Gesetzliche Unfallversicherung: Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrentarifstelle; Sachdienlichkeit der Zuordnung von Pfandleihhäusern zum Bereich der makelnden und vermittelnden Unternehmen O
§ 157Nr.
2; Urteil vom 21. März 2006, B 2 U 2/05 R, zitiert nach juris). Randnummer 32 Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in SozR 2200 § 734 Nr. 2). Randnummer 33 Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten bzw. Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (
§ 157Nr.
1). Da ein unternehmensart/gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. Randnummer 34 Da die Gliederung der Unternehmensarten/Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert, können für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden (BSG, in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten/Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen „gewerbetypischen“ Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen, „passenderen“ Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (
§ 157Nr.
2; Urteil vom 21. März 2006 a. a. O.). Randnummer 35 Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige(r) Unternehmensart/Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Unternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Unternehmensarten/Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Unternehmensart/Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Unternehmensarten/Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können. Randnummer 36 Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten/Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl.
§ 157Nr.
2; Urteil vom
- März 2006 a. a. O.). Randnummer 37 Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bildung der Gefahrtarifstelle 13 noch die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin dieser Gefahrtarifstelle zuzuordnen, zu beanstanden. Randnummer 38 Es ist zunächst unstreitig, dass die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Pfandleihunternehmen nicht in Betracht kommt. Eine solche setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsummen das versicherungsrechtliche Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären. Dies ist weder für den Senat ersichtlich noch behauptet dies die Klägerin. Im Gegenteil kann es insbesondere innerhalb kleiner Tarifstellen zu sehr großen Schwankungen, bedingt durch einige wenige Versicherungsfälle, kommen. Dies zu vermeiden und die Anzahl der Gefahrtarifstellen durch Zusammenfassung und Verringerung der Gefahrgemeinschaften übersichtlich zu halten, ist ein sachgerechtes Anliegen, das letztlich den Versicherten zugute kommt. Randnummer 39 Die Zuordnung der Pfandleihhäuser zur Gefahrtarifstelle 13 („Makelnde und vermittelnde Unternehmen“) begegnet keinen Bedenken. Die Gefahrtarifstelle 13 erfasst nach dem ab dem
- Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten unter Berücksichtigung der technologischen Kriterien „Art und Gegenstand des Unternehmens“ (s. a. BSG, Urteil vom
- November 2006, B 2 U 10/05 R, Rdn. 18) nunmehr im Wesentlichen Unternehmen, deren Gegenstand die Durchführung von Vermittlungsgeschäften beinhaltet, also die Makler und Vermittler (vormals Tarifstelle 18 des Gefahrtarifs 2001) und die Handelsvertretungen (vormals Tarifstelle 31). Die Gruppe der Versteigerer und Pfandleiher, die auch früher schon einer gemeinsamen Gefahrtarifstelle zugeordnet waren (so bereits in den Gefahrtarifen 1995, 1998 und 2001), wurde aus der vormaligen Tarifstelle 55 herausgelöst und den makelnden und vermittelnden Unternehmen zugeordnet. In den Gefahrtarifen 1998 und 2001 waren in den (Auffang)Tarifstellen 53
(1998)bzw. 55
