1 OECD-MA dar (Rn.43) . Orientierungssatz 1. Die Beteiligung an einer im Ausland ansässigen und gewerblich tätigen Gesellschaft ausländischen Rechts führt bei den Gesellschaftern zur Annahme
Einkünften gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn die Gesellschaft nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einer deutschen Personengesellschaft entspricht, selbst dann, wenn die Gesellschaft im Sitzstaat steuerrechtlich als juristische Person angesehen wird (Rn.31) . 2. Die Vermietung
beweglichen Wirtschaftsgütern durch eine ungarische Personengesellschaft, an welcher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, an ein ungarisches Produktionsunternehmen (bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung) mit Gewinnerzielungsabsicht stellt die "Ausübung einer Geschäftstätigkeit" dar. Die Gesellschafter der Besitzgesellschaft betreiben dann mittels ihrer Gesellschafterstellung in Ungarn anteilig ein "Unternehmen" im abkommensrechtlichen Sinne (Rn.34) .
Besteuerungsgrundlagen für 1996 vom
1 Buchstabe b DBA-Ungarn neu festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beigeladene trägt keine Kosten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob vom Kläger aufgrund seiner Beteiligung an einer Gesellschaft ungarischen Rechts (X mit Sitz in … [Ungarn]) im Streitjahr 1996 bezogene Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Einkünftebeziehers nach dem zwischen der Volksrepublik Ungarn und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – vom 18. Juli 1977 (BGBl II 1979, 626, BStBl I 1979, 348)
einer Einkommensbesteuerung freigestellt sind. Randnummer 2 Der in … wohnhafte Kläger war im Streitjahr 1996 neben einer hier unstreitigen ein-zelunternehmischen Tätigkeit mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe
96,62 v. H. beschränkt haftender Mitgesellschafter der X. Weitere Gesellschaftsanteile in einem Umfang
2,03 v. H. hielt der Beigeladene,
Beruf … mit Wohnsitz in …. Die restlichen Gesellschaftsanteile hielt eine ungarische Kapitalgesellschaft namens Y mit Sitz in … (Ungarn) als (einzige) Komplementärin, an der der Kläger ebenfalls mehrheitlich beteiligt war (90 v. H. der Gesellschaftsanteile). Zur Geschäftsführung in der X war nach dem Gesellschaftsvertrag nur die Komplementärin befugt, die im Streitjahr 1996 in … (Ungarn) ein eigenes Büro unterhielt. Randnummer 3 Die X erzielte Einkünfte aus der Vermietung eines in Ungarn belegenen Grundstücks und der darauf befindlichen Maschinen an die Z mit Sitz ebenfalls in … (Ungarn). Deren alleinige Komplementärin war wiederum die Y. Die Z produzierte mit den Maschinen ab dem Jahr 1996 …. Sie tat dies als Subunternehmerin einer A - GmbH mit Sitz in … (Deutschland), deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Kläger mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe
90 v. H. ebenfalls war. Die restlichen Gesellschaftsanteile in Höhe
10 v. H. hielt der Beigeladene). Randnummer 4 Die X (Steuernr. in Ungarn: …) ermittelte im Weg der Selbstveranlagung folgende Ertragsteuern in Ungarn und entrichtete sie auch: Randnummer 5 1996: Körperschaftsteuer … Forint Gewerbesteuer … Forint Randnummer 6 Gewinnentnahmen fanden im Streitjahr 1996 nicht statt, weshalb auch keine Kapitalertragsteuer in Ungarn erklärt oder abgeführt wurde. Randnummer 7 Im Zeitraum
1 Buchst. c DBA-Ungarn nicht
der Ertragsbesteuerung freizustellen seien, sondern dass insoweit das Anrechnungsverfahren i. S.
1 Buchst. b DBA-Ungarn anwendbar sei. Randnummer 8 Gegen den aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Außenprüfung am 5. November 1998 ergangenen Änderungsbescheid betr. Einkommensteuer 1995 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er – vertreten durch die Rechtsanwälte … aus … – damit begründete, dass die in den Änderungsbescheiden betreffend Einkommensteuer 1995 und 1996 angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb betr. die X nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Ungarn
der deutschen Besteuerung freizustellen seien, weil es sich dabei um Betriebsstätteneinkünfte i. S.
