Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV - Begriff der Ausbildung - Arzt - Weiterbildung - Facharztausbildung Orientierungssatz 1. Der Begriff der "Berufsausbildung" in § 90 Abs 1 S 1 S
§ 573Nr.
2; Urteil vom
- Dezember 1991 - 2 RU 69/90 - HV-Info 1992, 598; zuletzt Urteil vom
- Februar 2006 – B 2 U 3/05 R -, in SozR 4-2700 § 90 Nr. 1). Randnummer 34 Nach dem Wortsinn dient eine Berufsausbildung der Vermittlung bzw. dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur späteren Ausübung des Berufes benötigt werden. Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung des § 90 SGB VII bzw. seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung vorausgesetzt (so z. B. BSGE 60, 258 =
§ 573Nr. 12 - Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Soz
R 3-2200 § 573 Nr. 2 - Ausbildung zum Bauingenieur; Urteil vom
- März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860 - Ausbildung zur Hauswirtschaftslehrerin; Urteil vom
- Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598 - Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt). Dieses Begriffsverständnis deckt sich mit der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom
- August 1969 (BGBl I 1112), neu gefasst durch Gesetz vom
- März 2005 (BGBl I 931) beschriebenen Aufgabenstellung, nach der die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen hat (§ 1 Abs. 3 BBiG). Nicht als Berufsausbildung gewertet wurde im Gegensatz dazu eine bloße berufliche Weiterbildung zur Erlangung eines bestimmten Status oder zur Verbesserung der Qualifikation und der beruflichen Chancen und Verdienstmöglichkeiten (z. B. BSGE 12, 109 = SozR Nr. 2 zu § 565 RVO a. F. - Facharztausbildung eines approbierten Arztes; BSGE 14, 5 = SozR Nr. 3 zu § 565 RVO a. F. - Ableistung der Vorbereitungszeit für die kassenärztliche Tätigkeit; BSGE 19, 252 = SozR Nr. 6 zu § 565 a. F. - Qualifizierung eines Tarifangestellten einer Krankenkasse zum Dienstordnungs-Angestellten), und zwar auch dann nicht, wenn während der Weiterbildungsphase - vergleichbar einer Ausbildungssituation - die reguläre Berufstätigkeit unterbrochen und ein niedrigeres Entgelt bezogen wurde (BSGE 18, 136 = SozR Nr. 5 zu § 565 RVO a. F. - Promotion eines Diplom-Chemikers; Urteil vom
- Oktober 1991 - 2 RU 61/90 = HV-Info 1992, 428 - Promotionsstudium eines Arztes). Auch diese Abgrenzung findet ihre Entsprechung im BBiG, wo zwischen Berufsausbildung auf der einen und beruflicher Fortbildung (§ 1 Abs. 4 BBiG) auf der anderen Seite unterschieden wird. Randnummer 35 Dass der Begriff der Berufsausbildung in § 90 SGB VII bzw. seinen Vorläufervorschriften nicht über den Wortsinn hinaus auf andere Formen beruflicher Bildung ausgedehnt werden kann, folgt auch aus dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung, den die Rechtsprechung stets betont hat (BSGE 19, 252, 254 = SozR Nr. 6 zu § 565 RVO a. F.; BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO a. F.; BSG Urteil vom
- März 1986 - 2 RU 32/84 = HV-Info 1986, 860; BSG Urteil vom
- Dezember 1991 - 2 RU 69/90 = HV-Info 1992, 598; zuletzt Urteil vom
- Februar 2006 – B 2 U 3/05 R – a. a. O.). Mit der Möglichkeit, bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Schul- oder Berufsausbildung die Bemessungsgrundlage anzuheben, weicht das Gesetz für einen Sonderfall von dem die Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz ab, dass die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV nicht zu berücksichtigen sind (BSGE 31, 38, 40 = SozR Nr. 1 zu § 573 RVO; BSGE 38, 216, 218 =
§ 573Nr.
2; BSGE 47, 137, 140 =
§ 573Nr 9.).
