Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Sucht-Dienstvereinbarung Leitsatz Einer Klage auf Aufhebung der Einleitung einer vierten Gesprächsstufe nach einer Suchtdienstvereinbarung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Antragsbefugt aus der Dienstvereinbarung auf Arbeitnehmerseite ist nicht der einzelne Arbeitnehmer sondern nur der Personalrat als Partner der Dienstvereinbarung. Die Klägerin kann sich nur gegen die daraus resultierenden personellen Konsequenzen wie vorliegend die Abmahnung oder eine Kündigung wehren (vgl. zu einem ähnlichen Problem LAG Berlin 12.05.2000 - 19 Sa 2739/99 - ZTR 2003, 358). (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 17. Juni 2010, 58 Ca 3576/10, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 – 58 Ca 3576/10 – wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung vom 29.12.2009 aus der Personalakte einer alkoholabhängigen und deswegen schwerbehinderten Arbeitnehmerin sowie um die Herabstufung innerhalb eines Maßnahmenkatalogs einer Suchtdienstvereinbarung (zum Inhalt der Vereinbarung vergleiche die Kopie Bl. 25 – 33 d. A.). Randnummer 2 Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zwar grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte habe, sofern diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthielte, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen könnten, derartige unrichtige Tatsachenbehauptungen jedoch im Abmahnschreiben vom 29.12.2009 nicht enthalten und die von der Beklagten daraus abgeleiteten arbeitsvertraglichen Rügen richtig seien. Denn die Klägerin, die als Pförtnerin bei der Beklagten tätig ist, habe sich zu den Springerdiensten am 12.12.2009 und 13.12.2009 nicht rechtzeitig arbeitsunfähig krank gemeldet. Ihr diesbezüglicher Vortrag sei widersprüchlich und teilweise unrichtig. Randnummer 3 Die Klägerin habe außerdem gegen ihre Pflicht verstoßen, therapeutische Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer Alkoholkrankheit gegenüber der Beklagten zu belegen. Randnummer 4 Die Abmahnung sei auch nicht aufgrund formeller Fehler unwirksam. Es bestehe keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin vor Ausspruch einer Abmahnung anzuhören. Der für das Arbeitsverhältnis geltende TV-N enthalte keine mit § 13 Abs. 2 BAT vergleichbare Regelung. Darüber hinaus sei die Klägerin auch im Personalgespräch vom 14.12.2009 zu den Vorwürfen angehört worden. Ferner sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie deshalb mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen rechnen müsse. Randnummer 5 Ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen die Anhörungspflicht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX führe nicht zur Unwirksamkeit einer trotzdem durchgeführten Maßnahme. § 95 Abs. 2 SGB IX sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für privatrechtliche Maßnahmen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Anhörung in anderen Gesetzten als Wirksamkeitsvoraussetzung besonders bezeichnet werde. Eine solche Bestimmung, dass die Maßnahme ohne Anhörung unwirksam sei, fehle hier. Randnummer 6 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf „Aufhebung“ der Einleitung der vierten Gesprächsstufe nach der Dienstvereinbarung. Es sei nach Auffassung der Kammer bereits zweifelhaft, ob sich aus den Regelungen der Dienstvereinbarung der geltend gemachte „Aufhebungsanspruch“ ableiten lasse. Selbst wenn man dies aber annähme lägen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Die Klägerin habe gegen die oben beschriebene Melde- und Nachweispflicht verstoßen, weshalb die Beklagte berechtigt gewesen sei, die vierte Stufe entsprechend der Dienstvereinbarung einzuleiten. Randnummer 7 Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 17.06.2010 Bl. 82 – 93 d. A. verwiesen. Randnummer 8 Gegen dieses ihr am 06.07.