Hierdurch ergebe sich ein um … DM höherer Verlustrücktrag aus
Einkünftefeststellungserklärungen bezüglich der X und der Z und erinnerte den Kläger hieran mit Schreiben vom
Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1995 und 1996, in dem er die Einkünfte der Gesellschaft als „ – nach DBA steuerpflichtige - gewerbliche Betriebsstätteneinkünfte aus der Vermietung beweglichen und unbeweglichen Vermögens“ kennzeichnete und unter Berufung auf § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO 1977 – für das Streitjahr 1996 auf … DM schätzte. Der Beklagte berücksichtigte hierbei im Wesentlichen die im Schreiben der Fachprüferin … vom
den Ausführungen der Außenprüferin wurde
der Anpassung des Mietzinses auf 33 % Abstand genommen. Eine Rückäußerung der Beteiligten hierzu bzw. dessen Zustimmung liegt nicht vor. Die Einkünfte ermitteln sich daher abweichend des Schreibens vom 28.02.01 wie folgt: Randnummer 15 1996 : X
Dies habe zur Folge, dass nach Art. 23 DBA-Ungarn die Anrechnungsmethode anzuwenden sei, weil die X in den Streitjahren keine der nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. c privilegierten Tätigkeiten ausgeübt habe. Art. 23 Abs. 1 Buchst. c sei autonom auszulegen. Die Vorschrift sei auch dann anwendbar, wenn es sich bei den Einkünften der Betriebsstätte der Sache nach um Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens i. S.
4 DBA-Ungarn handele (Hinweis auf Schreiben des Bundesministers der Finanzen – BMF – vom 24. September 1999 IV D 3 – S 1301 Ung – 5/99, Finanz-Rundschau – FR – 2000, 238). Randnummer 18 Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Klage beim FG Berlin (Az.: 2 K 2510/04), dessen Rechtsnachfolger nunmehr das FG Berlin-Brandenburg ist. Er macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Einkünften der X aus der Vermietung
beweglichen Wirtschaftsgütern um Einkünfte i. S.
DBA-Ungarn handele, bezüglich derer abkommensrechtlich nur dem Betriebsstättenstaat Ungarn ein Besteuerungsrecht zustehe. Soweit es um die Einkünfte der X aus der Vermietung
Wirtschaftsgütern gehe, die unter Art. 6 Abs. 1 DBA-Ungarn zu subsumieren seien, bestimme Art. 7 Abs. 5 DBA-Ungarn den Vorrang des Anwendbarkeit des Art. 6 mit der Folge, dass auch insoweit das ausschließliche Besteuerungsrecht – mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts – dem Belegenheitsstaat Ungarn zustehe. Randnummer 19 Irgendwelche Ansatzpunkte für eine missbräuchliche Gestaltung seien nicht erkennbar und würden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Deshalb sei die für reine Missbrauchsfälle geschaffene Ausnahmeregelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. c im Streitfall auch nicht einschlägig. Im Übrigen sei diese sog. Aktivitätsklausel im Hinblick auf den Inhalt der Präambel des DBA-Ungarn, dem Inhalt der Schlussakte der Helsinkikonferenz der KSZE und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – (insbesondere gemäß den Urteilen vom
Besteuerungsgrundlagen für 1996 vom
Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) der X für das Jahr 1996 betrifft, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine Steuerfreistellung nach dem DBA-Ungarn ist insoweit nicht zu gewähren. Randnummer 27 a.) Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 sind nur die im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen vom örtlich zuständigen Finanzamt gesondert und einheitlich festzustellen. Einkünfte, die nach einem DBA
der inländischen Besteuerung freizustellen sind, können daher nicht als steuerpflichtige inländische Einkünfte festgestellt werden. Für solche Einkünfte kann lediglich auf der Grundlage des § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ein Feststellungsbescheid ergehen (vgl. nur Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom
Deutschland nach dem Vorbild des Musterabkommens der OECD abgeschlossenen DBA - auf die Einordnung in Einkunftsarten an. Dabei weicht die abkommensrechtliche Unterscheidung in mancherlei Hinsicht vom jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht der beiden Vertragsstaaten ab. Die abkommensrechtliche Unterscheidung beinhaltet mögliche Überschneidungen, d. h. bestimmte Einkünfte können tatbestandsmäßig gleichzeitig unter zwei Artikel fallen. Das DBA-Ungarn enthält Vorrangregelungen, um das Konkurrenzproblem abkommensrechtlich zu lösen. Es gibt der Rechtsfolge des einen Artikels Vorrang vor der Rechtsfolge des anderen. Das DBA-Ungarn baut - wie auch die anderen deutschen DBA - rechtsfolgemäßig auf dem Grundsatz der Spezialität auf. Es gibt danach allgemeinere und speziellere abkommensrechtliche Vorschriften, wobei die spezielleren regelmäßig den allgemeineren rechtsfolgemäßig vorgehen. Nur wenn die speziellere Vorschrift einen rechtsfolgemäßigen Vorbehalt zu Gunsten der allgemeineren Vorschrift enthält und die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind, tritt die Rechtsfolge der spezielleren Vorschrift hinter der allgemeineren zurück (vgl. dazu nur Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27. November 2002 2 K 148/00, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2003, 376 m. w. N., nachgehend: BFH-Urteil v. 9. Juli 2003 I R 5/03, BFH/NV 2004, 1; vgl. auch BMF, Schreiben vom 24. September 1999 – IV D 3 – S 1301 Ung. – 5/99, FR 2000, 238 – zur fehlenden Qualifizierung des Begriffs „Unternehmensgewinn“ und zu Art. 3 Abs. 2 DBA - Ungarn). Randnummer 30 b) Die streitgegenständlichen Einkünfte des Klägers sowie des Beigeladenen, die beide in den Streitjahren in Deutschland wegen ihres dortigen Wohnsitzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sind (vgl. § 1 Abs. 1 EStG 1995/1996), sind in Deutschland als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S.
G 1996 und nicht etwa als Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 zu erfassen, weil zwischen der X als sog. Besitzunternehmen und der Z als sog. Betriebsunternehmen in den Streitjahren eine sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung existierte, was im Übrigen zwischen den Prozessbeteiligten auch unstreitig ist: Es hat sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung bestanden, weil das Betriebsunternehmen sämtliche Betriebsgrundlagen für seine unternehmerische Tätigkeit (…)
der X gemietet hatte, wobei der Mehrheitsgesellschafter sowohl des Besitz- als auch des Betriebsunternehmens in der Person des Klägers personenidentisch gewesen ist. Es handelt sich um eine sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, weil sowohl Besitz- als auch Betriebsgesellschaft sowohl nach ungarischem Gesellschaftsrecht als auch nach deutschem Steuerrecht (gemäß dem sog. Typenvergleich, vgl. dazu nur BFH-Urteil vom
Einkünften gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, wenn die Gesellschaft nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einer deutschen Personengesellschaft entspricht, selbst dann, wenn die Gesellschaft im Sitzstaat steuerrechtlich als juristische Person angesehen wird. Randnummer 32 3. Das Besteuerungsrecht ergibt sich zunächst (ohne Berücksichtigung der Aktivitätsklausel des Art. 23 DBA–Ungarn) aus Art. 7 DBA–Ungarn. Randnummer 33 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Ungarn dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. In diesem Fall hat der andere Vertragsstaat das Recht zur Besteuerung des Gewinns, jedoch nur insoweit, als der Gewinn dieser Betriebsstätte zugerechnet werden kann. Randnummer 34 Das DBA-Ungarn enthält – anders als das OECD - MA (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c: „Ausübung einer Geschäftstätigkeit“) - keine Definition des Begriffs „Unternehmen“. Wird ein Unternehmen – wie im vorliegenden Fall gegeben -
einer Personengesellschaft betrieben, so wird es aus deutscher Sicht nach der einen Auffassung abkommensrechtlich – da die Personengesellschaft selbst wegen des sog. Transparenzprinzips grundsätzlich keinen sog. Abkommensschutz genießt, sondern nur die einzelnen hinter ihr stehenden Gesellschafter (vgl. dazu Art. 1 DBA-Ungarn sowie Wassermeyer, a.a.O., MA, Art. 1, Rz. 17), und da Deutschland – anders als Ungarn (vgl. dazu oben) - die Einkünfte einer Personengesellschaft anteilig den einzelnen Gesellschaftern zurechnet (vgl. dazu auch Prot.
