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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 U 228/09 Beschluss Voraussetzung für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit

Voraussetzung für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit; Grundlagen für die Berechnung der Höhe der lärmbedingten MdE Orientierungssatz

  1. Die Feststellung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in Form einer adäquaten Lärmexposition gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit, das heißt eine Innenohrschwerhörigkeit beziehungsweise ein Tinnitus vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist (haftungsbegründende Kausalität). (Rn.19)
  2. Die MdE bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalles bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (SGB 7 § 56 Abs 2). (Rn.22)
  3. Um die MdE einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, welche die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. (Rn.22)
  4. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis. Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, welchen der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (Anschluss: BSG, 2000-12-19, B 2 U 49/99 R, EzS 128/200). (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  5. Juni 2009, S 98 U 801/05, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  6. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der bei ihm anerkannten Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2301). Randnummer 2 Der 1937 in der damaligen Tschechoslowakei geborene Kläger war von 1963 bis 2000 auf Seeschiffen als Maschinist beziehungsweise als Schiffsingenieur im Maschinenraum tätig. Seine letzte Fahrt endete am
  7. August
  8. Randnummer 3 Am
  9. Februar 2004 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Arbeitsgeschichte, eine Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nebst unter dem
  10. November 2001 und
  11. Februar 2004 erstellter Audiogramme ein. Die Beklagte erhielt vom den Kläger behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarzt (HNO-Arzt) Dr. med. G im Februar 2004 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit, wonach der Kläger an Ohrensausen und Schwerhörigkeit litt. Diese Beschwerden seien erstmals 1993 aufgetreten. Auf Anfrage der Beklagten gab der Kläger an, erstmals 1990 Hörstörungen bemerkt zu haben und seit dem
  12. Februar 2004 Hörgeräte zu tragen. Er legte Kopien seiner Seefahrtbücher vor, ferner die ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe sowie ein Audiogramm seines Hörgeräte-Akustikers vom
  13. Februar
  14. Die Beklagte zog weitere Tonaudiogramme vom
  15. Mai 1993,
  16. Juni 1993,
  17. März 1995,
  18. Juni 1997 und
  19. Juni 1999 bei. Im weiteren Verfahrensgang gab der Kläger an, seit 1980 an einem Ohrgeräusch mit Zischen und gelegentlichem hohen Pfeifen zu leiden, ohne dass die Nachtruhe hierdurch gestört werde. Von den von der Beklagten zur Wahl gestellten drei Gutachtern ließ sich der Kläger vom HNO-Facharzt Dr. med. F begutachten. Dieser erstellte nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers unter dem
  20. Oktober 2004 ein HNO-ärztliches Gutachten, wonach sich anhand der Tonaudiogramme von 1993 bis 2001 eine beidseitige, über die Jahre langsam zunehmende Hochtonschwerhörigkeit zeige. Die nach Beendigung der Lärmexposition erstellten Tonaudiogramme vom
  21. Dezember 2003 und
  22. Februar 2004 zeigten eine deutliche Zunahme der Schwerhörigkeit unter Mitbeteiligung der tiefen Frequenzen. Bei der eigenen gutachterlichen Untersuchung vom
  23. September 2004 finde sich im Tonaudiogramm eine beidseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit. Da beruflich bedingter gehörschädigender Lärm beim Kläger nur bis zum August 2000 vorgelegen habe und nach Beendigung von gehörschädigendem Lärm keine Zunahme der lärmbedingten Schwerhörigkeit zu erwarten sei, sei für die Feststellung der lärmbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf das Audiogramm vom