(2001)u. a. noch die Unternehmensarten zusammengefasst, die – wie die Gruppe der Versteigerer und Pfandleiher - für sich allein nicht versicherungsmathematisch tragfähig waren. Prägende Gemeinsamkeit der Unternehmensarten war, dass die für die einzelnen Unternehmensarten jeweils individuell berechneten Belastungsziffern starken Zufallsschwankungen unterlagen und somit keine für die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle ausreichende Stabilität auswiesen. Die Bildung dieser Tarifstellen aus den Gefahrtarifen 1998 und 2001 ist in der Rechtsprechung mehrfach für rechtswidrig erklärt worden, da die „Instabilität“ einer Gefahrengemeinschaft als Zuordnungskriterium dem Gedanken des § 157 Abs. 2 SGB VII, Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zu bilden, widerspreche (so Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom
- Juni 2002, L 8 U 125/01). Zur Lösung des Problems sind die Unternehmensarten einer Überprüfung unterzogen worden. Bei einigen nicht tragfähigen Unternehmensarten ist die Beklagte zu dem Schluss gelangt, dass sie keine selbständigen Unternehmensarten darstellten, deswegen nunmehr als Bestandteil einer bereits existierenden, tragfähigen Unternehmensart anzusehen und namentlich nicht mehr im Gefahrtarif aufzuführen seien. Dies betrifft – wie erwähnt - die Pfandleihunternehmen und auch die Versteigerer. Als zugehörig zur Tarifstelle 13 des Gefahrtarif ab 2007 sieht die Beklagte nunmehr die Arbeitsvermittlungen, Flugbörsen, Handelsagenturen, –makler, -vertreter, Immobilienmakler, Industrie- und Medienvertretungen, Mitfahr-, Mitwohnzentralen, Partnervermittler, Taxizentralen und die Auktionshäuser, Leihhäuser und Pfandleiher an. Randnummer 40 Die Unternehmen der Tarifstelle 13 („Makelnde und vermittelnde Unternehmen“) sind geprägt durch die Wahrnehmung fremder Interessen und die Vermittlung bzw. Herstellung eines Kontaktes privater oder geschäftlicher Art bis hin zum Geschäftsabschluss. Makler kaufen, verkaufen und vermitteln Waren und Dienstleistungen aller Art, wobei sie Beziehungen zu Dritten herstellen und Vertragsabschlüsse zustande bringen und eine dafür prozentual bemessene Provision erhalten. Vermittler stellen Beziehungen privater oder geschäftlicher Art her und unterstützen damit andere Personen oder Unternehmen. Die Tätigkeit eines Maklers oder Vermittlers ist hiernach klar abgrenzbar von der Herstellung von Waren einerseits oder der Erbringung von Dienstleistungen an Endkunden andererseits. Randnummer 41 Die Beklagte hat zulässigerweise die Unternehmensgruppe der Versteigerer/Auktionatoren und der Pfandleiher wegen der sachlichen Nähe der Gruppe der Makler/Vermittler zugeordnet. Für die Auktionshäuser ergibt sich die Verknüpfung ohne weiteres aus der Art ihrer Geschäftstätigkeit. Sie führen Versteigerungen von Sachen verschiedener Art für dritte Personen durch, wobei sie die zu versteigernden Sachen entweder selbst oder durch externe Gutachter schätzen oder taxieren. Bei der Auktion werden von potentiellen Käufern und/oder Verkäufern Gebote abgegeben. Der Versteigerer vermittelt also zwischen Verkäufer und Käufer Angebot und Annahme mit dem Ziel eines Verkaufes der Ware zum aktuellen Marktpreis. Randnummer 42 Die hierdurch gegebene sachliche Nähe zu den vermittelnden Unternehmen bestreitet die Klägerin auch nicht, sondern wendet sich vor allem gegen die Zusammenfassung der Pfandleihunternehmen und der Auktionare. Hierfür gibt es jedoch sachliche Gründe, die die diesbezügliche Entscheidung der Beklagten als nicht ermessenswidrig erscheinen lassen. Pfandleihhäuser arbeiten grundsätzlich mit Auktionshäusern zusammen. Der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen ein Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 BGB). Wird das Pfand nicht eingelöst, beauftragt er einen externen Versteigerer, der seinerseits eine Vermittlungsaufgabe für den Pfandleiher wahrnimmt. Soweit der Pfandleiher einen Gegenstand einem Auktionator zur Versteigerung zuführt, werden Vorbereitung und Organisation der Versteigerungen durch die Leihhäuser vorgenommen. So werden etwa größere Räumlichkeiten gemietet, die Versteigerungstermine werden auch von den Pfandleihern