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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 B 10.09 Urteil Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung; Zuständigkeitsabgr

Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung; Zuständigkeitsabgrenzung Senatsverwaltung - Bezirksamt; Grundsätze der Störerauswahl bei einer Sanierungsanordnung Orientierungssatz 1. Es gib

Art. 4

§ 3 des Umweltrahmengesetzes begründe eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. Denn eine Boden- und/oder Grundwasserverunreinigung gewinne durch das Freistellungsverfahren wegen der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen eine überörtliche, zur Zuständigkeit der Senatsverwaltung führende Bedeutung. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen handele es sich bei der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft um ein Altlastengrundstück i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG und die Messergebnisse hätten deutlich oberhalb der Eingriffsschwellen nach der sog. Berliner Liste bzw. den Sanierungsmaßnahmen anzeigenden Prüfwerten nach Anhang 2 BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser gelegen. Die Sanierungsanordnung weise auch keine Ermessensfehler auf. Sie stelle sich insbesondere nicht als unnötig oder unverhältnismäßig dar. Die Klägerin müsse nicht besorgen, dass von ihrem Nachbargrundstück am Standort der Keramiktanks neue Schadstoffe eingetragen würden, und die Sanierungsanordnung treffe sie auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Beklagte sie ungebührlich verzögert habe. Eine Verwirkung komme bei Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht in Betracht und die Klägerin habe die Liegenschaft zudem wissentlich und zu einem ermäßigten Kaufpreis als Altlastengrundstück erworben. Randnummer 10 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Randnummer 11 Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da der Beklagte für den Erlass der Sanierungsanordnung sachlich nicht zuständig gewesen sei. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, eine Boden- und/oder Grundwasserverunreinigung gewinne durch ein Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz wegen der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen eine überörtliche Bedeutung, überzeuge nicht und die vom Beklagten behauptete abweichende Praxis sei weder belegt noch geeignet, eine Abweichung von der gesetzlich begründeten Zuständigkeit zu rechtfertigen. Randnummer 12 Die Sanierungsanordnung sei aber auch materiell rechtswidrig, denn sie weise durchgreifende Ermessensfehler auf. So sei bereits der entscheidungserhebliche Sachverhalt unzureichend ermittelt und festgestellt worden. Dies gelte zunächst hinsichtlich der Quelle der Grundwasserkontaminationen, die nicht auf dem Grundstück der Klägerin, sondern bei den früher auf dem Nachbargrundstück befindlichen Keramiktanks liege. Aber auch eine Inanspruchnahme der Verhaltensverantwortlichen - der Betreiber der auf dem Grundstück F_____ betriebenen chemischen Reinigungen bzw. deren Gesamtrechtsnachfolger - habe der Beklagte überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Für die Behauptung, dass der Verursacher der Kontaminationen nicht mehr herangezogen werden könne, bleibe er jegliche Begründung schuldig. Die vom Beklagten während des Berufungsverfahrens - mit Schriftsatz vom

  1. September 2010 - vorgetragenen Erwägungen zur angeblichen Ermessensausübung würden bestritten. Die jetzigen Behauptungen stellten auch keine Ergänzung tatsächlich angestellter Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 S. 2 VwGO dar, sondern seien gänzlich neu. Randnummer 13 Der Beklagte habe es schließlich auch ermessensfehlerhaft unterlassen, einen Verzicht auf die Inanspruchnahme der Klägerin als Sanierungsverantwortliche in Erwägung zu ziehen. Wegen der Vorgehensweise des Beklagten sei eine Verwirkung eingetreten, jedenfalls verstoße die Inanspruchnahme der Klägerin wegen des nicht nachvollziehbaren Verhaltens des Beklagten bei der Abarbeitung des vorliegenden Sanierungsfalles aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  2. Juni 2005 zu ändern und den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
  3. Januar 2004 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er führt aus, dass seine Zuständigkeit sich hinreichend deutlich aus dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen in der Anlage zum allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz ergebe. Ordnungsaufgaben bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen komme dann eine nicht nur örtliche Bedeutung zu, wenn - wie hier - ein Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz anhängig sei. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten in einem solchen Fall sei nicht praktikabel Denn die wesentlichen Kosten einer freigestellten Anlage seien nach der diesbezüglich zwischen den neuen Bundesländern und dem Bund getroffenen Vereinbarung zunächst vom Beklagten zu tragen gewesen. Da in den 90er Jahren die bezirklichen Umweltämter lediglich für Erstermittlungen und nicht für Sanierungsmaßnahmen zuständig gewesen seien, sei es auch nach den Zuständigkeitsänderungen zur Stärkung der bezirklichen Aufgaben im Konsens mit den Bezirken dabei geblieben, dass die mit Freistellungsverfahren verbundenen Ordnungsaufgaben bei der Senatsverwaltung angesiedelt seien. Randnummer 19 Die Anordnung sei auch materiell nicht zu beanstanden. Er habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt erschöpfend ermittelt. Dies gelte zunächst für eine Verursachung durch die auf dem Nachbargrundstück gelegenen Keramiktanks. Aus den vorliegenden Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen auf dem Grundstück der Klägerin und diesem Nachbargrundstück ergebe sich, dass die auf dem Nachbargrundstück befindlichen Keramiktanks zum Zeitpunkt des Rückbaus unbeschädigt gewesen seien und der Eintrag auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden habe. Die Störerauswahl sei aber auch im Übrigen ermessensfehlerfrei erfolgt, denn im Bodenschutzrecht bestehe kein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensverantwortlichen vor derjenigen des Zustandsverantwortlichen. Insbesondere wenn der Schadstoffeintrag lange zurückliege oder die weiteren Umstände ungeklärt seien, könne aus Gründen der Effizienz der Zustandsstörer herangezogen werden. § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolge insbesondere die Ziele einer schnellen und effektiven Beseitigung eingetretener Störungen und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom
  4. September 2010, auf den für die Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Beklagte Ausführungen zu weiteren, im Rahmen der Störerauswahl gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG hier neben der Klägerin in Betracht zu ziehenden Adressaten einer Sanierungsanordnung, insbesondere zu der Reinigung bzw. Erbengemeinschaft K_____, der VEB R_____ bzw. der daraus durch Umwandlung zum
  5. März 1990 entstandenen R_____ AG, zur L_____ GmbH, die die R_____ AG 1992 übernommen habe, zu der Voreigentümerin H_____, die das Grundstück 1996 an die Klägerin veräußert hat, und zu den Gründen für die Auswahl der Klägerin gemacht. Randnummer 21 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Ordner, 2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  6. Juni 2005 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn die Sanierungsanordnung vom
  7. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 23
  8. Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig, da die für den Beklagten handelnde Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht die gem. § 4 Abs. 2 AZG i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 4 ASOG (in der bis zum
  9. April 2004 geltenden Fassung) für dessen Erlass sachlich zuständige Behörde war. Randnummer 24 a) Nach der Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VvB folgenden grundlegenden Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen in § 3 Abs. 1 AZG nimmt die Hauptverwaltung - zu der gem. § 2 Abs. 2 AZG insbesondere die Senatsverwaltungen gehören - die „Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung“, die Bezirksverwaltungen nehmen „alle anderen Aufgaben der Verwaltung“ wahr. Im Einzelnen werden die Zuständigkeiten durch eine Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz, bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben durch ein besonderes Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt (§ 4 Abs. 2 AZG). Dem entsprechend sieht § 2 Abs. 4 ASOG vor, dass die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz, den „Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben“, bestimmt wird. Dieser regelte in der maßgeblichen, zur Zeit des Erlasses der Sanierungsanordnung am
  10. Januar 2004 geltenden Fassung u.a.: Randnummer 25 Nr. 10 Stadtentwicklung und Umweltschutz Randnummer 26 Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören: Randnummer 27

(1)… Randnummer 28 e) die Reinhaltung des Bodens einschließlich der Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs.

Artikel 4§ 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29.

Juni 1990 (GBl. I S. 649) unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1) und der Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 8), Randnummer 29 … Randnummer 30 Nr. 18 Umweltschutz Randnummer 31 Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes: Randnummer 32 … Randnummer 33

(8)die mit Untersuchungen der Bodenschichten bis zum Grundwasser auf ihren Schadstoffgehalt einschließlich einer ersten Bewertung verbundenen Ordnungsaufgaben, die Ordnungsaufgaben bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung einschließlich der Durchführung von Sanierungen sowie die Entgegennahme von Meldungen; Randnummer 34 … Randnummer 35 Davon ausgehend besteht ersichtlich keine vorrangige Zuständigkeit der Senatsverwaltung für alle die „Reinhaltung des Bodens“ betreffenden Aufgaben. Dass mit Nr. 10 Abs. 1
  1. e)ZustKatOrd jedenfalls für bodenrechtliche Ordnungs- und Sanierungsanordnungen keine - diejenige der Bezirksverwaltungen verdrängende - vorrangige Zuständigkeit der Senatsverwaltung begründet werden sollte, liegt schon deshalb auf der Hand, weil andernfalls die spezielle, für Verunreinigungen von „örtlicher Bedeutung“ eine andere Zuständigkeit begründende Regelung in Nr. 18 Abs. 8 ZustKatOrd gegenstandlos wäre. Dem Wortlaut der Nr. 10 Abs. 1 Buchst.