  24. November 2001 abzustellen. Hieraus ergebe sich ein prozentualer Hörverlust von 40 % rechts und 30 % links und hieraus wiederum eine MdE zwischen 15 und 20 v.H. Angesichts der vom Kläger nur als mäßig störend empfundenen Ohrengeräusche werde eine lärmbedingte MdE von insgesamt 20 v.H. vorgeschlagen. Die Schiffssicherheitsabteilung der Beklagten gelangte bei ihren arbeitsmedizinischen Ermittlungen zum Ergebnis, dass der Kläger von 1968 bis 2000 einem durchschnittlichen Lärmpegel von mindestens durchschnittlich 90 dB(A) ausgesetzt war. Dr. F führte nach einer weiteren Untersuchung des Klägers am
  25. Mai 2005 in einer weiteren Stellungnahme vom
  26. August 2005 aus, dass im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Lärmaufstellung zwar in den beiden Tonaudiogrammen vom
  27. Juni 1999 und
  28. November 2001, die zur Berechnung der MdE herangezogen worden seien, für eine Lärmschwerhörigkeit typische Kurvenverläufe vorlägen; jedoch sei die Entstehung einer entschädigungspflichtigen Lärmscherhörigkeit nach der nur jeweils dreimonatigen Lärmbelastung mit 90 bis 95 dB(A) nicht gegeben bis unwahrscheinlich. Deshalb müssten für die Verschlechterung des Hörvermögens im Zeitraum von 1997 bis 2001 primär andere Gründe als die sechsmonatige Lärmbelastung vorgelegen habe. Das Ohrgeräusch, das nach den jüngsten Angaben des Klägers sich mit einem Schmalbandrauschen bei 1500 Hz verdecken ließe, sei mithin tieffrequent und spreche so gegen eine überwiegend lärmbedingte Ursache der Hörstörung mit Tinnitus. Aufgrund der nun vorliegenden genaueren Angaben der Schiffsicherheitsabteilung zur Lärmbelastung und der Charakteristik des Ohrgeräusches revidiere er seine Einschätzung im Gutachten vom
  29. Oktober 2004 und schätze die gesamte berufsbedingte MdE ab August 2000 auf unter 10 v.H. ein. Randnummer 4 Die Beklagte erkannte beim Kläger mit Bescheid vom
  30. September 2005 das Bestehen der BK 2301 an und lehnte die Gewährung einer Rente wegen der Berufskrankheit ab, weil keine messbare MdE vorliege. Die Hörstörung des Klägers habe sich nach den dokumentierten audiologischen Untersuchungsergebnissen währen der Zeit vom
  31. Juni 1997 bis zum
  32. Februar 2004 massiv verschlechtert. In diesem Zeitraum sei der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit aber nur vom
  33. April 1998 bis zum
  34. Juli 1998 und vom
  35. April 2000 bis zum
  36. August 2000 als Schiffsingenieur tätig und so gehörschädigendem Lärm ausgesetzt gewesen. Diese jeweils nur rund drei Monate währenden Lärmbelastungen seien nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zu kurz, um als Ursache für die zunehmende Hörminderung in Betracht zu kommen. Selbst nach dem Ende der beruflichen Lärmarbeit im August 2000 habe sich das Gehör des Klägers weiter verschlechtert, was beweise, dass seine zunehmende Hörminderung von einer anlagebedingten Ursache unterhalten werde. Auch das Ohrgeräusch sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf seine Lärmarbeit zurückzuführen, weil es im eher tieffrequenten Bereich von 1500 Hz habe lokalisiert werden können. Randnummer 5 Der Kläger hat unter dem
  37. Oktober 2005 am
  38. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Die Beklagte sah in der Klage zugleich den gegen ihren Bescheid gerichteten Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom
  39. Februar 2007 zurück. Beim Kläger liege unbestritten eine beruflich verursachte Schwerhörigkeit vor. Allerdings sei die kurze Lärmexposition in den Jahren 1998 und 2000 nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen nicht ausreichend, um als Ursache für die zunehmende Hörminderung in Betracht zu kommen. Der Kläger hat sich mit dem am
  40. Februar 2007 beim SG eingegangenen Schriftsatz auch gegen den Widerspruchsbescheid gewandt. Er hat behauptet, dass er gerade aufgrund der berufslärmbedingten Schwerhörigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. gemindert sei. Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid seien unzutreffend und in sich widersprüchlich. Da seine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt worden sei, müsse er nicht weiter darüber streiten, ob seine Lärmarbeit Ursache der Hörminderung sei. Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden HNO-Ärzte Dr. Gl und Dres. med. Z und C eingeholt. Randnummer 6 Das SG hat von Amts wegen aufgrund der Beweisanordnung vom
