Antragstellung durch Beendigung einer Erbstreitigkeit mit außergerichtlichem Vergleich - kein Verzicht und keine Rücknahme des Leistungsantrages - keine Zuordnung zum Vermögen durch bzw
Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit - keine Härte Orientierungssatz 1.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB 2 alles das, was jemand
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (vgl hierzu insbesondere BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R = BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 und - B 4 AS 57/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 16). (Rn.20) 2. Ein
erstmaliger Beantragung von Grundsicherungsleistungen während eines Bewilligungszeitraumes zugeflossener Geldbetrag, der einer aufgrund außergerichtlichen Vergleichs fällig gewordenen Schuld und nicht einem vor Antragstellung eingetretenen Erbfall zuzuordnen ist, ist als Einkommen gem § 11 SGB 2 iVm § 2 Abs 3 AlgIIV im Zuflussmonat und evtl Folgemonaten zu berücksichtigen. Eine Zuordnung des Geldbetrages zum Vermögen lässt sich nicht dadurch erreichen, dass der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit seiner Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit sich für den Zeitraum der Aufnahme einer zweiwöchigen selbstständigen Tätigkeit im Zuflussmonat zugleich "abgemeldet" hat. Hierin kann weder ein Verzicht iS des § 46 Abs 1 SGB 1 noch eine Rücknahme des Leistungsantrages
(Rn.21) 3. Die Ausnahmeregelung des BSG dahingehend, dass die einmalige Einnahme als Vermögen angesehen werden kann, wenn die bisher bestehende Hilfebedürftigkeit im Verteilzeitraum durch Einkommen - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - für mindestens einen Monat unterbrochen bzw überwunden wird (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R aaO), ist hier nicht anzuwenden, da sie lediglich eine letzte Grenze für die Fortdauer einer Bewertung einmaliger Einnahmen als Einkommen setzt, aber nicht deren Einstufung als Vermögen von Anfang an ermöglichen soll. Im Übrigen setzt diese vom BSG angenommene Zäsur daneben voraus, dass die Erwerbstätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt worden ist, auf unbestimmte Dauer angelegt ist, da ansonsten nicht "
haltige" Einnahmen erzielt werden können. (Rn.24)
dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom
ihrer Mutter einen Betrag von 12.500,- € zzgl. einer Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.000,- € bis spätestens
Angaben der Klägerin
dem
Abzug der Pauschale in Höhe von 30 % für mit der Einkommenserzielung verbundene Ausgaben von dem Honorar in Höhe von 1.586,- € (= 475,80 €), der Versicherungspauschale von 30,- € und des Freibetrags
Zuzüglich der Erbschaft habe die Klägerin damit im Januar 2005 ein Einkommen von 10.833,86 € erzielt. Der tägliche Gesamtbedarf betrage 33,91 € (15,11 € [453,16 € Alg II: 30] zuzüglich des Beitrages für die freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung von 18,80 €). Mithin sei der Lebensunterhalt der Klägerin für 319 Tage gedeckt (10.833,86 € : 33,91 €) gewesen. Randnummer 4 Die Klägerin hat am
3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Zwar gilt
2 Satz 1 SGB X ein schriftlicher Verwaltungsakt mit dem dritten Tag
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Entsprechend dieser Fiktion wäre die Klagefrist am
Satz 2 nicht ein, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt – wie hier von der Klägerin behauptet - zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde Zugang und Zeitpunkt
zuweisen, was ihr hier nicht gelungen ist. Randnummer 16 Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 17 Zunächst unterliegt dieser Bescheid in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere konnte von einer Anhörung der Klägerin
1 SGB X abgesehen werden, weil mit der Aufhebung der
dem SGB II bewilligten einkommensabhängigen Leistungen eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse bezweckt werden sollte (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Randnummer 18 Des Weiteren ist der angefochtene Bescheid auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X, der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den vorliegenden Fall anwendbar ist und
Vm § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) eine gebundene Entscheidung
sich zieht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums.