  2. e)ZustKatOrd lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht etwa entnehmen, dass eine alleinige oder vorrangige Zuständigkeit der Senatsverwaltung für solche die Reinhaltung des Bodens betreffenden Ordnungsaufgaben begründet werden sollte, in denen Grundstücke betroffen sind, für die Freistellungsanträge gestellt wurden. Denn nach Nr. 10 Abs. 1 Buchst.
  3. e)ZustKatOrd gehört die Reinhaltung des Bodens „einschließlich“ der Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz zu den Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltung. Dieser Formulierung lässt sich nur entnehmen, dass die Zuständigkeit für diese Freistellungsverfahren als ein Teilbereich der Zuständigkeit für die Reinhaltung des Bodens angesehen und als solcher der hierfür zuständigen Senatsverwaltung zugewiesen wurde. Dafür, dass umgekehrt die Zuständigkeit für Freistellungsverfahren die Zuständigkeit für die bodenschutzrechtlichen Ordnungsmaßnahmen auf einem von einem Freistellungsantrag betroffenen Grundstück begründen sollte, gibt dieser Wortlaut nichts her und auch die Änderungshistorie bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Denn danach wurde die bestehende, die Zuständigkeit für die „Reinhaltung des Bodens“ an die Senatsverwaltung zuweisende Regelung in § 11 Nr. 1
  4. e)DVO-ASOG (i.d.f. v. 23. November 1992, GVBl. 1992 S. 350 ff.) erst nachträglich (mit Art. I Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden vom 30. März 1993, GVBl. S. 136) dahingehend ergänzt, dass diese Zuständigkeit diejenige für Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz einschließt. Randnummer 36 Die in Nr. 10 Abs. 1
  5. e)ZustKatOrd verwendete Formulierung „unbeschadet der Zuständigkeit der … Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 8)“ begründet aber auch keine gleichrangige Doppelzuständigkeit von Senatsverwaltung und Bezirksamt, sondern ist vielmehr dahin zu verstehen, dass eine Zuständigkeit der Senatsverwaltung dann nicht gegeben ist, wenn die in Bezug genommene Zuständigkeit der Bezirksämter aus Nr. 18 Abs. 8 einschlägig ist (ebenso zum Begriff „unbeschadet“ in § 48 Abs. 2 BBergG: BVerwG, Urteil v. 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 ff., hier zit. nach juris Rn 24, sowie zu § 8 Abs. 1 HENatG: HessVGH, Urteil v. 2. Dezember 2004 - 4 UE 2874/02 -, zit. nach juris Rn 37). Der Wortlaut der Nr. 10 Abs. 1 Buchst. e ZustKatOrd (ebenso im Übrigen Buchst.
  6. a)weicht zwar vom insoweit eindeutigen Wortlaut etwa der Nr. 10 Abs. 1 Buchst. b, c, d und f ZustKatOrd (… „soweit nicht die Bezirksämter .. zuständig sind“) ab. Trotz dieser abweichenden Formulierung spricht aber nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit Nr. 10 Abs. 1 Buchst. e ZustKatOrd etwa eine Doppelzuständigkeit von Senatsverwaltung und Bezirksamt begründen wollte. Denn eine solche Mehrfachzuständigkeit stünde offensichtlich im Widerspruch zu der mit dem „Zweiten Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung“ vom 25. Juni 1998 (GVBl. 1998, 177 ff.) verfolgten und in §

§ 4

AZG manifestierten Absicht einer eindeutigen, inhaltlich sowohl an der verfassungsrechtlichen Vermutung für die örtliche Durchführung von Verwaltungsaufgaben zugunsten der Bezirke wie an einer Vermeidung von Doppelarbeit und Hervorhebung der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten (vgl. Drucks. 13/2537 S. 18 unter B., insbesondere 1. und 3. Spiegelstrich) orientierten Abgrenzung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Hauptverwaltung einerseits und der Bezirksverwaltungen andererseits. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung (Urteil v. 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315 ff., hier zit. nach juris Rn 26) auch ausgeführt, dass die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung es ausschließe, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig seien. Ggf. sei - etwa bei konkurrierenden Auffangzuständigkeiten - die (im konkreten Fall dann allein) zuständige Behörde durch Auslegung der jeweiligen fachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nach dem Gesichtspunkt zu bestimmen, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug bestehe (a.a.O. Rn 25). Randnummer 37