bekannt gemacht, manche Pfandleiher haben in ihren Geschäftsräumen einen eigenen Auktionsraum. Damit besteht eine - im Rahmen des Technologieprinzips zu beachtende - sachliche Nähe in der Geschäftstätigkeit der Pfandleihhäuser zu derjenigen der Versteigerer. Eine weitere Gemeinsamkeit liegt darin, dass die Tätigkeit beider Unternehmensarten vom Umgang mit den Pfandgegenständen geprägt ist. Pfandleihunternehmen beleihen Schmuck, Edelsteine, Nobeluhren und andere marktgängige, hochwertige technische Geräte (Kameras, Cam-Corder, Laptops, Markenporzellan, Münzen etc.). Zunehmend verpfänden Unternehmer, die schnell und unkompliziert einen Kredit benötigen, auch Autos, Nutzfahrzeuge, Boote, Bau- oder Landmaschinen (s. a. der der Klägerin in Ablichtung überreichte Artikel „Schnelles Geld“, Berliner Zeitung vom
- Februar 2010). Die Verwahrung, Lagerung und Sicherung derartiger Gegenstände findet nicht im Büro des Pfandleihunternehmens statt, sondern es müssen Transportmittel, weitere Räume, Park- oder Liegeplätze, Lagerhallen etc. angemietet und besondere Versicherungen abgeschlossen werden. Ebenso stellt die Durchführung der Versteigerung oder die Veräußerung nicht eingelöster Pfänder besondere Anforderungen an die Örtlichkeit und die Ausgestaltung der Aktionen, die von den Pfandleihern und den Versteigerern gemeinsam bewältigt werden müssen. Die Verknüpfung der beiderseitigen Aufgabenbereiche ist damit grundsätzlich gegeben, auch wenn eine Versteigerung nach den, auch von der Kommentarliteratur gestützten Angaben der Klägerin allenfalls bei 6 bis 7 % sämtlicher Pfandkreditverträge vorkommt (etwa 90 % der versetzten Gegenstände werden wieder eingelöst, vgl. Boos/Frischer/Schulte-Nattler, KWG, a.a.O., § 2 Rdn. 17). Randnummer 43 Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, ihre Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 13 sei deshalb willkürlich, weil sie nicht das sich aus der Außen- und Reisetätigkeit ergebende höhere Unfallrisiko der Makler und Handelsvertreter berücksichtige. Das spezifische Unfallrisiko bei den Pfandleihhäusern mag zwar dann relativ gering sein, wenn – wie im Fall der Klägerin - überwiegend in ortsfesten Büroräumen Schmuckstücke, von denen ein geringes Gefahrenpotential ausgeht, beliehen werden. Allerdings ist bei der Würdigung nicht auf den spezifischen Geschäftsbetrieb der Klägerin abzustellen. Wie dargelegt, werden auch Pfänder wie Autos, Computeranlagen, Boote, Maschinen etc. beliehen, was notwendige Außendienste, etwa zwecks Schätzung von andernorts lagernden Gegenständen, mit sich bringt, hinzu kommen fachgerechter Transport, Lagerung und Sicherung außer Haus. Eine Untergliederung nach solchen Pfandleihern, die wie die Klägerin ausschließlich in ortsfesten Räumen Schmuck beleihen und solchen, die sich auf andere, schwerer zu verwahrende Pfänder spezialisiert haben, kommt nicht in Betracht. Wie oben dargelegt muss bei grundsätzlich zutreffender Zuordnung zu einer Unternehmensgruppe eine möglicherweise unterschiedliche Belastungssituation in den einzelnen Unternehmen aus Gründen des Technologieprinzips hingenommen werden. Randnummer 44 Eine Vielzahl der in der Gefahrtarifstelle 13 erfassten Unternehmen führt zudem seine Tätigkeit nach wie vor überwiegend büromäßig aus (z. B. die Arbeitsvermittlungen, Handelsagenturen, Industrie- und Medienvertretungen, Partnervermittlungen etc.). Soweit einige makelnde/vermittelnde Unternehmen neben der büromäßigen Tätigkeit zu einem größeren Anteil auch Außendienste, etwa im Rahmen der Besichtigung von Vermittlungsobjekten oder erweiterter Kontaktpflege, wahrnehmen, leitet sich daraus keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ab. Zum einen sind in die Tarifstelle 13 nicht überwiegend Unternehmen eingeordnet, deren Tätigkeit nicht ausschließlich büromäßig, sondern auch durch Außendienste verrichtet wird und die daher ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Zum anderen sind die Außendienste zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser Unternehmen, aber nicht das wesentlich prägende Element. So vollzieht sich die Akquisition, Vorbereitung, Begleitung und Abwicklung von Verträgen regelmäßig in büromäßiger Arbeit. Eine Ausrichtung der Tarifstellen alleine nach dem Kriterium der Büro- oder der Außendienstarbeit und nach der Größe des Unfallrisikos ohne Berücksichtigung der technologischen Zusammenhänge scheidet aber aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben würde (BSG, Urteil vom
