dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) von 70 anerkannt. Im März 2009 beantragte sie bei der Antragsgegnerin eine Rente wegen Erwerbsminderung, im Mai 2009 auch Leistungen zur medizinischen/onkologischen Rehabilitation. Zur Begründung reichte sie einen Arztbrief des Sankt-G-Krankenhauses B (vom
frage der Antragsgegnerin äußerte sich Dr. A mit Datum des
dem die Antragstellerin die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hatte, dass die Klinik in Bad E nicht für ihre Erkrankung geeignet sei, lehnte die Antragsgegnerin die Umstellung der Rehabilitationseinrichtung auf die H-Klinik Bad M ab. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens könne die von der Antragstellerin gewünschte, von der Antragsgegnerin vertraglich nicht belegte Klinik nur dann ausgewählt werden, wenn die Leistung einzig dort erfolgreich durchgeführt werden könne. Es stünden jedoch mehrere geeignete, von den Trägern der Rentenversicherung betriebene oder vertraglich belegte Kliniken zur Verfügung. Der Antragstellerin wurden vier Einrichtungen angeboten, um die Maßnahme der Rehabilitation durchzuführen. Randnummer 4 Die Antragstellerin machte in der Folge geltend, dass nur die H-Klinik Bad M ein derart umfangreiches Programm für Patienten mit fortgeschrittenen incurablen Tumoren anbiete. Sie reichte ein Schreiben der behandelnden Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. H (S) vom
den Kriterien der evidenzbasierten Medizin nicht als wissenschaftlich belegt; abgesehen davon belege die Antragsgegnerin die Klinik grundsätzlich nicht. Die für die Antragstellerin erforderlichen palliativen Maßnahmen bei progressivem Krankheitsverlauf und negativer Erwerbsprognose entsprächen einer Krankenhausbehandlung; auch von der Antragstellerin werde die Klinik als „Krankenhaus“ bezeichnet. Für die Bewilligung derartiger Behandlungen sei die Beklagte nicht zuständig. Vorrangig sei nun eine Rente zu prüfen und zu erwägen, ob der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zurückzunehmen sei. Randnummer 9 Die Antragstellerin hat hierzu erwidert, es könne keine Rede davon sein, dass nur noch palliativmedizinische Maßnahmen ihr Leiden lindern könnten. Randnummer 10 Durch Beschluss vom 3. August 2010 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin lägen nicht vor, da jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Die Bewilligungsbescheide der Antragsgegnerin seien nicht rechtswidrig. Nur zugunsten der Antragstellerin könne dahingestellt bleiben, ob sie noch rehabilitationsfähig sei und für die Maßnahme eine günstige Prognose bestehe. Die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung sei nicht zu beanstanden, weil sowohl die von der Antragsgegnerin bewilligten als auch die alternativ zur Auswahl gestellten Reha-Einrichtungen das Behandlungskonzept einer typischen onkologischen Rehabilitation böten. Es sei von daher nicht zu beanstanden, wenn sie es ablehne, die Rehabilitation in einer Klinik durchzuführen, zu der sie keine vertraglichen Beziehungen habe. Ein atypischer Fall, der die Behandlung in der Hufeland-Klinik rechtfertigen könne, liege nicht vor.
ihrem eigenen Vortrag begehre die Antragstellerin Krankenhausleistungen; auch die Ausführungen der Dr. H sprächen dafür, dass die als dringend erforderlich bezeichnete Behandlung keine Maßnahme zur Rehabilitation, sondern eine Krankenhausbehandlung sei. Für derartige Leistungen sei die Antragsgegnerin nicht zuständig. Die Entscheidung anhand einer Folgenabwägung sei angesichts dessen ebenfalls nicht angezeigt gewesen. Der Fall unterscheide sich von dem vom
damaliger Aktenlage zuständige gesetzliche Krankenkasse, die K A, zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 9. September 2010).
