Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen Orientierungssatz Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungs
§ 6Abs.
1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften hin. Randnummer 4 Unter dem
- Oktober 2006 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Rechnung des Kieferorthopäden Dr. E. vom
- September 2006 erneut die Gewährung einer Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 190,29 Euro. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
- November 2006 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2007 zurück. Randnummer 5 Die Klägerin hat am
- Oktober 2006 Klage erhoben gegen die Bescheide vom
- Juni 2006,
- Juli 2006 und
- August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September
- Am
- Juni 2007 hat sie die Klage auf den Bescheid vom
- November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2007 erweitert. Randnummer 6 Zur Begründung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich bei den Behandlungen um zahnmedizinisch notwendige Behandlungen gehandelt habe. Die von ihrer Krankenversicherung eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie Dr. von K./Dr. M. vom
- Oktober 2006 belege zudem, dass aufgrund der parodontalen Vorschädigung ihrer Zähne eine Langzeitretention erforderlich sei. Die Eingliederung eines Kleberetainers (festsitzende Haltespange) im Oberkiefer werde befürwortet, um eine langfristige Stabilisierung der Zähne zu gewährleisten. Alternativ könne eine dauerhafte Verblockung auch prothetisch über Kronen erreicht werden. Retainer seien jedoch deutlich kostengünstiger und schonten die Zahnhartsubstanz. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom
- März 2009 stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin verpflichtet, der Klägerin auf Rechnungsbeträge über 108,22 Euro (Beihilfeantrag vom
- Mai 2006) und über 69,84 Euro (Beihilfeantrag vom
- Juli 2006) sowie über 190,29 Euro (Beihilfeantrag vom
- Oktober 2006) Beihilfe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 8 Die Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen seien beihilfefähig. Der Beihilfeausschluss nach Nr.
§ 6Abs.
1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften stehe dem nicht entgegen. Zwar sei die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Leistungen, da die Klägerin das
- Lebensjahr überschritten habe, vom Wortlaut her ausgeschlossen. Die Altersbegrenzung gelte nach dem Sinn und Zweck aber nur für kieferorthopädische Leistungen, die der Behandlung einer (schweren) Kieferanomalie dienten, nicht aber für kieferorthopädische Maßnahmen zu anderen Zwecken. Maßgeblich sei die Notwendigkeit der Maßnahme, die hier ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie Dr. von K./Dr. M. vom
- Oktober 2006 aufgrund der parodontalen Schädigung der Zähne der Klägerin gegeben sei. Randnummer 9 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der hier allein einschlägigen Nr.
§ 6Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften eine Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen angenommen; derartige Leistungen seien aber nur bei der Behandlung einer schweren Kieferanomalie mit einer kombinierten kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Maßnahme beihilfefähig. Bei der Klägerin liege weder eine schwere Kieferanomalie vor, noch sei eine kieferchirurgische Behandlung erforderlich gewesen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- März 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend: Die Notwendigkeit der kieferorthopädischen Maßnahme „Langzeitretention“ ergebe sich aus der parodontalen Schädigung einer im Erwachsenenalter erworbenen Zahnerkrankung. Soweit eine alternative Behandlungsmaßnahme, nämlich die dauerhafte Verblockung über eine prothetische Überkronung zu erreichen gewesen sei, stelle dies eine zahnmedizinisch nicht vertretbare Lösung dar. Die Retainer seien erforderlich gewesen, um die Zahnsubstanz zu schonen. Es handele sich um eine deutlich kostengünstigere Lösung. Es liege ein Ausnahmefall vor. Zudem sei im Widerspruchsverfahren auch ein kieferorthopädischer Behandlungsplan der Dr. B./Dr. L. vom
- August 2006 vorgelegt worden. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil kann keinen Bestand haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für ihre Aufwendungen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen im Jahre
- Randnummer 17 Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch ist § 44 Abs. 1 LBG Bln a.F. in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -), die hier bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen in der Fassung der
- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom
- Januar 2004 anzuwenden ist. Die Beihilfevorschriften verstoßen zwar gegen den Vorbehalt des Gesetzes und sind deshalb nichtig (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom
- Juni 2004 - 2 C 50.02 - juris Rn. 9 ff.; zuletzt etwa Urteil vom
- August 2009 - 2 C 62.08 - juris Rn. 8). Dies gilt auch, soweit die Beihilfevorschriften des Bundes - wie hier - durch Landesgesetz als Landesrecht inkorporiert worden sind. Sie verlieren dadurch nicht den Charakter von Verwaltungsvorschriften. Deshalb hatte das beklagte Land - wie mittlerweile geschehen (vgl. § 76 LBG Bln n.F.) - die Regelungen über die Fürsorge zu Gunsten seiner Beamten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für den eigenen Rechtskreis den grundsätzlichen Erfordernissen anzupassen. Für die Übergangszeit bis zum In-Kraft-Treten des neuen Rechts ist allerdings von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom
- November 2004 - 2 C 24.03 - juris Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 18 Hiernach wird Beihilfeberechtigten auf Antrag Beihilfe zu den Aufwendungen gewährt, die ihnen u.a. als Folge einer Erkrankung entstehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2, die in Nr. 2 bestimmt, dass Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig sind, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern; zudem ist ein Heil- und Kostenplan vorzulegen. Randnummer 19 Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen sind hiernach nicht beihilfefähig. Die Klägerin ist 1957 geboren und hat damit das
- Lebensjahr vollendet. Da bei ihr weder eine schwere Kieferanomalie besteht noch eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich war und auch nicht durchgeführt wurde, kommt eine Ausnahme von der Altersbegrenzung nach Nr.