- März 2006, a. a. O.). Bei der Mitgliederstruktur der Beklagten würde eine derartige Zuordnung einen Gefahrtarif nach Gefahrklassen weitgehend überflüssig machen, da die bei ihr veranlagten Unternehmen vorwiegend büromäßige Tätigkeiten verrichten. Randnummer 45 Schließlich weisen die im Gefahrtarif 2007 in der Gefahrtarifstelle 13 nunmehr zusammengefassten Unternehmensarten - betrachtet man die vormaligen Gefahrklassen im Gefahrtarif 2001 (von 1,31 [Makler, Vermittler] über 1,40 [Handelsvertretung] bis 1,50 [Versteigerer, Pfandleiher]) - ein annähernd vergleichbares Gefährdungsrisiko auf (vgl. die Genehmigungsvorlage für den Gefahrtarif 2007). Aus diesen Zahlen folgt auch, dass die Zuordnung der Pfandleihunternehmen zur Unternehmensgruppe der makelnden und vermittelnden Unternehmen im Gefahrtarif 2007 im Vergleich zur vorherigen Zuordnung vorteilhaft war. Denn für die – vergleichsweise kleine - Unternehmensgruppe der Versteigerer und Pfandleiher (Entgelt- und Versicherungssummen in den Jahren 2003 – 2005: 122.140.395 Euro, Entgelt- und Versicherungssummen der Gesamttarifstelle 13: 9.020.800.788,00 Euro [Genehmigungsvorlage für den Gefahrtarif 2007, Seite 56]) wies der Gefahrtarif 2001 mit 1,50 die höchste Gefahrklasse aus, wogegen die Makler und Vermittler eine Gefahrklasse von 1,31 und die Handelsvertreter eine Gefahrklasse von 1,40 aufwiesen. Die neu gebildete Gefahrklasse mit 1,09 liegt somit deutlich unter der alten Gefahrklasse nach dem Gefahrtarif
- Randnummer 46 Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die Zuordnung der Pfandleihunternehmen zur Gefahrtarifstelle 01 („Kreditinstitute, Börsen und – neu – Finanzdienstleistungsinstitute“) sachgerechter wäre. In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob bei der Abgrenzung der in der Gefahrtarifstelle 01 zu erfassenden Unternehmen maßgeblich auf die Vorschriften des KWG abzustellen ist. Das KWG dient seinem Sinn und Zweck nach vor allem der Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft und dem Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen, nicht aber der Regelung unfallversicherungsrechtlicher Fragen. Gleichwohl mögen diese Überlegungen als ein Argument neben anderen durchaus zulässig sein, denn bei Unternehmen der modernen Dienstleistungsgesellschaft, bei der das klassische Technologieprinzip zunehmend an Bedeutung verliert, können für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2003, a. a. O.). Diese Erwägungen der Beklagten, die auch dazu geführt haben, die Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1 b KWG) der Gefahrtarifstelle 01 zuzuordnen, sind indes für diesen Rechtsstreit unerheblich, da die Pfandleihunternehmen - wie gleich darzulegen sein wird - wegen wesensmäßiger Unterschiede nicht der Gefahrtarifstelle 01 zuzuordnen sind. Randnummer 47 Zwar gewähren die Pfandleiher Barkredite und werden damit insoweit ähnlich wie ein Kreditinstitut tätig. Auch mag ihr Geschäftslokal mit Schalterbereich, Beratungstischen, EDV-Arbeitsplätze, Tresorraum demjenigen von Kreditinstituten ähneln. Schließlich verwerten auch Kreditinstitute ab und an als Sicherheit für die Kreditgewährung hereingenommene Gegenstände durch Versteigerung. Zum Erhalt von Bankkrediten ist die Gewährung von Sicherheiten durch Belastung von Grundstücken, Gehaltsabtretungen etc., also in Papierform, allerdings wesentlich verbreiteter