Rücknahme eines begünstigenden Sozialleistungsbescheides: Voraussetzungen der Rücknahme eines Zuschusses zu einer freiwilligen Krankenversicherung eines Rentenbeziehers nach Eintritt der gesetzlichen
§ 31Nr.
13; vgl. auch BSG, Urteil 24. Januar 1995 – 8 RKn 11/93,
§ 50Nr.
17 = BSGE 75, 291). Beschränkt sich mithin deren Verfügungssatz auf die Veränderung der Zuschusshöhe, erledigen sich diese Bescheide nach Aufhebung des den Zuschuss dem Grunde nach bewilligenden (Erst)Bescheides damit auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X). Randnummer 29 Mit Bescheid vom
- April 2005 hob die Beklagte den Bescheid vom
- April 1999 auf. Mit letztgenanntem Bescheid bewilligte die Beklagte allerdings dem Grunde nach erstmalig lediglich einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Hingegen erfolgte die dem Grunde nach erstmalige Bewilligung eines Zuschusses zur Pflegeversicherung durch Bescheid vom
- Januar
- Ob es zutrifft, wie das Sozialgericht – in Unkenntnis des Inhalts der Bescheide vom
- Januar 1999 und
- April 1999, denn diese Bescheide lagen ihm nicht vor, – meint, es fehle dem Bescheid vom
- April 2005 nicht an der erforderlichen Bestimmtheit, da nach Aufhebung des „ursprünglichen Rentenbescheides, mit dem der Zuschuss erstmalig gewährt“ (Bescheid vom
- Januar 1999) worden sei, die Versicherte aus dem Aufhebungsbescheid genau die betroffene Leistung, den Umfang der Aufhebung und den betroffenen Zeitraum habe erkennen können, ob also der Bescheid vom
- April 2005 einer Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass auch der Bescheid vom
- Januar 1999 bezüglich der Bewilligung des Zuschusses zur Pflegeversicherung aufgehoben wird, lässt der Senat offen. Randnummer 30 Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht vor. Randnummer 31 Nach dieser Vorschrift gilt: Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt dr Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Randnummer 32
- die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, Randnummer 33
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, Randnummer 34
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder Randnummer 35
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Randnummer 36 Eine Änderung zugunsten der Versicherten ist nicht erfolgt. Randnummer 37 Der Eintritt von Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bewirkte zwar, dass die Versicherte nicht mehr wie als freiwillig Kranken- und Pflegeversicherte die Beiträge allein (§ 250 Abs. 2 SGB V, § 59 Abs. 4 Satz 1 SGB XI), sondern nur anteilig in Höhe von ca. der Hälfte der Beiträge (§ 249 a SGB V, § 59 Abs. 1 SGB XI in der bis zum
- März 2004 geltenden Fassung) zu tragen hatte. Dies stellt jedoch keine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X dar. Dies wäre nur der Fall, wenn der infolge der Änderung zu erlassende Verwaltungsakt (Verfügungssatz) im Vergleich zu dem Verfügungssatz, der wegen der Änderung aufzuheben ist, die Versicherte im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X begünstigte, das heißt ihr einen rechtlichen Vorteil brächte (BSG, Urteil vom
- Juni 1988 – 4/1 RA 57/87, abgedruckt in SozR 2200 § 1255 a Nr. 19). Ein solcher rechtlicher Vorteil scheidet aus, denn infolge der Änderung, dem Eintritt von Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, ist der Verfügungssatz über die Bewilligung entsprechender Zuschüsse in vollem Umfang aufzuheben. Randnummer 38 Die Versicherte hat auch keine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen verletzt. Randnummer 39 Die Beendigung der freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung durch den Eintritt einer entsprechenden Pflichtversicherung konnte die Versicherte der Beklagten nicht vor dem
- Dezember 2004 mitteilen, denn erst zu diesem Zeitpunkt erhielt sie selbst Kenntnis über diesen Sachverhalt. Randnummer 40 Die Versicherte hat auch nach Erlass der Bescheide über die bewilligenden Zuschüsse kein Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall des Anspruches geführt haben würde. Randnummer 41 Es bedürfte zwar nicht der von der Beklagten angeregten weiten Auslegung der Begriffe Einkommen bzw. Vermögen, um den Zufluss der Erstattungsbeträge der Krankenkasse unter diese Begriffe zu fassen. Zu ihnen rechnen jegliche geldwerten Einnahmen, die die Finanzlage des Betroffenen tatsächlich verbessern (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, Kommentar,
- Auflage, § 48 Rdnr. 25; Waschull in LPK-SGB X,
- Auflage, § 48 Rdnr. 65; Rüfner in Wannagat, Sozialgesetzbuch, SGB X/1,
- Lieferung, § 48 Rdnr. 53; Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 48 Rdnr. 19; Gregarek in Jahn, SGB X,
