall zunächst getrennter Bestattung auch die Umbettung ihrer sterblichen Überreste in Kauf genommen hätte. Es entspricht allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden, dass einmal bestattete sterbliche Überreste grundsätzlich unangetastet bleiben. Sie sollen auch tunlichst nicht den bei jeder Umbettung möglichen Beschädigungen ausgesetzt werden. Dafür, dass die Verstorbene, hätte sie die jetzt strittige Situation bedacht, dies auch bei Berücksichtigung der engen Verbundenheit mit ihrem Ehemann zu Lebzeiten anders gesehen hätte, fehlt es an sicherem Anhalt, zumal die Urne ihres Ehemannes – wäre sie am
- September 2010 nicht in einer Urnenwahlgrabstätte, sondern entsprechend der ursprünglich erklärten Absicht ihres Ehemannes und der auch von ihm getroffenen Bestattungsvorsorgevereinbarung ebenfalls in der UGA beigesetzt worden – nur etwa 2 m von der ihren entfernt gewesen und damit immer noch eine „unmittelbare“ räumliche Nähe gewahrt gewesen wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom
- Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 35, wonach eine unzumutbare Erschwerung der Grabpflege und des Totengedenkens selbst dann nicht gegeben ist, wenn beide Gräber 150 Meter voneinander entfernt sind). Hinzu kommt, dass nach dem Telefonvermerk der Friedhofsverwaltung vom Juni 2010 das Bestattungsunternehmen die Eheleute nicht dahingehend beraten hat, sie könnten auch in einer UGA nebeneinander liegen – was bei dieser Bestattungsform von vornherein nicht möglich ist –, also offenbar die Entscheidung der Verstorbenen (wie auch ihres Ehemannes), „anonym“ und „unter grüner Wiese“ beigesetzt zu werden, im Vordergrund gestanden haben dürfte. Dafür spricht auch, dass sich die Eheleute vor Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages über Art und Weise der Grabstätte nicht vor Ort informiert haben und der Beisetzungsauftrag auch in der Folge nicht geändert worden ist. Eine Gesamtschau legt die Annahme eines – keinen wichtigen Grund im Rechtssinne darstellenden – Sinneswandels der Angehörigen der Verstorbenen nahe, die mit der Bestattungsentscheidung der Verstorbenen und der von ihr gewählten Grabstelle nicht einverstanden sind. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Erwägungen des Beklagten zu den Rügen der Klägerin über den Zustand der UGA, sofern sie überhaupt tragend gewesen sind. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin beanstandete Störung durch weitere Beisetzungen in der UGA einer solchen Bestattungsart immanent ist und im Übrigen in absehbarer Zeit (nach vollständiger Belegung der UGA) beendet sein wird, würde sich eine von der Klägerin gerügte Missachtung des Betretungsverbots – sollte sie in nennenswerter Weise vorkommen – auch auf weit weniger einschneidende Weise als eine Umbettung, wie etwa einer verstärkten Kontrolle oder Pflege des Friedhofs durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder durch Anbringung von Hinweisen auf das Betretungsverbot beseitigen lassen. Schließlich ist der vom Beklagten weiter angeführte Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass es bei einer Umbettung nicht auszuschließen sei, dass die Totenruhe der „Nachbarurnen“ beeinträchtigt wird. Angesichts der Umstände der Bestattung von Urnen in einer UGA bestünde auch bei sorgfältigster Herangehensweise jedenfalls die Gefahr – zumal hier ein nicht unerheblicher Zeitraum seit der Beisetzung der Urne von Frau Lilli M... verstrichen ist –, dass die Totenruhe Dritter gestört wird. Randnummer 19 Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001022650