als durch Hingabe eines Faustpfandes. Erhebliche Unterschiede zwischen Kreditinstituten (hierzu gehören die Banken, Girozentralen, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Bausparkassen) und Pfandleihern bestehen vor allem in Art und Umfang der getätigten Geschäfte und der bewegten Kredit- und Anlagemittel. Zu den Bankgeschäften gehören z. B. die Einlagen-, Kredit-, Effekten-, Depot-, Investment-, Girogeschäfte. Im Aktivgeschäft, etwa bei der Kreditvergabe (z. B. Kontokorrent-, Diskont-, Lombard-, Aval-, langfristiger Kredit evtl. gesichert durch Grundpfandrechte), liegt die Entscheidung über das Zustandekommen des Kreditvertrages bei den Banken, sie sind der gebende Partner. Die Kreditvergabe macht jedoch nur einen Teil des Geschäftsbetriebes der Kreditinstitute aus. Daneben führen diese auch sog. Passivgeschäfte aus, bei denen sie der kreditnehmende Partner sind. Hierzu zählen z. B. die Annahme von Termin-, Spar- und kurzfristigen Einlagen, die Ausgabe von Pfand- und Sparbriefen, Obligationen, die Wertpapier-, Depot-, Emissions- und Geldwechselgeschäfte. Banken sind auch zuständig für die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und die Kontoführung für Dritte. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der umfangreichen Beratungstätigkeit in Anlage- und Finanzierungsfragen, die ein großes Spezialwissen voraussetzt, etwa bei der Vermittlung von Geldanlagen, und auch in der Wahrnehmung von Treuhänderaufgaben. Aus alledem folgt, dass in der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten und Pfandleihunternehmen zwar einige Gemeinsamkeiten, andererseits aber auch erhebliche wesensmäßige Unterschiede in Art und Umfang der abgewickelten Geschäfte bestehen. Randnummer 48 Eine andere Entscheidung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, das Bundeswirtschaftsministerium und die Deutsche Bundesbank würden die Pfandleihhäuser dem Finanzdienstleistungssektor zuweisen und diese wie ein Kreditinstitut behandeln. Die Vorlage des Schreibens der Deutschen Bundesbank vom
- März 2008, dass „gemäß den neuesten Bestimmungen Leihhäuser innerhalb des Europäischen Zentralbankensystems dem finanziellen Sektor zugeordnet“ würden, ist nicht geeignet, eine anderweitige Zuordnung der Klägerin zu begründen. Es ist unklar, in welchem näheren Zusammenhang dieses Schreiben steht und welche Kriterien für die Deutsche Bundesbank zur Zuordnung der Leihhäuser zum „finanziellen Sektor“ ausschlaggebend waren. Etwaige wirtschafts- und finanzpolitische Erwägungen sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unbedingt maßgeblich; einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt hat die Klägerin nicht vorgetragen. Randnummer 49 Die Veranlagung der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 13 erweist sich nach alledem als rechtmäßig. Randnummer 50 Für das hilfsweise Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu den Gefahrklassen gem. § 159 SGB VII zu veranlagen, ist schon wegen der ermessensgerechten Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 13 kein Raum. Dass sie neben der Gefahrtarifstelle 01 einer konkreten anderen Gefahrtarifstelle unterfiele, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Randnummer 51 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 53 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 54 Der Streitwert beziffert sich bei Veranlagungsstreitigkeiten auf den doppelten Betrag der strittigen Beitragsdifferenz für ein Jahr, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (= 15.000,00 Euro; vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2006, B 2 U 415/05 B; Beschluss vom
- November 2006, B 2 U 410/05 B, zitiert nach juris). Für 2008 beträgt der reine BG-Beitrag für die Klägerin 1.276,96 Euro, so dass als Streitwert der dreifache Auffangstreitwert i. H. v. 15.000 Euro angesetzt worden ist (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001024553