- Ergänzungslieferung, § 48 Rdnr. 46). Gleichfalls wäre es unbedenklich, als Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse den Beginn des Erstattungszeitraumes, ab dem die Krankenkasse der Versicherten die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung, nämlich ab April 2002 bis Oktober 2004, erstattete, anzusehen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift erscheint sachgerecht, denn die Beträge, die von der Krankenkasse erstattet wurden, wurden für diesen Zeitraum gezahlt (vgl. auch das von der Beklagten genannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- September 2005 – L 28 AL 109/04, zitiert nach juris). Allerdings ist damit noch nicht der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vollständig) erfüllt. Nach dieser Regelung muss das Einkommen oder Vermögen (gerade) zum u. a. Wegfall des Anspruchs geführt haben. Es bedarf also der Kausalität zwischen dem Erwerb des Einkommens bzw. Vermögens und dem Wegfall des Anspruches. Daran fehlt es. Nicht die der Versicherten gezahlten Erstattungsbeträge, sondern der Eintritt und die Feststellung von Versicherungspflicht zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bewirkten den Wegfall der Ansprüche auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, in deren Folge überhaupt erst Erstattungsbeträge der Krankenkasse entstanden und an die Versicherte gezahlt wurden. Randnummer 42 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auf das Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit nicht verzichtet werden. Es wäre nicht nachvollziehbar und nicht sachgerecht, auch solches Einkommen und Vermögen zu erfassen, das für das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches ohne jegliche Relevanz ist. Aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- September 2005 – L 28 AL 109/04 folgt nichts anderes. Maßgebend für die Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an war in jenem Fall, dass der dortige Kläger seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich nicht nachgekommen war. Randnummer 43 Der Versicherten fällt auch eine rechtlich erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung, die dazu geführt hat, dass sie keine Kenntnis vom Wegfall der Ansprüche auf die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung hatte, vor dem
- Dezember 2004 nicht zur Last. Randnummer 44 Der Senat folgt dem Sozialgericht insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Es entspricht, soweit ersichtlich, einer weitgehend einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall des Anspruches in dem Zeitpunkt bestanden haben muss, in dem der Empfänger Kenntnis von der Auszahlung oder Weiterleitung erhalten hat, wobei der Begünstigte eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Rechtsentwicklung zu beobachten. Veränderungen durch einschneidende Gesetze – jedenfalls wenn die Gesetzesänderungen vorbereitend öffentlich bekannt gemacht worden sind (so als obiter dictum: BSG, Urteil vom
- Juli 1989 – 9 RVs 3/88, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 57 = BSGE 65, 185) - können jedoch zurechenbar sein (Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 48 Rdnr. 28; Waschull in LPK-SGB X, a.a.O., § 48 Rdnrn. 71 und 72; jeweils unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
- Februar 1979 – 7 RAr 63/77, abgedruckt in SozR 4100 § 152 Nr. 8; Rüfner in Wannagat, a.a.O., § 48 Rdnr. 58; Freischmidt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 48 Rdnr. 21; Gregarek in Jahn, SGB X, a.a.O., Rdnrn. 54 und 55, der wohl in Abweichung der dort zitierten Rechtsprechung des BSG im Urteil vom
- Juli 1989 – 9 RVs 3/88 wegen des Grundsatzes der formellen Publizität auch eine Pflicht zur Kenntnisnahme der Gesetze und daran anknüpfend Bösgläubigkeit bei entsprechender Pflichtverletzung annimmt). Ob letztgenannter Ansicht zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung, denn in jedem Fall ist Voraussetzung, dass der Betroffene aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können, dass nach dem Gesetz der Anspruch weggefallen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Maßgebend für den Eintritt von Pflichtversicherung zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung war kein Gesetz im formellen Sinne. Vielmehr beruhte diese Änderung auf der vom Sozialgericht genannten Entscheidung des BVerfG, der (allein) wegen § 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Nr. 11 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft zukam, so dass deswegen die Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen war (§ 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). Aufgrund dieser Entscheidungsformel konnte von der Versicherten in ihrer beruflichen Stellung als Außendienstmitarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu erkennen in der Lage war. Tritt das Wissen oder Wissen müssen erst nachträglich ein, so kommt eine Aufhebung erst nach diesem Zeitpunkt in Betracht (so auch Kommentar der gesetzlichen Rentenversicherung - KomGRV -,
