HG unter dem Vorbehalt weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften. Die Hochschule kann insbesondere die Teilnahme an Lehrveranstaltungen durch Satzung weiter regeln. Der Zugang zu Lehrveranstaltungen kann insbesondere durch Beschluss des Fakultätsrats beschränkt werden, wenn in der einschlägigen Prüfungs- oder Studienordnung eine Teilnehmerhöchstzahl festgelegt ist. (Rn.2) 2. Selbst wenn die Hochschule zur Ausschöpfung der Kapazität von Wiederholungslehrveranstaltungen durch (nachrangige) Vergabe von Plätzen an studiengangsfremde Studierende verpflichtet wäre, setzte dies eine (ggf. gerichtlich durchzusetzende) Teilnahme an dem Verfahren der zentralen Stundenplanung bzw. der Kurseinschreibung für Wiederholungskurse voraus. Die Platzvergabe wird von der zuständigen Stelle des Referats für Studienangelegenheiten durchgeführt. (Rn.5) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag
GO, mit dem der Antragsteller als Student des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2010/2011 die vorläufige Zulassung zu den vom Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) der Antragsgegnerin angebotenen Lehrveranstaltungen „Einführung in die Klinische Medizin“ (Praktikum) und „Medizinische Psychologie/ Medizinische Soziologie“ (Kursus) begehrt, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen zusteht. Die Antragsgegnerin hat die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen wirksam auf Studierende des Studiengangs Humanmedizin beschränkt. Randnummer 2 Die in Art. 12 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) verbürgte Freiheit des Studiums umfasst grundsätzlich auch die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, die nicht studiengangsbezogen sind. Das dem Studierenden eingeräumte Recht, die Einrichtungen der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, zu benutzen, steht jedoch
HG unter dem Vorbehalt weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften.
HG kann die Hochschule insbesondere die Teilnahme an Lehrveranstaltungen durch Satzung weiter regeln. Mit § 15 der Satzung für Studienangelegenheiten der Charité -Universitätsmedizin vom
1 der Satzung kann der Zugang zu Lehrveranstaltungen durch Beschluss des Fakultätsrats insbesondere dann beschränkt werden, wenn in der einschlägigen Prüfungs- oder Studienordnung eine Teilnehmerhöchstzahl festgelegt ist;
5 der Satzung haben zu Lehrveranstaltungen mit Teilnehmerbegrenzung in den medizinischen Studiengängen nur an der Charité-Universitätsmedizin in dem jeweiligen Studiengang immatrikulierte Studierende Zugang. Für die hier in Rede stehenden Lehrveranstaltungen, das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ sowie den Kursus „Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie“, besteht eine zahlenmäßige Teilnehmerbegrenzung.
2 der insofern noch maßgeblichen Studienordnung für den Regelstudiengang Medizin (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 34 vom
1 und 5 der Satzung für Studienangelegenheiten zu beschränken und der aufgrund dessen fehlenden Verpflichtung der Hochschule, studiengangsfremde Studierende zu diesen Veranstaltungen zuzulassen, könnte allerdings bei offenkundig bestehenden Kapazitäten und der Beschreitung des ordnungsgemäßen Anmeldeweges ein Zulassung von anderen Studierenden, insbesondere solcher anderer medizinischer Studiengänge, im Ermessenswege in Betracht kommen. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand, ein fortgeschrittener Student der Zahnmedizin könne an einer patientenbezogenen Veranstaltung des 1. vorklinischen Semesters der Humanmedizin nicht teilnehmen, liegt dabei eher fern. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 39, 52 ff. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001024491
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