  1. b)Für den Erlass der hier verfahrensgegenständlichen, auf § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG gestützten - und damit in Wahrnehmung von „Ordnungsaufgaben bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen … einschließlich der Durchführung von Sanierungen“ erlassenen - Anordnung zur Grundwassersanierung war danach gem. Nr. 18 Abs. 8 ZustKatOrd allein die Bezirksverwaltung zuständig. Denn bei der durch den langjährigen chemischen Reinigungsbetrieb auf dem Grundstück der Klägerin verursachten Grundwasserverunreinigung handelte es sich um eine Verunreinigung „von örtlicher Bedeutung“. Randnummer 38 Hinsichtlich der rein bodenschutzrechtlichen, von der Anhängigkeit eines Freistellungsantrags unabhängigen Beurteilung der Sache stellt dies auch der Beklagte nicht in Frage. Denn auch er macht nicht etwa geltend, dass die den Anlass der verfahrensgegenständlichen Anordnung bildende Verunreinigung als solche, d.h. nach ihrer (jedenfalls nach den bisherigen Erkenntnissen die Grenzen des Bezirks nicht überschreitenden) Ausdehnung und/oder ihren Auswirkungen auf betroffene Schutzgüter (etwa für die Trinkwasserversorgung oder die Gesundheit der mit der Verunreinigung in Berührung kommenden Bevölkerung), von „überörtlicher“ Bedeutung wäre. In anderem Zusammenhang - zur Begründung seines späten Einschreitens gegen die bereits seit Jahren bekannte Verunreinigung -, hat er vielmehr selbst darauf verwiesen, dass das Grundstück nicht etwa in einem Wasserschutzgebiet gelegen habe und auch sonst keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, die etwa eine vorgezogene Bearbeitung erforderlich gemacht hätten. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, was dem Schadensfall wasser- oder bodenschutzrechtlich eine überörtliche Bedeutung verleihen könnte. Randnummer 39 Tatsächlich leitet der Beklagte die seiner Auffassung nach bestehende und eine sachliche Zuständigkeit der Senatsverwaltung begründende „überörtliche“ Bedeutung des Sanierungsfalls denn auch allein daraus her, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (noch) ein Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz anhängig gewesen sei. Dem vermag der Senat indes nicht zu folgen. Soweit der Beklagte auf die finanziellen Auswirkungen einer positiven Freistellungsentscheidung für das Land verweist, das zu jedem Einzelfall ein Abstimmungsverfahren mit der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen und die wesentlichen Kosten einer freigestellten Altlastensanierung jedenfalls zunächst selbst zu tragen habe, vermag dies eine „überörtliche“ Bedeutung nur für das Freistellungsverfahren selbst zu begründen. Denn nach dem Kontext der Nr. 18 Abs. 8 ZustKatOrd, die im Abschnitt über Umweltrecht eingeordnet ist und die Zuweisung ordnungsbehördlicher Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Boden- und Grundwasserverunreinigungen betrifft, erscheint ein von den sich daraus ergebenden, vorstehend erörterten Kriterien losgelöstes Verständnis dieses Begriffs dahingehend, dass nicht etwa die wasser- oder bodenschutzrechtliche Bedeutung der Verunreinigung, sondern mögliche mittelbare, auf eine weitere Entscheidung in einem anderen, rechtlich selbständigen und nach eigenständigen Kriterien zu entscheidenden Verwaltungsverfahren zurückzuführende finanzielle Auswirkungen der ordnungsrechtlichen Maßnahme für das Land deren „Überörtlichkeit“ begründen, fernliegend und mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erkennbarkeit und Verlässlichkeit staatlicher Zuständigkeitsregelungen nicht mehr vereinbar. Dies gilt umso mehr, als eine Anordnung zur Sanierung eines örtlichen Grundwasser- oder Bodenschadens auch bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Freistellungsantrags nicht etwa notwendig und in jedem Fall finanzielle Auswirkungen für das Land hat. Denn derartige finanzielle Belastungen aus Freistellungsverfahren realisieren sich überhaupt nur dann, wenn die zahlreichen weiteren Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Freistellungsantrags erfüllt sind und zugleich gerade der von der Freistellung Begünstige als Adressat der bodenschutzrechtlichen Ordnungsverfügung herangezogen wird. Randnummer 40 Eine „überörtliche“ Bedeutung von dieselben Grundstücke betreffenden Boden- oder Grundwasserverunreinigungen i.S.d. Nr. 18 Abs. 8 ZustKatOrd ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schließlich auch nicht etwa daraus, dass zwischen beiden Verfahren ein untrennbarer Sachzusammenhang bestünde, der einer Zuweisung an unterschiedliche Behörden entgegenstünde. Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, dass es „nicht praktikabel“ sei, wenn die Zuständigkeit für Freistellungsverfahren und die dieselben Grundstücke betreffenden bodenschutzrechtlichen Ordnungsaufgaben nicht in einer Hand lägen. Näher substantiiert hat er dies - mit Ausnahme seines Hinweises auf die möglichen finanziellen Auswirkungen für das Land - indes nicht und auch der Senat vermag keine zwingenden Gründe für eine notwendige gemeinsame Bearbeitung beider Verfahren zu erkennen. Denn bei einem Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz einerseits und den nach dem Bodenbodenschutzgesetz gegenüber einem Verantwortlichen getroffenen Ordnungsmaßnahmen andererseits handelt es sich um jeweils selbständige und anhand eigenständiger Voraussetzungen zu beurteilende Verfahren. Anders als ein bodenschutzrechtliches Ordnungsverfahren, das auf die Beseitigung von Umweltschäden durch die Sanierung von Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen gerichtet ist, zielt eine positive Freistellungsentscheidung gem. Art. 1 § 4 Abs. 3 UmwRG auf eine Beseitigung von Investitionshemmnissen. Sie knüpft nicht etwa an das Vorliegen einer - gerade den Freistellungsantragsteller zur Beseitigung des Schadens heranziehenden - Sanierungsanordnung an, sondern ist vielmehr Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, bei der zwar auch das Vorliegen eines Schadens und die Höhe etwaiger Sanierungskosten, daneben aber insbesondere das vorgelegte Investitionskonzept, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Investors und der wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Wert des Investitionsvorhabens für die Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Senats v. 26. Januar 2006 - 11 B 3.05 -, juris Rn 25, und v. 28. Oktober 2010 - 11 B 29.08 -, juris Rn 43). Umgekehrt setzt auch der Erlass einer bodenschutzrechtlichen Erkundungs- oder Sanierungsanordnung nicht etwa eine vorherige Entscheidung über einen anhängigen Freistellungsantrag voraus, sondern ist vielmehr unabhängig davon und auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich. Darauf hat der Beklagten selbst bereits gegenüber diesbezüglichen Einwänden der Klägerin - seinerzeit gegen ihre Heranziehung zur Erkundung der Schäden auf ihrem Grundstück - hingewiesen. Weder schließt die positive Entscheidung über einen Freistellungsantrag - die dem Begünstigten lediglich einen Anspruch auf Freistellung von (Teilen der) ihm durch Sanierungspflichten ggf. entstehenden Kosten gibt - eine Heranziehung des Begünstigen zu Sanierungsmaßnahmen aus, noch ergeben sich aus dem Freistellungsverfahren Vorgaben für die Anordnung bodenrechtlicher Ordnungsverfügungen. Denn diese sind nicht etwa automatisch oder auch nur regelmäßig an einen Freistellungsantragsteller zu richten, sondern setzen in jedem Fall eine ordnungsgemäße und ermessensfehlerfreie Störerauswahl voraus, die alle insoweit in Betracht kommenden Verantwortlichen einbezieht und vorrangig an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientiert sein muss. Dass in beiden Verfahren im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidungen Erkenntnisse und ggf. auch bereits vorliegende Ergebnisse des jeweils anderen Verfahrens Berücksichtigung finden können und müssen, ändert nichts daran, dass es sich um voneinander unabhängige Verfahren handelt. Angesichts der in § 7 Abs. 2 AZG geregelten Auskunfts- und Vorlagepflichten der Bezirke ist auch nicht ersichtlich, dass die für die Freistellungsverfahren zuständige Senatsverwaltung etwa zur Erlangung der für ihre Entscheidung erforderlichen Informationen auf eine eigene Zuständigkeit für die Ordnungsaufgaben bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen auf von Freistellungsanträgen betroffenen Grundstücken angewiesen wäre. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass es jedenfalls zweckmäßig und nachvollziehbar sei, die Zuständigkeit für ein Freistellungsverfahren mit derjenigen für die Anordnung und Überwachung der betreffenden Grundstücke zusammenzufassen, vermag dies angesichts der vom Gesetzgeber getroffenen abweichenden Regelungen in Nr. 10 Abs. 1 Buchst.