- Ergänzungslieferung, § 48 SGB X Rdnr. 5.4). Die oben genannte Rechtsprechung des BSG (Urteile vom
- Februar 1986 – 4a RJ 93/84 und vom
- Juni 1988 – 4 RA 9/88) zu den Voraussetzungen der Entziehung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung setzt ebenfalls voraus, dass der Betroffene bei Auszahlung dieser Zuschusses wusste oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Anspruch darauf entfallen ist. Diese Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens des Verbotes des Rechtsmissbrauches, wonach sich niemand auf eine formale Rechtsposition berufen darf, wenn er deren materielle Unrechtmäßigkeit kennt (Gregarek in Jahn, SGB X, a.a.O., § 48 Rdnr. 53). Randnummer 45 Dem Tatbestandsmerkmal der so genannten Bösgläubigkeit in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X kommt maßgebliche Bedeutung zu, wie der Gesetzgebungsverlauf zeigt. Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 8/2034 S. 15 zu § 46 SGB X – Entwurf) vorsah, dass „
- der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.“, erhielt diese Vorschrift durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Bundestags-Drucksache 8/4022, S. 31) den Wortlaut, dass „
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.“ Nach der Begründung (S. 83) sollte mit dieser Änderung eine Anpassung an die Änderung in § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X-Entwurf (als Gesetz § 45 SGB X) erfolgen. Randnummer 46 Das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom
- Februar 2008 – L 4 R 470/06 steht mit der dargelegten Gesetzeslage nicht in Einklang. Nach diesem Urteil komme es nicht darauf an, ob der Kläger in der Zeit vom
- Juli 2002 bis zum Erhalt des Schreibens seiner Krankenkasse vom
- Januar 2003 bösgläubig gewesen sei, oder ob ihm für diesen Zeitraum eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuhalten sei. Einen ungerechtfertigten rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteil habe der Kläger im Verhältnis zur Beklagten nämlich erst gehabt, als seine Krankenkasse das dort bestehende Beitragsguthaben mit rückständigen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung verrechnet und das übrige Guthaben erstattet habe. Daher komme es auch nicht darauf an, ob dem Kläger ein etwaiges Verschulden seiner Krankenkasse zuzurechnen sei. Denn erst durch die Erstattung am
- Februar 2003 sei der Kläger (wieder) in den Genuss von ursprünglich von der Beklagten gewährten Beitragszuschüssen gekommen, für die kein Rechtsgrund mehr bestanden habe, was er im Zeitpunkt der Erstattung seitens der Krankenkasse auch gewusst habe. Randnummer 47 Diesem Urteil ist nicht zu folgen. Zum einen war der dortige Kläger und war die hiesige Versicherte nicht „(wieder) in den Genuss von ursprünglich von der Beklagten gewährten Beitragszuschüssen gekommen“; vielmehr trat diese Wirkung mit deren Bewilligung und Auszahlung ein und dauerte ununterbrochen fort. Mit der Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unter Verwendung der von der Beklagten gewährten Beitragszuschüssen verblieb der dortige Kläger und die hiesige Versicherte im Genuss dieser Beitragszuschüsse, denn deren Rechtsposition wurde durch die Beitragszahlung unter Verwendung der Zuschüsse nicht geschmälert. Mit dem Eintritt und der Feststellung von Versicherungspflicht (und nicht erst mit der sich daran anknüpfenden Erstattung der Beiträge seitens der Krankenkasse) trat allerdings beim dortigen Kläger und der hiesigen Versicherten ein ungerechtfertigter rechtlicher und wirtschaftlicher Vorteil ein. Eine solche dem materiellen Recht widersprechende Bereicherung liegt allen Tatbestandsalternativen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 SGB X zugrunde. Das Gesetz lässt eine solche Bereicherung aber zur Aufhebung eines eine Leistung bewilligenden Bescheides noch nicht genügen. Es stellt in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X zusätzlich auf ein treuwidriges Verhalten des Bereicherungsempfängers ab. Im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts wird dieses Merkmal für unwesentlich gehalten, ohne dass eine Begründung dafür gegeben wird, weswegen es darauf entgegen dem Wortlaut nicht ankommen soll. Randnummer 48 Die Beklagte räumt ein, dass die Versicherte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Verhältnisse am