dem sich herausgestellt hatte, dass die Antragstellerin bereits seit dem
Erguss; Lungenfiliae – Lungenmetastasen – beidseits; Verdacht auf Lymphknotenfiliae mediastinal), sowie den Befund einer Spiralcomputertomografie des Röntgeninstituts am Rathaus S vom 4. Oktober 2010, die zum Zweck der Verlaufskontrolle
(von November 2009 bis Mai 2010 durchgeführter) Chemotherapie bei Zustand
(im Oktober 2009 vorgenommener) Entfernung der linken Brust vorgenommen worden war. Randnummer 15 Die Beigeladene hat sich – in Kenntnis aller aus den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und den Gerichtsakten hervorgehenden medizinischen Unterlagen – dahingehend eingelassen, dass die Antragsgegnerin die zuständige Leistungsträgerin sei. Die in Frage stehenden onkologischen Rehabilitationsleistungen seien
Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
rangig gegenüber den von der Antragsgegnerin
den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch zu erbringenden. Der von ihr eingeschaltete medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz sehe derzeit aber auch keinen Rehabilitationsbedarf, dies im Einklang mit der B-Klinik Bad B, die eine stationäre Wiedervorstellung entsprechend dem Krankheitsverlauf empfehle. Der ursprünglich von der Antragsgegnerin festgestellte Rehabilitationsbedarf könne nicht mehr gesehen werden. Bei Bedarf stünden jederzeit akutstationäre Behandlungen im Krankenhaus oder palliative Maßnahmen zur Verfügung. Die H-Klinik Bad M verfüge über keine Zulassung als Krankenhaus, sondern nur als Rehabilitationseinrichtung. Insoweit sei sie aber nicht die einzige Einrichtung für das Gebiet der Onkologie. II. Randnummer 16 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht erfüllt. Randnummer 17 Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einer Leistung, die ihr die Antragsgegnerin nicht in der gewünschten Form zuerkannt hat. In diesem Fall setzt eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung im Regelfall voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch
materiellem Recht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Randnummer 18 Von Verfassungs wegen sind jedoch dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens zu stellen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen entweder die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen oder – wenn dies im Eilverfahren nicht möglich ist – anhand einer Folgenabwägung entscheiden (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Randnummer 19
einfachem Recht sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen nicht erfüllt. Ein Anordnungsanspruch ist
summarischer Prüfung nicht gegeben. Randnummer 20 Zuständige Trägerin für Leistungen zur Teilhabe ist ausschließlich die Antragsgegnerin. Denn bei ihr hatte die Antragstellerin im Mai 2009 den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt, aus dem sie noch immer Rechte, nämlich bezüglich der örtlichen Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation, herleitet. Da sie den Antrag nicht weitergeleitet hat, ist ihre Zuständigkeit
1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet; andere Leistungsträger, im vorliegenden Fall im besonderen die Beigeladene, haben dadurch ihre Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Teilhabeleistungen
den für sie geltenden Leistungsgesetzen verloren (s. BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 und Urteil vom 20. April 2010 – B 1/3 KR 6/09 R). Daraus ergibt sich die Pflicht der Antragsgegnerin, Teilhabeleistungen
allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen (s. stellvertretend BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8). Randnummer 21 Von vornherein nicht zu prüfen hatte die Antragsgegnerin deshalb, ob sich der begehrte Anspruch aus § 39 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ergibt. Diese Vorschrift regelt lediglich die Krankenhausbehandlung, nicht aber Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (s. dazu § 40 SGB V) und damit keine Leistungen zur Teilhabe im Sinne des SGB IX, die von den gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden könnten (s. dazu §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 SGB IX). Bereits deshalb ist für das vorliegende Verfahren der von der Antragstellerin eingereichte, in einem Verfahren gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ergangene Beschluss des 24. Senats des LSG Berlin-Brandenburg ohne Belang; er befasst sich ausschließlich damit, ob die Behandlung in der (nicht als Krankenhaus zugelassenen) H-Klinik als Leistung
Randnummer 22
