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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 540/09 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung - Rückwirkende Veränderung des Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung - Rückwirkende Veränderung des Rentenversicherungsverhältnisses durch Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Zeitpunkt der Beurteilung d

§ 381

Nrn 35 und 39), sondern auch für andere Fälle eines materiell zu Unrecht gezahlten Übg (

§ 381Nrn 40 und 43).

Randnummer 28 Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß das Bestehen von Versicherungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein muß und deshalb rückwirkende Veränderungen grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl auch BSGE 39, 235, BSGE 49, 85 und BSGE 51, 89). Zwar enthalten die Bestimmungen über die Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Übg keine ausdrückliche Regelung dahin, daß das Versicherungsverhältnis nicht berührt wird, wenn die Entscheidung, die zu einem Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben und/oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Eine solche Regelung findet sich nur in § 155 Abs 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Das rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß der dieser Regelung zugrunde liegende Schutzgedanke für den übrigen Bereich der Sozialversicherung nicht gilt. § 155 Abs 2 Satz 3 AFG ist vielmehr nur eine besonders konsequente Ausprägung dieses Schutzprinzips und nicht etwa eine Ausnahme. Randnummer 29 Rückwirkenden Einfluß auf den Versicherungsschutz kann die Aufhebung der Bewilligung und/oder die Rückzahlung der Leistung (oder ihre Erstattung auf andere Weise) allerdings dann haben, wenn die Leistung anstelle von Arbeitsentgelt erbracht wurde, weil durch die spätere Zahlung des Arbeitsentgelts der Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gewährleistet ist. Nur auf diesen Fall bezieht sich die von der Klägerin zitierte Entscheidung des