§ 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bh
V nicht in Betracht. Randnummer 20 Eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, liegt vor bei angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, bei skelettalen Dysgnathien (Kieferfehlstellungen) und bei verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen (vgl. amtliche Begründung zur sachgleichen Regelung in § 28 SGB V, BT-Drs. 12/3608 S. 79). Hiervon kann bei der Klägerin, die ausweislich der zahnärztlichen Stellungnahmen des Dr. G: vom
- August 2006 und der Fachzahnärzte Dr. von K./Dr. M. vom
- Oktober 2006 unter einem fortgeschrittenen Knochenabbau im Bereich der oberen Schneidezähne und einer parodontalen Schädigung der Zähne leidet, nicht ausgegangen werden. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend. Randnummer 21 Zudem erforderte die Erkrankung der Klägerin keine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung; eine solche wurde auch nicht durchgeführt. Die geltend gemachten Aufwendungen beschränkten sich – unstreitig - auf kieferorthopädische Maßnahmen. Die Erforderlichkeit und tatsächliche Durchführung von allein kieferorthopädischen Maßnahmen reicht für eine Beihilfefähigkeit nach Nr.
§ 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bh
V jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut. Aber auch der Sinn und Zweck streiten für eine dem Wortlaut entsprechende Auslegung. Denn mit dieser Regelung hat sich der Vorschriftengeber der Rechtslage im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen; dort werden die Kosten für eine allein kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen nicht mehr übernommen, weil der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass mit der Behandlung aus medizinischen Gründen vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll und kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen in aller Regel nur ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgen (vgl. Amelungk/Schröder, Bundesbeihilfeverordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2009, Band I, § 6 BhV Anm. 3 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 28 SGB V, a.a.O. sowie VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2006 – 14 B 04.2997 – juris Rn. 17). Damit kommt eine Beihilfefähigkeit ausschließlich in Betracht, wenn eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist. Insofern führen auch die zahnärztlichen Stellungnahmen des Dr. G: und der Fachzahnärzte Dr. von K./Dr. M. nicht weiter, da diese ebenfalls nur von der Notwendigkeit einer ausschließlich kieferorthopädischen Maßnahme (Einsatz von Retainern) ausgehen. Der von der Klägerin eingereichte kieferorthopädische Behandlungsplan der Dr. B./Dr. L. vom
- August 2006 sieht ebenfalls nur eine kieferorthopädische Behandlung vor. Randnummer 22 Soweit die Klägerin geltend macht, dass die durchgeführten Maßnahmen kostengünstiger seien als die alternativ mögliche prothetische Verblockung der betroffenen Zähne über Kronen, die beihilfefähig sei, kann dies nicht dazu führen, dass an sich nicht beihilfefähige Aufwendungen erstattungsfähig werden. Andernfalls würden über einen Umweg nicht beihilfefähige Leistungen zu beihilfefähigen Leistungen. Da zudem die Beihilferegelung ein Erstattungssystem darstellt, kommt es nur auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an (vgl. Mildenberger, Kommentar zur BhV, Anm. 5
(15)zu § 6 Abs. 1 Nr. 1; VGH München, a.a.O. juris Rn. 18 und VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2002 – Au 7 K 02.384 – juris Rn. 38 m.w.N.). Randnummer 23 Anhaltspunkte dafür, dass der Beihilfeausschluss nach Nr.
§ 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bh
V gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, sind nicht erkennbar. Randnummer 24 Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Kosten ihrer kieferorthopädischen Behandlung unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein solcher unmittelbar auf den Grundsatz der Fürsorgepflicht gestützter Anspruch kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2009 – 2 C 127.07 – juris Rn. 11 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG, Urteil vom
- August 2009 – 2 C 62.08 – juris Rn. 14 sowie Urteil des Senats vom
- Juli 2009 – OVG 4 B 5.08 – UA S. 10), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfeausschlusses selber tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre. Davon kann vorliegend angesichts der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen nicht ausgegangen werden; Gegenteiliges macht auch die Klägerin nicht geltend. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 27 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001023449