dem für die Antragsgegnerin selbst geltenden Leistungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), besteht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch. Bereits dem Grunde
hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
den allgemeinen Vorschriften des § 15 SGB VI i.V. mit §§ 26 ff SGB IX; von daher folgerichtig hat sich weder die Antragsgegnerin noch die Antragstellerin auf diese Vorschriften bezogen. Es ist – jedenfalls
dem der Antragstellerin antragsgemäß eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt worden ist – nicht ersichtlich, dass durch eine medizinische Rehabilitation kausal die bei der Antragstellerin bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit verringert oder beseitigt werden und sie so die persönlichen Voraussetzungen erfüllt haben könnte (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI). Randnummer 23 Die Antragstellerin hat – jedenfalls derzeit – bereits dem Grunde
auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Leistungen der onkologischen Rehabilitation gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Aus den von ihr angegriffenen Bewilligungsbescheiden vom
4 SGB IX erforderliche Zustimmung verweigert hat. Denn die Frage, „wie“ die Leistung zu erbringen ist, ist untrennbar mit der verbunden, „ob“ überhaupt die Leistung zu erbringen ist: Randnummer 24 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI können die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als sonstige Leistungen zur Teilhabe
- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Bezieherinnen einer Rente und ihre Angehörigen erbringen. Die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI müssen für diese Teilhabeleistung nicht erfüllt sein (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), jedoch wird sie nur aufgrund von Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Randnummer 25 Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die in einem amtlichen Publikationsorgan der Antragsgegnerin veröffentlichten Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen
sorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) in der ab
2 Ca-Richtlinien werden die Leistungen bis zum Ablauf eines Jahres
einer beendeten Primärbehandlung gewährt. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen.
Ca-Richtlinien sind persönliche Voraussetzungen für onkologische
sorgeleistungen, dass (1.)die rehabilitationsbegründende Diagnose geklärt ist, (2.) eine etwaige operative oder Strahlentherapie abgeschlossen ist, wobei eine noch laufende zytostatische Behandlung kein grundsätzlicher Hinderungsgrund für onkologische
sorgeleistungen ist, und (3.)die durch die rehabilitationsbegründenden Erkrankungen oder deren Therapie bedingten körperlichen, seelischen, sozialen und beruflichen Behinderungen positiv beeinflussbar sein sollen, eine ausreichende Belastbarkeit für onkologische
sorgeleistungen gegeben ist und die Betreute in der Regel allein reisefähig ist. Randnummer 27 Die Leistungen zur onkologischen Rehabilitation hängen angesichts dessen von den konkreten, jederzeit veränderlichen Umständen im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung ab. Sie begründet sich nicht durch ein zeitlich abgrenzbares Ereignis (wie z.B. eine Operation). Vor diesem Hintergrund war im besonderen die Voraussetzung
2 Ca-Richtlinien in der Zwischenzeit von November 2009 bis Mai 2010 wegen der in dieser Zeit durchgeführten Chemotherapie nicht erfüllt. Randnummer 28 Aktuell sind jedenfalls die Leistungsvoraussetzungen
2 Ca-Richtlinien nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die durch die Erkrankung oder deren Therapie bedingten körperlichen, seelischen, sozialen und beruflichen Behinderungen durch eine onkologische Rehabilitation positiv beeinflussbar wären. Im Vordergrund steht, wie sich im besonderen aus dem Entlassungsbericht der BioMed-Klinik ergibt, die weitere haus- und fachärztliche Behandlung und die etwaige stationäre Weiterbehandlung in einem Krankenhaus. Dies gilt noch umso mehr, als nicht einmal die B-Klinik eine onkologische Rehabilitation angeraten hat. Randnummer 29 Im Ergebnis aus dem selben Grund besteht ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch nicht auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 SGB V. Auch diese Rechtsgrundlage wäre aber jedenfalls deshalb bereits von der Antragsgegnerin angesichts ihrer Zuständigkeit
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu prüfen gewesen, da insoweit die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegenüber denen der gesetzlichen Rentenversicherung
rangig sind (§ 31 Abs. 4 SGB V).