Vm § 2 Abs. 3 der hier maßgeblichen Alg II-V 2004 sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Randnummer 19 Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind im Fall der Klägerin hinsichtlich des ihr von den Rechtsanwälten B u.a. überwiesenen und am
1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden.
1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon
Abs. 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt indes durch das SGB II selbst nicht.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II jedoch alles das, was jemand
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (vgl hierzu insbesondere BSG, Urteile vom
der SGB II-Antragstellung vom 14. August 2004 zugeflossen. Ein ihre Berücksichtigung ausschließender Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Insbesondere sind die Beträge nicht
3 SGB II anrechnungsfrei zu lassen. Auch eine sonstige Zweckbindung ist nicht ersichtlich. Randnummer 22 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren argumentiert, der Leistungsbezug sei ihr für Januar und Februar 2005 „aufgedrängt“ worden, obwohl sie in diesen Monaten auf Grund der Zahlung der G GmbH nicht hilfebedürftig gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass der von den Rechtsanwälten B u.a. überwiesene Betrag in Höhe von 9.958,- € ihr
erstmaliger SGB –II- Antragstellung zugeflossen ist. Wegen dieses zeitlichen Umstandes hätte sich an der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zahlung als Einkommen auch nichts geändert, wenn der Beklagte die Bewilligung vom
1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - auf einen SGB II-Leistungsanspruch für Januar 2005 gewertet werden. Abgesehen davon, dass diese Erklärungen der Klägerin insoweit nicht hinreichend bestimmt bzw. – soweit mündlich abgegeben - nicht formgerecht erfolgt sind, würde eine derartige Interpretation auch nichts daran ändern, dass die
Antragstellung zugeflossene Zahlung als Einkommen im Monat des Zuflusses und in den durch den Verteilzeitraum begrenzten Folgemonaten berücksichtigt werden musste. Soweit die Klägerin weiterhin meint, sie habe vor Zufluss der „Erbschaft“ ihren Antrag
SGB II zurückgenommen, wäre eine solche Rücknahme jedoch nur bis zum Ende November 2004 eingetretenen Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom
1 Satz 1 SGB III
und wies auf ihre (nur !) für den Zeitraum vom
der Antragstellung zufließende Einnahme bis zu ihrem Verbrauch als Einkommen bei der Berechnung der Alg II-Leistung zu berücksichtigen ist, ausnahmsweise dann nicht, wenn die bisher bestehende Hilfebedürftigkeit im Verteilzeitraum durch Einkommen - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - für mindestens einen Monat unterbrochen wird. In diesem Zusammenhang hat das BSG ausgeführt: Randnummer 25 „Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung kann über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von der Antragstellung vorliegen. Soll aber Einkommen zur Deckung des Hilfebedarfs eingesetzt werden, ist konsequent auf den Zustand der Hilfebedürftigkeit als Grenze des Verteilzeitraums abzustellen. Randnummer 26 Dieses bedeutet: Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, zB durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat ( vgl zum Monatsprinzip Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, 2008, § 41 RdNr 10 f ) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht
haltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. Bei einer die Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat bewirkenden Änderung ist es nicht mehr gerechtfertigt, die zuvor berücksichtigte einmalige Einnahme
erneuter Antragstellung weiterhin als Einkommen leistungsmindernd anzusetzen. Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten - vergleichbar der ersten (s hierzu beim Vermögen BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R ) - Antragstellung und dem "Wiedereintritt" von Hilfebedürftigkeit. Der Zufluss wäre daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen.“ Randnummer 27 Die angeführte Rechtsprechung betrifft damit ausschließlich Fälle, in denen