  1. Senats (SozR Nr 6 zu § 109 AVAVG) und die spätere Entscheidung des
  2. Senats (BSGE 47, 109). Insoweit gelten selbst im Rahmen von § 155 AFG Einschränkungen (vgl BSGE 52, 152). Randnummer 30 Der Senat verkennt zwar nicht, daß es im Einzelfall unbillig erscheinen kann, wenn dem Übg-Bezieher trotz mangelnder Kooperation der Vorteil kostenlosen Versicherungsschutzes verbleibt. Indes ist diese Unzuträglichkeit gegen das Bedürfnis nach jederzeitiger Klarheit des Versicherungsschutzes abzuwägen. Der Versicherte muß möglichst jederzeit wissen, ob er versichert ist, um ggf durch anderweitige Versicherung für den Krankheitsfall Vorsorge treffen zu können. Für die Rentenversicherung ist dieses Bedürfnis zwar weniger drängend und in der Arbeitslosenversicherung, die keine freiwillige Versicherung kennt, tritt es sogar weit zurück. Der Gesetzgeber hat die Beitragspflicht einheitlich an den Bezug des Übg geknüpft, so daß Differenzierungen insoweit nicht zulässig erscheinen. Im übrigen ist hervorzuheben, daß die Anknüpfung der Beitragspflicht an den tatsächlichen Bezug und die einheitliche Regelung für alle Versicherungszweige nicht nur im Interesse der Versicherten, sondern auch einer Verwaltungsvereinfachung liegen, weil dadurch unnötige arbeitsaufwendige Rückabwicklungen, ggf noch mit Unterschieden in den einzelnen Versicherungszweigen, vermieden werden. Randnummer 31 Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung, daß allein der tatsächliche Bezug von Übg die Beitragspflicht auslöst, grundsätzlich auch für den Fall fest, daß das Übg nachträglich rückwirkend entzogen, zurückgefordert und zurückgezahlt wurde. Soweit den früheren Urteilen des Senats Einschränkungen entnommen werden könnten, beziehen sich diese nicht auf die hier streitige Frage der Beitragspflicht bei Entziehung und Rückzahlung des Übg, die damals nicht zu entscheiden war. Eine Abweichung kommt, wie dargelegt, nur dann in Betracht, wenn das Übg anstelle von an sich geschuldetem Arbeitsentgelt gezahlt wird und nach Klärung der Rechtsfrage und Abwicklung aller Ansprüche der Versicherungsschutz aus dem Beschäftigungsverhältnis an die Stelle des durch Übg begründeten Versicherungsschutzes tritt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor…“. Randnummer 32 Das BSG hat auch in jüngeren Entscheidungen zum Krankenversicherungsrecht (Urteil vom
  3. Januar 1995, 12 RK 51/93, Urteil vom
  4. Oktober 2001, B 12 KR 11/01 R, beide veröffentlicht in juris) ausdrücklich betont, dass eine rückwirkende Veränderung der Beitragslast nur dann in Betracht komme, wenn damit einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragspflicht Geltung verschafft werde; Beitragserstattungen könnten demgegenüber grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage – wenn auch mit Rückwirkung beruhten. Darüber hinaus sei die beitragsrechtliche Rückabwicklung nur dann zumutbar, wenn dadurch das Vertrauen des Versicherten in den mit der Beitragszahlung verbundenen Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt werde. Randnummer 33 So heißt es in der Entscheidung vom
  5. Januar 1995, Az. 12 RK 51/93 ausdrücklich: Randnummer 34 „…Der Anspruch auf Rente wegen EU für die Zeit vom
  6. Mai 1992 an hat die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung nicht aufgehoben. Bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen EU, die (teilweise) an die Stelle des bezogenen Krankengelds tritt, ist die rückwirkende Veränderung des Rentenversicherungsverhältnisses ausgeschlossen, so daß auch die Beitragspflicht bestehen- bleibt (so auch für die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung Abschnitt D IV Ziffer 10.5 Abs 1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände vom
  7. Oktober 1994 zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht nach dem PflegeVG). Randnummer 35 Für das Zusammentreffen von Rente wegen EU und Krankengeld enthält das Gesetz keine Vorschriften zu den beitragsrechtlichen Folgen in der Rentenversicherung. Lediglich für den ähnlichen Fall, daß Leistungen des Rentenversicherungs- oder Rehabilitationsträgers (Rente oder Übergangsgeld) nachträglich an die Stelle von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Übergangsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz treten, findet sich in § 157 Abs 4 AFG eine Vorschrift über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen an die Bundesanstalt für Arbeit (BA). Daraus kann eine allgemeine Beitragserstattungspflicht zwischen Versicherungsträgern nicht abgeleitet werden, weil die fragliche Vorschrift nur die Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) und ausschließlich das Verhältnis zwischen der BA und den Trägern der Rentenversicherung bzw der Rehabilitation betrifft. Ob die nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen EU oder BU Einfluß auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und damit auf die Beitragspflicht hat, ist im Gesetz ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Demgegenüber begründet der Bezug einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI Versicherungs- und damit auch Beitragsfreiheit. Dieses beruht auf dem Gedanken, daß die Zeit des Anwartschaftserwerbs durch Beitragsentrichtung mit dem (rückwirkenden) Beginn der Vollrente wegen Alters endgültig beendet ist. Deshalb legt diese Regelung den Schluß nahe, daß bei Renten wegen Erwerbsminderung die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht rückwirkend entfällt, weil ein Anwartschaftserwerb (zB auch durch Beschäftigung) weiterhin in Betracht kommt. Randnummer 36 Die allgemeinen Grundsätze des Beitragsrechts bestätigen dieses. Fehlen wie hier entsprechende Vorschriften, so kommen rückwirkende Veränderungen der Beitragslast nur in Betracht, wenn damit einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit Geltung verschafft wird; Beitragserstattungen können demgegenüber grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - wenn auch mit Rückwirkung - beruhen. Nach dieser Abgrenzung hat das BSG über die Beitragspflicht auf Nachzahlungen des Arbeitslohns entschieden: Nur wenn mit der Nachzahlung ein von Anfang an bestehender, aber nicht sogleich erkannter Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt wird, ist die Beitragspflicht auch noch nachträglich für zurückliegende Zeiträume entsprechend der wahren Rechtslage festzustellen; hingegen läßt eine nachträgliche Vereinbarung über das in der Vergangenheit geschuldete Arbeitsentgelt die Beitragspflicht für zurückliegende Zeiträume unberührt (BSGE 22, 162 = SozR Nr 16 zu § 160 RVO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts; vgl auch BSGE 26, 120 = SozR aaO Nr 20; im gleichen Sinne jetzt BSG Urteil vom
  8. August 1994 - 12 RK 59/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Grundsatz ist auf die Entscheidung über die Beitragspflicht auf Lohnersatzleistungen zu übertragen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß diese zurückgezahlt oder nachgezahlt werden müssen oder wegen eines Erstattungsanspruchs der Leistungsträger nach § 107 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB X) so zu behandeln sind, als hätte der Versicherte an Stelle der bezogenen Leistung von vornherein die wirklich geschuldete erhalten. Beruht die Rückabwicklung der Leistung auf einer nachträglichen Rechtsänderung, so kommt eine Erstattung von Beiträgen, die aus der ursprünglich zu Recht gezahlten Leistung entrichtet wurden, nicht in Betracht… Randnummer 37 … Eine Beitragserstattung auf Grund nachträglicher Rechtsänderung scheidet vor allem dann aus, wenn damit rückwirkend in das Versicherungsverhältnis eingegriffen wird. Die leistungsrechtliche Rückabwicklung ist für den Versicherten ohne weiteres zumutbar, wenn damit eine Rückforderung der empfangenen Leistung nicht verbunden ist, wie das hier dadurch erreicht wird, daß der letztlich verpflichtete Rentenversicherungsträger der Krankenkasse das Krankengeld erstatten muß. Denn nach § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch auf die (rückständige) Rente in Höhe des Erstattungsanspruchs durch die Zahlung von Krankengeld als erfüllt, so daß die Leistung insoweit nicht als rechtsgrundlos, sondern lediglich so angesehen wird, als sei sie aus einem anderen als dem ursprünglichen Rechtsgrund erbracht worden. Vor Rückforderungen des die Rente übersteigenden Krankengelds ist der Versicherte durch § 50 Abs 1 Satz 2 SGB V geschützt. Im übrigen wird die leistungsrechtliche Rückabwicklung durch die §§ 45, 48, 50 SGB X zugunsten des Versicherten eingeschränkt. Den Erstattungsvorschriften der §§ 102 bis 105 SGB X ist somit zwar das Bestreben zu entnehmen, den jeweiligen Leistungsträger im wirtschaftlichen Ergebnis nur mit Leistungen zu belasten, für die er das Versicherungsrisiko zu tragen hat; dem Gedanken, gegenseitige Erstattungen unter Leistungsträgern auszuschließen, etwa weil sie sich bei einer großen Zahl wechselseitiger Erstattungsfälle ausgleichen könnten, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Der Grundsatz der Erstattung im Leistungsrecht mag deshalb an sich dafür sprechen, daß zwischen den Leistungsträgern auch beitragsrechtlich derjenige Zustand herzustellen ist, der dem durch Erstattung hergestellten leistungsrechtlichen Zustand entspricht, zumal in § 26 SGB IV nicht danach unterschieden wird, ob die zu erstattenden Beiträge vom Versicherten, von seinem Arbeitgeber oder von einem Leistungsträger entrichtet sind. Aber ebenso wie die leistungsrechtliche Rückabwicklung dem Versicherten nur zugemutet wird, wenn er keinen Vertrauensschutz genießt bzw (bei Erstattungen unter Leistungsträgern) von Rückzahlungspflichten ganz verschont bleibt, ist auch die beitragsrechtliche Rückabwicklung für den Versicherten nur dann zumutbar, wenn dadurch sein Vertrauen in den mit der Beitragszahlung verbundenen Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird. Insofern ist die grundsätzliche Unzulässigkeit rückwirkender Beeinträchtigungen der KVdA nach § 155 Abs 2 Satz 3 AFG auf andere Sozialversicherungsverhältnisse übertragbar (