  41. März 2008 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens auf HNO-ärztlichem Fachgebiet. Die gerichtliche Sachverständige Dr. med. H ist in ihrem unter dem
  42. Juli 2008 nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers am
  43. Juni 2008 erstellten Gutachten zur Feststellung gelangt, dass beim Kläger auf HNO-ärztlichem Gebiet eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits und ein rezidivierend auftretendes Ohrgeräusch beidseitig bestehe. Wesentliche Ursache für die Schwerhörigkeit sei - auch eingedenk der Altersschwerhörigkeit - der berufsbedingte Lärm. Seit dem Audiogramm vom
  44. Juni 1999 bestehe zumindest eine berufsbedingte MdE von 10, wenn nicht sogar 15 v.H. allein für die Hörstörung. Seit dem Audiogramm vom
  45. November 2001 sei von einer berufsbedingten MdE von 15 v.H. auszugehen. Da die Sprachaudiogramme nicht nach gutachterlichen Kriterien angefertigt worden seien, ließen sich diese nur zur Schätzung der MdE heranziehen. Die seither eingetretene Progredienz zu einer MdE von 20 v.H. sei nicht berufsbedingt. Das SG hat auf Antrag des Klägers aufgrund Beweisanordnung vom
  46. November 2008 Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens auf HNO-ärztlichem Fachgebiet. Die gerichtliche Sachverständige Dr. med. Z hat in ihrem nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers am
  47. März 2009 unter dem
  48. März 2009 erstellten Gutachten ausgeführt, dass beim Kläger eine symmetrische Schallempfindungsschwerhörigkeit ohne Schwindel oder Tinnitus bestehe. Die bis 2001 dokumentierte Hochtonschwerhörigkeit biete die Grundlage zur Festlegung der Berufskrankheit. Die in den Jahren danach entstandene zusätzliche Komponente der Tieftonschwerhörigkeit beruhe am ehesten auf altersentsprechenden degenerativen Innenohrveränderungen. Für den jetzigen Grad der Schwerhörigkeit sei die Lärmschwerhörigkeit wesentlich. Nach dem am
  49. Juni 1999 erstellten Audiogramm habe eine MdE von 10 v.H. bestanden, und nach dem am
  50. November 2001 durchgeführten Audiogramm ergebe sich eine MdE von 15 v.H. Da die Sprachaudiogramme nicht nach gutachterlichen Kriterien angefertigt worden seien, ließen sich diese – möglicherweise zu Lasten des Klägers - nicht und nur die Tonaudiogramme verwerten. Randnummer 7 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  51. Juni 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den erforderlichen Vollbeweis für eine rentenberechtigende MdE von zumindest 20 v.H. zu erbringen. Die auf der Lärmschwerhörigkeit beruhende MdE betrage nach dem insofern übereinstimmenden Ergebnis der beiden gerichtlichen Gutachten und des Vorgutachtens Dr. Fs höchstens 15 v.H. Soweit der Kläger selbst wiederholt angegeben habe, das Ohrgeräusch nur als mäßig beziehungsweise nicht störend zu empfinden, komme insofern auch keine Erhöhung der MdE in Betracht. Randnummer 8 Der Kläger hat gegen das ihm am
  52. Juni 2009 zugestellte Urteil am
  53. Juli 2009 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, das Ausmaß seiner Schwerhörigkeit ergebe sich aus den beiden gerichtlichen Gutachten. Dr. H bescheinige ihm aufgrund der derzeit bei ihm bestehenden Schwerhörigkeit eine MdE von 20 v.H. Die Frage, ob und inwieweit die Erkrankung auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sei, sei gerade nicht im Vollbeweis zu klären. Hier genüge die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Randnummer 9 Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  54. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  55. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  56. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v.H. ab dem
  57. Januar 2000 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 14 Der Senat hat die Beteiligten unter dem
  58. Juni 2010 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts waren, Bezug genommen. II. Randnummer 16 Die Berufung ist gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Randnummer 17 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat aufgrund der bei ihm anerkannten BK 2301 keinen Anspruch auf Verletztenrente. Randnummer 18 Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verletztenrente ist § 56 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Rente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die