- April 2002 die Rechtswidrigkeit des die Zuschüsse bewilligenden Bescheides weder gekannt habe noch hätte erkennen können. Sie meint, es bestehe für die vorliegende besondere Fallkonstellation eine gewisse Regelungslücke. Allerdings benennt sie gleichfalls keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, diese Lücke durch eine einschränkende Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 SGB X unter Außerachtlassung insbesondere von Vertrauensschutzgründen auf Seiten des Betroffenen zu schließen, also ausnahmsweise allein die ungerechtfertigte Bereicherung ausreichen zu lassen. Es erschließt sich dem Senat nicht, weswegen Betroffene eines Vertrauensschutzes nicht bedürfen oder nicht schutzwürdig sind, wenn, so die Ansicht der Beklagten „zwei Entscheidungen der Verwaltung zusammentreffen, die so eng miteinander verknüpft sind, dass die Entscheidung des einen Leistungsträgers zum direkten Wegfall einer Leistung des anderen Leistungsträgers führt.“ Randnummer 49 Unabhängig davon vermag der Senat eine Regelungslücke nicht zu erkennen. Randnummer 50 Eine besondere Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch Eintritt einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung stellt keinen besonderen Sachverhalt dar. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass mangels - verschuldet oder unverschuldet - (ausreichender) Ermittlungen einer Behörde ein Sachverhalt erst nachträglich hinsichtlich seiner rechtlichen Wirkungen (zutreffend) erkannt wird und deswegen mit Rückwirkung Rechtsfolgen durch Verwaltungsakte gesetzt werden. Schließlich stellt es keine Besonderheit dar, dass bei einem solchen Sachverhalt Dritte, auch Behörden, betroffen sein können. Es deutet nichts darauf hin, dass dem Gesetzgeber solche nicht unüblichen Sachverhalte unbekannt geblieben sein sollten. Gleichwohl hat er bei Vorhandensein eines Vertrauensschutzes des Betroffenen diesem in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X den Vorrang vor der Herstellung der objektiven Rechtslage für die Vergangenheit eingeräumt. Randnummer 51 Unter Berücksichtigung dessen erweist sich der Umstand, dass der Krankenkasse die Pflichtversicherung der Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung erst im Dezember 2004 bekannt wurde als ebenso wenig außergewöhnlich wie die Tatsache, dass dadurch die Beklagte entgegen der wahren Rechtslage Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erbrachte. Randnummer 52 Es trifft auch nicht zu, wie die Beklagte meint, dass bei Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Eintritt einer Pflichtversicherung eine rückwirkende Aufhebung eines Zuschuss bewilligenden Bescheides der Beklagten nie in Betracht käme. Dies ist immer dann möglich, wenn die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dem Betroffenen gegenüber zwar zeitnah festgestellt wurde oder ihm bereits vorher bekannt war, dieser Umstand jedoch dem Rentenversicherungsträger vom Betroffenen oder der Krankenkasse erst mit zeitlicher Verzögerung mitgeteilt wurde. Randnummer 53 Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich wesentlich dadurch aus, dass es offensichtlich die Krankenkasse trotz des oben genannten Urteils des BVerfG versäumte, bei ihren vermeintlich freiwilligen Mitgliedern den Sachverhalt einer Pflichtversicherung zeitnah zu prüfen. Ein solcher Sachverhalt rechtfertigt es nicht, den insbesondere in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X den Betroffenen eingeräumten Vertrauensschutz außer Acht zu lassen. Randnummer 54 Eine weitere Rechtsgrundlage, auf die sich die Beklagte stützen könnte, gibt es nicht. Insbesondere scheidet § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X aus. Randnummer 55 Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkannt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Randnummer 56 Unabhängig davon, dass die Beklagte das danach erforderliche Ermessen nicht ausgeübt hat, was einer Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X bereits entgegenstehen dürfte, fehlt es an der Zuerkennung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks. Dafür reicht es nicht aus, dass lediglich die mit der Leistung nach dem Gesetz verfolgten Ziele – wie vorliegend mit der Bezeichnung Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung und Beitragszuschuss zur Krankenversicherung – wiedergegeben werden. Vielmehr erfordert eine Zuerkennung die Bestimmung, dass der Empfänger die Leistung nur zur Zahlung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verwenden darf (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2000 – B 11 AL 63/00 R,
§ 47Nr.
1 = BSGE 87, 219 zum Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 33 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz). Randnummer 57 Die Berufung der Beklagten muss daher erfolglos bleiben. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 59 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Der Senat folgt den oben genannten Urteilen des BSG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001024586