§ 381Nr 50 mw

N; vgl auch SozR 3-4100 § 186 Nr 1); wo der Versicherungsschutz im Ergebnis erhalten bleibt, braucht auf diesen Gesichtspunkt weder im Rahmen der KVdA, beispielsweise nach § 157 Abs 3a Satz 2 oder Abs 4 AFG, noch bei sonstigen Beitragstragungspflichten Rücksicht genommen zu werden (so für den dort nicht entschiedenen Fall des an Stelle von Übergangsgeld geschuldeten Arbeitsentgelts: BSG aaO S 135; vgl auch BSGE 68, 82 = SozR 3-2200 § 381 Nr 1)…“ Randnummer 38 Die Auffassung der Beklagten, die unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom

  1. Januar 1995, Az. 12 RK 51/93 meint, die Rechtsprechung des BSG sei „uneinheitlich“, teilt der Senat nicht. Vielmehr ergibt sich aus der genannten Rechtsprechung, dass das BSG zwar danach unterscheidet, ob eine Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit erst nachträglich erkannt wird; im Fall nachträglich erkannter Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit kommt eine rückwirkende Veränderung der Beitragslastverteilung zwischen den Sozialversicherungsträgern in Betracht; dies aber ohne dass dadurch der durch die ursprünglich Leistung vermittelte Versicherungsschutz verloren ginge. Randnummer 39 Soweit das BSG in einem Ausnahmefall, in dem die Versicherungspflicht aus einem Arbeitsverhältnis an die Stelle der Versicherungspflicht wegen der Leistung trat und besondere Vorschriften, wie sie im AFG vorgesehen waren (§ 166 a i. V. m. § 169 AFG) fehlten, einen Erstattungsanspruch bejaht hat, ist der rückwirkende Einfluss damit begründet worden, dass der Versicherungsschutz aufrechterhalten bleibe, da an die Stelle der den Versicherungsschutz vermittelnden ursprünglichen Leistung durch die Nachzahlung von Arbeitsentgelt Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gewährleistet sei. Randnummer 40 Die Rechtsprechung des BSG mag zwar im Hinblick darauf, dass sich daraus möglicherweise ungerechtfertigte Privilegierungen ergeben vor dem Hintergrund, dass eine Aufhebung (hier der ursprünglichen Arbeitslosenhilfebewilligung der Bundesanstalt für Arbeit) ex tunc stattfindet, schwer verständlich sein (so Fichte in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, § 3 Rz. 104). Das ist aber schon in Anbetracht der Komplexität des Sozialversicherungsrechts, das einen Leistungsbezieher überfordert, wenn er einschätzen soll, welche Wirkung die Aufhebung einer Sozialleistung auf eine zukünftig zu gewährende haben kann, hinzunehmen. Randnummer 41 Zudem wird aus der Rechtsprechung des BSG deutlich, dass bei der Anknüpfung an den tatsächlichen Bezug der Leistung nicht nur dem Interesse des Versicherten entsprochen wird, sondern auch die Vorzüge einer Verwaltungsvereinfachung berücksichtigt werden, die unnötige Rückabwicklungen und Unklarheiten in den einzelnen Versicherungszweigen verhindern. Dies gilt es auch zu berücksichtigen, soweit die Beklagte wiederholt in der mündlichen Verhandlung des Senats auf die von ihr angenommene fehlende Schutzwürdigkeit des Klägers hingewiesen hat: Die Beklagte führte in der Sitzung aus, die Rechtsprechung des BSG sei hier nicht anwendbar, da der Kläger die Leistung betrügerisch oder zumindest grob fahrlässig „erschlichen“ habe. Randnummer 42 Für eine solche Würdigung fehlt es dem Senat bereits an zweifelsfrei feststellbaren zureichenden Tatsachen. Aktenkundig ist lediglich der bestandskräftige Aufhebungsbescheid vom
  2. Mai
  3. Für eine rechtliche Bewertung derart, dass der Kläger grob fahrlässig Vermögen seiner Ehefrau nicht mitgeteilt hat, ist als Tatsache nur bekannt der Hinweis des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen vom
  4. Januar 2003 auf Anlagevermögen seiner Ehefrau. Dass der Kläger hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ein Fall vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger „Leistungserschleichung“ wie die Beklagte meint, ist damit bereits nicht zweifelsfrei feststellbar. Randnummer 43 Der Hinweis im Bescheid vom
  5. Mai 2004, auf den sich die Beklagte bezieht - Randnummer 44 „Soweit sich hinsichtlich der für Sie zu berücksichtigenden Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Aufhebung der Entscheidung Änderungen ergeben, werden diese im Leistungsnachweis/der Entgeltbescheinigung sowie durch Meldung an Ihren Rentenversicherungsträger berücksichtigt“ -, begründet keinen Umstand für schuldhaftes Verhalten des Klägers. Randnummer 45 Auch die Regelung des § 26 SGB IV spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dagegen, dass dem Kläger hier der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge grundsätzlich zu erstatten: Vertrauensschutz in der Sozialversicherung wird also nicht in der Weise gewährleistet, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge als wirksam gelten und dadurch der Erwerb der künftigen Leistung ermöglicht wird. In Bezug auf bereits erbrachte Leistungen wird der Vertrauensschutz aber durch die Verfallklausel des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sichergestellt, wonach die Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund der Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat oder zu erbringen hat. Nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift geht es bei der Beanstandung von Beiträgen nur darum, einen Erhalt künftiger Leistungen zu verhindern. Randnummer 46 Auch die erfolgte „Stornierung“ durch die Beigeladene stellt keine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar. Auch insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, dass das Entstehen der Beitrags- und der Versicherungspflicht im Zeitpunkt der Beitragszahlung erfolgte. Zu ergänzen bleibt, dass die erfolgte „Stornierung“ seitens der Beigeladenen ohne erkennbare Rechtsgrundlage ist: Zum einen gilt auch für sie, dass in der Vergangenheit liegende versicherungsrechtliche Verhältnisse nicht nachträglich mit Rückwirkung geändert werden können. Zum anderen fehlt ihr die Kompetenz für entsprechendes Handeln. Gemäß § 212 Sätze 1 und 2 SGV VI überwachen die Träger der Rentenversicherung die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Allein der Rentenversicherungsträger ist zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte ermächtigt. Allein die Meldung – so auch hier von der Aufhebung der Arbeitslosenhilfe – ist von der Bundesanstalt als Leistungsträger unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu erstatten (§ 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Eine Vorschrift, nach der der Beigeladenen gleichzeitig die Rechtsmacht zur Entscheidung über die beitragspflichtigen Einnahmen übertragen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BSG vom
  6. März 2004 – B 12 AL 5/03 R, zitiert nach juris). Die Beigeladene hatte mit der „Stornierung“ faktisch kompetenzwidrig die Beitrags- und Versicherungspflicht des Klägers zu beseitigen versucht. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001024787

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