Zufluss einer einmaligen Einnahme im Bewilligungszeitraum die Bewilligung ab Anfang des Zuflussmonats für den restlichen Bewilligungszeitraum aufgehoben und der Antrag auf Weiterbewilligung für den folgenden Bewilligungszeitraum wegen des durch die einmalige Einnahme immer noch gedeckten Hilfebedarfs abzulehnen wäre. Sofern der Bedarf im neuen Bewilligungszeitraum durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat gedeckt gewesen war, ist danach unter den angeführten Bedingungen die einmalige Einnahme fortan als Vermögen einzustufen. Auf die vorliegend gegebene Konstellation, in der möglicherweise die Hilfebedürftigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung ihres im Monat Januar 2005 zugeflossenen Erwerbseinkommens bereits für den ersten Monat des ersten Bewilligungszeitraums entfallen war, lässt sich diese Rechtsprechung freilich nicht übertragen. Sie soll lediglich eine letzte Grenze für die Fortdauer einer Bewertung einmaliger Einnahmen als Einkommen setzen, aber nicht deren Einstufung als Vermögen von Anfang an ermöglichen. Im Übrigen setzt die vom BSG angenommene Zäsur, die ausnahmsweise eine Einstufung einer
Antragstellung zugeflossenen einmaligen Einnahme als Vermögen rechtfertigt, daneben voraus, dass die Erwerbstätigkeit, aus der das für mindestens einen Monat erzielte Erwerbseinkommen erzielt worden ist, auf unbestimmte Dauer angelegt ist, da ansonsten nicht - wie vom BSG gefordert – „
haltige“ Einnahmen erzielt werden können. Diesem Erfordernis entsprach die Tätigkeit der Klägerin für die G nicht, denn sie war von vorneherein auf wenige Tage befristet. Randnummer 28 Schließlich darf entgegen der Auffassung der Klägerin die Gutschrift vom 10. Januar 2005 über 9.958,- € auch unter Härtegesichtspunkten nicht anrechnungsfrei bleiben. Denn eine Härtefallregelung sieht das SGB II bei der Einkommensanrechnung nicht vor. Sie lässt sich auch aus sonstigen Kodifikationen nicht entnehmen. Insbesondere erlaubt § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V 2004 nicht, die Einkommensanrechnung unter Härtefallgesichtspunkten zu unterlassen. Diese Vorschrift bestimmt, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen
Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Sie sieht damit zwar die Möglichkeit vor, im Einzelfall eine vom Grundsatz abweichende Entscheidung zu treffen. Diese Befugnis betrifft jedoch nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einkommensanrechnung ganz unterbleiben darf, sondern befasst sich – was sich aus ihrem Wortlaut sowie ihrer Einbindung in den Abs. 3 des § 2 Alg II-V 2004 ergibt – allein damit, auf welchen Zeitraum einmalige Einnahmen verteilt werden dürfen. Sie setzt damit denklogisch voraus, dass zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden ist, und kann vor diesem Hintergrund nicht dazu führen, Einkommen in bestimmten Härtefällen anrechnungsfrei zu lassen. Randnummer 29 Die im Januar 2005 aufgrund der Vereinbarung vom 23. Dezember 2004 gezahlten 9.958,- € bringen die vom Beklagten mit seinem Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2004 bindend bewilligten Leistungsansprüche der Klägerin für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 (= 181 Tage) zur Gänze zu Fall. Denn
der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V 2004 gebotenen Teilung dieser einmaligen Einnahme durch den täglichen Gesamtbedarf war der Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 34,94 € für insgesamt 285 Tage gedeckt. Der tägliche Gesamtbedarf der Klägerin errechnet sich wie folgt: monatliches Alg II von 493,16 € geteilt durch 30 Tage (= 16,14 €) zuzüglich Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,3 % und des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung in Höhe 1,7 % auf der Grundlage der für 2005 gültigen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.525,- € (= 564,- €) geteilt durch 30 Tage (= 18,80 €). Dementsprechend erübrigen sich Erörterungen dazu, in welchem Umfang und für welchen weiteren Zeitraum die Einmalzahlung der G vom 25. Januar 2007 bedarfsmindernd anzurechnen war. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001023878
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.