beweglichen Wirtschaftsgütern an ein Produktionsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht stellt die „Ausübung einer Geschäftstätigkeit“ dar (vgl. Wassermeyer, a.a.O., Art. 6 MA Rz. 102 a: anders bei ausschließlicher Vermietung
unbeweglichem Vermögen = bloße Vermögensverwaltung). Randnummer 35 Im Unterschied dazu wird mit Blick auf eine beide Vertragsstaaten bindende Zuweisung einer Abkommensberechtigung der ausländischen Gesellschaft andererseits auch die Auffassung vertreten, das Besteuerungsrecht hinsichtlich einer in Ungarn als Kapitalgesellschaft und damit ertragsteuerrechtlich „intransparent“ zu behandelnden Personengesellschaft sei durch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DBA-Ungarn (Gewinn eines ungarischen Unternehmens aus einer Tätigkeit in Ungarn) allein dem anderen Vertragsstaat zugewiesen (vgl. die Schrifttumsnachweise im BFH-Beschluss in BStBl II 2007, 521 unter III. 2.d. sowie zuletzt Wassermeyer, IStR 2010, 683/684 m. w. N.). Randnummer 36 Der erkennende Senat folgt der vom BFH in BStBl II 1992, 937 vertretenen Auffassung mit der Folge, dass ein Besteuerungsrecht Deutschlands – ausgehend
1 DBA-Ungarn – gegeben ist. Randnummer 37 Der Kläger und der Beigeladene haben als Kommanditisten der X mittels dieser Gesellschaft im Streitjahr 1996 in Ungarn eine Betriebsstätte i. S.
1 Satz 1 i. V. m. Art. 5 DBA-Ungarn unterhalten, denn in … (Ungarn) existierte unstreitig ein
der Komplementärin betriebenes, eigenes Büro, welches zumindest als „Geschäftsstelle“ i. S
2 Buchst. c DBA-Ungarn anzusehen ist. Abkommensrechtlich ist – insoweit in Übereinstimmung mit dem deutschen innerstaatlichen Steuerrecht (vgl. § 12 Satz 2 Nr. 3 AO 1977) eine „Geschäftsstelle“ dann gegeben, wenn ein – wie hier gegeben – ein Büro vorhanden ist, in dem eine unternehmensbezogene Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom
Gütern oder Waren, Dienstleistung oder Ausführung
Bank- oder Versicherungsgeschäften. Die bloße Vermietung
Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen wie im Streitfall ist abkommensrechtlich eine Maßnahme der Vermögensverwaltung und ist als solche sowohl
der Produktion
Gütern als auch
Dienstleistungen abzugrenzen. Hierunter fallen zum einen die freiberuflichen Tätigkeiten (z. B. als Arzt oder Rechtsanwalt) und zum anderen gewerbliche Tätigkeiten wie Baubetreuung, Transportwesen, Nachrichtenverkehr, Instandhaltung oder Übernahme bestimmter Arbeiten (vgl. Wassermeyer, a.a.O., Art. 7 OECD - MA Rz. 286 m. w. N.). Randnummer 39 Die Aktivitäten der Z können der X trotz der vorhandenen mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Art. 23 Abs. 1 Buchst. c nicht zugerechnet werden, weil es sich um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften handelt. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom
DBA-Aktivitätsklauseln allgemein: Wassermeyer, a.a.O., Art. 23 A OECD - MA Rz. 156 ff. m. w. N., kritischer dagegen derselbe in Internationales Steuerrecht – IStR – 2000, 65 ff. zu dem hier vorliegenden Klauseltypus 2; a. A. neuerdings Rehfeld, DStR 2010, 1809 ff.: Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 des EU-Vertrages bei DBA’s mit EU- Mitgliedsstaaten: Ungarn ist aber erst seit dem Jahr 2004 EU-Mitglied). Randnummer 41 5. Der angefochtene Einkünftefeststellungsbescheid für 1996 vom 29. August 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2001 ist ebenfalls rechtmäßig, soweit er die gesonderte und einheitliche Feststellung
Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) der X hinsichtlich ihrer Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens betrifft. Nach Überzeugung des Senats findet Art. 6 Abs. 1 DBA-Ungarn im Streitfall keine Anwendung. Danach dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen – auch eines Unternehmens – im Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Randnummer 42 Nach innerstaatlichem deutschen Steuerrecht sind die streitgegenständlichen Einkünfte des Klägers sowie des Beigeladenen in Deutschland wegen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S.
