58 zu B II 1 der Gründe ) darstellen sollten, was erst im Rahmen der Nachberatung als problematisch erkannt worden ist und deshalb ohne Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 ZPO nicht zur Grundlage der Entscheidung hat gemacht werden können. Bei sog. Mischunternehmen besteht gleichwohl Tendenzschutz, wenn die karitative Bestimmung überwiegt, wofür bei personalintensiven Betätigungen in erster Linie auf den zeitlichen Umfang des Personaleinsatzes abzustellen ist ( BAG, Beschluss vom 15.03.2007 – 7 ABR 24/05 –
79 zu B III 3 a der Gründe ). Davon, dass der Arbeitgeber sein Personal insgesamt weit überwiegend zur Verfolgung karitativer Zwecke einsetzt, war angesichts seiner satzungsmäßigen Aufgabenstellung ohne weiteres auszugehen ( vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2007 – 13 TaBV 26/07 –zu B II 2 a der Gründe; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.1999 – 22 TaBV 1/98 – zu II 2 a der Gründe ). Randnummer 49 2.3.2.2.2 Die betroffene Mitarbeiterin konnte schon in ihrer bisherigen Stellung nicht als Tendenzträger angesehen werden, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt hat ( § 69 Abs. 2 ArbGG analog ). Randnummer 50 2.3.2.2.2.1 Soweit der Arbeitgeber darauf verweist, dass die Aufgaben eines Vormundes mit denen vergleichbar seien, die normalerweise die Eltern für ihre Kinder wahrnähmen, entspricht dies durchaus der Rechtslage gem. §§ 1626 Abs. 2, 1793 Abs. 1 BGB. Damit hat der Vormund indessen sein Handeln gerade allein am Wohl des Kindes auszurichten. Zudem hat der Betriebsrat insoweit unwidersprochen vorgebracht, dass dazu zwar gehöre, die Pflege und Erziehung des Mündels sicherzustellen, dass der Vormund diese jedoch nicht selbst durchführe, sondern dies Aufgabe der Pflegeeltern sei. Dafür bedarf es anders als etwa bei einem Psychologen oder einer Lehrkraft in einem Berufsförderungswerk für Behinderte ( dazu BAG, Beschluss vom 08.11.1988 – 1 ABR 17/87 –
38 zu B II 2 der Gründe bzw. Beschluss vom 31.01.1995 – 1 ABR 35/94 –
56 zu B II 3 b bb der Gründe ) nicht des Herstellens immer neuer Beziehungen im Rahmen informeller Personenkontakte. Dies spricht gegen eine karitative Prägung der Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiterin in ihrer Funktion als Vormund und lässt diese Tätigkeit eher als übliche, durch die Beachtung rechtlicher Vorgaben geprägte Verwaltungsaufgabe erscheinen. Randnummer 51 2.3.2.2.2.2 Auch in ihrer bisherigen Leitungsfunktion war die betroffene Mitarbeiterin nicht als Tendenzträger anzusehen. Es war nicht erkennbar, welchen inhaltlich gestaltenden Einfluss diese Mitarbeiterin auf die Tätigkeit der ihr unterstellten Vormünder hätte ausüben können. Die in ihrer Stellenbeschreibung genannte allgemeine Dienst- und Fachaufsicht genügt dafür angesichts der rechtlichen Vorgaben für das Tätigwerden der Vormünder nicht. Dass diese Aufsicht über das hinausging, was für Vorgesetzte von Beamten im Rahmen einer Amtsvormundschaft in § 54 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG Berlin
47 zu B IV 4 a der Gründe; Beschluss vom 20.04.2010 – 1 ABR 78/08 – NZA 2010, 902 R 21 ). Randnummer 52 2.3.2.2.3 Die Eigenart des Unternehmens des Arbeitgebers stand einer Zustimmungsbedürftigkeit der Versetzung gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch deshalb nicht entgegen, weil die neu geschaffene Stelle, auf welche die betroffene Mitarbeiterin versetzt worden ist, ihrerseits keinesfalls die eines Tendenzträgers ist. Dabei konnte für die Beurteilung von der etwas überarbeiteten aktuellen Fassung der Stellenbeschreibung ausgegangen werden, weil damit lediglich der genaue Inhalt der mit dieser Stelle verbundenen Tätigkeit präzisiert worden ist, es sich mithin um die nämliche Stelle handelt. Randnummer 53 2.3.2.2.3.1 Die sog. Leitung einer eigenen Beistandsrate lässt erkennen, dass die Mitarbeiterin dabei bloß mit der rechtlichen Abwicklung von Beistandschaften befasst ist, die sich in der Ermittlung von Unterhaltsschuldnern und der Durchsetzung von Forderungen gegen diese erschöpft. Die Leitung der Mündelbuchhaltung mit einer Mitarbeiterin stellt ebenfalls einen tendenzneutralen Beitrag ohne prägenden Einfluss dar. Randnummer 54 2.3.2.2.3.2 Soweit nun im Falle der Versetzung eines Tendenzträgers eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass diese im Hinblick auf die Verfolgung der Tendenz geschieht ( BAG, Beschluss vom 01.06.1987 – 1 ABR 22/86 – BAGE 56, 71 =
10 zu B 2 a bb der Gründe ), kann dies nur gelten, wenn der Tendenzträger weiterhin als solcher beschäftigt werden soll. Anders verhält es sich dagegen, wenn er durch die Versetzung seine Eigenschaft als Tendenzträger verliert ( vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.1996 – 22 TaBV 1/98 – zu II 2 b und c der Gründe ). Dann kommt ein Ausschluss des Zustimmungserfordernisses nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur noch in Betracht, wenn diese Versetzung gerade aus tendenzbedingten Gründen vorgenommen werden soll. Dem entspricht es, dass auch im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Tendenzträgers als Mitglied des Betriebsrats § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG nur eine außerordentliche Kündigung mit dessen Zustimmung zulässt, wenn diese Kündigung aus tendenzbedingten Gründen, etwa wegen Schlechtleistungen, erklärt werden soll, weil dadurch die Freiheit des Tendenzunternehmers zur Tendenzbetätigung und –verwirklichung nicht ernsthaft gefährdet werden kann ( dazu BAG, Beschluss vom 28.08.2003 – 2 ABR 48/02 – BAGE 107, 204 =
7 C der Gründe ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001026229
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