  2. e)und Nr. 18 Abs. 8 ZustKatOrd kein anderes Ergebnis zu begründen. Randnummer 41 Die Behauptung des Beklagten, dass es im Konsens mit den Bezirken bei der fortdauernden Wahrnehmung der „mit Freistellungsverfahren verbundenen Ordnungsaufgaben“ geblieben sei, vermag auch nicht etwa das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortführung durch die bisher zuständige Behörde mit Zustimmung der neu zuständig gewordenen Behörde zu begründen (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG). Selbst wenn man die unmittelbar nur für die örtliche Zuständigkeit geltende Regelung analog auch auf die hier maßgebliche sachliche Zuständigkeit anwenden wollte, würde es jedenfalls an einer hinreichend deutlichen, den konkreten Fall umfassenden Zustimmungserklärung des zuständigen Bezirksamts L_____ fehlen. Aus den vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen - ein Rundschreiben der Staatssekretärin vom 15. November 2000 zur zukünftigen Aufgabenverteilung Bezirke/Senat im Bereich Bodenschutz und ein Vermerk vom 9. November 2000, der unter Ziffer 2. ein Rundschreiben an die Umweltämter der Bezirke zum Thema „Aktenübergabe aufgrund veränderter Zuständigkeiten ab dem 01.01.2001“ enthält - ergibt sich nichts anderes. Der Umstand, dass die angeschriebenen Bezirke bzw. bezirklichen Umweltämter der darin mitgeteilten - nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffenden - Auffassung der Senatsverwaltung, dass sie auch unter Geltung der neuen Zuständigkeitsregelungen weiter für „Grundstücke mit positiv beschiedenen Freistellungsanträgen sowie für alle in Klage befindlichen Vorgänge“ zuständig sei, nicht widersprochen haben, steht einer von § 3 Abs. 3 VwVfG vorausgesetzten, in Kenntnis einer eingetretenen Zuständigkeitsänderung und nach Prüfung der dafür maßgeblichen Voraussetzungen - einfachere und zweckmäßigere Durchführung des Verfahrens, Wahrung der Interessen der Beteiligten - erteilten ausdrücklichen Zustimmung der zuständig gewordenen Behörde zur Weiterführung des Verfahrens durch die bisher zuständige Behörde ersichtlich nicht gleich. Randnummer 42
  3. c)Der danach vorliegende Verstoß gegen die sich aus § 2 Abs. 2 und 4 ASOG i.V.m. Nr. 18 Abs. 8 ZustKatOrd ergebende sachliche Zuständigkeit macht die erlassene Sanierungsanordnung formell rechtswidrig und damit ohne weiteres aufhebbar; eine etwaige materielle Rechtmäßigkeit würde daran nichts ändern (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 9. März 2005 - 6 C 3.04 -, zit. nach juris Rn 26). § 46 VwVfG erfasst nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Regelung keine Fälle sachlicher Unzuständigkeit (BVerwG, a.a.O. Rn 28). Randnummer 43 2. Unabhängig davon ist die der Klägerin gegenüber erlassene Sanierungsanordnung aber auch materiell fehlerhaft. Der Beklagte und auch das Verwaltungsgericht sind zwar zu Recht - und ohne dass dies im Berufungsverfahren noch substantiiert angegriffen worden wäre - davon ausgegangen, dass die sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer Sanierungsanordnung vorlagen und dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin einer der in § 4 Abs. 3 BBodSchG vorgesehenen möglichen Adressaten einer solchen Anordnung ist. Die Heranziehung der Klägerin als Grundstückseigentümerin genügte indes nicht den insoweit zu beachtenden Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl (a.) und die diesbezüglichen Fehler konnten auch durch die mit Schriftsatz vom 2. September 2010 nachgeschobenen Erwägungen des Beklagten nicht geheilt werden (b.). Randnummer 44 a. Die Erwägungen des Beklagten zur Auswahl der gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommenden Adressaten der Sanierungsanordnung genügen den hieran zu stellenden Anforderungen nicht, weil es schon an einer ordnungsgemäßen und möglichst erschöpfenden Ermittlung des hierfür maßgeblichen Sachverhalts fehlt. Randnummer 45 Zwar begründet (auch) § 4 Abs. 3 BBodSchG kein Rangverhältnis hinsichtlich der danach als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lässt eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu. Lediglich als nachrangige Gesichtspunkte können die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende - ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/6701, 35) „im Regelfall“ durchaus als Rangfolge gedachte - Reihenfolge der Verantwortlichen oder andere Gesichtspunkte eine wesentliche Bedeutung gewinnen. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens setzt aber jedenfalls voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden. Daran fehlt es hier. Randnummer 46 Dies gilt zwar nicht hinsichtlich der Annahme des Beklagten, dass die D_____ als Eigentümerin des Nachbargrundstücks nicht als Zustandsstörerin herangezogen werden kann. Denn der Beklagte hat eine Verantwortlichkeit des Eigentümers des Nachbargrundstücks in Auswertung der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen abgelehnt, da der Eintragsort der LCKW nicht auf dem Nachbargrundstück, sondern auf dem Grundstück der Klägerin gelegen habe. Die Richtigkeit der dieses Ergebnis bestätigenden weiteren Gutachten, wonach der Boden des Nachbargrundstücks nicht - bzw. jedenfalls nicht in einer zu Ordnungsmaßnahmen Anlass gebenden Größenordnung - mit LCKW und/oder MCKW verunreinigt, die dort festgestellten Verunreinigungen der Raumluft in den Kellerräumen vielmehr nachvollziehbar auf einen Eintrag belasteter Luft aus dem Kanalnetz zurückzuführen seien, hat die Klägerin jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt. Dann fehlt es jedoch bereits an einem eine Zustandsverantwortlichkeit der Eigentümerin des Nachbargrundstück begründenden Sachverhalt; auch eine fehlende Sachverhaltsermittlung ist insoweit nicht feststellbar. Randnummer 47 Im Übrigen ist jedoch weder dem angegriffenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass der Beklagte überhaupt alle gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommenden Verantwortlichen ermittelt und in seine Überlegungen zur Störerauswahl einbezogen hat. In der Sanierungsanordnung vom 5. Januar 2004 hat der Beklagte sich zur Begründung seiner - im Ergebnis zur Heranziehung der Klägerin führenden - Störerauswahl darauf beschränkt festzustellen, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin aus rechtlichen, zeitlichen und örtlichen Gründen am ehesten in der Lage sei, die Gefahr zu beseitigen, zumal der Verursacher nicht mehr herangezogen werden könne. Weder dieser Begründung noch irgendwelchen Vermerken oder sonstigen Unterlagen in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass außer dem zwar namentlich nicht genannten, aber wohl als „Verursacher“ angesehenen VEB R_____ und der Klägerin als Grundstückseigentümerin überhaupt irgendwelche anderen Adressaten in Erwägung gezogen wurden. Dies hätte indes geschehen müssen. Zwar spricht einiges dafür, dass der zunächst in die R_____ AG umgewandelte VEB R_____ jedenfalls mit deren Übernahme durch die Fa. L_____ GmbH untergegangen war und damit nicht mehr selbst herangezogen werden konnte. Auch ist es wohl nicht zu beanstanden, dass ein Verursachungsbeitrag der vor 1945 auf dem Grundstück betriebenen Wäscherei K_____ unter Hinweis auf die Art der festgestellten Verunreinigungen, die auf erst ab 1965 eingesetzte Chemikalien hinweise, als nicht feststellbar angesehen wurde und damit (auch) eine schon tatbestandlich nicht nachweisbare Verantwortlichkeit der Gesamtrechtsnachfolger dieses früheren Betreibers unberücksichtigt blieb. Die früheren Grundstückseigentümer - d.h. die Erbengemeinschaft K_____ und die Fa. H_____ GmbH - waren schließlich wegen der bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes erfolgten Eigentumsveräußerung gem. § 4 Abs. 6 BBodSchG nicht zur Sanierung verpflichtet, sofern sie nicht zugleich Verursacher oder Gesamtrechtsnachfolger eines Verursachers waren, was hier indes nicht feststellbar ist. Als weitere potentielle Adressaten der Sanierungsanordnung wären hier aber jedenfalls die mögliche Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers, d.h. die dem Beklagten ausweislich der Akte bekannte R_____ AG bzw. die diese übernehmende - in den Verwaltungsvorgängen nicht erwähnte - Fa. L_____ GmbH, sowie etwaige mit der Klägerin nicht identische Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück in Betracht zu ziehen gewesen. Diesbezügliche Ermittlungen und Überlegungen des Beklagten sind jedoch weder dem Bescheid noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Beklagte sich der durch § 4 Abs. 3 BBodSchG eröffneten erweiterten, über die bis dahin nur mögliche Auswahl zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer hinausgehenden Möglichkeiten bei seiner Störerauswahl überhaupt bewusst war. Randnummer 48 Insbesondere die Möglichkeit einer Heranziehung der Fa. L_____ GmbH als Übernehmerin der R_____ AG und damit vermutliche Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers VEB R_____ wurde erstmals in dem während des Berufungsverfahrens übersandten Schriftsatz vom 2. September 2010 erkennbar in Erwägung gezogen, obwohl sie hier nach dem bisherigen Kenntnisstand weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen werden konnte. Denn der Beklagte behauptet selbst