G 1995/1996 steuerpflichtig (siehe dazu bereits oben unter II. 2 b). Randnummer 43 Da die X in Ungarn eine Betriebsstätte i. S.
1 DBA-Ungarn unterhält und ihre (finanziell weit weniger bedeutenden) Einkünfte aus der Vermietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter personell und sachlich mit ihren – betragsmäßig weit überwiegenden (= 90 v. H. ihrer Gesamteinkünfte im Streitjahr) – Einkünften aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter eng zusammenhängen (die Person der Mieterin der unbeweglichen Wirtschaftsgüter ist identisch mit der Person der Mieterin der beweglichen Wirtschaftsgüter = Z und beide Mietverhältnisse dienen demselben Unternehmenszweck der Mieterin, nämlich der …, wobei nach innerstaatlichem Steuerrecht sogar die Tatbestandsvoraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen, weil die hinter der Vermieterin und der Mieterin stehenden Gesellschafter personenidentisch sind, vgl. dazu bereits weiter oben unter 2 b) und ihrer ungarischen Betriebsstätte i. S.
1 Satz 2 DBA-Ungarn zugerechnet werden können, greift der in Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 7 Abs. 5 DBA-Ungarn statuierte Vorrang der Anwendbarkeit
1 DBA-Ungarn bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht ein (vgl. zu diesem Vorrang nach der parallelen Rechtslage gemäß Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 7 DBA-Schweiz: BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 I R 71/92, BStBl II 1994, 91 m. w. N.) und sind auch die Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens deshalb als „Unternehmensgewinne“ i. S.
1 DBA-Ungarn zu qualifizieren (ebenso Vogel, a.a.O., Art. 6 Rz. 43 und 46 sowie Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 7 Rz. 40 und 32 zu „Gemischten Tätigkeiten“, jeweils m. w. N.). Daraus ergibt sich nach den bisherigen Rechtsausführungen, dass auch insoweit eine Steuerfreistellung ausscheidet und das Anrechnungsverfahren nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. c anzuwenden ist (a. A.: Wassermeyer, a. a. O., MA Art. 6 Rz. 102 a für den Fall der ausschließlichen Vermietung unbeweglichen Vermögens durch eine ausländische Personengesellschaft, die nach dem Typenvergleich – wie hier gegeben - mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist und im DBA-Ausland keine Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne unterhält). Der erkennende Senat beachtet somit dabei die BFH-Rechtsprechung, wonach die bloße „innerstaatliche Gewerbeprägung“ einer ausländischen Personengesellschaft, die nach dem Typenvergleich mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist, i. S.
G 1996 abkommensrechtlich nicht dergestalt durchschlägt, dass allein aufgrund der Gewerbeprägung Einkünfte dieser ausländischen Gesellschaft per se als „Unternehmensgewinne“ i. S.
1 DBA-Ungarn einzuordnen sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom
der X in Ungarn entrichtet wurden, in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.