Einzig Personen, die bereits während der Zeit der Ausbildung für einen späteren Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch kein Arbeitsentgelt, sondern allenfalls eine geringe Ausbildungsvergütung erhalten haben, sollen zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung erlitten. Eine solche genau umschriebene Ausnahmeregelung kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf andere, vermeintlich ähnlich liegende Sachverhalte erstreckt werden. Randnummer 36 Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 90 SGB VII weiter als der des BBiG und erstreckt sich auch auf Bereiche der beruflichen Bildung, für die dieses Gesetz nicht oder nur eingeschränkt gilt, wie etwa die Hochschulausbildung oder die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Handwerksberuf (vgl. § 3 BBiG). Berufsausbildung im Sinne des § 90 SGB VII ist darüber hinaus auch, anders als im Recht der beruflichen Bildung und im Arbeitsförderungsrecht, nicht nur die erste, sondern jede zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme (vgl. BSG SozR 3-2200 § 573 Nr. 2 m. w. N.). Randnummer 37 All das ändert nichts daran, dass im Falle der Klägerin die Berufsausbildung bereits mit der Erlangung der Approbation am
- September 1997 abgeschlossen wurde. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab, da er sich nach eigener Überprüfung den ausführlichen, sorgfältigen, zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom
- Januar 2010 anschließt. Randnummer 38 Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Randnummer 39 Gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) bedarf, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation als Arzt. Laut § 2 Abs. 5 BÄO ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin". Die Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (§ 2 a BÄO). Nach § 3 Abs. 1 BÄO wird auf Antrag die Approbation als Arzt erteilt, wenn der Antragsteller Randnummer 40
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, Randnummer 41
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, Randnummer 42
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, Randnummer 43
- nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, Randnummer 44
- und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Randnummer 45 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht die Facharztqualifikation erforderlich ist. Randnummer 46 Nach § 3 der am
- September 2003 außer Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) umfasste die ärztliche Ausbildung ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, eine anschließende achtzehnmonatige Tätigkeit als AiP, eine Ausbildung in Erster Hilfe, einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten, eine Famulatur von vier Monaten und als Prüfungen die ärztliche Vorprüfung sowie die in drei Abschnitten abzulegende Ärztliche Prüfung. Gemäß § 1 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte 2002 (gültig ab dem
- Oktober 2003 in der Fassung vom
- Juli 2004) umfasst die ärztliche Ausbildung nunmehr ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität), das, vorbehaltlich § 3 Abs. 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen einschließt, eine Ausbildung in erster Hilfe, einen Krankenpflegedienst von drei Monaten, eine Famulatur von vier Monaten und die in zwei Abschnitten abzulegende Ärztliche Prüfung. Auch hiernach gehört die Facharztqualifikation nicht zur ärztlichen Ausbildung. Randnummer 47 Die BÄO geht von einem einheitlichen Beruf des Arztes aus. Davon ausgehend stellt weder der Amtsarzt noch der Facharzt oder ein sonstiger, sich einem speziellen Tätigkeitsbereich widmender Arzt einen besonderen Beruf i. S. d. Art. 12 Grundgesetz dar (vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht,
- Aufl. 2008, S. 215). Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines akademischen Heilberufs. Mit der Erteilung der Approbation besteht die Berechtigung, eigenverantwortlich Patienten zu behandelnd und sich in freier Praxis niederzulassen (vgl. Quaas/Zuck a. a. O. S. 220). Die Approbation bedeutet hingegen nicht zugleich die Berechtigung, gesetzlich versicherte Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ambulant zu behandeln. Das Recht der ärztlichen Weiterbildung liegt an der Schnittstelle zwischen dem Berufszugangsrecht des Arztes und der Berufsausübung. Begrifflich endet die Ausbildung zum Arzt nach der BÄO mit der Erteilung der Approbation. Im Anschluss hieran beginnt die berufsbegleitende Phase der ärztlichen Weiterbildung. An deren Ende steht die Anerkennung einer Facharztbezeichnung. Die Approbation schließt also die ärztliche Ausbildung ab. Die Anerkennung einer Facharztbezeichnung schließt demgegenüber die ärztliche Weiterbildung ab. Während die Ausbildung zum Arzt ein Basiswissen vermitteln soll, auf Grund dessen die Berufsausübung der Heilkunde am Menschen unter der Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ gestattet wird, dient die Facharztausbildung einer Spezialisierung ärztlichen Fachwissens auf einem eingegrenzten Fachgebiet. Deshalb ist der Facharzt im Verhältnis zum Arzt auch kein besonderer eigener Beruf, sondern lediglich eine Ausprägung des einheitlichen Arztberufs (vgl. Quaas/Zuck a. a. O. S. 225). Rechtlich fällt die ärztliche Weiterbildung als Teil der Berufsausübung in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, während die Ausbildung und damit das Berufszugangsrecht in die Regelungskompetenz des Bundes fällt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz; s. auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im sog. Facharzt-Beschluss vom
- Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125ff). Randnummer 48 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Richtlinie des Europäischen Parlaments 2005/36/EG. Zum einen sind die Begrifflichkeiten dieser Richtlinie nicht automatisch identisch mit dem in § 90 Abs. 1 SGB VII verwendeten Begriff der Ausbildung. So werden die Begrifflichkeiten der Richtlinie unter Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 3 gesondert definiert. Darüber hinaus verhält sich die Richtlinie in keiner Weise dazu, wann die ärztliche Ausbildung abgeschlossen ist. Hier werden in den Art. 24ff lediglich Mindestanforderungen z. B. an die ärztliche Grundausbildung (Art. 24) sowie die Fachärztliche Weiterbildung (Art. 25) festgelegt, bei deren Erfüllung z. B. eine gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen zu erfolgen hat und die Dienstleistungs- sowie Niederlassungsfreiheit gewährt ist. Randnummer 49 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach den Vorschriften zur ärztlichen Ausbildung und auch nach der Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen die Approbation die entscheidende Trennlinie zwischen Aus- und Weiterbildung i. S. der Vorschriften der BÄO und der ÄApprO bzw. der ÄApprO 2002 bildet. Randnummer 50 Wenn die Klägerin demgegenüber darauf verweist, dass ein wirtschaftliches Überleben als Ärztin ohne Facharztqualifikation praktisch nicht möglich sei, so weist sie zutreffend – dies hat auch die erste Instanz so gesehen – auf ein tatsächliches Problem hin. Es mag der ökonomischen Vernunft entsprechen, eine Facharztqualifikation zu erlangen. Allein dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Erlangung der Facharztqualifikation der Ausbildung i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VII zuzuordnen, denn die Sicherung oder Verbesserung von Verdienstmöglichkeiten gehört nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. das Urteil vom
- Februar 2006 – B 2 U 3/05 R – a. a. O.) nicht zur Ausbildung. Hier ist nochmals auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift zu verweisen, der nur eine enge Auslegung des Begriffs „Ausbildung“ gestattet. Zum anderen ist eine Berufsausübung als Arzt ohne Facharztqualifikation nicht unmöglich, denn über die Niederlassung als Vertragsarzt hinaus bestehen z. B. Beschäftigungsmöglichkeiten in Gesundheitsämtern, bei Sozialversicherungsträgern, bei Versorgungsämtern, beim medizinischen Dienst der Krankenkassen, bei privaten Krankenversicherungen sowie anderen Versicherungen, in medizinischen Rehabilitationseinrichtungen, in Labors, in der medizinischen Forschung, in der Pharmabranche, im Verlagswesen, im Verbandswesen der Ärzte etc.. Darüber hinaus kann eine niedergelassene privatärztliche Tätigkeit ausgeübt werden. Hier ist auch eine Kombination mit anderen - angestellten – Tätigkeiten denkbar. Auch stellt die Tätigkeit als Assistenzarzt – auch wenn sie nicht auf Lebenszeit, so doch auf einige Jahre, ausgefüllt werden kann – grundsätzlich eine vollwertige ärztliche Tätigkeit dar, wie sich auch aus der Auskunft der BÄK vom
- März 2009 ergibt. Zutreffend hat das SG aufgezeigt, dass die Arbeitsverträge der Klägerin in der Phase der Facharztqualifikation keine Einschränkungen der Verantwortlichkeit der Klägerin als Ärztin enthielten und die Bezahlung der einer ausgebildeten Akademikerin entsprach. Die Vergütung der Klägerin richtete sich laut den vorliegenden Arbeitsverträgen in der Zeit ab dem
- September 1997 nach der Vergütungsgruppe II des BAT-KF (Nr. 3.1 Fallgruppe 1 der Anlage 1a zu § 22 des BAT-KF). Tarifvertraglich hätte nach fünfjähriger Tätigkeit als Arzt die Einstufung in die Vergütungsgruppe I b erfolgen müssen (Nr. 3.1 Fallgruppe 3 der Anlage 1 a zu § 22 des BAT-KF). Dies entsprach der Einstufung von sonstigen Mitarbeitern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit (Nr. 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zu § 22 des BAT-KF). Die Klägerin hat also keine – wegen Ausbildung – verminderte Vergütung erhalten. Randnummer 51 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 53 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001024818