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.08.2010 per Fax beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 06.09.2010 per Fax begründete Berufung der Klägerin. Randnummer 9 Sie meint, dass das Gespräch am 14.12.2009 nach der vierten Stufe der Dienstvereinbarung erfolgt sei, die Verletzung der Meldepflicht sei nicht Gesprächsinhalt gewesen. Da die förmliche Anhörung der Klägerin Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Abmahnung sei, sei die Abmahnung bereits aus diesem formellen Grunde unwirksam. Randnummer 10 Die Abmahnung sei ferner unwirksam, da die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung vor der Abmahnung nicht ordnungsgemäß informiert habe, da zunächst die Schwerbehindertenvertretung informiert worden sei, dass die Klägerin wegen unentschuldigten Fehlens am 12.12.2009 und 13.12.2009 abgemahnt werden sollte, dann jedoch nachträglich am 23.12.2009 mitgeteilt worden sei, dass auf eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens verzichtet werde. Randnummer 11 Die Abmahnung sei inhaltlich unbestimmt. Vor dem Hintergrund der Mitteilung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung sei davon auszugehen, dass keine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht erfolgen sollte. Die Abmahnung sei daher entsprechend auszulegen. Auch im Hinblick auf die Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht, therapeutische Maßnahmen zur Bekämpfung der Alkoholkrankheit zu belegen, setzte sich das Gericht nicht mit den erheblichen Einwendungen der Klägerin auseinander. Insbesondere seien die Vorgaben, welche „Belege“ und in welchen zeitlichen Abständen die Klägerin diese vorzulegen habe, in keiner Weise klar definiert. Bei einer derartigen unbestimmten Pflichtenlage der Klägerin könne ihr nicht die Verletzung von Verhaltenspflichten vorgeworfen werden. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.06.2010 - 58 Ca 3576/10 - die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 13 1. die Abmahnung vom 29.12.2009 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen; Randnummer 14 2. die Einleitung der vierten Gesprächsstufe nach der Dienstvereinbarung Nr. 03/2001 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass die Klägerin am 14.12.2009 nach dem von ihr selbst in den Rechtsstreit eingeführten und von ihr unterschriebenen Gesprächsprotokoll (vgl. das Protokoll in Kopie Bl. 6 – 7 d. A.) zu der Meldepflicht angehört wurde und sich dazu geäußert habe. Randnummer 18 Die Beklagte habe auch die Rechte der Schwerbehindertenvertretung vor der Anhörung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vollständig gewahrt. Die Schwerbehindertenvertretung sei zum einen bereits deshalb vollständig informiert gewesen, weil sie am Gespräch am 14.12.2009 unstreitig teilgenommen habe. Ihr seien zunächst zwei beabsichtigte Abmahnungen angekündigt worden, später sei man von der beabsichtigten Abmahnung wegen des unentschuldigten Fehlens am 12.12.2009 und 13.12.2009 abgerückt, nachdem die Klägerin eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht habe. Randnummer 19 Die Abmahnung sei auch bestimmt genug und es sei der Klägerin auch ersichtlich, dass die Beklagte gerügt habe, dass sie auf die Aufforderung vom 01.12.2009 überhaupt nicht reagiert habe und keinerlei Nachweise für laufende Therapiemaßnahmen eingereicht habe. Randnummer 20 Schließlich bestehe kein Anspruch auf Aufhebung der vierten Gesprächsstufe nach der Dienstvereinbarung, insbesondere habe die Beklagte nicht treuwidrig die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgenutzt, um eine Verhaltenspflichtverletzung der Klägerin herbeizuführen. Randnummer 21 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 06.09.2010 (Bl. 107ff d. A.) und 29.10.2010 (Bl. 132ff d.A.) sowie der Beklagten vom 13.10.2010 (Bl. 121ff d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 e, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 23 In der Sache hat die Berufung der Klägerin jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der zutreffenden Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab. Nur im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Parteivortrag und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2010 wird auf folgenden hingewiesen: 1. Randnummer 24 Die Abmahnung vom 29.12.2009 ist formell und materiell wirksam und daher nicht aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.