  59. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und BKen (§ 7 Abs. 1 SGB VII). BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und welche Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten BKen gehört unter Nr. 2301 auch die Lärmschwerhörigkeit. Randnummer 19 Die Feststellung dieser BK setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in Form einer adäquaten Lärmexposition gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser BK, das heißt eine Innenohrschwerhörigkeit beziehungsweise ein Tinnitus vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist (haftungsbegründende Kausalität). Es müssen die versicherte Tätigkeit, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß und die Krankheit im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit ausreicht (ständige Rspr. des Bundessozialgerichts <BSG>, Urteil vom
  60. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Hiervon ausgehend sind nach den Empfehlungen für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit - Königsteiner Merkblatt – (
  61. Auflage 1995, abgedruckt in Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Stand Mai 2010, M 2301, S. 6b ff.) und den Darlegungen hierzu etwa in Schönberger/ Mehrtens/Valentin,
  62. Auflage 2010, S. 326 ff. für die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit folgende Kriterien zu prüfen: Randnummer 20
  63. Es muss eine adäquate Lärmexposition bei der beruflichen Tätigkeit vorgelegen haben.
  64. Es muss sich um eine reine Schallempfindungsschwerhörigkeit handeln.
  65. Es muss ein positives Recruitment vorliegen, das heißt eine Hörstörung in den Sinneszellen des Innenohres (cochleäre Hörstörung) lokalisiert werden.
  66. Die Schwerhörigkeit muss sich während der Lärmarbeit entwickelt haben, sie darf nach Beendigung der Lärmexposition nur im Rahmen der altersentsprechenden Entwicklung fortgeschritten sein.
  67. Die Tonschwellenkurven müssen typisch sein, das heißt bei beginnender Lärmschwerhörigkeit umschriebene Hochtonsenke bei 4000 Hz, in fortgeschrittenen Stadien Steilabfall oder Übergang in einen Schrägverlauf.
  68. Die Tonschwellenkurven müssen beidseits annähernd symmetrisch sein. Randnummer 21 Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger angesichts seiner berufslebenslangen Lärmexposition von mindestens 90 dB(A) die so genannten arbeitsmedizinischen Voraussetzungen erfüllt. Im Sinne eines Vollbeweises sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2301 gemäß dem Kriterium zu 1 erfüllt, und es liegt eine den Kriterien zu 2, 3, 5 und 6 entsprechende Erkrankung vor. Allerdings führt diese im Fall des Klägers nicht zu einer rentenberechtigenden MdE. Randnummer 22 Die MdE bezeichnet den durch die körperlichen, seelischen und geistigen Folgen des Versicherungsfalles bedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (etwa BSG, Urteil vom
  69. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R –, zitiert nach juris Rn. 22 ff.). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (etwa BSG, Urteil vom
  70. Mai 2001 - B 2 U 24/00 –, zitiert nach juris Rn. 20 ff.). Wie weit die Unfallfolgen beziehungsweise die Folgen der anerkannten Berufskrankheit die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, welche die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (etwa BSG, Urteil vom
  71. Juni 1998 - B 2 U 41/97 R –, zitiert nach juris Rn. 20 f.). Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, welchen der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (vgl. BSG, Urteil vom
