Rechtsschutz gegen Rückübertragung Leitsatz Eine Unterbrechung der durch den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG geschützten Nutzung zum Stichtag 29. September 1990 ist nur dann un
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G Nr. 11 = juris Rdnr. 18). Das Gleiche dürfte für das von den Beteiligten nicht in Frage gestellte öffentliche Interesse an der Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen gelten, da nicht ersichtlich ist, dass es ein so großes Angebot gäbe, dass der Abgang des hier betroffenen Wohnheimes nicht erheblich ins Gewicht fiele (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- Februar 2009 – 8 C 11.08 – ZOV 2009, 139 = juris Rdnr. 19 m.w.N.). Somit stellen sich nur noch die beiden Fragen, inwieweit die ursprüngliche und die jetzige Nutzung korrespondieren (müssen) und welche Auswirkungen die Nutzungsunterbrechung hat. Randnummer 62 Die Frage, durch wen das Gebäude als Wohnheim genutzt wurde, ist für das Vorliegen des Ausschlussgrundes unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist für diesen Ausschlussgrund auf das Interesse an einer Nutzung, nicht auf das der Nutzer abzustellen (Beschluss vom
- Mai 2003 – 8 B 61.03 –
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G Nr. 39 = juris Rdnr. 9), so dass ein Wechsel des Nutzers unerheblich ist (Beschluss vom
- März 2003 – 8 B 163.02 – RÜ BARoV 2003 Nr. 4, S. 43 = juris Rdnr. 13). So stellt die Übergabe eines zu einem Verwaltungsgebäude umgebauten Wohngebäude von der Straßenbau- an die Universitätsverwaltung das öffentliche Interesse an der Nutzung nicht in Frage, da darin keine Aufgabe der unter Investitionen geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung liege (Urteil vom
- September 2002 – 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 = juris Rdnr. 22). Auch ist es für ein öffentliches Interesse an der Nutzung als Wohnraum unerheblich, ob dieser sich im kommunalen Eigentum befindet oder in Wohnungseigentum umgewandelt wurde (Beschluss vom
- Februar 1999 – 8 B 215.98 –
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G Nr. 20 = juris Rdnr. 5). Bereits deshalb dürfte es unerheblich sein, dass ursprünglicher Nutzer eine im ihrem Hauptbetätigungsfeld rechtsstaatswidrige Organisation war (so wohl auch VG Dresden, Urteil vom
- Januar 2003 – 4 K 1836/00 – juris Rdnr. 31). Die Nutzung – Unterbringung von Einzelpersonen, denen eigene Wohnungen nicht zur Verfügung stehen – ist unabhängig von ihrer Beschäftigungsstätte die gleiche geblieben. Randnummer 63 Der Ausschlussgrund liegt jedoch deshalb nicht vor, weil die Nutzung durch das MfS eindeutig vor dem Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG erfolgt ist und es sich dabei nicht um eine für das Vorliegen des Ausschlussgrundes unschädliche Unterbrechung handelt. In der vom Kläger dazu zitierten Entscheidung des VG Dresden heißt es (Urteil vom
- Mai 2007 – 5 K 351/01 – juris Rdnr. 78): Randnummer 64 Schließlich ist auch die Auslagerung des Schulbetriebes in ein anderes Gebäude zwischen 1996 (bzw. wohl 1997) und 1999 nicht entscheidend. Hierin manifestiert sich letztlich nur die unbedingte Absicht der Beigeladenen zur Fortführung der im öffentlichen Interesse stehenden Nutzung. Die Unterbrechung ist keine Aufgabe der Nutzung und somit - ebenso wie dies eine Unterbrechung in den Schulferien wäre - unschädlich. Randnummer 65 Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Eine Wiederaufnahme der Nutzung nach Abwicklung des MfS/AfNS ist nicht erkennbar bereits vor dem
- September 1990 angestrebt gewesen. Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, ob das IfL zwischenzeitlich die Nutzung überhaupt aufgenommen und – ggf. – bis zum Stichtag fortgesetzt hat; diese Unklarheit geht zu Lasten des Klägers, der sich auf den Ausschlussgrund beruft. Da er eine Nutzung durch das IfL zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, besteht für das Gericht auch kein Anlass, dem weiter nachzugehen. Der zeitlich nächste Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Ausstieg des IfL eine Nutzung wieder ins Auge gefasst worden sein könnte, ist damit erst das Schreiben vom
- November 1990, dem jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, welche Nutzung angestrebt werden sollte. Das Schreiben vom
- Juni 1991 bezieht sich auf die „Liegenschaft Sport- und Touristenhotel“, also das Nachbargrundstück G... Straße
- Dass ein dort möglicher Weise mehr oder weniger durchgängig aufrecht erhaltener Betrieb sich auch auf das hier in Rede stehende Gebäude erstreckt haben könnte, ist nicht erkennbar. Der erste erkennbare Ansatz, das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück wieder als Wohnheim zu nutzen, ist somit das Schreiben vom