2 Satz 1 SGB V erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation in einer
2a SGB IX zertifizierten Einrichtung, mit der (wie im Fall der H-Klinik Bad M) ein Vertrag
SGB V besteht, wenn die Leistungen
1 SGB V nicht ausreichen.
1 SGB V erbringt die Krankenkasse ambulante Rehabilitationsleistungen in den dort näher beschriebenen Einrichtungen, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um die Ziele des § 11 Abs. 2 SGB V – Abwendung, Beseitigung, Minderung oder Ausgleich einer Behinderung oder von Pflegebedürftigkeit bzw. Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen – zu erreichen. Randnummer 30 Eine einfachrechtliche Verpflichtung der Beigeladenen kann sich, wie bereits ausgeführt, aufgrund der durch § 14 SGB IX eingeschränkten Zuständigkeit nur aus Rechtsgrundlagen außerhalb des Teilhaberechts ergeben. Insoweit fehlt es zu der allein in Betracht kommenden Verpflichtung der Beigeladenen zu Leistungen der Krankenhausbehandlung
Dies gilt selbst dann, wenn in Frage stehen könnte, ob sich die von der Beigeladenen bekundete Bereitschaft, derartige Leistungen zu erbringen, auch auf die Behandlung in einer Einrichtung bezieht, die – wie die H-Klinik Bad M – über keine Zulassung für eine vollstationäre Behandlung verfügt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 108 SGB V). Jedenfalls ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der B-Klinik vom 8. September 2010 und dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass ein medizinischer Anlass für eine solche Behandlung derzeit nicht besteht. Randnummer 31 Auch eine Güterabwägung, die der Senat vornimmt, um das Verfahren im Interesse effektiven einstweiligen Rechtsschutzes möglichst zügig abzuschließen, führt nicht zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis und damit zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen. Zwar fällt zu ihren Gunsten die Schwere ihrer Erkrankung und die damit verbundene Gefahr für die hochrangigen Verfassungsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) ins Gewicht. Es überwiegt im konkreten Fall aber das Interesse der Antragsgegnerin daran, Leistungen entsprechend ihrer ebenfalls verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nur dann zu gewähren, wenn die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen und das ihr hinsichtlich Art, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie der Rehabilitationseinrichtung von Gesetzes wegen zustehende pflichtgemäße Ermessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) rechtlich, etwa durch das eingeschränkte Wahlrecht der Teilhabeberechtigen
1 Satz 1 SGB IX, derart eingeschränkt ist, dass ihr rechtmäßig keine andere als eine der Antragstellerin günstige Entscheidung möglich ist. Unabhängig davon, wie der Aspekt zu bewerten sein könnte, dass die Antragstellerin den Schutz ihrer Rechtsgüter selbst über einen erheblichen, nämlich seit Mai 2009 dauernden Zeitraum zurückgestellt hat, indem sie auf eine onkologische Rehabilitation vollständig verzichtet hat, statt sie in einer von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Einrichtung durchzuführen, ist das Krebsleiden der Antragstellerin jedenfalls derzeit
den jüngsten aktenkundigen Behandlungsbefunden durch akute ambulante ärztliche und klinische Maßnahmen zu behandeln, die
Lage der Akten von Ärzten und Kliniken entsprechend den Wünschen der Antragstellerin durchgeführt wird. Es besteht deshalb kein Grund anzunehmen, dass Leben oder Gesundheit der Antragstellerin dadurch gefährdet werden könnten, dass nicht zusätzlich eine onkologische Rehabilitation durchgeführt wird. Randnummer 32 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001024814
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.