nicht, dass insoweit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt. Er hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen vielmehr - soweit ersichtlich - bis heute nicht erkennbar geprüft. Allein das vorherige Ausscheiden des schadstoffbelasteten Grundstücks aus dem Vermögen der R_____ AG durch Rückübertragung an die Erben des früheren Eigentümers steht einer Heranziehung der Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers jedenfalls nicht entgegen, da diese nicht etwa an die Zustandshaftung anknüpft. Auch eine Rückwirkung des erst 1999 in Kraft getretenen § 4 Abs. 3 BBodSchG stand einer Heranziehung nicht erkennbar entgegenstehen. Denn die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers ist „normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen (BVerwG, Urteil v. 16. März 2003 - 7 C 3.05 -, zit. nach juris Rn 18 ff.). Die insoweit maßgebliche Polizeipflichtigkeit des bzw. der Rechtsvorgänger dürfte sich hier aus einer wasserrechtlichen Verantwortlichkeit des VEB gem. § 25 Wassergesetz

(1982)DDR bzw. - nach Oktober 1989 - aus dem vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes insoweit maßgeblichen Wasserrecht ergeben haben. Da nicht einmal eine Anhörung der L_____ GmbH erfolgt ist, war auch eine verlässliche Einschätzung der Effektivität ihrer Heranziehung zur Sanierung des Grundwasserschadens nicht möglich. Randnummer 49 Diesbezügliche Ermittlungen waren hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie eine andernfalls mögliche schnelle Sanierung der festgestellten Schäden verhindert oder verzögert hätten. Denn angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens - seit Bekanntwerden der Verunreinigung im Jahr 1991 ca. 13 Jahre, seit Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 1998 ca. 6 Jahre und seit Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes im Jahr 1999 immerhin gut vier Jahre - spricht nichts dafür, dass eine genauere Prüfung der Möglichkeit und der Bedingungen für eine Heranziehung einer Gesamtrechtsnachfolgerin des VEB R_____ ernstlich zu einer weiteren Verzögerung der Sanierung geführt hätte. Im konkreten Fall war zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst sich entgegen der Darstellung des Beklagten keineswegs kooperativ verhalten hatte, sondern im Gegenteil während des gesamten Verlaufs der vorangegangenen Verfahren in keiner Weise Bereitschaft zu einer mit finanziellen Belastungen verbundenen Mitwirkung an der Sanierung gezeigt bzw. diese jedenfalls von einer vorherigen positiven Bescheidung ihres Freistellungsantrags abhängig gemacht hatte. Sie war für den Beklagten nahezu während des gesamten Verfahrens nur unter Schwierigkeiten überhaupt erreichbar und zum Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungsanordnung bereits gegen praktisch jeden der vom Beklagten zuvor erlassenen Bescheide (insbesondere die vorangegangene Erkundungsanordnung sowie die darauf bezogene Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme) mit Rechtsmitteln vorgegangen. Unter derartigen Umständen wäre es gerade auch im Hinblick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr geboten gewesen, mögliche Alternativen zumindest ernsthaft zu prüfen. Randnummer 50 b) Eine Heilung der danach ermessensfehlerhaften Störerauswahl ist auch durch die im Schriftsatz vom
  1. September 2010 enthaltenen Ausführungen nicht eingetreten. Randnummer 51 Es kann dahinstehen, ob insoweit noch eine Ergänzung fehlerhafter Ermessenserwägungen gem. § 114 Satz 2 VwGO vorläge, obwohl in der ursprünglichen Nichtberücksichtigung mindestens eines weiteren ernsthaft in Betracht zu ziehenden Verantwortlichen ein - zumindest teilweiser - Ermessensausfall zu sehen sein könnte. Denn auch die mit Schriftsatz vom
  2. September 2010 nachgeschobenen Erwägungen des Beklagten genügen den eingangs dargelegten Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nicht, weil die Voraussetzungen einer Heranziehung der vermutlichen Gesamtrechtsnachfolgerin des VEB R_____ und insbesondere die eine Beurteilung der Effektivität einer solchen Maßnahme erlaubenden weiteren Umstände nach wie vor nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden. So hat der Beklagte die Möglichkeit einer Heranziehung der Fa. L_____ GmbH nach wie vor nicht konkret überprüft, sondern beschränkt sich letztlich auf die Vermutung, dass sich deren Heranziehung wegen zu erwartender Rechtsstreitigkeiten als ineffektiv erweisen werde. Dies genügt jedenfalls im konkreten Fall und angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001022848

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