- Februar
- Dieses wie auch neben anderen Unterlagen zeigt allerdings, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Nutzung, nämlich als Verwaltungsgebäude, erwogen wurde, mithin von einem kontinuierlichen Willen, eine nur vorübergehend aufgegebene Nutzung als Wohnheim letztlich aufrecht zu erhalten, nicht die Rede sein kann. Randnummer 66 Die Unterbrechung nicht nur der tatsächlichen Nutzung, sondern auch der Absicht, diese Nutzung beizubehalten bzw. wieder aufzunehmen, ist nicht deshalb unschädlich, weil dies als kurzfristig und damit unerheblich anzusehen wäre. Dafür gibt die vom Kläger wiederum herangezogene Entscheidung des VG Dresden nichts her. In dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des BVerwG (vom
- März 2008 – 8 B 95.07 – ZOV 2008, 109 = juris Rdnr. 17) heißt es: Randnummer 67 Eine kurzzeitige Unterbrechung des „normalen“ Lehrbetriebs durch die „Wendewirren“ im September 1990 ändert, sofern – wie hier – keine Anhaltspunkte für ein Aufgeben der bisherigen Nutzung ersichtlich sind, an dem Fortbestehen der Zweckbestimmung des Gebäudes i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zum Stichtag nichts. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Schuljahr 1989/90 und auch 1990/91 die Ausbildung durchgeführt worden ist. Randnummer 68 Danach wird also auf die Kontinuität zumindest des Willens, eine bestimmte Nutzung aufrecht zu erhalten, abgestellt. Zudem handelte sich ausweislich der umfangreichen Darstellung in der Ausgangsentscheidung lediglich um die Unklarheiten, wer nach dem Berufschulgesetz der DDR einerseits und dem Einigungsvertrag andererseits für den Weiterbetrieb der ursprünglichen Betriebsschule eines Kombinates zuständig war und welche Lehrlinge unter welchen Bedingungen ihre Ausbildung fortsetzen würden. Zudem handelte es sich offenbar um Wirren, die nach wenigen Wochen abgestellt waren, während hier jedenfalls vom Stichtag bis mindestens zum
- Februar 1992 eine Nutzung als Wohnheim – für wen auch immer – weder erfolgte noch konkret ins Auge gefasst war. Randnummer 69 Die Restitution scheitert nicht daran, dass das Gebäude teilweise auf die benachbarten, nicht zu restituierenden Grundstücke ragt, denn dieser Konflikt ist nach §§ 912 ff. BGB regelbar (BVerwG, Urteil vom
- Juli 1999 – 7 C 31.98 –
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G Nr. 2 = juris Rdnr. 19 ff.). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom
- Februar 1990 – V ZR 231.88 – BGHZ 110, 298 = juris Rdnr. 14 ff.) erscheint es im hier gegebenen Fall des Eigengrenzüberbaus bei natürlicher Betrachtungsweise sachgerecht, als Stammgrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet. Das ist das Streitgrundstück. Randnummer 70 Auch der teilweise Überbau des zu restituierenden Flurstücks mit einem Heizhaus steht der Restitution nicht entgegen. Zwar ist der Ansatz der Beklagten nicht überzeugend, das Gebäude stehe überwiegend auf nicht zu restituierenden Flächen, denn es steht auf drei Flurstücken, von denen zudem offenbar die beiden nicht zu restituierenden auf verschiedenen Grundbuchblättern verzeichnet sind, so dass bei einer rein quantitativen Betrachtung nicht eindeutig zu erkennen ist, welches der drei Flurstücke das Stammgrundstück sein könnte. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O., juris Rdnr. 14 ff.) ist dann auf objektive Gegebenheiten abzustellen, z.B. die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang. Angesichts der Dimensionierung dieses Gebäudes ist zwanglos davon auszugehen, dass es nicht nur der Versorgung des streitgegenständlichen Gebäudes und ggf. des Jugendhotels dient, sondern weiteren Teilen des Gebäudekomplexes, der das gesamte frühere Flurstück 6 umfasst und wohl noch darüber hinausreicht. Daraus wiederum folgt, dass es einen eigenständigen Zugang benötigt, der hier nur von der nordwestlich gelegenen Zufahrt möglich ist, an die das Flurstück 325 angrenzt, so dass dieses als Stammgrundstück anzusehen ist. Randnummer 71 Ein Wertausgleich kommt auf Grund der Abzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht. Die nach dem
- Oktober 1990 – wohl unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 VermG – durchgeführten Investitionen sind ein zivilrechtliches Problem und nicht Gegenstand einer Bescheidung durch die Beklagte. Ablösebetrag und Gegenleistung stünden nicht dem Kläger zu, so dass es keiner Prüfung bedarf, ob zu Recht keine entsprechenden Beträge festgesetzt wurden. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 73 Beschluss Randnummer 74 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 500.000 Euro festgesetzt. Randnummer 75 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001022702