  72. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 R -, zitiert nach juris Rn. 17). Randnummer 23 Hieran gemessen kann wegen der Folgen der beim Kläger anerkannten BK 2301 eine MdE von 20 v.H. nicht festgestellt werden. Soweit sich wegen des beim Kläger bestehenden Ohrenleidens nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H aufgrund des bei ihrer Untersuchung erstellten Audiogramms überhaupt eine MdE von 20 v.H. annehmen lässt, ist für die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eben diese MdE auf die berufliche Lärmexposition des Klägers zurückzuführen ist, nichts ersichtlich. Vielmehr ist entsprechend dem ob genannten Kriterium zu 4 für das Vorliegen einer BK 2301 auf die Schwerhörigkeit abzustellen, wie sie sich in einem Zeitraum entwickelte, in welchem eine adäquate Lärmexposition bestand (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., S. 326). Dementsprechend ist dies auch der für die Bemessung der MdE maßgebliche Zeitraum. Hiervon ausgehend stimmen die beiden gerichtlichen Sachverständigen nachvollziehbar darin überein, dass für die Bewertung der BK 2301 spätestens auf das erste nach der beruflichen Lärmexposition am
  73. November 2001 erstellte Tonaudiogramm abzustellen ist. Hieraus ergibt sich eine beidseitige Hörschwelle von 20-70-70 dB. Auf das beim Kläger gleichzeitig durchgeführte, das Zahlwort- und Einsilberverständnis prüfende Sprachaudiogramm (so genannter Freiburger Sprachtest, vgl. Schönberger u.a., a.a.O., S. 339) lässt sich nach den zutreffenden übereinstimmenden Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht abstellen. Zum einen vermerkte der behandelnde Arzt Dr. Gauf dem Sprachaudiogramm vom
  74. Juni 1999 nachvollziehbar, dass der Kläger als Slowake Schwierigkeiten habe, die Einsilber zu verstehen. Zum anderen waren die Sprachaudiogramme nach der zutreffenden Einschätzung der beiden gerichtlichen Sachverständigen in der Tat nicht nach den gutachterlichen Kriterien angefertigt, welche eine Addition der Einsilberverständniswerte bei 60, 80 und 100 dB verlangen (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., S. 339), wohingegen hier die Verständniswerte bei den Lautstärken 50, 65 und 80 dB berücksichtigt wurden. Da sich vorliegend aus dem beim Kläger durchgeführten Sprachaudiogramm mithin keine verlässlichen Werte ergeben, lässt sich der prozentuale Hörverlust nur aus den Tonaudiogrammen nach der so genannten Drei-Frequenz-Tabelle nach Röser 1980 (abgedruckt bei Schönberger u.a., a.a.O., S. 342) ermitteln. Hieraus folgt ein 35 %-iger Hörverlust auf jedem Ohr. Dies ergibt nach den auch insofern übereinstimmenden Bewertungen der beiden gerichtlichen Sachverständigen auf der Grundlage der so genannten MdE-Tabelle nach Feldmann 1995 (abgedruckt bei Schönberger u.a., a.a.O. S. 346), welche eine herkömmliche, den derzeitigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft auf HNO-fachärztlichem Gebiet entsprechende Bewertungsmethode ist (Schönberger u.a., a.a.O. S. 345), eine MdE von höchstens 15 v.H. Randnummer 24 Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. F gelangte unter Hinweis auf die in den Jahren 1997 bis 2001 nur sechsmonatige Lärmexposition sogar zu einer MdE von nur 10 v.H. Auch Dr. F ging – wiederum in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Sachverständigen - davon aus, dass die Zunahme der Schwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmarbeit ein Nachschaden und somit versicherungsrechtlich nicht relevant ist. Randnummer 25 Bei alldem kann dahinstehen, ob sich beim Kläger zusätzlich überhaupt ein Tinnitus objektiv befunden lässt, zumal er bei der letzten Untersuchung durch die Sachverständige Dr. Z angegeben hat, aktuell weder unter einem Tinnitus noch unter Schwindel zu leiden. Eine MdE-erhöhende Wirkung etwaiger beim Kläger bestehender Ohrengeräusche vermag der Senat bereits im Ansatz nicht zu erkennen. Der Kläger hat sein Ohrensausen beziehungsweise –geräusch bereits gegenüber dem Gutachter Dr. F als nur mäßig störend bezeichnet. Die Sachverständige Dr. H ist nach der Befragung des Klägers davon ausgegangen, dass bei ihm ein rezidivierend, aber nicht persistierend vorliegendes Ohrengeräusch besteht, welches keine nennenswerte psychovegetative Begleitsymptomatik verursacht. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 27 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2, Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001024795

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